Urteil
15 Sa 1424/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber hat gegenüber Arbeitnehmer auf Rücksichtnahme zu achten; systematische Herabsetzung kann Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen.
• Für Mobbing kommt es auf die Gesamtschau fortdauernder unerwünschter Verhaltensweisen und das Vorliegen einer Täter-Opfer-Konstellation an.
• Bei Verdacht auf krankheitsauslösendes Verhalten sind schriftliche Gutachten durch mündliche Erläuterung zu ergänzen, um rechtliches Gehör zu wahren.
• Verursacht das arbeitsbezogene Verhalten gesundheitliche Schäden, bestehen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (vertraglich und deliktisch).
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld und Schadensersatz bei mobbingähnlichen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers • Arbeitgeber hat gegenüber Arbeitnehmer auf Rücksichtnahme zu achten; systematische Herabsetzung kann Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen. • Für Mobbing kommt es auf die Gesamtschau fortdauernder unerwünschter Verhaltensweisen und das Vorliegen einer Täter-Opfer-Konstellation an. • Bei Verdacht auf krankheitsauslösendes Verhalten sind schriftliche Gutachten durch mündliche Erläuterung zu ergänzen, um rechtliches Gehör zu wahren. • Verursacht das arbeitsbezogene Verhalten gesundheitliche Schäden, bestehen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (vertraglich und deliktisch). Der Kläger, langjähriger Leiter der Fahrzeugbau-Abteilung, machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Schmerzensgeld und Verdienstausfalls geltend. Ab März 2007 kam es zu zunehmenden Konflikten nach Umstrukturierungen und dem Einsatz eines Unternehmensberaters; der Kläger erhielt u. a. mehrfach Abmahnungen, wurde in Teilaufgaben zurückgestuft und aufgefordert, Schlüssel abzugeben. Zwischen Juli 2007 und April 2008 erkrankte der Kläger wiederholt und war längere Zeit arbeitsunfähig; eine Schwerbehinderteneigenschaft wurde festgestellt. Das Arbeitsgericht sprach Schmerzensgeld zu, wies weitergehende Schadensersatzansprüche zunächst zurück. Nach Rechtsmitteln und erneuter Beweisaufnahme (einschließlich Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung) verlangte der Kläger weiteres Schmerzensgeld und Ersatz der Differenz zwischen Bruttoentgelt und Krankengeld; das LAG veränderte das Urteil und sprach zusätzliche Zahlungen zu. • Arbeitgeberpflichten: Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Persönlichkeit; Repräsentanten und eingesetzte Erfüllungsgehilfen können Haftung begründen (§§ 278, 31 BGB). • Begriffsfragen: Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff; entscheidend ist, ob durch fortdauernde unerwünschte Verhaltensweisen ein von Einschüchterung, Erniedrigung oder Entwürdigung geprägtes Umfeld geschaffen wurde; Bewertung durch umfassende Güter- und Interessenabwägung. • Feststellungen zur Tatsachenlage: Die Gesamtwürdigung ergab, dass Geschäftsführer und Unternehmensberater gegenüber dem Kläger ein solches feindliches Umfeld geschaffen haben; eine Täter-Opfer-Konstellation war gegeben. Die Angriffe reichten zur Annahme einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. • Schmerzensgeldbemessung: Für die Billigkeitsbemessung nach § 253 Abs. 2 BGB sind Intensität, Dauer, Folgen und Mitverschulden maßgeblich; unter Berücksichtigung aller Umstände wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.500 EUR für angemessen erachtet. • Kausalität zur Erkrankung: Das fachpsychiatrische Gutachten und seine ergänzende mündliche Erläuterung ergaben, dass die festgestellten Mobbingmaßnahmen ursächlich für die Anpassungsstörung/psychische Erkrankung des Klägers geworden sind; individuelle Prädisposition steht dem nicht entgegen. • Rechtsgehör und Beweisaufklärung: Auf Antrag ist der Sachverständige zu ergänzender Erläuterung zu hören; das BSG hob frühere Entscheidungen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und verwies zurück. Die ergänzte Gutachtenserläuterung stärkte die Kausalitätsfeststellung. • Schadensersatzanspruch: Wegen der durch die Gesundheitsbeeinträchtigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht dem Kläger Ersatz der Differenz zwischen Bruttoentgelt und erhaltenem Krankengeld zu; Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB. Der Kläger hat in vollem Umfang Erfolg: Das LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 2.000 EUR (insgesamt 5.500 EUR) sowie zur Zahlung mehrerer Nachforderungen in den jeweils geltend gemachten Beträgen abzüglich bereits gezahlten Krankengeldes und Arbeitslosengeldes nebst Zinsen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Geschäftsführer und Unternehmensberater der Beklagten durch anhaltende, wertmindernde Maßnahmen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und dadurch seine psychische Erkrankung verursacht haben; dies begründet sowohl den Anspruch auf billige Entschädigung nach § 253 BGB als auch vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde nicht zugelassen.