OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ta 32/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0411.4TA32.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.05.2011 wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2011 1 Ca 633/10 - aufgehoben 1 Gründe 2 I. 3 Durch Beschluss vom 12.11.2010 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, verbunden mit der Anordnung, ab dem 06.12.2010 monatliche Raten i.H.v. 75,00 € an die Landeskasse zu zahlen. Nachdem der Kläger zunächst trotz Zahlungserinnerung durch gerichtliche Verfügung vom 11.03.2011 keine Zahlungen leistete, hob das Arbeitsgericht Minden durch Beschluss vom 11.04.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.04.2011, seinen Bewilligungsbeschluss vom 12.11.2010 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf. 4 Hiergegen richtet sich die mit am 17.05.2011 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.05.2011, mit der dieser geltend macht, die vorangegangenen gerichtlichen Schreiben habe er aufgrund eines Umzuges nicht erhalten. Außerdem habe ihm sein Anwalt Unterlagen über den Vergleich unterschlagen und falsche Informationen und Auskünfte gegeben. 5 Das Arbeitsgericht Minden nahm das Beschwerdeschreiben zum Anlass, dem Kläger aufzugeben, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen zwecks Überprüfung, ob schon ab dem 06.12.2011 eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht bestanden habe, und setzte ihm dafür eine Frist von zunächst zwei Wochen. Dem kam der Kläger trotz wiederholter Erinnerung nicht nach. Stattdessen zahlte er am 06.06.2011 einen Betrag i.H.v. 375,00 € auf die Landeskasse ein, am 30.06.2011 weitere 150,00 €, am 02.09.2011 nochmals 150,00 € und am 04.10.2011 weitere 300,00 €. Weitere Zahlungen hat der Kläger danach nicht mehr geleistet. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Minden der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 17.01.2012 nicht abgeholfen. 6 II. 7 Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. 8 Auch in der Sache ist die sofortige Beschwerde des Klägers erfolgreich. 9 Zwar lagen zum Zeitpunkt der angefochtenen Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2011 die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO vor, und es ist auch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden außerstande war, die ihm auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen. 10 Allerdings kann die Zahlung rückständiger Raten auch im Beschwerdeverfahren noch nachgeholt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2001 – 16 WF 123/01 = FamRZ 2002, 1199; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 850; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 124 Rn. 19). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Bis zum 30.06.2011 hatte der Kläger insgesamt 525,00 € an die Landeskasse gezahlt, was sieben Monatsraten entspricht. Damit waren sämtliche offene Raten ausgeglichen und das Arbeitsgericht Minden hätte deshalb nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO der sofortigen Beschwerde des Klägers abhelfen oder diese jedenfalls unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen müssen. Beides geschah nicht. Stattdessen hat das Arbeitsgericht Minden nachfolgend versucht, vom Kläger eine neue Erklärung über dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlangen. Damit hat es in unzulässiger Weise das anhängige Beschwerdeverfahren mit dem nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Überprüfungsverfahren vermengt. Jedenfalls zu einer Feststellung, ob der Kläger bereits zu Beginn der angeordneten Zahlungsverpflichtung im Dezember 2010 außer Stande war, die ihm auferlegten Raten zu zahlen, bestand nach Zahlung der offenen Raten kein Anlass mehr, und die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wäre auch gar nicht geeignet gewesen, diese Frage aufzuklären. 11 Die Kammer verkennt nicht, dass zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts am 17.01.2012 der Kläger erneut mit einer Rate in Rückstand geraten ist, denn Zahlungen hat er nur bis einschließlich Dezember 2011 erbracht. Die Kammer hält es dennoch für geboten, den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2011 aufzuheben. Die Rechtsposition des Klägers wurde dadurch verkürzt, dass das Arbeitsgericht, statt eine Abhilfeentscheidung zu treffen oder zumindest die sofortige Beschwerde pflichtgemäß dem Beschwerdegericht vorzulegen, quasi auf Vorrat das Beschwerdeverfahren in der Schwebe ließ, um zu überwachen, ob weitere Ratenzahlungen pünktlich eingehen oder nicht. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht nicht einmal die Zahlung des Klägers vom 04.10.2011, mit der im Voraus alle Raten bis einschließlich Dezember 2011 beglichen wurden, zum Anlass genommen, nunmehr endlich der sofortigen Beschwerde abzuhelfen. Wäre dies geschehen, hätte das Arbeitsgericht die Begleichung des Rückstands für den Monat Januar 2012 zunächst einmal erneut anmahnen müssen und hätte erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 124 Nr. 4 ZPO eine neue Aufhebungsentscheidung treffen können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger weitere Zahlungen erst einstellte, als er feststellen musste, dass alle Bemühungen, der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung nachzukommen, nicht zu einer stattgebenden Entscheidung über die eingelegte sofortige Beschwerde führten. 12 Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das Arbeitsgericht das nach § 572 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren beachtet hätte. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2011 war daher aufzuheben. 13 Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Klägers stattzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung entbindet, die weiteren Ratenzahlungen zu leisten oder aber nachzuweisen, dass er dazu nicht mehr im Stande ist. Sollte dies nicht geschehen, wird er damit rechnen müssen, dass das Arbeitsgericht Minden erneut eine Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO trifft.