Urteil
11 Sa 1606/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kein Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn die anspruchsbegründende Besitzstandslage im maßgeblichen Stichtagsmonat nicht in der Person der Klägerin bestand (§ 11 TVÜ-L).
• Protokollerklärungen zu § 11 TVÜ-L gewähren keinen Anspruch bei Ruhestandseintritt des bisherigen Kindergeldberechtigten; Tod des Berechtigten ist anders geregelt.
• Stichtagsregelungen der Überleitungsvorschriften sind zulässig und verletzen Art. 3 und Art. 6 GG nicht, sofern keine familienschützende Rechtslage (z. B. Elternzeit) zu einer Benachteiligung führt.
• Ein Hinweis auf die Leistung an eine Kollegin begründet keinen individuellen Gleichbehandlungsanspruch ohne darlegbare Vergleichsbasis.
Entscheidungsgründe
Kein Überleitungsanspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage bei fehlendem Besitzstand zum Stichtag • Kein Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn die anspruchsbegründende Besitzstandslage im maßgeblichen Stichtagsmonat nicht in der Person der Klägerin bestand (§ 11 TVÜ-L). • Protokollerklärungen zu § 11 TVÜ-L gewähren keinen Anspruch bei Ruhestandseintritt des bisherigen Kindergeldberechtigten; Tod des Berechtigten ist anders geregelt. • Stichtagsregelungen der Überleitungsvorschriften sind zulässig und verletzen Art. 3 und Art. 6 GG nicht, sofern keine familienschützende Rechtslage (z. B. Elternzeit) zu einer Benachteiligung führt. • Ein Hinweis auf die Leistung an eine Kollegin begründet keinen individuellen Gleichbehandlungsanspruch ohne darlegbare Vergleichsbasis. Die Klägerin, angestellte Lehrerin, begehrt Zahlung einer kinderbezogenen Besitzstandszulage ab 01.01.2010, nachdem ihr Ehemann zum 01.01.2010 in den Ruhestand trat. Bis Dezember 2009 erhielt der Ehemann als Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine kinderbezogene Besitzstandszulage; die Kinder leben im Haushalt der Eheleute. Die Klägerin war aber im maßgeblichen Stichtagsmonat Oktober 2006 nicht Inhaberin eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils. Sie beantragte daher nachträglich die Auszahlung der Besitzstandszulage; das beklagte Land wies den Antrag ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Sie rügte Gleichbehandlung und berief sich auf Art. 6 GG. Die Klägerin verwies zudem auf eine Kollegin, die eine solche Zulage erhalte. • Anwendbare Normen: § 11 TVÜ-L (Anspruchsvoraussetzungen, Protokollerklärungen), Art. 3 GG, Art. 6 GG. • Tatbestandliche Anspruchsprüfung: § 11 Abs.1 TVÜ-L sichert nur Fortzahlung eines bestehenden Besitzstands, der im Stichtagsmonat Oktober 2006 in der Person des Anspruchsberechtigten vorliegen musste; dies war bei der Klägerin nicht der Fall. • Protokollerklärung Nr.1 Satz4: Berechtigte, die bis 31.12.2006 einen Wechsel der Kindergeldberechtigung vorgenommen haben, können anspruchsbegründend sein; hier wurde kein solcher Wechsel erklärt. • Protokollerklärung Nr.3 (Tod des Kindergeldberechtigten) findet keine Entsprechung für den Ruhestand; Tod und Ruhestand sind unterschiedliche Lebenssachverhalte und rechtfertigen unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Stichtagsregelung und die Ausgestaltung des § 11 TVÜ-L fallen in den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifautonomie und sind mit Art. 3 Abs.1 und Art.6 GG vereinbar; die von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grenzen werden hier nicht überschritten. • Gleichbehandlungsrüge: Die Vorlage einer Abrechnung einer Kollegin begründet keinen Anspruch der Klägerin, da keine gleichartige Fallgestaltung substanziiert dargelegt wurde. • Kosten und Rechtsmittel: Berufung erfolglos, Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten kinderbezogenen Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-L. Entscheidungsgrund war, dass im maßgeblichen Stichtagsmonat Oktober 2006 kein entsprechender Besitzstand in der Person der Klägerin begründet war und die einschlägigen Protokollerklärungen keinen Überleitungsanspruch für den Fall des Ruhestandseintritts des bisherigen Kindergeldberechtigten vorsehen. Die tarifvertraglichen Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich zulässig und überschreiten nicht die Tarifautonomie. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.