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Urteil

3 Sa 98/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0516.3SA98.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.11.2011 – 1 Ca 874/11 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.11.2011 – 1 Ca 874/11 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten noch um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Der Kläger war in der Zeit vom 02.05.2006 bis zum 15.12.2007 bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Vertrag vom 30.03.2006, nach dessen § 2 Ziffer 1 sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nach den jeweiligen Tarifverträgen, die für die Firma maßgeblich sind (zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften, Zeitarbeit und PSA und der Firma geschlossenen Tarifverträge) richten. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses war der Kläger in der Zeit vom 24.04. bis zum 30.06.2006 zunächst an die Firma F1.P1.L1 M1 GmbH entliehen. In der Zeit vom 01.07. bis zum 14.07.2006 war er an eine nicht näher benannte Firma aus dem Raum Bielefeld entliehen. In der Zeit vom 15.07.2006 bis zum 31.10.2007 war er entliehen an die Firma E1 A1 E2 W1 GmbH ausgeliehen. In der Zeit vom 01.11.2007 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war er schließlich an eine nicht näher bezeichnete Firma im Raum Augsburg entliehen. Die Normalstunden in der Zeit von April bis Oktober 2006 rechnete die Beklagte auf der Basis eines Bruttostundenentgelts von 7,66 € ab, die Normalstunden ab November 2006 bis Oktober 2007 auf der Basis von 8,10 € brutto und die Normalstunden ab November 2007 auf der Basis eines Bruttostundenentgelts von 8,50 €. Darüber hinaus leistete die Beklagte übertarifliche Zulagen, Verpflegungsmehraufwendungen und Auslösezahlungen sowie Fahrtkosten. Mit der vorliegenden, unter dem 03.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Differenzvergütungen für die Monate April 2006 bis Mai 2007 und die Monate Juli 2007 bis Dezember 2007 jeweils auf der Basis eines anzusetzenden Stundenentgelts von 18,-- € brutto geltend gemacht. Für den Monat Juni 2007 hat der Kläger Erteilung einer erneuten Lohn- und Gehaltsabrechnung geltend gemacht; ferner hat der Kläger Auskunft der Beklagten über die an Stammarbeitnehmer gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile und die Zahlung des sich daraus ergebenden Differenzentgelts begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, ihm ständen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des equal-pay zur Seite, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei, sodass sämtliche mit ihr abgeschlossenen Tarifverträge nichtig seien. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe aus anderen Quellen erfahren, dass ein Stundenbruttolohn von 18,-- € verdient werde. Dann hat der Kläger seine Differenzlohnansprüche aufgrund eines Internet-Lohnspiegels berechnet. Zuletzt hat der Kläger Bezug genommen auf Auskünfte der Firma E4 vom 22.08.2011 und der Firma F1.B2. L1 vom 20.10.2011 und 08.11.2011, die der Kläger mit Ausnahme des Schreibens vom 08.11.2011, mit am 14.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.11.2011 in den Prozess eingeführt hat. Auf diesen 14.11.2011 war bereits unter dem 28.10.2011 Kammertermin bestimmt worden, nachdem an diesem 28.10.2011 die Klage im Wege eines Versäumnisurteils abgewiesen worden ist, gegen das der Kläger nach Zustellung vom 02.11.2011 unter dem 09.11.2011 Einspruch eingelegt hatte. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 aufzuheben und die Beklagte entsprechend der Anträge im Klageschriftsatz vom 28.04.2011 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie hat zum einen die Auffassung vertreten, die Klage sei unschlüssig. Der Kläger könne nicht generell 18,-- € plus Stundenentgelt einsetzen, ein ausreichender Vortrag zu seiner Tätigkeit liege insoweit nicht vor. Ausreichende Auskünfte könnten zudem nicht aus irgendwelchen Lohnspiegeln entnommen werden. Zudem lasse der Kläger bei der Berechnung seiner Forderung unberücksichtigt, dass dem Kläger in Höhe einer fünfstelligen Summe Zahlungen für Auslöse, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand zugeflossen seien. Komme tatsächlich das gesetzliche Prinzip des equal-pay zum Tragen, sei der Rechtsstreit zudem auszusetzen. Ein Tarifvertrag sei ohnehin auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anzuwenden, selbst wenn der mit der CGZP abgeschlossene Tarifvertrag nichtig sei. Dies folge aus der Regelung in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, bei dieser Regelung handele es sich um eine sogenannte dynamische Tarifwechselklausel. Werde nun festgestellt, dass die CGZP für die Zeitarbeitsbranche für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zuständig gewesen sei, folge daraus, dass ein für die Zeitarbeit wirksamer und betrieblich auf sie passender Tarifvertrag anwendbar geworden sei. Das sei ein Tarifvertrag zwischen dem BZA und den DGB-Gewerkschaften. Letztlich hat die Beklagte die vom Kläger erhobenen Ansprüche für verjährt erachtet und ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Vom Kläger für die Jahre bis 2007 eingeklagten Ansprüche seien in den jeweiligen Jahren entstanden. Arbeitsvergütung entstehe mit ihrer Fälligkeit. Die Fälligkeit sei nicht erst mit einem Beschluss wie demjenigen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 eingetreten, hierbei handele es sich nicht um eine umstandserhebliche Tatsache. Dem Beschluss komme auch keine rechtsgestaltende Wirkung zwischen den Parteien zu. Mit Urteil vom 14.11.2011 hat das Arbeitsgericht Bochum das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Arbeitslohn in Höhe von 35.791,31 € brutto unter dem Gesichtspunkt des equal-pay gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des zu zahlenden Differenzentgelts trage der Arbeitnehmer. Seiner Darlegungslast werde er primär dadurch gerecht, dass er eine vom Entleiher erteilte Auskunft vorlege. Der Kläger habe einen Anspruch nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend dargelegt. Der unsubstantiierte Vortrag, ein Vergleichslohn in Höhe von 18,-- € sei maßgeblich, reiche zur Darlegung des Anspruchs mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, zumal der Kläger unstreitig bei mehreren Entleihfirmen eingesetzt gewesen sei. Ebenso wenig reiche der Verweis auf Internetseiten mit einem Lohnspiegel aus. Die vom Kläger erstmals im Kammertermin vom 14.11.2011 vorgelegten Auskünfte seien als verspätetes Angriffsmittel nicht zuzulassen gewesen. Der Kläger habe die ihm erteilten Auskünfte der Entleihfirmen unter grobem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht erstmalig im Kammertermin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und damit verspätet vorgelegt. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf nochmalige Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat Juni 2007. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die an vergleichbare Stammarbeitnehmer gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile. Gegen das unter dem 19.12.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 18.01.2012 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 08.02.2012 begründet. Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Zahlung für die Monat April 2006 bis Mai 2007 und Juli 2007 bis Oktober 2007 in Höhe von 35.791,55 € brutto. Er ist der Auffassung, seiner Darlegungslast ausreichend nachgekommen zu sein. Zum einen könne er seiner Darlegungs- und Beweislast auch aus anderen Quellen nachkommen und sei nicht zwingend auf Auskünfte von Entleihern angewiesen. Zudem habe er sich zu Recht Informationen aus einem Internetlohnspiegel bedient. Ferner habe er hinsichtlich der ihm noch bekannten Firmen auch Auskünfte eingeholt. Komme es auf diese Auskünfte an, ergebe sich für den Zeitraum des Entleihens an Firmen, die Auskünfte erteilt hätten, eine substantiierte Darlegung. Er habe diese Auskünfte auch mit Einspruchsschreiben vom 08.11.2011 in den Prozess eingebracht, die Auskünfte seien jedoch versehentlich nicht dem Fax vom 09.11.2011 beigefügt gewesen, jedoch dem Original-Schriftsatz vom 08.11.2011. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, ein hieraus resultierender Vortrag sei zurückzuweisen gewesen, sei fehlerhaft. Eine Verspätung habe nicht eintreten können, zudem habe zwischen Verspätung und Verzögerung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14.11.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bochum das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.10.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.791,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe seinen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Ebenso begegne die Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Bedenken, soweit der Kläger erstmals im Kammertermin vom 14.11.2011 Auskünfte der Firmen E1 GmbH und L1 GmbH vorgelegt habe, sei dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen gewesen. Des Weiteren hält die Beklagte Ansprüche des Klägers aus den Jahren 2006 und 2007 für verjährt. Soweit der Kläger den Vortrag zu Vergleichslöhnen unter Hinweis auf die Schreiben der Firma E1 und L1 gebracht habe, möge der Vortrag des Klägers ausreichend sein, sei jedoch zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden und könne daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Hinsichtlich aller anderen Ansprüche bleibe die Klage jedoch unschlüssig. Rechtsirrig berücksichtige der Kläger zudem auch im Berufungsverfahren weiterhin nur vermeintliche Bruttolöhne mit ihm angeblich vergleichbaren Mitarbeitern der Entleiherbetriebe. Dies greife jedoch zu kurz, da der Kläger Zusatzvergütungen in Höhe von über 12.000,-- € brutto in dem der Klage zugrunde liegenden Zeitraum erhalten habe. Dies sei in Erfüllung des vom Kläger als unwirksam angesehenen Tarifvertrages mit der CGZP erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. A Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. I. Dabei kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob der Kläger Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des equal-pay nach §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 9 Nr. 2 AÜG hat infolge Tarifunfähigkeit der CGZP für die in Rede stehenden, arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge und hieraus die Unwirksamkeit abgeschlossener Tarifverträge folgt. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob im Falle der Unwirksamkeit dieser Tarifverträge über § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages andere tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug genommen worden sind. Schließlich kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich der Angabe zu Vergleichslöhnen unter Bezugnahme auf Ermittlungen aus einem Internet-Lohnspiegel ausreichend nachgekommen ist und sein Vortrag zu Vergleichslöhnen bei Entleihern, die Auskünfte erteilt haben, zu Recht vom Arbeitsgericht wegen Verspätung zurückgewiesen worden ist. Schließlich kann es dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf das Erfordernis eines Gesamtvergleichs der Kläger nur einen erhöhten Stundenlohn ansetzen konnte, ohne sich andere Leistungen der Beklagten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und ähnliches anrechnen lassen zu müssen. II. Denn jedenfalls sind Ansprüche des Klägers aus den Jahren 2006 und 2007 verjährt. 1. Die Verjährung der Klageforderung ist, soweit von ihr Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 2006 betroffen sind, spätestens mit Ablauf des 31.12.2009, im Übrigen, soweit Ansprüche aus dem Kalenderjahr 2007 betroffen sind, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten. a) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. b) Da diese Voraussetzungen gegeben waren, begann die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Jahr 2006 mit dem 31.12.2006, für Ansprüche aus dem Jahr 2007 mit dem 31.12.2007. Eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der Verjährung kam dabei nicht in Betracht, da die Klage erst unter dem 03.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist Die Beklagte war daher gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf ihre entsprechende Erklärung hin berechtigt, die von der klagenden Partei geforderte Leistung zu verweigern, so dass dahingestellt bleiben konnte, ob Ansprüche der klagenden Partei aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG dem Grunde nach und in der geltend gemachten Höhe bestanden. aa) Zu berücksichtigen ist dabei, dass Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen (BAG 07.11.2007, EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4). bb) Zwar ist dann, wenn ein Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG für die Dauer der Überlassung besteht, ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23.03.2011,EzA AÜG § 10 Nr. 15 )): der Gesamtvergleich der Entgelte hat dabei wie beispielsweise für Zeiträume des Annahmeverzuges derart zu erfolgen, dass anderweitiger Verdienst für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges anzurechnen ist (vgl. dazu beispielsweise BAG 29.08.1999, EzA BGB § 615 Nr. 96). Es ist daher zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln; dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erworben hat (BAG 22.11.2005, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 14). Für die Berechnung des Entgelts bei Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Überlassungszeitraum mit den einzubeziehenden Bestandteilen einerseits anzusetzen ist und diesem die gesamte bezogene Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber gegenüberzustellen ist. Entstehen und Fälligkeit der Vergütungsansprüche bemessen sich jedoch auch unter Zugrundelegung des Prinzips des Gesamtvergleichs nach den vertraglich maßgeblichen Zeitabschnitten, für die Vergütung gezahlt werden soll: Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche behalten insoweit ihre rechtliche Selbständigkeit (s. zum Annahmeverzug insoweit BAG, 24.08.1999, a.a.O.). Dem Prinzip des Gesamtvergleichs ist es dabei ggf. geschuldet, dass bei Beendigung des Überlassungszeitraumes ein Rückzahlungsanspruch besteht (so auch zum Annahmeverzug BAG 29.07.1993, EzA BGB § 615 Nr. 79). Nach § 5 Ziffer 7. des Arbeitsvertrages war das Monatsentgelt zum 20. des Folgemonats jeweils fällig und zahlbar. Dieser Zeitpunkt ist daher auch für die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers jeweils maßgeblich. cc) Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers sind im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit diesem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin entstanden. (1) Ein Anspruch entsteht, sobald er fällig wird und notfalls eingeklagt werden kann. Fällig ist dabei eine Leistung grundsätzlich dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BAG 09.08.1995, EzA ZPO § 293 Nr. 1; BAG, 22.01.2008, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 190). Auf eine Kenntnis vom Anspruch kommt es insoweit nicht an (für Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers bezüglich überzahlter Vergütung insoweit BAG, 19.02.2004, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Allgemeine Regel ist dabei, dass Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen ( zuletzt BAG, 09.08.2011, DB 2012,122 ). Nur besondere Umstände können im Einzelfall dazu führen, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen (BAG, 19.02.2004, a.a.O.). Solche Umstände liegen dann vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen, was insbesondere der Fall ist, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den hierzu maßgeblichen Voraussetzungen zu verschaffen, die er benötigt, um Ansprüche geltend machen zu können (BAG 19.02.2004, a.a.O.). (2) Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechend einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer besteht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG von Anfang an; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien einem Tarifvertrag unterfällt, der auch einzelvertraglich in Bezug genommen werden kann. (3) Der Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG entsteht nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist; denn eine Entscheidung über eine Tariffähigkeit begründet oder beendet eine Tariffähigkeit nicht, sondern stellt sie lediglich fest (BAG, 15.11.2006, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131). Das Entstehen des Anspruchs hängt daher nicht von einer Entscheidung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ab. Die Rechtslage ist ähnlich wie die bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, wenn der zugrunde liegende Beendigungstatbestand unter den Parteien streitig ist und einer gerichtlichen Klärung noch unterliegt. Auch dann werden die einzelnen Monatsbezüge nicht erst mit rechtskräftiger Klärung fällig, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht, sondern entsprechend der vertraglichen Regelung (s. hierzu BAG, 07.11.1991, EzA BGB § 209 Nr. 5). (4) Besondere Umstände, die im Übrigen dazu führen können, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen, sind nicht gegeben. Richtigerweise kann ein Schadensersatzanspruch ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden. Demgegenüber kann jedoch derjenige, der meint, im stünden Entqeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu, diese auch dann ohne Weiteres geltend machen, wenn beispielsweise noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. In einem solchen Fall hängt der Lauf der Verfallfrist für Vergütungsansprüche beispielsweise nicht von der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ab (BAG 14.03.2001, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 35). Zum Zeitpunkt' des Vertragsschlusses war die Tariffähigkeit der CGZP schon im Streit. Die Frage der Tariffähigkeit ist dabei kein Umstand, der sich in der Sphäre der Beklagten abspielt. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es dem Arbeitnehmer quasi unmöglich machen, Ansprüche geltend zu machen; ggf. sind die Anforderungen an die GeItendmachung insoweit zu beschränken, dass es ausreicht, Vergütungsansprüche nach dem Gesichtspunkt des equal-pay zu verlangen, ohne dass konkrete Beträge vom Arbeitnehmer genannt werden müssen. (5) Nach Auffassung der Kammer würde es zudem einen Wertungswiderspruch darstellen, einem Arbeitgeber Vertrauensschutz in die Wirksamkeit der von ihm in Bezug genommenen Tarifverträge einerseits zu versagen, obwohl rechtskräftig die fehlende Tariffähigkeit der CGZP erst am 14.12.2010 geklärt worden ist, andererseits aber davon auszugehen, Ansprüche von Arbeitnehmern seien erst mit diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden. (6) Die Kammer schließt sich im Übrigen hierzu der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2011 (NZA-RR 2012, 29) an, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erlangung einer Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG zeige bereits, dass der Gesetzgeber von Entstehung und Fälligkeit des Einzelanspruchs bereits nach erbrachter Arbeitsleistung ausgehe; anderenfalls bedürfte es der Aussetzung des Verfahrens nicht, weil noch keine Fälligkeit der laufenden Vergütungsansprüche gegeben ist. dd) Die klagende Partei hat auch von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis gehabt, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss der Jahre begann, in denen die Vergütungen der klagenden Partei zu zahlen waren (1) Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt; es genügt vielmehr, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (MünchKom-Grothe, § 199 Rn. 25 m.w.N.). (2) Das Element der Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich dabei auf die tatsächlichen Umstände, Tatsachen und nicht auf zutreffende rechtliche Wertung ( BGH, 25.02.1999, NJW 1999,2041). Maßgeblich ist daher auf die Tatsachen abzustellen, die zur Begründung eines Anspruchs führen sollen oder können (BAG 13.12.2007, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 189). (3) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lag eine Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen vor. Die klagende Partei wusste, dass die von ihm in Anspruch genommene Rechtsnorm den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf „equal-pay" begründet und ein solcher Anspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wobei auch eine einzelvertragliche Inbezugnahme eines solchen Tarifvertrages ausreichend sein kann. Die klagende Partei wusste auch, dass im Arbeitsvertrag ein solcher Tarifvertrag in Bezug genommen worden ist. Sie hat lediglich, wie im Übrigen die Beklagte auch, den Sachverhalt falsch bewertet. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei Schadensersatzansprüchen eines Arbeitnehmers, die ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden können. Solche erforderliche Kenntnis liegt bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig erst dann vor, wenn der Betroffene die schädlichen Folgen dergestalt kennt, dass er eine Schadensersatzklage, zumindest in Form der Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann; dem gegenüber kann derjenige. der der Auffassung ist, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu, diese auch bereits dann geltend machen, wenn nicht bereits rechtskräftig in einem anderen Verfahren entschieden worden. ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für ein entsprechendes Begehren auch gegeben sind. (4) Wenn auch danach rechtlich fehlerhafte Vorstellungen den Beginn der Verjährung regelmäßig nicht beeinflussen, kann der Verjährungsbeginn dann hinausgeschoben werden, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn dann fehlt (BGH, 25.02.1999, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben. Die Tariffähigkeit der CGZP stand von Beginn an in Streit. § 97 Abs. 5 ArbGG gibt gerade die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren prüfen zu lassen, ob eine Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Das Gesetz stellt daher gerade eine Möglichkeit zur Verfügung, wie mit Rechtswirkung für alle geklärt werden kann, ob eine Vereinigung, die einen in Bezug genommenen Tarifvertrag beschlossen hat, hierzu zuständig oder fähig war. Es liegt in der Natur der Sache, dass derjenige, der der Auffassung ist, der Tarifvertrag sei mangels Tariffähigkeit einer beteiligten Partei nicht wirksam, einen solchen Weg notfalls beschreiten muss. Dieser Fall ist nicht mit der Fallgestaltung gleichzusetzen, dass eine Rechtslage unübersichtlich ist und selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, weil ein entsprechender Weg der Feststellung zur Verfügung gestellt wird. Nicht jede Unsicherheit über das Vorliegen anspruchsbegründender Tatsachen oder das Vorhandensein anspruchsausschließender Umstände kann zur Annahme führen, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird. Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung ist nicht erst mit dem Moment gegeben, in dem erkennbar ist, dass das angestrengte Verfahren auch erfolgreich durchgeführt werden kann. Ein rechtskundiger Dritter vermag die Rechtslage des hier in Rede stehenden Falls abzuschätzen, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf „equal-pay" davon abhängt, ob Tarifverträge, die vom Grundsatz des „equal-pav" abweichen lassen, in wirksamer Form gegeben sind. Allein der Umstand, dass dies nicht rechtskräftig geklärt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Rechtslage sei übersichtlich und nicht überschaubar. Die Rechtslage hängt vielmehr ausschließlich dann von der Frage ab, ob eine Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit der am Tarifvertrag beteiligten Partei, für die eine solche streitig ist, bejaht wird oder nicht. C Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Infolge grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, wann Verjährungsfristen für Ansprüche des § 10 Abs. 4 Satz 1, 9 Nr. 2 AÜG beginnen, war die Revision für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.