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Urteil

5 Sa 1507/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0530.5SA1507.11.00
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Leitsätze

1. Arbeitsunfähigkeit im Ausgleichszeitraum steht eine Rückgabe von "Vorgriffsstunden" nicht entgegen.

2. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im Ausgleichszeitraum besteht kein

Abgeltungsanspruch von Vorgriffsstunden.

3. Die Freistellungsphase im "Sabbatjahr" ist im Rahmen des allg. Gleichbehandlungsgrundsatzes mit längerfristiger Arbeitsunfähigkeit nicht vergleichbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.08.2011 – 4 Ca 304/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeitsunfähigkeit im Ausgleichszeitraum steht eine Rückgabe von "Vorgriffsstunden" nicht entgegen. 2. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im Ausgleichszeitraum besteht kein Abgeltungsanspruch von Vorgriffsstunden. 3. Die Freistellungsphase im "Sabbatjahr" ist im Rahmen des allg. Gleichbehandlungsgrundsatzes mit längerfristiger Arbeitsunfähigkeit nicht vergleichbar. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.08.2011 – 4 Ca 304/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um finanziellen Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden, die von der Klägerin im Schuljahr 1998/1999 geleistet wurden. Die am 01.05.1955 geborene Klägerin ist seit dem 18.08.1997 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.08.1997 nach dem Bundesangestelltentarifvertrag mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 21 BAT) in der jeweils geltenden Fassung. Das beklagte Land hat mit der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) in der Bekanntmachung vom 22.05.1997 die Vorgriffsstunden zum Schuljahr 1997/1998 eingeführt. Diese Verordnung lautet auszugsweise wie folgt: "Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden)" Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde […] Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung zusätzlichen Pflichtstunden verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde […]" Die Klägerin leistete in den Schuljahren 1998/1999 bis 2003/2004 wöchentlich jeweils eine Vorgriffsstunde. Demnach hat die Klägerin im Kalenderjahr 1998/1999 52 Vorgriffsstunden geleistet. Nach der vorgenannten Verordnung sollte die Rückgabe der Vorgriffsstunden ab dem Schuljahr 2008/2009 dadurch erfolgen, dass sich die individuelle Pflichtstundenzahl um eine Pflichtstunde ermäßigt. Die Klägerin war in der Zeit vom 26.01.2009 bis zum 21.06.2010 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.02.2010 fand aufgrund ärztlicher Verordnung vom 13.01.2010 eine Maßnahme zur stundenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben statt. Ab dem 21.06.2010, dem Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit, wurde die Pflichtstundenzahl der Klägerin um eine Stunde ermäßigt. Bedingt durch die Arbeitsunfähigkeit im Schuljahr 2009/2010 leistete die Klägerin lediglich während eines Zeitraums von vier Wochen eine geminderte Pflichtstundenzahl. Vor diesem Hintergrund fragte die Klägerin bei dem beklagten Land u.a. nach, ob sie einen finanziellen Ausgleich für die nicht rückgewährten Vorgriffsstunden erhalte. Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 08.06.2004 bestimmt hierzu unter § 2, dass Ausgleichszahlungen erfolgen: "[…] 1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. beim Wechsel des Dienstherrn, 3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht […]" Mit Runderlass "Rückgabe der Vorgriffsstunden und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde" vom 11.10.2007 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung bezugnehmend auf die vorstehende Regelung folgende Klarstellung getroffen: "[…] Die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde besteht nicht nur dann, wenn die Lehrkraft endgültig aus dem aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschieden ist, sondern auch, wenn sie sich mit Rechtsgrund für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schuldienst befindet und von der Möglichkeit der Flexibilisierung keinen Gebrauch gemacht hat. Lehrkräften, die sich zum vorgesehenen Zeitraum der Rückgabe der Vorgriffsstunden nicht im aktiven Schuldienst befinden (z.B. Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Tarifbeschäftigung, Wechsel des Dienstherrn, vorzeitiger Ruhestand oder Verrentung, Abordnung oder Versetzung in die Schulaufsicht, Freistellungsphase in der Altersteilzeit oder beim Sabbatjahr (jetzt: Jahresfreistellung), Tätigkeit im Auslandsschuldienst) wird anstelle der jeweiligen Rückgabe der Vorgriffsstunde ein finanzieller Ausgleich nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde gewährt […]" Mit ihrer am 09.02.2011 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin einen finanziellen Ausgleich für 48 Vorgriffsstunden aus dem Schuljahr 1998/1999 in einer unstreitigen Höhe von 1.608,00 € brutto. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von 48 Vorgriffsstunden folge aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es könne keine Rolle spielen, ob die Lehrkraft in dem fraglichen Zeitraum erkrankt sei oder vorübergehend aus dem aktiven Schuldienst ausgeschieden sei. Weshalb eine Lehrkraft, die sich für ein Sabbatjahr entscheide einen finanziellen Ausgleich erhalte, indes eine Lehrkraft, die aufgrund Erkrankung nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringen könne in den Genuss eines finanziellen Ausgleichs nicht kommen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ein sachlich rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Nachdem im Gütetermin am 22.03.2011 für das beklagte Land niemand erschienen ist, ist auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil (Bl. 43, 44 d. A.) erlassen worden, mit dem das beklagte Land verurteilt wurde, an die Klägerin 1.608,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu zahlen. Gegen dieses ihm am 31.03.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat das beklagte Land mit dem am 05.04.2011 vorab per Telefax (Bl. 46, 47 d. A.) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.03.2011 Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, den Einspruch der Beklagtenseite vom 31.03.2011 gegen das Versäumnisurteil vom 22.03.2011 zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Das beklagte Land hat beantragt, dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil stattzugeben und die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, für einen finanziellen Ausgleich der im Schuljahr 1998/1999 geleisteten Vorgriffsstunden fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich seien unter § 2 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde abschließend geregelt. Insoweit enthalte § 2 Nr. 3 der vorstehenden Verordnung einen Auffangtatbestand, dem z.B. Sachverhalte wie der Wechsel einer Lehrkraft in die Schulaufsicht oder die Beurlaubung einer Lehrkraft zur Wahrnehmung eines kommunalpolitischen Mandats unterfallen. Auch der Auffangtatbestand fordere insoweit eine sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden und setze somit ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst voraus. Auch nach dem Runderlass des Ministeriums vom 11.10.2007 sei Anspruchsvoraussetzung für einen finanziellen Ausgleich, dass sich die Lehrkraft nicht im aktiven Schuldienst befinde. Die Klägerin sei in der Zeit vom 26.01.2009 bis zum 20.06.2010 zwar an der Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verhindert gewesen, habe sich aber im aktiven Dienst befunden. Sie sei nicht aus dem Schuldienst ausgeschieden. Ein Wahlrecht zwischen Pflichtstundenermäßigung und finanziellem Ausgleich bestehe nicht. Nur wenn ein Ausgleich des "Arbeitszeitkontos" nicht über eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung möglich sei, erhielten Lehrerinnen und Lehrer von ihrem Arbeitgeber eine "Entschädigung", die nicht mit einer "Entlohnung" gleichgesetzt werden könne. Auch stelle die Vorgriffsstundenregelung lediglich auf ganze Schuljahre und nicht auf einzelne Wochen ab, weshalb die Arbeitsunfähigkeit in der Phase der zu leistenden Vorgriffsstunden auch nicht zu einem verminderten "Guthaben" an 11 Jahre später zurückzugebende Vorgriffsstunden geführt. Im Übrigen seien die Ansprüche nach § 37 TV-L verfallen. Das Arbeitsgericht hat unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.03.2011 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde sei nicht gegeben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Diese erforderten ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst oder eine "sonstige Beendigung" der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden als Grund der Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs. Dies sei im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da die Gruppe der arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer mit den Lehrkräften, die aus dem aktiven Schuldienst ausschieden, nicht vergleichbar sei. Diejenigen Lehrkräfte, die zumindest vorübergehend aus dem aktiven Schuldienst ausschieden, erhielten keine Vergütung, während Lehrkräfte, die lediglich vorübergehend wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung gehindert seien, weiterhin reguläre Vergütung oder einen Krankengeldzuschuss erhielten gem. § 22 TV-L und werde daher trotz Erkrankung entsprechend § 4 EFZG jedenfalls für einen gewissen Zeitraum so gestellt, als würde sie Arbeitsleistung erbringen. So hätte die Klägerin im betreffenden Zeitraum eine Pflichtstunde weniger zu arbeiten gehabt, diese reduzierte Arbeitzeit sei als Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen. Die Klägerin wolle daher nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet erhalten, sondern eine fiktive, nicht um eine Vorgriffsstunde reduzierte Arbeitszeit. Dem stünde entgegen, dass das beklagte Land auch im Zeitraum des Erwerbs der Vorgriffstunden während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Vorgriffstunden gutgeschrieben habe. Gegen das ihr am 05.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.09.2011 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie ist der Ansicht, entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht bestehe ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes; eine Vergleichbarkeit mit den Lehrkräften, die ein Sabbatjahr (jetzt: Jahresfreistellung) in Anspruch nähmen, sei gegeben, da es sich dort tatsächlich um eine Teilzeitbeschäftigung handele. Gem. § 64 LBG NW, welcher entsprechend auch für Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis gelte, erhielten die Lehrkräfte während des gesamten Zeitraumes einschließlich der Freistellungsphase ihr anteiliges Entgelt, befänden sich aber auch in der Freistellungsphase im aktiven Dienst, seien somit als Beamte u.a. beihilfeberechtigt. Es handele sich daher nicht um ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Hagen vom 11.08.2011 abzuändern und das Versäumnisurteil vom 22.03.2011 – 4 Ca 304/11 - aufrecht zu erhalten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, ein Abgeltungsanspruch bestehe nicht, da es sich nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei den sog. Vorgriffsstunden um eine über einen längeren Zeitraum vorgesehene ungleiche Verteilung der Arbeitszeit, vergleichbar mit einem Arbeitszeitkonto, handele. Die Vorgriffsstunden seien daher zunächst nur arbeitszeitrechtlich von Bedeutung. Ein Wahlrecht, wie die zunächst erhöhte Pflichtstundenzahl auszugleichen sei, bestehe nicht, der Runderlass über die "Rückgabe der Vorgriffsstunden und eines finanziellen Ausgleichs von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichsverordnung Vorgriffsstunde" gehe vom Vorrang der Rückgabe der Stunden aus. Entsprechend den Vorgaben sei die individuelle Arbeitszeit der Klägerin im Ausgleichsjahr um eine Stunde gemindert, die eingetretene Erkrankung ändere daran nichts. Eine Rückgabe der Vorgriffsstunden könne trotz Krankheit erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 1. Ein Anspruch auf Abgeltung der Vorgriffsstunden aus dem Schuljahr 1998/1999 im Schuljahr 2009/2010 besteht nicht (mehr), da die Rückgabe entsprechend des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.10.2007 (Abl. NRW S. 655) zur "Rückgabe der Vorgriffsstunden und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde" (BASS 11 –11 Nr. 5.1; im folgenden Runderlass 2007) zur Ausführung der "Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 8. Juni 2004 (BASS 11 – 11 Nr. 5, im folgenden Verordnung 2004) erfüllt sind, ein finanzieller Ausgleich kommt danach nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gegeben. a) Ein finanzieller Ausgleich der geleisteten Stunden kommt danach nur dann in Betracht, wenn eine Rückgabe der geleisteten Stunden nicht mehr möglich ist. Ein Wahlrecht zwischen einer Abgeltung der als "Vorgriffsstunden" erbrachten Unterrichtsstunden und einer Freistellung besteht nicht, dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Rechtliche Gesichtspunkte stehen einer solchen Regelung grundsätzlich nicht entgegen. Dem steht im Übrigen auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2003 ( 6 A 4237/01, - juris - ) entgegen, die sich auf einen Sachverhalt bezieht, für den § 4 VO zu § 5 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NW. S. 148) anwendbar war, welcher eine Ausgleichsregelung für den Fall, dass ein Ausgleich der Vorgriffsstunden durch Rückgabe nicht mehr möglich war, nicht vorsah. Diese Regelung hat das Oberwaltungsgericht zu Recht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unrechtmäßig angesehen und dem beklagten Land aufgegeben, eine Ausgleichsregelung zu schaffen. Es hat dabei auch darauf verwiesen, dass der Vorgriffsstundenregelung vergleichbare Modelle über langfristige ungleichmäßige Verteilung der Lehrerarbeitszeit in den Ländern Niedersachsen und Bayern von den dortigen Verwaltungsgerichten als mit Art. 3 GG im Einklang stehend angesehen wurden, da dort für "Störfälle" vor oder in der Ausgleichsphase ein finanzieller Ausgleich vorgesehen ist. (wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Entscheidung Bezug genommen.) Dieser Sachverhalt ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, der unter Berücksichtigung der Bestimmungen gem. Runderlass 2007 zur Erläuterung der Verordnung 2004 zu beurteilen ist. Gem. § 2 der Vorordnung 2004 besteht ein Anspruch dann, wenn eine Rückgabe der Vorgriffsstunden unmöglich wird. Neben den erkennbar nicht vorliegenden Sachverhalten der Beendung des Beamtenverhältnisses und des Wechsels des Dienstherren ist dies u.a. gegeben, bei "sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht (..)" Eine solche Unmöglichkeit ist im Fall der während des Ausgleichszeitraums eintretenden Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Die seitens der Lehrkräfte erbrachten Vorgriffsstunden stellen keine Mehrarbeit dar. Durch die vorübergehende Erhöhung der Pflichtunterrichtsstunden wurde lediglich die Relation der zu leistenden Unterrichtsstunden zu den außerhalb der Pflichtunterrichtsstunden zu leistenden Arbeit verändert. (BAG Urt. v. 12.01.2005, 5 AZR 145/04, AP Nr. 162 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten m.w.N.) Vielmehr handelt es sich der Sache nach um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum (so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.10.2003, a.a.O.). Dem Anspruch des beklagten Landes, wonach ab dem Schuljahr 1997/1998 eine Vorgriffsstunde zu leisten war, steht der Anspruch der betroffenen Lehrkräfte gegenüber, ab dem Schuljahr 2008/2009 im jeweils elften Schuljahr, nachdem die entsprechende Vorgriffsstunde erbracht wurde, im entsprechenden Umfang von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt zu werden. Da die Klägerin im Schuljahr 1998/1999 erstmals entsprechende Vorgriffsstunden leistete, wurde der Anspruch auf spiegelbildliche Befreiung erstmals fällig im Schuljahr 2009/2010. Dieser Anspruch ist auch, soweit die Klägerin nicht arbeitsunfähig war, umgesetzt worden. Damit stand aber durch die im Verordnungswege erlassenen Regeln bereits zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 fest, dass die Klägerin mit jeweils einer Stunde Rückgabe je Monat zur Arbeitsleistung eingeplant ist. Der "Dienstplan" der Klägerin, welcher ihre Unterrichtsverpflichtung widerspiegelt, war im entsprechenden Umfang der bereits im Vorgriff geleisteten Stunden reduziert. Dies ergibt sich auch aus dem "Formular zur Rückgabe der Vorgriffsstunde" (Bl. 24 d.A.), mit dem sich das beklagte Land hinsichtlich der Rückgabe der Stunden langfristig festgelegt hatte. Eine anderweitige Verteilung der Rückgabe hat die Klägerin, obwohl dies nach dem Formular und den Bestimmungen der Verordnung 2004 möglich war, nicht gewünscht. Angesichts dieser Voraussetzungen war der Rückgabeanspruch durch entsprechende Stundenreduzierung im gesamt Schuljahr 2009/2010 sowohl fällig als gewährt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedurfte. Dass dieses auch tatsächlich so geplant war, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Klägerin nach Genesung im Juni 2010 bis zum Ablauf des Schuljahres entsprechend der monatlich verringerten Stundenzahl eingesetzt wurde. aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 erkrankt war, da der Zeitpunkt der Rückgewähr bereits durch die Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) in der Bekanntmachung vom 22.05.1997 festgelegt war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ausgleich von Überstunden auch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfolgen kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat (siehe nur LAG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06, - juris -; BAG, Urt. v. 21.08.91, 5 AZR 91/91, NZA 92, 76; BAG Urt. v. 04.09.1985, 7 AZR 531/82, DB 1986, 177 zu § 17 Abs. 5 BAT). Zwar handelt es sich bei den Vorgriffsstunden nach dem Obenausgeführten nicht um Mehrarbeitsstunden, wohl aber um ( grundsätzlich durch Freizeit ) ausgleichspflichtige Zeiten, so dass die Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind. Die erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend auch gegeben. Durch die Festlegung der Ausgleichszeiträume zum einen in § 4 der VO zu § 5 SchulfG als auch in dem Formular zur Rückgabe der Vorgriffsstunde, durch welches die konkreten Stunden der Klägerin festgelegt wurden, war der Ausgleichszeitraum bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin festgelegt. Eine solche Regelung ist auch grundsätzlich zulässig, da durch die Verringerung der Unterrichtsverpflichtung keine zusätzliche, bezahlte Freizeit geschaffen werden, sondern das veränderte Verhältnis zwischen Unterrichtsverpflichtung und sonstigen Arbeitspflichten an der Gesamtarbeitszeit wieder ausgleichen werden sollte. Die Arbeitspflicht der betroffenen Lehrkräfte bestand auch im Rückgabezeitraum im vollen, vertraglichen Umfang zum hierfür vereinbarten Entgelt. Der Klägerin sind daher durch die entsprechende Planung der Unterrichtsverpflichtung diese Stunden durch die eingeplante, verringerte Unterrichtsverpflichtung, auch zurückgewährt worden. Eine weitergehende Freistellung oder Abgeltung kommt nicht in Betracht. b) Die Klägerin hat auch keine Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der während ihrer Arbeitsunfähigkeit angefallenen Ausgleichsstunden nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Anspruchsgrundlage für die Auszahlung ergibt sich nicht aus dem Erlass zur Rückgabe der Vorgriffstunden und finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden vom 11.10.2007 (Bl. 22 d.A.). Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um Erlasse handelt, die Ansprüche von Dritten, hier etwa Arbeitnehmern, regeln. In diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet ( BAG, Urt. v. 22.05.2012, 9 AZR 423/12, - juris -, BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG Urt. v. 14.12.2011, 5 AZR 675/10, NZA 2012, 618; BAG Urt. v. 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 18, NZA 2012, 31; BAG Urt. V. 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211). Die von der Klägerin als Vergleichsgruppe herangezogenen Beschäftigten im Sabbatjahr (Jahresfreistellung) sind nicht mit der Gruppe der während der Rückgabephase arbeitsunfähigen Arbeitnehmer vergleichbar. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkräfte anwendbaren § 64 LBG NRW kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Daraus ergibt sich, dass der Beamte, der von dieser Regelung Gebrauch macht, im Zeitraum der Jahresfreistellung von jeglicher Arbeitspflicht befreit ist, da er die eigentlich im Zeitraum der Freistellung zu erbringende Arbeitsleistung bereits im Vorgriff erbracht und die im Freistellungszeitraum an ihn zu leistende Besoldung/Vergütung bereits erarbeitet hat. Der Zeitraum der Freistellung ist dabei auf einen konkreten Zeitraum – hier ein Jahr – im Voraus festgelegt. In diesem Zeitraum besteht von vornherein keine Arbeitspflicht, kann also auch eine – weitergehende – Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr erfolgen. Anders verhält es sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit. Hier besteht die Arbeitspflicht dem Grunde nach fort und der Arbeitnehmer ist lediglich vorübergehend für einen nicht absehbaren und von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängigen Zeitraum von der Arbeitspflicht entschuldigt entbunden. Insoweit verbleibt der arbeitsunfähige Arbeitnehmer im aktiven weil tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnis, bei dem die gegenseitigen Grundpflichten auf Erbringung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer und Zahlung des Entgeltes durch den Arbeitgeber weiter bestehen. Während der Jahresfreistellung ist dies nicht der Fall. Hier ist der Arbeitnehmer im vorher bestimmten Zeitraum unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit. Die Sachverhalte sind daher nicht vergleichbar, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben ist. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin zu dem ihrer Meinung nach vorliegenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Bezug genommen. Die Berufung war zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Revision war nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, da eine Rechtsfrage vorliegt, die eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen angestellter Lehrkräfte betrifft und eine einheitliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu nicht vorliegt.