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Urteil

3 Sa 1420/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung innerhalb der Probezeit begründet für sich allein keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt nachweislich nicht kannte. • Die Aufrechterhaltung einer wegen Mutterschutz unwirksamen Kündigung begründet nicht automatisch die Vermutung geschlechtsbedingter Diskriminierung; es bedarf darlegungs- und beweiserheblicher Anhaltspunkte, dass die Maßnahme an das verpönte Merkmal anknüpft. • Verletzungen vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche (z. B. Zahlung von Entgelt) sind nicht ohne Weiteres als Diskriminierung im Sinne des AGG zu qualifizieren; der Rechtsweg zur Durchsetzung dieser Ansprüche bleibt gegeben. • Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG genügt nicht bloß die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung; bei Fehlen eines Wiederholungsfalls, kurzer Beeinträchtigungsdauer und bereits erfolgter Wiedergutmachung kann eine Entschädigung entfallen oder gering ausfallen.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach AGG bei fehlenden Anhaltspunkten für Kenntnis der Schwangerschaft • Eine Kündigung innerhalb der Probezeit begründet für sich allein keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt nachweislich nicht kannte. • Die Aufrechterhaltung einer wegen Mutterschutz unwirksamen Kündigung begründet nicht automatisch die Vermutung geschlechtsbedingter Diskriminierung; es bedarf darlegungs- und beweiserheblicher Anhaltspunkte, dass die Maßnahme an das verpönte Merkmal anknüpft. • Verletzungen vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche (z. B. Zahlung von Entgelt) sind nicht ohne Weiteres als Diskriminierung im Sinne des AGG zu qualifizieren; der Rechtsweg zur Durchsetzung dieser Ansprüche bleibt gegeben. • Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG genügt nicht bloß die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung; bei Fehlen eines Wiederholungsfalls, kurzer Beeinträchtigungsdauer und bereits erfolgter Wiedergutmachung kann eine Entschädigung entfallen oder gering ausfallen. Die Klägerin war befristet als Personalsachbearbeiterin beschäftigt und kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 03.12.2010. Die Klägerin war ab Ende September 2010 arbeitsunfähig; ab dem 22.11.2010 bestand ein ärztlich bestätigtes Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft. Die Beklagte zahlte nur bis 09.11.2010 Vergütung und kürzte abgerechnete Beträge; die Klägerin machte u. a. Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG wegen geschlechtsbedingener Diskriminierung geltend. Nach Klageerhebung und späterer Anerkenntnis der Unwirksamkeit der Kündigung blieben Streitigkeiten über ausstehende Zahlungen und ein Zeugnis sowie der Entschädigungsanspruch. Das Arbeitsgericht wies insoweit ab, zahlte aber ausstehende Entgelte; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbarkeit des AGG: Maßnahmen im Zusammenhang mit Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen unter das AGG (§ 2 Abs.1 Nr.2 AGG). • Voraussetzungen des § 15 Abs.2 AGG: Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs.1 i.V.m. § 1 AGG) voraus; Anspruch ist verschuldensunabhängig. • Begriff der Diskriminierung: Unmittelbare Diskriminierung erfordert, dass eine weniger günstige Behandlung wegen eines in §1 AGG genannten Merkmals erfolgt; mittelbare Diskriminierung setzt neutrale Vorschriften oder Kriterien voraus, die benachteiligen, ohne gerechtfertigt zu sein. • Darlegungslast (§ 22 AGG): Die Klägerin musste Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine geschlechtsbedingte Benachteiligung schließen lassen. • Keine Indizien für Kenntnis der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt: Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen oder Beweise angeboten, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft wusste; daher liegt kein Anknüpfen der Maßnahme an das geschützte Merkmal vor. • Aufrechterhalten der Kündigung und Nichtzahlung von Leistungen: Allein das Festhalten an einer unwirksamen Kündigung und die bis zur Klärung nicht erfolgten Zahlungen begründen keine Diskriminierungsvermutung; dies sind gegebenenfalls Verstöße gegen vertragliche Pflichten, die gerichtlich durchsetzbar sind. • Bemessung einer Entschädigung: Selbst bei Vorliegen einer Benachteiligung sind bei Abwägung der Umstände (keine Wiederholung, kurze Dauer der Beeinträchtigung, bereits erfolgte Feststellung der Nichtbeendigung und Zahlungsverurteilung) keine oder nur geringe Entschädigungszahlungen gerechtfertigt. • Ergebnis der Vorinstanz bestätigt: Mangels substantiiertem Vortrag und Indizien für geschlechtsbezogene Benachteiligung ist der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG nicht begründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts, das den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG abgelehnt hatte, bleibt bestehen. Die Kammer stellt fest, dass die Klägerin keine hinreichenden Indizien vorgetragen hat, die auf eine Kenntnis der Schwangerschaft durch die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung schließen lassen, sodass keine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem AGG festgestellt werden kann. Vertrags- oder zahlungsrechtliche Verstöße der Beklagten wurden durch das Urteil im Wesentlichen ausgeglichen, sodass ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch nicht gerechtfertigt erscheint. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.