Urteil
11 Sa 1634/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von den Betriebsparteien gemeinsam verfasste Protokollnotiz zu einem Gesamtsozialplan kann als authentische Auslegung oder normative Ergänzung wirken und regelt, welche Lohnarten bei der Berechnung des Garantieeinkommens zum betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld unberücksichtigt bleiben.
• Zulässig ist, die in der Protokollnotiz ausgesonderten Entgeltbestandteile (hier: Lohnart 1015 "Grubenwehr-Übung außerhalb") auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht in das Garantieeinkommen einzubeziehen, soweit die Regelung nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsätze oder verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbote verstößt.
• Eine nachträgliche Klarstellung durch die Betriebsparteien ist als unechte Rückwirkung zulässig, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf höhere Leistungen besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Protokollnotiz begründet Ausschluss von Grubenwehrzuschlägen bei Garantieeinkommen • Eine von den Betriebsparteien gemeinsam verfasste Protokollnotiz zu einem Gesamtsozialplan kann als authentische Auslegung oder normative Ergänzung wirken und regelt, welche Lohnarten bei der Berechnung des Garantieeinkommens zum betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld unberücksichtigt bleiben. • Zulässig ist, die in der Protokollnotiz ausgesonderten Entgeltbestandteile (hier: Lohnart 1015 "Grubenwehr-Übung außerhalb") auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht in das Garantieeinkommen einzubeziehen, soweit die Regelung nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsätze oder verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbote verstößt. • Eine nachträgliche Klarstellung durch die Betriebsparteien ist als unechte Rückwirkung zulässig, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf höhere Leistungen besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Kläger war langjährig beim Beklagten als Hauptgerätewart der Grubenwehr beschäftigt und bezog neben Tarifgehalt regelmäßig Vergütungen für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit (Lohnart 1015). Nach betrieblicher Vereinbarung schied er vorzeitig in den Ruhestand und bezog Anpassungsgeld sowie einen betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan von 2003. Streit bestand darüber, ob die Grubenwehrvergütungen in das für den Zuschuss maßgebliche Garantieeinkommen einzubeziehen seien. Der Kläger verlangte Nachzahlung und künftig höhere Zuschüsse; das Arbeitsgericht gab ihm statt. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf eine 2010 von Vorstand und Gesamtbetriebsrat unterzeichnete Protokollnotiz, die Lohnart 1015 ausdrücklich von der Berechnung auszunehmen. Die Parteien stritten über Auslegung, Rückwirkung und Vertrauensschutz. • Anwendbare Regelung ist der Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 i.V.m. der Protokollnotiz vom 27.05.2010; beide Vertragsparteien haben die Protokollnotiz unterzeichnet, sodass sie als authentische Interpretation oder normative Ergänzung Wirkung entfaltet. • Die Protokollnotiz legt verbindlich fest, dass die Lohn- und Gehaltsart 1015 (Grubenwehr-Übung außerhalb) bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens für das Garantieeinkommen nicht zu berücksichtigen ist; damit entfällt die Grundlage für die vom Kläger geforderte Nachzahlung. • Der Gesamtsozialplan enthält keine eindeutige Regelung, die die Aufnahme der strittigen Grubenwehrbezüge zwingend anordnet; angesichts der differenzierten Entgeltarten und der ausdrücklichen Ausklammerung der Mehrarbeitsgrundvergütung bestand Unklarheit, die eine authentische Auslegung zulässt. • Die Protokollnotiz wirkt nicht verbotenermaßen rückwirkend: Es liegt allenfalls unechte Rückwirkung vor, da die Ansprüche des Klägers zwar entstanden, aber noch nicht erfüllt waren; die Maßnahme war geeignet und verhältnismäßig, um Unklarheiten zu beseitigen. • Vertrauensschutz des Klägers ist nicht gegeben. In der vorvertraglichen Beratung wurde ihm mitgeteilt, die Grubenwehrbezüge würden nicht in die Berechnung eingehen; er hat sich nach dieser Kenntnis zur Abkehr entschieden. • Sachvorträge zu früheren Zusagen oder Einzelfällen (z. B. Sonderfall M1) begründen keinen allgemeinen Anspruch; individuelle Zusagen konnten nicht substantiiert nachgewiesen werden. • Rechtliche Grundlage und Normen: Auslegung von Betriebsvereinbarungen und Protokollnotizen nach § 77 BetrVG-rechtlicher Rechtsprechung; Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 75 BetrVG) und Verhältnismäßigkeit bei rückwirkender Regelung; Zivilprozessrechtliche Zulässigkeit von Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) wurden berücksichtigt. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung oder auf die von ihm begehrten künftig höheren betrieblichen Zuschüsse, weil Vorstand und Gesamtbetriebsrat in der Protokollnotiz verbindlich vereinbart haben, die Lohnart 1015 von der Berechnung des Garantieeinkommens auszunehmen. Die Protokollnotiz stellt eine zulässige authentische Auslegung/Ergänzung des Gesamtsozialplans dar, verletzt kein Rückwirkungsverbot und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf höhere Leistungen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.