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Beschluss

10 TaBV 19/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigungsstelle ist nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen; dies liegt nur vor, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (§ 98 ArbGG). • Für die Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs vergangener Stundenguthaben (bis 05.07.2011) kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 BetrVG in Betracht, weil bei Gewährung von Freizeitausgleich kollektive Interessen betroffen sind. • Die Einführung bzw. die Festlegung der zeitlichen Lage eines Bereitschaftsdienstes (‚Pieper‑Dienst‘) ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs.1 Nr.2, Nr.3 BetrVG); der Tendenzschutz (§ 118 BetrVG) schließt Mitbestimmung hier nicht generell aus. • Im Bestellungsverfahren ist nicht über die materiellen Ansprüche zu entscheiden; die Einigungsstelle kann Vorfragen klären, insbesondere ob Ansprüche auf Freizeitausgleich bestehen.
Entscheidungsgründe
Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung zeitlicher Lage von Ausgleich und Bereitschaftsdienst • Die Einigungsstelle ist nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen; dies liegt nur vor, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (§ 98 ArbGG). • Für die Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs vergangener Stundenguthaben (bis 05.07.2011) kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 BetrVG in Betracht, weil bei Gewährung von Freizeitausgleich kollektive Interessen betroffen sind. • Die Einführung bzw. die Festlegung der zeitlichen Lage eines Bereitschaftsdienstes (‚Pieper‑Dienst‘) ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs.1 Nr.2, Nr.3 BetrVG); der Tendenzschutz (§ 118 BetrVG) schließt Mitbestimmung hier nicht generell aus. • Im Bestellungsverfahren ist nicht über die materiellen Ansprüche zu entscheiden; die Einigungsstelle kann Vorfragen klären, insbesondere ob Ansprüche auf Freizeitausgleich bestehen. Der Betriebsrat einer Tageszeitung mit ca. 60 Beschäftigten verlangt die Bestellung einer Einigungsstelle zur Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs von bis zum 05.07.2011 aufgelaufenen Stundenguthaben der Redakteure und zur Festlegung der zeitlichen Lage des sogenannten ‚Pieper‑Dienstes‘. Vorherige Verhandlungen führten 2011 zu einer Betriebsvereinbarung, die Arbeitszeitkonten ab 05.07.2011 regelt, nicht aber die in der Vergangenheit angefallenen Stunden. Zwölf Redakteure verfolgen individualrechtliche Klagen auf Freizeitausgleich oder Abgeltung für Überstunden aus den Jahren 2007–2011. Die Arbeitgeberin hält die Einigungsstelle hinsichtlich beider Regelungsgegenstände für offensichtlich unzuständig und beruft sich insoweit auf individuelle Rechtsansprüche und auf den Tendenzschutz. Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats ab; das LAG Hamm änderte diesen Beschluss ab und setzte die Einigungsstelle ein; Vorsitzender: Richter S1; je zwei Beisitzer pro Seite. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Nach § 98 ArbGG ist die Einsetzung einer Einigungsstelle nur zu versagen, wenn ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist; das Gericht hat fachkundig zu prüfen, ob unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt. • Zum Ausgleich vergangener Stundenguthaben: § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG umfasst Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit; § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG erfasst vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Eine Betriebsvereinbarung vom 05.07.2011 betrifft nur die Zeit danach; sie regelt nicht den Ausgleich vergangener Mehrarbeitsstunden. Selbst wenn einzelne Mitarbeiter individualrechtlich klagen, kann die Einigungsstelle prüfen, ob und in welchem Umfang Freizeitausgleich zu gewähren ist; die Festlegung der zeitlichen Lage eines solchen Ausgleichs hat kollektiven Bezug und ist mitbestimmungspflichtig. • Zur Vorfragenkompetenz: Im Bestellungsverfahren dürfen keine umfassenden Tatsachenfeststellungen oder Beweisaufnahmen erfolgen; es ist jedoch zu prüfen, ob nach Vortrag des Antragstellers ein Mitbestimmungsrecht zumindest denkbar ist. Die Einigungsstelle hat in eigener Zuständigkeit zu klären, ob Anspruchsgrundlagen bestehen und wie sie verfahren will. • Zum ‚Pieper‑Dienst‘: Rufbereitschaften/Bereitschaftsdienste fallen regelmäßig unter § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG; auch die Lage der Arbeitszeit ist nach § 87 Abs.1 Nr.2 betroffen. Die Einrichtung des Pieper‑Dienstes wurde faktisch beabsichtigt; die streitige Frage betrifft die zeitliche Lage und Zuordnung, nicht die tendenzbezogene Kernentscheidung. Der Tendenzschutz (§ 118 Abs.1 Nr.2 BetrVG) schließt die Mitbestimmung nur aus, wenn die Beteiligung des Betriebsrats die Tendenzverwirklichung ernsthaft gefährden würde; das ist hier nicht ersichtlich. • Person des Vorsitzenden und Besetzung: Der benannte Richter verfügt über einschlägige Erfahrung als Einigungsstellenvorsitzender; die Regelbesetzung mit zwei Beisitzern je Seite ist angemessen. Der Beschwerde des Betriebsrats wurde stattgegeben; der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.02.2012 wurde abgeändert. Richter S1 wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Die Einigungsstelle soll über die Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs der bis zum 05.07.2011 aufgelaufenen Stundenguthaben der Redakteure sowie über die Festlegung der zeitlichen Lage des Pieper‑Dienstes entscheiden. Für jede Seite sind zwei Beisitzer zu bestellen. Begründend stellte das Gericht fest, dass für beide Regelungsgegenstände Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 BetrVG jedenfalls denkbar sind und die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist; ob einzelne Redakteure konkret Ansprüche haben, ist von der Einigungsstelle in eigener Zuständigkeit zu klären.