Urteil
3 Sa 1621/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifverträge, die von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossen wurden, sind nichtig; daraus folgen keine tariflichen Ausschlussfristen.
• Eine Aussetzung des Verfahrens nach §97 Abs.5 ArbGG war hier nicht erforderlich, weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 aufgrund der Satzungswerte der CGZP auch rückwärtswirkend die fehlende Tariffähigkeit erkennen lässt.
• Eine Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag ist als ‚kleine dynamische Klausel‘ auszulegen, wenn nichts für eine umfassende, betrieblich-fachliche Dynamisierung spricht; sie bindet daher nicht automatisch andere Tarifwerke.
• Tarifliche Ausschlussfristen gelangen nur dann einzelvertraglich zur Anwendung, wenn aus dem Vertrag eindeutige Anhaltspunkte für einen solchen Parteienwillen folgen; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Equal‑Pay‑Anspruch trotz nichtiger Tarifverträge; keine Anwendung tariflicher Verfallfristen • Tarifverträge, die von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossen wurden, sind nichtig; daraus folgen keine tariflichen Ausschlussfristen. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach §97 Abs.5 ArbGG war hier nicht erforderlich, weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 aufgrund der Satzungswerte der CGZP auch rückwärtswirkend die fehlende Tariffähigkeit erkennen lässt. • Eine Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag ist als ‚kleine dynamische Klausel‘ auszulegen, wenn nichts für eine umfassende, betrieblich-fachliche Dynamisierung spricht; sie bindet daher nicht automatisch andere Tarifwerke. • Tarifliche Ausschlussfristen gelangen nur dann einzelvertraglich zur Anwendung, wenn aus dem Vertrag eindeutige Anhaltspunkte für einen solchen Parteienwillen folgen; dies war hier nicht der Fall. Der Kläger war vom 02.07.2009 bis 31.08.2010 als Leiharbeitnehmer bei der beklagten Zeitarbeitsfirma beschäftigt und überwiegend bei der T1 GmbH eingesetzt. Sein Arbeitsvertrag nahm die zwischen AMP und der Tarifgemeinschaft CGZP geschlossenen Tarifverträge in Bezug. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 14.12.2010 die Tariffähigkeit der CGZP problematisiert. Der Kläger machte daraufhin equal‑pay‑Ansprüche in Höhe von 9.843,12 € geltend und klagte. Die Beklagte berief sich auf die Geltung anderer Tarifverträge beziehungsweise auf tarifliche Ausschlussfristen und Einreden wie die Verwirkung. Das ArbG Bocholt wies die Klage ab mit der Begründung, tarifliche Ausschlussfristen seien einzuhalten; dagegen legte der Kläger Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist §10 Abs.4 AÜG (equal‑pay) sowie §9 Nr.2 AÜG (Tarifbezug) und die Grundsätze zu Bezugnahmeklauseln (§§305 ff. BGB). • Tarifverträge, die von einer nicht tariffähigen Organisation abgeschlossen wurden, sind unwirksam; die Kammer geht nach der BAG‑Entscheidung vom 14.12.2010 davon aus, dass die CGZP aufgrund ihrer Satzungsstruktur auch für frühere Abschlüsse nicht tariffähig war, sodass diese Tarifverträge nichtig sind. • Eine zwingende Aussetzung des Verfahrens nach §97 Abs.5 ArbGG war nicht erforderlich, weil die besondere Substanz der BAG‑Entscheidung erkennen ließ, dass die CGZP schon zuvor nicht tariffähig gewesen ist und daher die Frage der Tariffähigkeit keine entscheidungserhebliche Unsicherheit mehr begründete. • Die vertragliche Bezugnahmeklausel in §2 des Arbeitsvertrages ist als kleine dynamische Klausel auszulegen; aus Wortlaut und Gesamtkontext ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit andere mehrgliederige oder von Dritten abgeschlossene Tarifwerke erfasst werden sollten. • Tarifliche Ausschlussfristen aus den CGZP‑Tarifverträgen sind wegen deren Nichtigkeit nicht anwendbar. Soweit die Beklagte auf ein anderes ab 01.10.2010 geltendes Tarifwerk verwiesen hat, erfasst die Bezugnahmeklausel dieses Werk nicht. • Eine einzelvertragliche Übernahme tariflicher Verfallfristen liegt nicht vor; §2 Ziff.4 des Arbeitsvertrages regelt nur die statische Weitergeltung bei Kündigung, nicht aber die Vereinbarung von Verfallfristen für von Anfang an nichtige Tarifverträge. • Zur Höhe des Anspruchs war nach §10 Abs.4, §9 Nr.2 AÜG ein Gesamtvergleich vorzunehmen; der Kläger hat seine Tätigkeit und die Anwendung der Entgelttarife im Entleiherbetrieb ausreichend substantiiert vorgetragen, die Beklagte nicht substanziiert bestritten, sodass die geltend gemachten Stunden und Tarifentgelte zugrunde zu legen waren. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht verpflichtet die Beklagte zur Zahlung von 9.403,94 € brutto nebst Zinsen ab 31.08.2010, weil die auf die CGZP zurückgehenden Tarifverträge nichtig sind und daher tarifliche Ausschlussfristen nicht greifen. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme ist als kleine dynamische Klausel auszulegen und erfasst nicht das nachträglich vorgelegte mehrgliederige Tarifwerk; es liegt auch kein eindeutiger Parteiwille vor, tarifliche Verfallfristen einzelvertraglich zu vereinbaren. Der Kläger hat seine Tätigkeit und die maßgeblichen Tarifentgelte hinreichend dargelegt, sodass der Gesamtvergleich zugunsten des Klägers vorzunehmen war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.