Urteil
12 Sa 1755/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0522.12SA1755.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.09.2011 - 3 Ca 18/11 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der BAT-KF neu oder der TV-Ärzte-KF Anwendung findet und um die Eingruppierung. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um eine kirchliche Stiftung privaten Rechts mit etwa 10.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zu ihrem Aufgabenfeld gehören der Heim- und der Krankenhausbetrieb. 4 Die am 06.04.1954 geborene Klägerin stand seit dem 01.01.1990 als Ärztin im Betriebsarztzentrum der beklagten Stiftung in einem Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrages vom 04.06.1991. Dort heißt es in § 1 Abs. 3: 5 "Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundes- Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT/KF); die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Kirchlichen Dienst (Arbeits-Regelungsgesetz-ARRG) vom 25. Oktober 1979 (KABL. S. 230) und seinen Änderungen geregelt sind." 6 Die für die Arbeitsrechtsregelungen der diakonischen und kirchlichen Beschäftigten im Bereich Rheinland, Westfalen und Lippe zuständige arbeitsrechtliche Kommission beschloss am 22.07.2007 rückwirkend zum 01.07.2007 eine grundsätzliche Änderung des BAT-KF. Hierzu gehörte auch die Schaffung einer Sonderregelung für die dem BAT- KF unterliegenden Ärzte in der Anlage 6. In der Anlage 7 ist der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) enthalten. 7 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endet zum 30.06.2012 aufgrund des in dem Verfahren Arbeitsgericht Bielefeld - 5 Ca 2865/11- am 24.04.2012 geschlossenen Vergleichs. 8 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin noch geltend, dass das Arbeitsverhältnis in den TV-Ärzte-KF übergeleitet und sie entsprechend nach dieser Regelung zu vergüten sei. Ursprünglich auch streitgegenständliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung wurden durch Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt. Den Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hat die Klägerin nicht weiterverfolgt. 9 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, mit Wirkung zum 01.07.2007 seien alle Ärzte, die am 30.06.2007 im Arbeitsverhältnis standen und dem BAT-KF unterfielen, in den TV- Ärzte-KF übergeleitet worden. Dies gelte unabhängig vom jeweiligen konkreten Tätigkeitsbereich und unabhängig davon, ob angestellte Ärzte in einem Krankenhaus tätig seien oder nicht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des TVÜ-Ärzte-KF, der alle Ärzte erfasse und entspreche auch dem Willen der arbeitsrechtlichen Kommission, die die Gleichbehandlung sämtlicher Ärzte, die sich zum Überleitungsstichpunkt in einem BAT-KF Arbeitsverhältnis befunden hätten, sicherstellen wollte. Aber auch unabhängig davon, ob der TV-Ärzte-KF in Gänze Anwendung findet, ergebe sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 jedenfalls aus dem Überleitungstarifvertrag. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.07.2007 in Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) übergeleitet und die Klägerin nach Maßgabe der Anlage 7 zum BAT-KF (TVÜ-Ärzte-KF) in die Entgeltgruppe Ä3 eingruppiert ist. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie war der Auffassung, eine Überleitung in den TVÜ-Ärzte-KF komme nur für im Krankenhaus tätige Ärzte in Betracht. Da die Klägerin keine Ärztin im Krankenhaus ist, sei sie richtig nach dem Vergütungsgruppenplan 6 der Anlage 1 zum BAT-KF als "Mitarbeiterin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung" eingruppiert, was auch dort für Ärzte ausdrücklich vorgesehen sei. Selbst wenn die Ansicht der Klägerin zutreffend sei, wäre sie nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF) in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren. 15 Mit Urteil vom 28.09.2011 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 3 nach der Anlage 7 zum BAT-KF eingruppiert sei. Die weitergehende Klage, die darauf gerichtet war, dass der Tarifvertrag in Gänze Anwendung findet, jedoch abgewiesen. Durch Auslegung ist es zum Ergebnis gekommen, dass der Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF auf die in Krankenhäusern tätigen Ärzte begrenzt sei. Die umfassende Geltung folge auch nicht aus dem Überleitungstarifvertrag. Denn als Sinn und Zweck der Regelung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Anwendungsbereich des Überleitungstarifvertrages weiter sein sollte als derjenige des Tarifvertrages, in den übergeleitet wird. Die Klägerin könne aber Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte-KF verlangen. Denn im TVÜ-Ärzte-KF sei die Eingruppierung der Bestandsärzte umfassend geregelt. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Ä 3 im Sinne des TV-Ärzte-KF erfüllt, sondern allein darauf, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe I a BAT-KF eingruppiert war und entsprechend in die Entgeltgruppe 3 überzuleiten war. 16 Gegen das ihr am 03.11.2011 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 29.11.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.01.2012 am 16.01.2012 begründet. Nach Zustellung der Berufungsbegründung am 19.01.2012 hat die Klägerin am 20.02.2012 unter gleichzeitiger Begründung eine Anschlussberufung eingelegt. 17 Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der TV-Ärzte-KF gelte nur für Krankenhausärzte und werde auch nicht für Bestandsärzte durch den Überleitungstarifvertrag in Bezug auf die Eingruppierung erweitert. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.09.2011 - 3 Ca 18/11- 20 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte die Klägerin ab dem 01.11.2009 nach der Entgeltgruppe Ä 3 des BAT/KF Anlage 6 (TV-Ärzte-KF) zu vergüten hat und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.09.2011 - 3 Ca 18/11 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.07.2007 der TV-Ärzte-KF Anwendung findet. 23 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für eine komplette Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-Ärzte-KF, da sie als Ärztin über den 30.06.2007 im Geltungsgereich des BAT-KF beschäftigt gewesen sei. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig, nur die Berufung ist allerdings begründet. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. 29 I. Die Klage ist mit dem in zweiter Instanz klargestellten Antrag zulässig. 30 Er besteht inhaltlich aus zwei Teilen. Soweit die Klägerin die Feststellung der Anwendbarkeit des Tarifvertrages begehrt, folgt das rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daraus, dass damit ihre Arbeitsbedingungen verbindlich geklärt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 09.11.2005, 5 AZR 533/05, juris). Bei dem zweiten Teil handelt es sich um die übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die zwischen den Parteien klären kann, wie die Vergütung der Klägerin zu berechnen ist. Diese ist ebenfalls unbedenklich zulässig (vgl. BAG, Urteil v. 02.07.2008, 4 AZR 392/07, AP TVG § 1 Nr. 51). Das Feststellungsinteresse scheitert auch nicht daran, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30.06.2012 enden wird. Jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch gegenwärtig (vgl. dazu BAG, Urteil v. 16.11.2011, 4 AZR 834/09, juris). 31 II. Die Klage ist unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der TV-Ärzte-KF keine Anwendung und die Klägerin ist nach diesem Tarifvertrag auch nicht zu vergüten. 32 1. Der TV-Ärzte-KF findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. 33 a) Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) Anwendung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, handelt es sich beim BAT-KF nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des TVG, weil er nicht nach diesem Gesetz zustande gekommen ist. Der BAT-KF ist eine im sogenannten dritten Weg beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Er wirkt nicht normativ auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme wie hier (vgl. nur BAG, Urteil vom 29.06.2011, 5 AZR 163/10, juris). Dennoch erfolgt die Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen wie für die Tarifauslegung maßgeblich (BAG, Urteil v. 23.09.2004, 6 AZR 430/03, Beck-RS 2005, 40144). Auszugehen ist daher vom Wortlaut des BAT-KF und anhand dessen der Sinn zur Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille und der damit beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Heranzuziehen ist auch der systematische Zusammenhang. Bei verbleibenden Zweifeln ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil v. 24.09.2008, 10 AZR 190/08, NZA-RR 2009, S. 107 ff.). 34 b) Die Klägerin fällt nicht unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF. 35 aa) Der BAT-KT-KF in der seit dem 01.07.2007 geltenden Fassung bestimmt unter anderem: 36 "§ 1 37 Geltungsbereich 38 Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. 39 … 40 Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte, sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF)." 41 Zum Geltungsbereich heißt es in § 1 TV-Ärzte-KF: 42 "§ 1 43 Geltungsbereich 44 Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend Ärzte genannt), die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. 45 Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind." 46 bb) Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie keine Ärztin an einem Krankenhaus ist. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die beklagte Stiftung jedenfalls auch Krankenhäuser betreibt (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil v. 13.08.2009, 16 Sa 1693/08, juris). Jedoch ist die Klägerin nicht an einem solchen tätig. Der Begriff Arzt an Krankenhäusern, wie ihn der TV-Ärzte-KF und der BAT-KF verwenden, das zeigen insbesondere auch die weiteren Regelungen zu den Arbeitsbedingungen, geht von einem Krankenhausbegriff aus, wie er etwa in § 107 Abs. 2 SGB V und in § 2 Nr. 1 KHG verwendet wird. Krankenhäuser sind danach Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Deswegen ist Arzt im Krankenhaus derjenige Arzt, der in den soeben beschriebenen Prozess eingebunden ist. Dies ist die Klägerin allerdings ausweislich ihres Arbeitsvertrages nicht. Die Klägerin ist Ärztin im Betriebsarztzentrum. Die Betriebsärzte haben nach § 3 ASiG keine Aufgaben "an Krankenhäusern" sondern unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Damit ist die Klägerin sicher für die Bediensteten des Krankenhausbetriebes zuständig, jedoch nicht am Krankenhaus tätig. 47 c) Der TV-Ärzte-KF (Anlage 6 zum BAT-KF) findet auch nicht deswegen Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis nach anderen Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet worden wäre. 48 aa) Nach dem bereits zitierten § 1 Abs. 3 BAT-KF richten sich die Arbeitsverhältnisse der Ärzte an Krankenhäusern ausschließlich nach der Anlage 6, nämlich dem TV-Ärzte-KF. Weiter heißt es "die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7" (TVÜ-Ärzte-KF). Dies korrespondiert mit der "Arbeitsrechtsregelung" zur Übergangsregelung im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTA-KF. In der es in § 11 heißt: 49 "Mitarbeitende nach Anlage 6 BAT-KF 50 Die Überleitung der vorhandenen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte an Krankenhäusern richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 zum BAT-KF (TVÜ-Ärzte-KF). §§ 1 bis 10 finden keine Anwendung." 51 Im TVÜ-Ärzte-KF (Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF) heißt es unter 52 "§ 1 53 Geltungsbereich 54 Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend Ärzte genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30.06.2007 hinaus fortbesteht und die am 01.07.2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 55 (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 nach dem 01. Juli 2007 beginnt. 56 § 2 57 Überleitung in den TV-Ärzte-KF 58 Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärzte werden am 01.Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte- KF übergeleitet. 59 § 3 60 Eingruppierung 61 Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-rzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe I b BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe I a BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenz-/ Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst aufsichtführend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. Ärzte der Vergütungsgruppe I b BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert." 62 bb) Der Klägerin ist sicher Recht zu geben, dass der Wortlaut in § 1 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF, bei dem die Ergänzung "an Krankenhäusern" fehlt, dafür spricht, dass alle Ärzte unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich, in den Geltungsbereich des TVÜ-Ärzte-KF fallen. Denn vom Wortlaut her unterscheiden sich der Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF und der TVÜ-Ärzte-KF genau in diesem Punkt. 63 cc) Die Frage, ob der TV-Ärzte-KF und der TVÜ-Ärzte-KF auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist, beantwortet sich allein aus § 1 Abs. 3 BAT-KF. Deswegen kommt es für Entscheidung auf die Auslegung der Anlagen 6 und 7 zum BAT-KF im Ergebnis nicht an. 64 (1) Wie bereits dargestellt, handelt es sich beim BAT-KF um keinen Tarifvertrag im Sinne des TVG, der normativ wirken kann. Seine Wirkung auf das Arbeitsverhältnis kann sich daher nur durch die Inbezugnahme regeln lassen. In § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages der Klägerin sind die Geltung des BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen Regelungen der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und seinen Änderungen geregelt. Da ein Hinweis auf "ersetzende" Tarifverträge fehlt ist eine Inbezugnahme weiterer Tarifverträge nur durch eine Änderung des BAT-KF möglich. Deswegen ist auch für die Ärzte an Krankenhäusern der BAT-KF nicht durch den TV-Ärzte-KF "ersetzt worden". Die arbeitsrechtliche Kommission hat den TV-Ärzte-KF und den TVÜ-Ärzte-KF zur Anlage des BAT-KF gemacht und damit die Inbezugnahme erreicht. Damit gelten die Anlagen 6 und 7, also der TV-Ärzte-KF und der TVÜ-Ärzte-KF, anders als im Tarifrecht nach dem TVG nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gelten auch nicht aufgrund unmittelbarer Inbezugnahme im Arbeitsvertrag, sondern lediglich vermittelt durch den BAT-KF, dessen Inhalt sie sind. Die Ärztetarifverträge in den Anlagen 6 und 7 haben Geltung für die Arbeitsverhältnisse, weil der BAT-KF dies in § 1 Abs. 3 so bestimmt. 65 (2) Die Auslegung des § 1 Abs. 3 BAT-KF ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Kläger als nicht an Krankenhäusern tätige Ärztin nicht von dieser Regelung erfasst wird. 66 Im ersten Satz wird geregelt, dass sich die Arbeitsverhältnisse der Ärzte an Krankenhäusern ausschließlich nach der Anlage 6 richten. Dabei wird nicht differenziert zwischen denjenigen, die bei Inkrafttreten bereits beschäftigt sind und denjenigen, die neu eingestellt werden. Bestandsärzte an Krankenhäusern und neu Eingestellte werden danach gleich behandelt. Der nächste Satz des § 1 Abs. 3 BAT-KF bestimmt für die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden, dass sich diese nach der Anlage 7, nämlich dem TVÜ-Ärzte-KF richtet. Diese Differenzierung schließt sich systematisch im gleichen Absatz inhaltlich an den vorangegangenen Satz 1 des § 1 Abs. 3 BAT-KF an. Mit vorhandenen Mitarbeitern sind danach diejenigen gemeint, für die im vorangehenden Satz die Geltung des TV-Ärzte-KF bestimmt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Satz 2 des § 1 Abs. 3 BAT-KF auch noch eine weitere Gruppe einbezogen werden soll, für die der TVÜ-Ärzte-KF ebenfalls gelten soll, nämlich diejenigen Ärzte, die nicht an Krankenhäusern arbeiten und für die daher die Anlage 6 der TV-Ärzte-KF nicht gilt. Da die Anlage 7 zum BAT-KF, nämlich der Überleitungstarifvertrag ohnehin nur über die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag und den § 1 Abs. 3 Satz 2 BAT-KF Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden kann, ist es letztlich ohne Aussagekraft, dass nach dem Wortlaut vom Geltungsbereich des TVÜ-Ärzte-KF auch nicht am Krankenhaus tätige Ärzte erfasst werden. 67 Es wäre zudem systemwidrig, dass der Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der die Überleitung aus der alten "Tarifwelt" in die neue "Tarifwelt" organisieren soll, einen breiteren Geltungsbereich hat, als der Tarifvertrag, in den übergeleitet wird. Dies kann insbesondere dann zu Problemen führen, wenn in dem neuen Tarifwerk Regelungen enthalten sind, die Spezifika berücksichtigen, die sich auf den besonderen Geltungsbereich beziehen. Mit anderen Worten werden also Arbeitsverhältnisse aufgrund des breiteren Geltungsbereiches des Überleitungstarifvertrages übergeleitet in ein Tarifwerk, das auf sie eigentlich nicht passt. 68 Dieses Verständnis des Regelungszusammenhangs des BAT-KF wird auch durch die Arbeitsrechtsregelung bestätigt. Die Arbeitsrechtsregelung leitet die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden, die am 30.06.2007 beschäftigt waren, in die neuen Entgeltregelungen über. Deswegen ist in § 2 bestimmt, dass die Mitarbeitenden einer Entgeltgruppe nach Anlagen zugeordnet werden, wie dies auch im öffentlichen Dienst bekannt ist. Ausdrücklich ist jedoch in § 2 weiter geregelt, dass dies für Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte der Anlage 6 und 7 BAT-KF nicht gilt. Diese sind aus der üblichen Überleitung herausgenommen worden, weil für sie besondere Regelungen im TVÜ-Ärzte-KF vorhanden sind. Auch hier wird im Wortlaut nicht an die Krankenhausärzte angeknüpft, wie sich aus § 11 der Arbeitsrechtsregelung klar ergibt. Dort heißt es nämlich, dass sich die Überleitung der vorhandenen Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern ausschließlich nach der Anlage 7 zum BAT-KF, nämlich dem TVÜ-Ärzte-KF richtet und die §§ 1 – 10 der Arbeitsrechtsgelungen zur Überleitung keine Anwendungen finden. 69 (3) Die Nichtanwendung des TVÜ-Ärzte-KF und damit des TV-Ärzte-KF auf die außerhalb des Krankenhauses eingesetzten Ärzte führt auch nicht zu einer Lücke in den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Der BAT-KF findet aufgrund der Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nicht-Krankenhausärzte sind Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulausbildung und fallen damit unter die Ziffer 6 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans. Dass dies auch Ärzte sein können, zeigt die Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF vom 11.02.2008, wonach in § 1 Ziff. 17 ausdrücklich eine Zulagenregelung für Ärzte in der Berufsgruppe 6 Fallgruppe 1 geregelt ist. 70 Eine andere Sicht der Dinge ist auch nicht veranlasst, wenn das Vorbringen der Klägerin zum Zustandekommen der Regelungen zutreffend ist. Danach hat es dem Willen der Schiedskommission entsprochen, die Überleitungsbestimmungen im TVÜ-Ärzte-KF weiter zu fassen als den Anwendungsbereich des TV-Ärzte-KF selbst. Denn es sei beabsichtigt gewesen, alle zum 01.07.2007 bereits tätigen Ärzte bezogen auf die Überleitung gleich zu behandeln. Gemäß dem Arbeitnehmerantrag habe die Schiedskommission bzw. die Arbeitsrechtliche Kommission in den Überleitungsbestimmungen des BAT-KF eine dem TVÜ-Ärzte-KF entsprechende Bestimmung zur Überleitung aller am Stichtag beschäftigten Ärzte beschlossen und verabschiedet. Nach Auffassung der Kammer kommt es auf dieses bestrittene Vorbringen der Klägerin nicht an. Zum einen ist von der im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlichten Fassung des BAT-KF und der Arbeitsrechtsregelung auszugehen. Zum anderen befasst sich der Vortrag allein mit den Überleitungsbestimmungen, die aber für die hier zu entscheidende Frage nur am Rande eine Rolle spielen. Entscheidend ist die hier vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 3 BAT-KF, der allein den Geltungsbereich des TVÜ-Ärzte-KF bestimmt. 71 Das Arbeitsgericht hat die Klage damit insoweit zu Recht abgewiesen. 72 2. Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin weitergehend Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte-KF verlangt. Das Arbeitsgericht ist wohl in Anlehnung an die Entscheidung der 16. Kammer des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 13.08.2009, 16 Sa 1729/08, juris) davon aus ausgegangen, dass zwar keine Überleitung in das Gesamtregelungswerk des TV-Ärzte-KF vorgesehen ist, aber § 3 TVÜ-Ärzte-KF anwendbar sei, weil diese Vorschrift die Eingruppierung der Bestandsärzte umfassend regele. Danach sei die Klägerin aus der Vergütungsgruppe I a BAT-KF in die Entgeltgruppe 3 TV-Ärzte-KF überzuleiten, wobei es auf die Eingruppierungsvoraussetzungen des § 11 TV-Ärzte-KF nicht ankomme. Da die Kammer davon ausgeht, dass die Anlage 7, nämlich der TVÜ-Ärzte-KF über die Verweisklausel im Arbeitsvertrag und den § 1 Abs. 3 BAT-KF gar keine Anwendung findet, kann auch dessen § 3 nicht zur Überleitung der Klägerin in das Eingruppierungssystem des TV-Ärzte-KF führen. Gegen eine erweiternde Auslegung dahingehend spräche im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten das unterschiedliche System des TV-Ärzte-KF. Dort sind die Arbeitsbedingungen abweichend zu den übrigen Mitarbeitern geregelt. Zu nennen sind nur die unterschiedlichen Arbeitszeiten und die Jahressonderzahlung, die im Vergütungssystem des TV-Ärzte-KF eingearbeitet ist. Die Anwendung des Eingruppierungssystems des TV-Ärzte-KF auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin würde also dazu führen, dass in Bezug auf die Jahressonderzahlung und in Bezug auf die Arbeitszeit eine Umrechnung zu erfolgen hätte, für die die Schaffer des BAT-KF keinerlei Vorsorge getroffen haben. Schon dieser Umstand spräche gegen eine Vermischung beider Systeme. 73 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Berufung der Beklagten Erfolg hat und die Anschlussberufung zurückzuweisen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin auch in Bezug auf ihre Klagerücknahme in erster Instanz und den Teilvergleich. Zwar sind grundsätzlich die Kosten des Teilvergleichs gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Die Kammer hat insoweit aber § 92 Abs. 2 ZPO entsprechend zur Anwendung gebracht.