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Urteil

18 Sa 867/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts das Tragen eines religiös motivierten Kopftuchs während der Arbeitszeit in einer konfessionell gebundenen Einrichtung untersagen. • Bei kirchlichen Arbeitgebern ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.3 WRV) bei der Abwägung mit der Religionsfreiheit zu berücksichtigen und kann im Einzelfall überwiegen. • Ein Arbeitsangebot ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Leistung in der richtigen Weise angeboten wird; ein Vorbehalt des Arbeitnehmers (z. B. nur bei erlaubtem Kopftuch) kann das Angebot unwirksam machen und Annahmeverzug des Arbeitgebers ausschließen. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 9 Abs.2 AGG) und die EMRK stehen der Anordnung nicht entgegen, wenn die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu schützen.
Entscheidungsgründe
Kopftuchverbot in konfessionellem Krankenhaus rechtmäßig • Ein Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts das Tragen eines religiös motivierten Kopftuchs während der Arbeitszeit in einer konfessionell gebundenen Einrichtung untersagen. • Bei kirchlichen Arbeitgebern ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.3 WRV) bei der Abwägung mit der Religionsfreiheit zu berücksichtigen und kann im Einzelfall überwiegen. • Ein Arbeitsangebot ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Leistung in der richtigen Weise angeboten wird; ein Vorbehalt des Arbeitnehmers (z. B. nur bei erlaubtem Kopftuch) kann das Angebot unwirksam machen und Annahmeverzug des Arbeitgebers ausschließen. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 9 Abs.2 AGG) und die EMRK stehen der Anordnung nicht entgegen, wenn die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu schützen. Die Klägerin, eine muslimische Krankenschwester, war seit 2000 bei einem evangelischen Krankenhaus beschäftigt. Nach Elternzeit und Krankheit bot sie im April und erneut im August 2010 ihre Arbeitsleistung an und erklärte, sie wolle während der Arbeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Die Beklagte verweigerte die Annahme mit Hinweis auf konfessionelle Trägerschaft und eine Dienstvereinbarung, wonach Kopftücher während der Arbeitszeit untersagt seien. Die Beklagte zahlte ab 23.08.2010 kein Entgelt mehr. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob die Klägerin ihre Arbeitsleistung wirksam angeboten hat und ob das Kopftuchverbot rechtlich zulässig ist. • Annahmeverzug setzt ein ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung voraus; ein Angebot mit Vorbehalt ist nicht in der richtigen Weise erfolgt (§§ 293, 294, 295 BGB, § 615 BGB). • Der Arbeitgeber bestimmt im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO Lage, Zeit und Art der Arbeitsleistung; Kleidung gehört zum Inhalt der Arbeitsleistung und ist durch Weisungen regulierbar. • Bei der Ausübung des Weisungsrechts sind Glaubensfreiheit (Art.4 GG) des Arbeitnehmers und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV) gegeneinander abzuwägen. Die Beklagte darf Loyalitäts- und Neutralitätspflichten verlangen, insbesondere von nichtchristlichen Mitarbeitern, den kirchlichen Auftrag zu beachten (§ 2 Arbeitsvertrag, Präambel BAT-KF, § 4 Abs.4 Richtlinie des Rates der EKD). • Die Weisung, während der Arbeit kein Kopftuch zu tragen, wahrt billiges Ermessen: Zwar greift sie in die Religionsfreiheit ein, dieser Eingriff ist aber durch überwiegende Belange der Beklagten gerechtfertigt, weil das sichtbare Bekenntnis die Erfüllung des kirchlichen Verkündungsauftrags und die Glaubwürdigkeit der Einrichtung beeinträchtigen kann. • Das Verbot verstößt nicht gegen das AGG (§ 9 Abs.2 AGG) und ist mit Art.9 EMRK vereinbar, weil es geeignet, erforderlich und angemessen ist, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu schützen. • Konsequenz: Die Klägerin hat ihre Leistung nur unter der Bedingung angeboten, ein Kopftuch tragen zu dürfen; da die Beklagte diese Bedingung berechtigt verweigerte, liegt kein Annahmeverzug vor und kein Zahlungsanspruch. • Die zuvor getroffene Dienstpraxis (kurzes Tragen eines Kopftuchs 2005) rechtfertigt keine dauerhafte Einwilligung der Beklagten; etwaige Einverständnisse Dritter sind nicht nachgewiesen und können vom Weisungsrecht später eingeschränkt werden. Die Berufung der Beklagten war in der Sache erfolgreich; die Klage auf Entgeltzahlung wegen angeblichen Annahmeverzugs wurde abgewiesen. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung nur mit dem Vorbehalt angeboten, während der Arbeit ein religiös motiviertes Kopftuch tragen zu dürfen; dieses Angebot war deshalb nicht in der richtigen Weise erfolgt. Die Beklagte durfte das Tragen des Kopftuchs im Rahmen ihres Weisungsrechts und wegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts untersagen; diese Beschränkung der Religionsausübung war verhältnismäßig und mit dem AGG sowie der EMRK vereinbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.