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Beschluss

5 Ta 4/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Abzugspraxis des Arbeitgebers für Ruhepausen entbindet ihn nicht von der Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass Pausen ordnungsgemäß festgelegt und tatsächlich genommen wurden. • Wenn der Arbeitgeber Arbeitszeit allein aus der Differenz von Kommen und Gehen ermittelt und pauschal eine Stunde als Pause abzieht, bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage, sofern der Arbeitnehmer vorträgt, die gesamte erfasste Zeit tatsächlich gearbeitet zu haben. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn in einer nach der Sache summarisch geprüften Lage eine offene Rechtsfrage besteht und die Rechtsverfolgung zumindest vertretbar erscheint.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe bei pauschalem Pausenabzug; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers • Eine pauschale Abzugspraxis des Arbeitgebers für Ruhepausen entbindet ihn nicht von der Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass Pausen ordnungsgemäß festgelegt und tatsächlich genommen wurden. • Wenn der Arbeitgeber Arbeitszeit allein aus der Differenz von Kommen und Gehen ermittelt und pauschal eine Stunde als Pause abzieht, bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage, sofern der Arbeitnehmer vorträgt, die gesamte erfasste Zeit tatsächlich gearbeitet zu haben. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn in einer nach der Sache summarisch geprüften Lage eine offene Rechtsfrage besteht und die Rechtsverfolgung zumindest vertretbar erscheint. Der Kläger verlangt Vergütung jeweils einer weiteren Arbeitsstunde für Januar 2007 bis Juli 2011, weil der Arbeitgeber bei der Abrechnung aus PZE-Mitarbeiterkarten täglich pauschal eine Stunde als Ruhepause abgezogen hat. Im Arbeitsvertrag fand sich eine Regelung, wonach eine Stunde während der Schicht als Pausenzeit gilt und nicht vergütet wird; die Parteien stritten jedoch, ob tatsächlich eine einstündige Pause vereinbart oder eingehalten wurde. Die Arbeitgeberseitige Abrechnung nutzte die Differenz von Kommen- und Gehen-Zeiten und setzte daraus eine Regelarbeitszeit von 11 Stunden zugrunde; auf dieser Basis wurden Mehrarbeit, Urlaub und Krankenzeiten berechnet. Das Arbeitsgericht verweigerte dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe mit der Begründung, er müsse darlegen und beweisen, dass er während der angeblichen Pause tatsächlich gearbeitet habe. Der Kläger legte Mitarbeiterkarten und Tageszeiten vor und erklärte, Pausen nicht durchgeführt zu haben. Dagegen legte die Beklagte nicht konkret dar, wie Pausen festgelegt und kontrolliert wurden. Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war fristgerecht und zulässig nach ArbGG und ZPO. • Erfolgsaussicht der Klage: Nach §114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies ist bei einer vertretbaren Rechtsstellung und der Möglichkeit der Beweisführung der Fall. • Rechtslage zu Ruhepausen: Nach §2 ArbZG zählen Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit und sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig; maßgeblich ist, dass Ruhepausen ordnungsgemäß festgelegt und eingehalten werden. • Beweis- und Darlegungslast: Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit durch Differenzbildung von Kommen und Gehen ermittelt und pauschal eine Stunde als Pause abzieht, hat er darzulegen, dass Ruhepausen ordnungsgemäß festgelegt wurden und tatsächlich genommen werden konnten; liegen keine konkreten Festlegungen oder Kontrollen vor, sind die Pausen als nicht gewährt anzusehen und die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu werten. • Offene Rechtsfrage bei Berufskraftfahrern: Für Kraftfahrer besteht wegen der Besonderheiten ihrer Tätigkeit keine gefestigte Rechtsprechung, die Ausnahmen bei der Bestimmbarkeit von Pausenzeiten begründet; damit liegt eine offene Rechtsfrage vor, die die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten stützt. • Folgerung für PKH: Vor dem Hintergrund der offenen Rechtsfrage und des vorgetragenen Vorliegens tatsächlicher Arbeitszeit war die Ablehnung der PKH durch das Arbeitsgericht nicht gerechtfertigt. • Beiordnung und Kostenregelung: Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der anwaltlichen Vertretung der Beklagten war die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich; die Bewilligung erfolgte ohne verpflichtenden Kostenbeitrag des Klägers. Die Beschwerde hatte Erfolg: Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe für die erste Instanz in vollem Umfang und rückwirkend zum 12.10.2011 bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass bei pauschalem Pausenabzug durch den Arbeitgeber dieser in der Pflicht steht, darzulegen und notfalls zu beweisen, dass Pausen ordnungsgemäß festgelegt und tatsächlich eingehalten wurden. Mangels konkreter Festlegungen oder Nachweise der Beklagten bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für den klägerischen Vortrag, wonach die erfasste Zeit tatsächlich Arbeitszeit war. Wegen der offenen, nicht gefestigten Rechtslage insbesondere für Berufskraftfahrer war die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Prozesskostenhilfe zu gewähren.