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Beschluss

6 Ta 131/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0706.6TA131.12.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers werden unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.02.2012 und 13.03.2012 – 3 Ca 1197/11 - abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 64.912,50 € und für den Vergleich auf 68.938,20 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers werden unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.02.2012 und 13.03.2012 – 3 Ca 1197/11 - abgeändert. Der Streitwert wird für das Verfahren auf 64.912,50 € und für den Vergleich auf 68.938,20 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe : I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage mit den Streitgegenständen Erteilung eines Zwischenzeugnisses, Unwirksamkeit von zwei Kündigungen, Weiterbeschäftigungspflicht und Anspruch auf Dienstwagennutzung und eines Prozessvergleichs mit den Regelungsgegenständen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindung, Weihnachtsgeld, qualifiziertes Zwischenzeugnis und anschließendes Endzeugnis, Erledigung von Urlaubsansprüchen und Freistellung von der Arbeitspflicht. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich unter Abänderung des Beschlusses vom 28.02.2012 auf 52.608,50 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Diese geht von einem Streitwert für das Verfahren von 70.105,05 € und für den Vergleich von 83.524,05 € aus. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 1. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 64.912,50 €. 1.1. Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist mit 1/3 Monatsentgelt (2.236,50 €) in Ansatz zu bringen (LAG Düsseldorf 20.06.2005 - 17 Ta 332/05, 26.03.2009 - 6 Ta 151/09, 27.05.2009 - 6 Ta 294/09, 23.11.2009 - 6 Ta 713/09; ebenso GK-ArbGG-Schleusener, § 12 Rn. 339). 1.2. Der die Kündigung vom 26.09.2011 betreffende Kündigungsschutzantrag ist mit dem Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (20.128,50 €) zu bewerten. Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein besonderer Streitwert nicht an (LAG Hamm 03.02.2003 - 9 Ta 520/02). Hierfür spricht schon § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Fortbestandsantrag zielt zudem regelmäßig nur auf die Verlängerung der Anrufungsfrist (§ 6 KSchG analog) und auf die Vorbereitung einer noch nicht absehbaren Klageerweiterung, ohne schon einen weiteren streitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit einzuführen (im Ergebnis in ständiger Rechtsprechung auch LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.08.2005 - 17 Ta 430/05, 21.12.2006 - 6 Ta 640/06, 30.01.2007 - 6 Ta 4/07, 24.04.2007 - 6 Ta 158/07, 08.05.2007 - 6 Ta 99/07). 1.3. Der Weiterbeschäftigungsantrag wird in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts mit zwei Monatsentgelten (13.419,00 €) in Ansatz gebracht (LAG Hamm 30.01.2002 - 9 Ta 591/00). 1.4. Der Streit über die Dienstwagennutzung wird mit dem dreifachen Jahresbetrag des Nutzwerts (36 x 250,00 € = 9.000,00 €) bewertet. Für einen höheren Ansatz des monatlichen Nutzungswerts fehlen Anhaltspunkte, weshalb der arbeitsgerichtlichen Einschätzung gefolgt wird. 1.5. Der die Kündigung vom 19.12.2011 betreffende Antrag ist ebenfalls mit dem Vierteljahresentgelt (20.128,50 €) zu bewerten. Nach § 39 Abs. 1 GKG sind zusätzlich im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte weitere Kündigungsschutzanträge selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen, sofern sie nicht identisch sind oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Da die zunächst anhängig gemachte Kündigungsfeststellungsklage ihren Wert durch eine Klageerweiterung nicht ändert, ist es der nachgeschobene Kündigungsschutzantrag, der gegebenenfalls geringer bewertet werden muss. Für die Bewertung von Folgekündigungen ist darauf abzustellen, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Für jeden angefangenen Monat des Fortbestehens ist ein Monatsentgelt anzusetzen. Wenn die Kündigungstermine mindestens drei Monate auseinanderliegen, ist wiederum die Bewertung der Folgekündigung mit dem Vierteljahresentgelt geboten. Eine Folgekündigung ist mindestens mit einem Wert eines Bruttomonatsentgeltes zu bewerten. Im Streitfall sind die Kündigungstermine drei Monate auseinander. Der Fortbestandsantrag bleibt aus den genannten Gründen erneut ohne Ansatz. 2. Der Streitwert für den Prozessvergleich beträgt 68.938,20 €. Es liegt ein Mehrvergleich vor. 2.1. Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Verfahrens im Allgemeinen hinausgehenden Einigungs(mehr)werts ist, dass im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt wurde. 2.2. Durch den Prozessvergleich haben die Parteien zunächst den Rechtsstreit beigelegt, was mit dem Streitwert des Verfahrens zu bewerten ist. Dies betrifft die Regelungen unter Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Vergleichs. 2.3. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, geregelt unter Nr. 4 des Vergleichs, war dem Grunde und dem Inhalt nach nicht in Streit. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte kein Zeugnis mit gesetzlich gebotenem Inhalt erteilen wollte. Der Inhalt des zu erteilenden Endzeugnisses war möglicherweise ungewiss. Durch die Regelung unter Nr. 4 haben die Parteien diese Ungewissheit jedoch nicht beseitigt, sondern nur den gesetzlichen Anspruch im Vergleich klarstellend festgehalten. Der Streit über das Zwischenzeugnis ist bereits durch den Streitwert des Verfahrens erfasst. 2.4. Die Vereinbarung über die Freistellung unter Nr. 7 des Vergleichs führt zu keinem Vergleichsmehrwert. Die Beschäftigungspflicht - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - war nicht im Streit. Mit der Klage ist lediglich der Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht worden. Die Freistellung ist regelmäßig ein Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit der Beilegung einer Bestandsschutzstreitigkeit. Der Verzicht auf die Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung erweist sich als abfindungsähnliche Leistung des Arbeitgebers. Diese rechtfertigt keinen Ansatz beim Vergleichswert. 2.5. Ein Mehrvergleich liegt im Hinblick auf das außergerichtlich streitige Weihnachtsgeld vor. Dieses beträgt nach Nr. 6.2 des Arbeitsvertrags 60 % eines Monatsentgelts, weshalb hier 4.025,70 € anzusetzen sind. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Hamm, den 06.07.2012