Urteil
14 Sa 1275/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sanierungstarifvertrag kann die Erstattung von Sanierungsbeiträgen auf Fälle betriebsbedingter Kündigung beschränken; eine unbewusste Regelungslücke ist nur ausnahmsweise anzunehmen.
• Einfache Differenzierungsklauseln, die Zusatzleistungen im Tarifsozialplan nur Gewerkschaftsmitgliedern gewähren, sind grundsätzlich zulässig, können aber wegen unzulässigem wirtschaftlichem Druck auf die negative Koalitionsfreiheit unwirksam sein.
• Bei Unwirksamkeit einer anspruchsauslösenden Voraussetzung in einer Tarifbestimmung kann das Gericht die Leistung nach oben für die benachteiligten Arbeitnehmer erstrecken, wenn nur so der entstandene Nachteil ausgeglichen werden kann.
• Daueransprüche, die monatlich neu entstehen (z. B. Aufstockungsbeträge), sind ab dem Zeitpunkt der Tarifgebundenheit geltend zu machen; spätere Mitgliedschaft begründet daher Anspruch für die Folgezeit.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit tariflicher Beschränkungen und Differenzierung in Sozialtarifvertrag • Sanierungstarifvertrag kann die Erstattung von Sanierungsbeiträgen auf Fälle betriebsbedingter Kündigung beschränken; eine unbewusste Regelungslücke ist nur ausnahmsweise anzunehmen. • Einfache Differenzierungsklauseln, die Zusatzleistungen im Tarifsozialplan nur Gewerkschaftsmitgliedern gewähren, sind grundsätzlich zulässig, können aber wegen unzulässigem wirtschaftlichem Druck auf die negative Koalitionsfreiheit unwirksam sein. • Bei Unwirksamkeit einer anspruchsauslösenden Voraussetzung in einer Tarifbestimmung kann das Gericht die Leistung nach oben für die benachteiligten Arbeitnehmer erstrecken, wenn nur so der entstandene Nachteil ausgeglichen werden kann. • Daueransprüche, die monatlich neu entstehen (z. B. Aufstockungsbeträge), sind ab dem Zeitpunkt der Tarifgebundenheit geltend zu machen; spätere Mitgliedschaft begründet daher Anspruch für die Folgezeit. Der Kläger war 2001–2009 bei der Beklagten beschäftigt und schloss wegen drohender betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2009 einen Aufhebungsvertrag und wechselte in eine Transfergesellschaft. Arbeitgeber und IG Metall hatten zuvor einen Sanierungs-Tarifvertrag (Sanierungs-TV), einen Interessenausgleich mit Sozialplan und anschließend einen Sozialtarifvertrag (Sozial-TV) vereinbart. Sanierungs-TV enthielt Erstattungsregelungen für Sanierungsbeiträge nur bei betriebsbedingter Kündigung. Sozial-TV gewährte zusätzliche Abfindungen und Leistungen nur Gewerkschaftsmitgliedern bzw. unter weiteren Bedingungen. Der Kläger wurde erst zum 1.1.2010 IG-Metall-Mitglied. Er forderte Erstattung des Sanierungsbeitrags und die ihm aufgrund seiner späteren Mitgliedschaft zustehenden Sozial-TV-Leistungen; die Beklagte lehnte ab. Das ArbG gab dem Kläger nur die Aufstockungsbeträge für Apr.–Jun.2010, sonst wurde Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte zogen in Berufung/Anschlussberufung vor das LAG. • Keine Lücke und keine Erweiterung des Sanierungs-TV: §2 Abs.1 S.2 Sanierungs-TV ist nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang eindeutig auf Fälle der betriebsbedingten Kündigung beschränkt; damit sind auch "betriebsbedingte" Aufhebungsverträge nicht erfasst. • Verfassungskonforme Auslegung und Tarifautonomie: Die Tarifparteien konnten bewusst die Anspruchsgruppe beschränken, weil Sanierungsbeiträge dem Fortbestand des Unternehmens dienten; eine Erweiterung durch richterliche Lücke ist nicht gerechtfertigt. • Differenzierung im Sozial-TV: §§3 und 4 Nr.1 Sozial-TV knüpfen Zusatzabfindungen an Gewerkschaftsmitgliedschaft; Wortlaut und Zweck zeigen, dass Mitgliedschaft bis zum Ausscheiden erforderlich ist; der Kläger war bis zum 31.12.2009 nicht Mitglied und erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Betriebliche Übung begründet nicht Gewerkschaftsstatus: Die übliche Anwendung tariflicher Regelungen im Betrieb (Bezugnahme/betriebliche Übung) ersetzt nicht die persönliche Voraussetzung einer Gewerkschaftsmitgliedschaft. • Unzulässigkeit einfacher Differenzierung nach Mitgliedschaft wegen negativem Koalitionsschutz: Die Differenzierungsklauseln in §§3 und 4 Nr.1 schaffen im vorliegenden Sozialtarifplan einen erheblichen wirtschaftlichen Druck auf Nichtmitglieder, der die negative Koalitionsfreiheit verletzen kann, weil die finanziellen Nachteile so erheblich sind, dass Gewerkschaftsbeitritt faktisch erzwungen wird. • Konsequenz der Unwirksamkeit: Die wegen Verstoßes gegen Art.9 Abs.3 i.V.m. Art.3 GG unwirksame Mitgliedschaftsvoraussetzung wird nicht zur Gesamtnichtigkeit des Tarifvertrags geführt; stattdessen sind die betreffenden Leistungen nach oben für die benachteiligten Arbeitnehmer erstreckbar, weil nur so der entstandene Nachteil ausgeglichen werden kann und finanzielle Belastungen der Arbeitgeberseite hier nicht entgegenstehen. • Daueranspruch auf Aufstockung: §4 Nr.2 Sozial-TV begründet einen dauernd neu entstehenden Anspruch; weil der Kläger ab 1.1.2010 Mitglied war, stehen ihm die erhöhten Aufstockungsbeträge für April–Juni 2010 zu. • Tarifliche Verfallfristen: Die Klage ist innerhalb der tariflichen Verfallfrist erhoben; Fälligkeit der Abfindung bei Wechsel in die Transfergesellschaft richtete sich nach dem Sozialplan (rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Die Berufung des Klägers ist überwiegend unbegründet: Kein Anspruch aus §2 Abs.1 Sanierungs-TV auf Rückerstattung des Sanierungsbeitrags wegen Aufhebungsvertrags; §2 Abs.1 S.2 Sanierungs-TV gilt nicht für durch Aufhebungsvertrag beendete Arbeitsverhältnisse. Zugunsten des Klägers ist jedoch festzustellen, dass er die Abfindungsleistungen nach §3 und die erhöhte Abfindung nach §4 Nr.1 Sozial-TV verlangen kann, weil die an die Leistungen geknüpfte Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft in diesen Teilen wegen des unzulässigen wirtschaftlichen Drucks auf die negative Koalitionsfreiheit unwirksam ist und die Leistungen daher auf alle Beschäftigten erstreckt werden. Dagegen bleibt sein Anspruch auf die erhöhte Einstiegsprämie (§4 Nr.3) ausgeschlossen, da diese Differenzierung im konkreten Umfang zulässig ist. Schließlich steht dem Kläger die erhöhte Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds (§4 Nr.2) für April bis Juni 2010 zu, weil dieser Anspruch als Daueranspruch nach Beginn seiner Mitgliedschaft entstanden ist. Insgesamt ist die Klage insoweit teilweise erfolgreich: Die Beklagte hat an den Kläger 7.713,91 Euro nebst Zinsen sowie weitere 286,38 Euro nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen.