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Urteil

13 Sa 1895/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0622.13SA1895.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.11.2011 – 2 Ca 761/11 – teilweise abgeändert und der Tenor zu den Ziffern 1. und 2. klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um das Bestehen restlicher Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung. 3 Der Kläger war vom 01.09.2002 bis zum 30.04.2011 als Mechatroniker bei der Beklagten beschäftigt und erzielte zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.581,73 €. 4 Der Kläger ist seit dem 01.02.2011 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war zunächst tarifgebundenes Vollmitglied im Unternehmerverband der Metallindustrie Bielefeld e.V., der seinerseits Mitglied von METALL NRW Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V. ist. Der von letzterem Verband mit der IG Metall, Bezirksleitung NRW, geschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24.08./11.09.2011 (im Folgenden kurz: MTV), der zum 01.01.2002 in Kraft trat, lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: 5 " § 3 6 Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit 7 … 8 Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden." 9 Aufgrund einer entsprechenden Kündigung der Beklagten endete ihre Mitgliedschaft im Unternehmerverband der Metallindustrie Bielefeld e.V. am 30.06.2003. Mit Wirkung ab 01.07.2003 trat sie dem Arbeitgeberverband Ostwestfalen-Lippe e.V. bei, der keine Tarifbindung vermittelt. 10 Am 18.12.2003 schlossen der METALL NRW Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V. und die IG Metall, Bezirksleitung NRW, u.a. einen neuen Einheitlichen Manteltarifvertrag (EMTV). In dessen § 1 heißt es u.a. wie folgt: 11 " Dieser Tarifvertrag gilt nur für die Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen gemäß den Bestimmungen des ERA-Einführungstarifvertrages betrieblich eingeführt haben. Diese sachliche Beschränkung des Geltungsbereichs entfällt am Ende der ERA-Einführungsphase gemäß § 2 Nr. 2 ERA-ETV (1. März 2009)." 12 § 26 EMTV trifft u.a. folgende Regelungen: 13 " In-Kraft-Treten und Kündigung 14 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2004 in Kraft. 15 Mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb ersetzt er betrieblich den Manteltarifvertrag vom 24. August/ 1. September 2001 in seiner jeweiligen Fassung. 16 Bis zum Zeitpunkt seiner Wirksamkeit im Betrieb gilt der Manteltarifvertrag … in seiner jeweiligen Fassung." 17 Der in den Tarifnormen in Bezug genommene ERA-ETV enthält in § 2 u.a. folgende Bestimmungen: 18 "1. Bis zum 1. März 2005 kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden (Vorbereitungsphase). 19 2. Die Einführungsphase beginnt am 1. März 2005 und dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA Stichtags bezogen im Betrieb einführen. 20 Ab dem 1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann das ERA betrieblich bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden." 21 Der Kläger einigte sich am 21.07.2009 mit der Beklagten auf eine Änderung des Arbeitsvertrages – und zwar auszugsweise wie folgt: 22 "1. Das Arbeitszeitvolumen Ihres Arbeitsverhältnisses erhöht sich ab dem 01.08.2009 auf 39 Stunden pro Woche. Ihr aktuelles, am 01.08.2009 gültiges Entgelt wird für dieses neue Arbeitszeitvolumen insgesamt (Stunden 1 bis 39) geleistet. 23 2. Wir verzichten Ihnen gegenüber auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen bis zum 28.02.2010." 24 Nachdem der Kläger am 01.02.2011 Mitglied der IG Metall geworden ist, macht er jetzt zweitinstanzlich noch Mehrarbeitsvergütungsansprüche für die Monate Februar bis April 2011 in einer Gesamthöhe von 734,02 € brutto geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird verwiesen auf Seite 3 der Klageschrift vom 01.07.2011 (Bl. 3 d. A.). 25 Er hat die Auffassung vertreten, in dem genannten Zeitraum über die ursprünglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden hinaus tatsächlich 39 Stunden erbracht zu haben. Daraus folge ein Anspruch auf Vergütung von vier Mehrarbeitsstunden pro Woche, weil die am 21.07.2009 getroffene arbeitsvertragliche Abrede wegen der fortbestehenden Nachbindung der Beklagten an den MTV – diese habe das neue ERA nicht eingeführt – unwirksam sei. 26 Soweit hier noch von Interesse, hat der Kläger beantragt,. 27 an den Kläger 734,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 224,70 € brutto seit dem 01.03.2011, aus 329,56 € brutto seit dem 01.04.2011 und aus 179,76 € brutto seit dem 01.05.2011 zu zahlen. 28 Die Beklagte hat beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie hat u.a. ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht, eine Nachbindung an den MTV habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages am 21.07.2009 nicht mehr bestanden. Denn nach Ablauf der vierjährigen betrieblichen Einführungsphase für das ERA zum Ende des Monats Februar 2009 sei das gesamte Tarifwerk einschließlich des EMTV für alle tarifgebundenen Betriebe verbindlich geworden. Damit sei für den MTV die Nachbindungsphase zu Ende gegangen, so dass man im Rahmen des anschließenden Nachwirkungszeitraums mit dem Kläger im Juli 2009 wirksam eine andere Abmachung getroffen habe. 31 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2011 der Klage für die Monate Februar bis April 2010 zum größten Teil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im streitbefangenen Zeitraum habe die Nachbindung der Beklagten an den MTV noch bestanden. Namentlich sei diese nicht durch den neuen EMTV beendet worden, weil davon erst mit der Einführung des ERA im Betrieb auszugehen sei, was bei der Beklagten nicht der Fall sei. 32 Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. 33 Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens streicht sie nochmals heraus, dass mittlerweile für alle tarifgebundenen Mitgliedsfirmen das neue Tarifwerk einschließlich des EMTV spätestens ab dem 01.03.2009 verbindlich sei. Daher habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages am 31.07.2009 keine Nachbindung mehr bestanden; vielmehr habe man sich in der Nachwirkungsphase befunden und zulässigerweise eine andere Abmachung getroffen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.11.2011 – 2 Ca 761/11 – teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 36 Der Kläger beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Er weist nochmals darauf hin, dass mangels Einführung des ERA im Betrieb der Beklagten diese sich unverändert in der Nachbindung befinde, so dass die getroffene arbeitsvertragliche Abrede wegen Verstoßes gegen § 3 MTV unwirksam sei. 39 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe 41 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. 42 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann der Kläger auch für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 01.02. bis zum 30.04.2011 von der Beklagten keine Mehrarbeitsvergütung verlangen. Die Arbeitsvertragsparteien haben sich nämlich am 21.07.2009 wirksam auf eine Erweiterung des regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitvolumens von 35 auf 39 Stunden geeinigt. Die tarifliche Bestimmung des § 3 MTV steht dem nicht entgegen, weil die Beklagte zum genannten Zeitpunkt nicht mehr der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG unterlag, sondern die abrede offene Phase der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG bereits begonnen hatte. 43 I. Nach ihrem Verbandsaustritt zum 30.06.2003 galten für die Beklagte im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 GG ( vgl. BAG, 01.07.2009 – 4 AZR 261/08 – AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 14) zunächst namentlich die Regelungen des MTV kraft Nachbindung bis zu seinem Ende nach § 3 Abs. 3 TVG weiter. 44 II. Der MTV endete aber im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG mit dem in § 2 Ziffer 2 Satz 1 ERA-ETV vorgesehenen Beginn der vierjährigen Einführungsphase von ERA am 01.03.2005 ( Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, 5. Aufl., § 26 Anm. 4) . Denn ab diesem Datum galt der MTV für die verbandsangehörigen Arbeitgeber nicht mehr zwingend ( vgl. hier und im Folgenden: BAG, a.a.O.). Sie konnten nämlich nunmehr das ERA in ihren Betrieb einführen, was zur Folge hatte, dass nach §§ 1, 26 EMTV dieser Tarifvertrag unmittelbar und zwingend gilt. Das hat zur "Beendigung" des MTV im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG geführt. 45 Denn ein Arbeitgeber, der aus dem Verband ausgetreten ist, darf nicht mehr an Tarifnormen gebunden werden, die für die mit ihm konkurrierenden verbandsangehörigen Arbeitgeber nicht mehr in der gleichen Form gelten. Diesen war es hier, wenn man von der sogenannten Vorbereitungsphase gemäß § 2 Ziffer 1 ERA-ETV absieht, in der Zeit ab 01.03.2005 über vier Jahre möglich, in ihrem Betrieb das ERA einzuführen und damit nach §§ 1, 26 EMTV dafür zu sorgen, dass zeitgleich der MTV durch den EMTV ersetzt wurde. Durch diese neue materiell-rechtliche Lage wurde die zwingende Wirkung des MTV zum 01.03.2005 verändert und führte zu seiner Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG. 46 III. In der anschließenden Nachwirkungsphase haben die Parteien dann im Rahmen des § 4 Abs. 5 TVG am 21.07.2009 wirksam eine andere Abmachung über die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 39 Stunden ab dem 01.08.2009 getroffen, so dass für Mehrarbeitsvergütungsansprüche kein Raum bleibt. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 48 Wegen der über den Einzelfall hinausreichenden Fragen zur Nachbindung im Rahmen des Tarifwerks für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens war die Revision zuzulassen.