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Urteil

17 Sa 1100/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Werkdienstwohnung richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung im bestehenden Arbeitsverhältnis nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen, nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des § 576b BGB. • Die Zuweisung einer Werkdienstwohnung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen; eine derartige bedingte Klausel in vorformulierten Bedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere dem Transparenzgebot des § 307 BGB. • Die bloße verwaltungsinterne Entwidmung einer Dienstwohnung hat keine unmittelbare Wirkung auf das arbeitsvertragliche Nutzungsrecht des Arbeitnehmers. • Anträge auf Herausgabe oder Vernichtung von Gegenständen müssen so bestimmt sein, dass der Gerichtsvollzieher die betroffenen Gegenstände identifizieren kann; sonst sind sie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Werkdienstwohnung: keine wirksame Beendigung der Überlassung bei unklarer Bedingung und unbestimmten Herausgabeanträgen • Bei einer Werkdienstwohnung richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung im bestehenden Arbeitsverhältnis nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen, nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des § 576b BGB. • Die Zuweisung einer Werkdienstwohnung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen; eine derartige bedingte Klausel in vorformulierten Bedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere dem Transparenzgebot des § 307 BGB. • Die bloße verwaltungsinterne Entwidmung einer Dienstwohnung hat keine unmittelbare Wirkung auf das arbeitsvertragliche Nutzungsrecht des Arbeitnehmers. • Anträge auf Herausgabe oder Vernichtung von Gegenständen müssen so bestimmt sein, dass der Gerichtsvollzieher die betroffenen Gegenstände identifizieren kann; sonst sind sie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Beklagte ist seit 1993 bei der Klägerin beschäftigt; ihr wurde 2003 eine Werkdienstwohnung zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte "für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hauswartin und Reinigungskraft". 2009 entzog die Klägerin der Beklagten die Funktion als Hauswartin und entwidmete die Wohnung verwaltungsintern, bot stattdessen einen Mietvertrag an. Die Beklagte widersprach und bewohnte die Wohnung weiterhin, zahlte teils die Dienstwohnungsvergütung. Die Klägerin klagte auf Räumung, Herausgabe und Vernichtung von Schlüsseln sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete; die Beklagte beantragte Abweisung. Das Arbeitsgericht gab teils statt; beide Seiten legten Berufung ein. Das LAG prüfte insbesondere, ob das Werkdienstwohnungsverhältnis beendet sei, ob die Entwidmung Wirkung entfalte, ob die Zuweisung widerruflich oder an eine auflösende Bedingung geknüpft war und ob die Herausgabe-/Vernichtungsanträge bestimmt genug seien. • Es liegt eine Werkdienstwohnung vor; kein Mietvertrag wurde geschlossen, daher richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung im Bestehen des Arbeitsverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Regelungen und Tarifrecht (vgl. § 60a BMT-G II / TVöD-Konstellation). • Die verwaltungsinterne Entwidmung durch den Bürgermeister hat keine unmittelbare Wirkung auf arbeitsvertragliche Nutzungsrechte; sie ersetzt keine arbeitsrechtliche Maßnahme zur Beendigung der Wohnraumüberlassung. • Die Parteien haben die Wohnung unter der Bedingung der "Dauer ihrer Beschäftigung als Hauswartin und Reinigungskraft" vereinbart. Diese Formulierung ist Teil vorformulierter Vertragsbedingungen und unterliegt der AGB-Kontrolle; sie ist intransparent nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, weil unklar ist, ob die Konjunktion "und" kumulativ (beide Tätigkeiten erforderlich) oder alternativ zu verstehen ist. • Mangels klarer, transparenter Formulierung konnte die Klägerin nicht wirksam darlegen, dass die Wohnraumüberlassung allein mit der Aufgabe der Hauswartfunktion endete; daher ist die auf Räumung gestützte Klage unbegründet. • Da das Werkdienstwohnungsverhältnis nicht beendet ist, richtet sich die Vergütung weiterhin nach den DWVA/DWVO; die Klägerin kann daher keine mietrechtliche Nutzungsentschädigung in der von ihr geltend gemachten Höhe verlangen, sondern weiterhin die tariflich festgelegte Dienstwohnungsvergütung (292 € zzgl. Heizpauschale) fordern. • Die Anträge auf Herausgabe und Vernichtung sämtlicher im Rahmen der Hausmeistertätigkeit zur Verfügung gestellten Schlüssel sind gemäß § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sind; es fehlt an der Konkretisierung, sodass eine Zwangsvollstreckung nicht durchführbar wäre. • Kosten- und Revisionsentscheidungen wurden gemäß den prozessualen Vorschriften getroffen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten ist insoweit überwiegend erfolgreich, dass die Klage auf Räumung der Werkdienstwohnung und auf Zahlung einer mietrechtlichen Nutzungsentschädigung abgewiesen wird. Die Beklagte hat weiterhin die tariflich festgesetzte Dienstwohnungsvergütung (292 € zzgl. Heizkostenvorauszahlung) zu leisten; für eine einzelne ausstehende Zahlung im August 2009 haftet sie jedoch. Die Klageanträge zur Herausgabe und Vernichtung sämtlicher Schlüssel sind unzulässig, weil sie nicht genügend bestimmt sind. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Zulassung der Revision für die Klägerin wurden geregelt; das erstinstanzliche Urteil ist insoweit abzuändern, als die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. In der Folge bleibt die Beklagte in der Wohnung berechtigt, bis eine arbeitsrechtlich wirksame Beendigung der Werkdienstwohnungsüberlassung vorliegt; die Klägerin kann nicht einseitig durch verwaltungsinterne Entwidmung arbeitsvertragliche Ansprüche auf Räumung durchsetzen.