Urteil
11 Sa 1750/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD führt bei feiertagsunabhängig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu einer individuellen Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit.
• Dienstplanmäßig ausgefallene Stunden liegen nur dann unter § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, wenn der Dienstplan die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls am Feiertag ist; gezielte Freistaltung durch den Arbeitgeber fällt nicht hierunter.
• Bei Überschreitung der tariflichen 168 Stunden werden darüber liegende Stunden nach § 46 Nr.4 Abs.3 Satz6 TVöD-BT-V zu 50 % als Arbeitszeit gewertet und mit Überstundenentgelt zu vergüten.
• Wird die regelmäßige Arbeitszeit für einen Monat infolge dienstplanmäßiger Feiertagsfreistellung individuell vermindert, sind die daraus resultierenden Überstunden monatlich neu zu berechnen; eine bloße Durchschnittsberechnung ist nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Vergütung bei dienstplanmäßig ausgefallenem Feiertagsdienst: individuelle Minderung der Sollarbeitszeit • § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD führt bei feiertagsunabhängig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu einer individuellen Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. • Dienstplanmäßig ausgefallene Stunden liegen nur dann unter § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, wenn der Dienstplan die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls am Feiertag ist; gezielte Freistaltung durch den Arbeitgeber fällt nicht hierunter. • Bei Überschreitung der tariflichen 168 Stunden werden darüber liegende Stunden nach § 46 Nr.4 Abs.3 Satz6 TVöD-BT-V zu 50 % als Arbeitszeit gewertet und mit Überstundenentgelt zu vergüten. • Wird die regelmäßige Arbeitszeit für einen Monat infolge dienstplanmäßiger Feiertagsfreistellung individuell vermindert, sind die daraus resultierenden Überstunden monatlich neu zu berechnen; eine bloße Durchschnittsberechnung ist nicht ausreichend. Der Kläger, Diensthundeführer im Wachdienst, war nach TVöD in 24‑Stunden‑Schichten mit bis zu 12 Schichten/Monat (max. 288 Std.) eingeteilt; tariflich gelten 168 Stunden als regelmäßige Arbeitszeit, darüber liegende Stunden werden nach Teilvorschrift mit 50 % bewertet. Im April 2010 war der Kläger an den "ungeraden" Tagen eingeteilt; am Ostermontag (05.04.2010) wurde er dienstplanmäßig mit dem Vermerk "WOF" nicht herangezogen, sodass er im Monat 11 Schichten (264 Std.) hatte. Die Beklagte zahlte für den Feiertag nur einen auf 7,8 Std. berechneten Durchschnittsanteil (3,9 Std. vergütet mit Überstundenentgelt). Der Kläger verlangte weitere 67,57 € brutto, weil nach seiner Auffassung 16 ausgefallene Stunden (davon 50 % zu berücksichtigen) anzusetzen seien; das Arbeitsgericht gab ihm recht. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Einwendung, § 6 Abs.3 Satz3 TVöD begründe keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch und die Auszahlung sei korrekt. • Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD i.V.m. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V: § 6 Abs.3 Satz3 TVöD vermindert die regelmäßige Arbeitszeit für Beschäftigte, bei denen der Dienstplan allein Ursache für den Arbeitsausfall an einem Feiertag ist. • Dienstplanmäßig ausgefallene Stunden im Sinne des § 6 Abs.3 Satz3 TVöD sind gegeben, weil die Freistellung am Ostermontag feiertagsunabhängig aus dem Dienstplansystem folgte und nicht gezielt die Feiertagsruhe ausgenutzt wurde. • Die tarifvertragliche Regelung verlangt eine individuelle Feststellung, wie viele Stunden der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wäre er am Feiertag eingeteilt gewesen; diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzuziehen. • Für April 2010 ergab die individuelle Betrachtung: 11 Schichten = 264 Std.; hiervon 168 Std. regelmäßige Arbeitszeit, weitere 96 Std. gelten nach § 46 Nr.4 Abs.3 Satz6 TVöD-BT-V zu 50 % als Arbeitszeit. Durch die dienstplanmäßige Freistellung am 05.04.2010 vermindert sich die Sollarbeitszeit um 16 Std. auf 152 Std., sodass 112 Überstunden verbleiben. • Die Beklagte hatte lediglich für 51,9 Std. Überstunden vergütet; korrekt waren 56 Std.; Differenz von 4,1 Std. entspricht den geltend gemachten 67,57 €. Eine pauschale Durchschnittsberechnung (7,8 Std.) genügt hier nicht. • Der Anspruch ist fristgerecht binnen der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht worden; Verzinsung folgt aus den gesetzlichen Vorschriften; die Berufung war trotz Zulassung unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Zahlung in Höhe von 67,57 € brutto nebst gesetzlicher Zinsen, weil § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD in Verbindung mit § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V bei feiertagsunabhängig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden eine individuelle Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bewirkt, wodurch sich im April 2010 die Sollarbeitszeit um 16 Stunden reduzierte und damit 4,1 Stunden zusätzlich als zu vergütende Überstunden verbleiben. Die Beklagte hat die Überstundenvergütung unzureichend berechnet und ist zur Nachzahlung verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Revisionserlaubnis wurden gerichtlich entschieden.