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Urteil

3 Sa 415/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0725.3SA415.12.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 02.02.2012 – 3 Ca 1077/11 – teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.874,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit 15.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 10,6 %, die Beklagte zu 89,4 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 02.02.2012 – 3 Ca 1077/11 – teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.874,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit 15.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 10,6 %, die Beklagte zu 89,4 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem Equal-Pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Der am 02.08.1968 geborene Kläger war zunächst in der Zeit ab dem 20.03.2008 bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.03.2008 beschäftigt. Die Beklagte, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, firmierte zu diesem Zeitpunkt unter „T1 Personaldienste GmbH N/W". In § 2 a) waren für das Arbeitsverhältnis die von der CGZP mit T1 am 25.11.2003 abgeschlossenen Haustarifverträge in Bezug genommen. § 6 a) sah vor, dass Ansprüche, die nicht innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden, ausgeschlossen sind. Als Ausschlussfrist für die erstmalige schriftliche Geltendmachung wurde eine Frist von einem Monat ab Fälligkeit genannt. Unter dem 01.07.2008 schloss der Kläger mit der T1 Personalservice GmbH, die gleichfalls gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betrieb, einen Arbeitsvertrag „über das bereits seit 20.03.2008 bestehende Arbeitsverhältnis". Nach § 2 a) sollten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB gelten. § 2 e) sah folgende Regelung vor: „Es wird vereinbart, dass sämtliche vor diesem Vertrag bestehenden Verträge und Vereinbarungen aus dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis mit Wirkung dieses Vertrags gegenstandslos sind. Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt." § 6 dieses Vertrages legte wiederum fest, dass arbeitsvertragliche Ansprüche, die nicht innerhalb der Ausschlussfristen schriftlich geltend gemacht werden, ausgeschlossen sind. Es wurde eine Ausschlussfrist von derzeit zwei Monaten ab Fälligkeit genannt sowie eine Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablehnung von einem Monat. Die T1 Personalservice GmbH ist zwischenzeitlich mit der Beklagten verschmolzen und dadurch erloschen. Die Beklagte firmiert nunmehr unter der Bezeichnung T1 Personaldienste GmbH. Unter dem 01.07.2009 trafen die Parteien eine „Ergänzung/Änderung zum Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 (BZA)". Mit Wirkung ab 01.07.2009 wurde damit eine Änderung des Entgelts vereinbart. Der letzte Satz dieser Ergänzung/Änderung lautet: „Im Übrigen behält der Arbeitsvertrag vom 19.03.2009 unverändert seine Gültigkeit". In den Monaten März 2008 bis Mai 2008 war der Kläger für insgesamt 259,5 Stunden bei der Firma S1 Logistik in Bochum eingesetzt. In der Zeit von Mai 2008 bis Juni 2008 war er darüber hinaus für insgesamt 190,75 Stunden bei der Firma P5 in Witten eingesetzt. Als Stundenvergütung erhielt der Kläger insoweit einen Betrag in Höhe von 7,00 € brutto. Darüber hinaus leistet die Beklagte für diese Zeiträume eine Leistungszulage in Höhe von insgesamt 222,52 € brutto. Mit Schreiben vom 15.01.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf „Entgeltzahlung für die Zeit vom 03.08. bis 30.09.2008 in Höhe von 2.200,00 € geltend unter Hinweis darauf, dass nach einer Entscheidung des BAG die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nicht wirksam hätten abgeschlossen werden können. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2011 darauf hinwies, die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 liege lediglich in Form einer Kurzmitteilung vor und der Kläger sodann mit Schreiben vom 08.03.2011 um Sachstandsmitteilung gebeten hatte, lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 09.03.2011 Zahlungen ab. Einen Anspruch auf Zahlung von 2.096,54 € brutto hat der Kläger mit der unter dem 09.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter verfolgt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs bezieht sich der Kläger dabei auf eine Auskunft der Firma P5 Maschinenbau vom 20.04.2011, wonach der vergleichbare Brutto-Stundenlohn eines P5-Mitarbeiters 9,00 € beträgt und der S1 Logistikservice GmbH vom 10.05.2011, wonach ein vergleichbarer Mitarbeiter im Lager im angegebenen Zeitraum einen Stundenlohn von 9,50 € erhielt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Gewährung dieser Vergütung, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 entschieden habe, dass die CGZP wirksam Tarifverträge nicht habe abschließen können. Einen Verfall von Ansprüchen hat der Kläger für nicht gegeben erachtet. So stehe aufgrund des Vertrages vom 01.07.2009 fest, dass weiterhin der Vertrag vom 19.03.2008 gelte. Dieser habe aber eine Bezugnahme auf die Tarifverträge mit der CGZP enthalten, die nicht wirksam hätten abgeschlossen werden können. Demgegenüber nehme der Vertrag vom 01.07.2009 gerade nicht Bezug auf einen Vertrag vom 01.07.2008. Ohnehin sei aufgrund der verschiedenen Regelungen für ihn unklar gewesen, welche Regelung zum Verfall überhaupt gelten solle. Er habe aufgrund des Vertrages vom 01.07.2009 jedenfalls von einer Bezugnahme auf die mit der CGZP abgeschlossenen Haustarifverträge ausgehen können; Zweifel bei Unklarheiten gingen ohnehin zu Lasten der Beklagten Selbst bei Anwendung der Tarifverträge BZA/DGB sei ein Verfall nicht eingetreten, weil § 16 des Manteltarifvertrages wegen der geringen Dauer nicht anwendbar sei. Mit Vertrauensgesichtspunkten könne ein Anspruch nicht abgelehnt werden, da der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt werde. Auch bestehe, so hat der Kläger die Auffassung vertreten, kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens, da die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 Rechtswirkungen auch für Zeiträume entfalte, die nicht unmittelbar Gegenstand des Beschlusses gewesen seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.096,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verfallen. Mit Vertrag vom 01.07.2008 sei das Arbeitsverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin fortgesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis sei damit umgeschrieben worden. Es sei daher die Ausschlussfrist in § 16 des Manteltarifvertrages BZA/DGB anwendbar. Bei Klageeingang vom 09.03.2011 habe der Kläger die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach endgültiger Ablehnung durch sie nicht gewahrt. Auch ohne Rücksicht auf einen Verfall seien Ansprüche nicht gegeben, da mit der CGZP abgeschlossene Tarifverträge erst mit Wirkung ab 14.12.2010 unwirksam seien, eine von Anfang an bestehende Nichtigkeit von Tarifverträgen komme nicht in Betracht. Für den der Klage zugrunde liegenden Zeitraum seien die abgeschlossenen Tarifverträge als wirksam zu behandeln. Jedenfalls sei ihr, soweit hat die Beklagte des Weiteren die Auffassung vertreten, Vertrauensschutz für die Vergangenheit zu gewähren, insbesondere weil die Gründe des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP nicht vorhersehbar gewesen seien. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte die vom Kläger eingeholten Auskünfte der Entleiher für ungeeignet erachtet. Ferner hat die Beklagte bestritten, dass die Verleiher den jeweiligen Vergleichslohn zutreffend bestimmt haben und mit dem Kläger vergleichbare Mitarbeiter der Entleiher den genannten Lohn erhalten hätten. Mit Urteil vom 02.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers für den Zeitraum März 2008 bis Juni 2008 sei jedenfalls verfallen. Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien gelte § 16 des Manteltarifvertrages BZA/DGB bzw. § 6 des Arbeitsvertrages vom 01.07.2008. Der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 sei durch den Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 abgelöst worden. Demgegenüber könne der Kläger sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 aufgrund der „Ergänzung/Änderung" vom 01.07.2009 seine Gültigkeit verloren habe und der Ursprungsvertrag wieder zur Anwendung habe kommen sollen. Eine solche Regelung lasse sich der Vereinbarung vom 01.07.2009 nicht entnehmen. Die maßgebliche Ausschlussfrist habe der Kläger nicht gewahrt, da er seine Ansprüche nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Die erstmalige Geltendmachung sei mit Klageschrift vom 09.06.2011 erfolgt, da das Geltendmachungsschreiben vom 15.01.2011 nicht ausreiche. Selbst wenn die Fälligkeit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP abzustellen sei, seien die Ansprüche des Klägers verfallen. Der Kläger könne sich dabei nicht darauf berufen, dass seine Ansprüche erst ab Erteilung der Auskünfte der Entleihunternehmen fällig geworden seien. Diese habe der Kläger erst ca. vier Monate nach der Entscheidung des BAG gegenüber den Entleihunternehmen geltend gemacht. Gegen das unter dem 27.02.2012 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 23.03.2012 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 25.04.2012 begründet. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe einen Verfall von Ansprüchen zu Unrecht angenommen, weil es von einer Anwendung des MTV BZA/DGB ausgehe. Das Arbeitsgericht habe die Abrede vom 01.07.2009 zu Unrecht dahingehend ausgelegt, dass diese lediglich Ergänzungen und Änderungen zum Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 enthalte. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe vielmehr, dass die insoweit getroffene Regelung nicht klar und verständlich sei und damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Das Transparenzgebot sei dabei verletzt, weil auf einen Vertrag vom 19.03.2008 Bezug genommen werde. Der „BZA" sei nur in der Überschrift genannt. Ferner berücksichtige das Arbeitsgericht nicht, dass der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 mit einem gänzlich anderen Unternehmen geschlossen worden sei. Für eine Intransparenz spreche auch das Antwortschreiben der Beklagten vom 09.03.2011 auf seine Geltendmachung vom 15.01.2011, wenn die Beklagte Vergütungsansprüche mit der Begründung ablehne, die CGZP sei im Zeitpunkt vom 03.08. bis 30.09.2008 nicht tarifunfähig gewesen. Die Beklagte sei daher selbst nicht davon ausgegangen, dass für diesen Zeitpunkt der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 mit der Geltung des MTV BZA/DGB auf das Arbeitsverhältnis habe angewendet werden sollen. Sei die Vereinbarung vom 01.07.2009 damit keinesfalls hinreichend klar, habe er nicht davon ausgehen können, dass für sein Arbeitsverhältnis auch noch nach dem 01.07.2009 die tariflichen Ausschlussfristen des § 16 MTV BZA/DGB hätten gelten sollen. Des Weiteren rügt der Kläger, das Arbeitsgericht habe nicht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB berücksichtigt. Selbst wenn die tarifliche Ausschlussfrist des § 16 MTV BZA/DGB zur Anwendung komme, habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, er habe die Frist nicht gewahrt. Dazu sei das Geltendmachungsschreiben vom 15.01.2011 dahingehend auszulegen, dass er den Zeitpunkt von März bis Juni 2008 gemeint habe. Unabhängig davon seien die in der tariflichen Regelung enthaltenen extrem kurzen Ausschlussfristen wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz ohnehin unwirksam. Von einer Tarifunfähigkeit der CGZP sei schließlich zu jedem Zeitpunkt auszugehen. Vertrauensschutz sei der Beklagten im Übrigen nicht zu gewähren. Richtigerweise müsse er sich jedoch die von der Beklagten gewährte Leistungszulage anrechnen lassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 02.02.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.874,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, es sei zutreffend ein Verfall von möglichen Ansprüchen angenommen worden. Für Ansprüche habe ab dem 01.07.2008 die Frist des § 16 MTV BZA/DGB gegolten. Demgegenüber habe nicht wieder der Ursprungsvertrag vom 19.03.2008 aufgrund Abrede vom 01.07.2009 gegolten. In dieser Abrede sei es nur um eine Entgeltänderung gegangen, das Vertragsverhältnis habe weiterhin den BZA/DGB-Tarifverträgen unterworfen sein sollen. Die Transparenz der Abrede ergebe sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Vertrag vom 01.07.2008 mit der T1 Personalservice GmbH abgeschlossen worden sei. Der Umstand der Abrede vom 01.07.2009 mit dem Ursprungsarbeitgeber beruhe auf der zwischenzeitlich durchgeführten Verschmelzung und Umfirmierung. Aus ihrem Ablehnungsschreiben vom 09.03.2011 lasse sich zudem für das Verständnis des Klägers nichts herleiten. Eine mögliche Intransparenz führe zudem nicht zur Wiedergeltung der Arbeitsbedingungen aus den mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträgen; vielmehr bleibe bei Unwirksamkeit dann die vertragliche Regelung vom 01.07.2008. Beide Stufen der Ausschlussfrist aus § 16 MTV BZA/DGB habe der Kläger nicht gewahrt. Insoweit sei das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Schreiben des Klägers vom 15.01.2011 keine ausreichende Geltendmachung darstelle. Selbst wenn vom Vorliegen einer Geltendmachung auszugehen sei, sei die erste Stufe der Verfallfrist nicht gewahrt, weil Ansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen entstanden und fällig geworden seien, unabhängig von dem Zeitpunkt der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010. Auch die zweite Stufe habe der Kläger bei Ablehnung durch sie mit Schreiben vom 09.03.2011 mit der Klage nicht gewahrt. Das Fristenregiment des § 16 MTV BZA/DGB sei zudem wirksam, Besonderheiten bei der Geltendmachung von Equal-Pay-Ansprüchen ständen ihrer Auffassung nach der Wirksamkeit nicht entgegen. Ohnehin hat die Beklagte ohne Rücksicht auf die Verfallproblematik Ansprüche des Klägers für nicht gegeben erachtet. Rechtsfolge der festgestellten Tarifunfähigkeit sei lediglich die Unwirksamkeit abgeschlossener Tarifverträge mit ex-nunc-Wirkung. Zumindest sei ihr Vertrauensschutz im Hinblick auf die Wirksamkeit abgeschlossener Tarifverträge zu gewähren. Schließlich bedürfe es der Aussetzung des Verfahrens, falls nicht aus anderen Gründen die Klage bereits als erfolglos anzusehen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. A Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 9 Nr. 2 AÜG. Ein Verfall von Ansprüchen ist demgegenüber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht eingetreten. I. Dem Kläger stehen Zahlungsansprüche aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. §§ 9 Nr. 2 AÜG für den Zeitraum März 2008 bis Juni 2008 zur Seite. 1. Nach § 10 Abs. 4 kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen. Nach § 9 Nr. 2 AÜG sind wiederum Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen; dies gilt allerdings u. a. dann nicht, wenn ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können. Zwar haben die Parteien in dem für sie ursprünglich maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 in § 2 a) zwar mit der CGZP abgeschlossene Haustarifverträge in Bezug genommen; wirksame Tarifverträge liegen jedoch nicht vor, da die CGZP insoweit nicht als tariffähig anzusehen war. 2. Rechtsfolge des Abschlusses eines Tarifvertrages durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit ist die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Tarifvertrages (BAG 15.11.2006, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131). 3. Von einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP war auch nunmehr zum Zeitpunkt des Abschlusses von mit T1 abgeschlossenen Haustarifverträgen am 25.11.2003 auszugehen. Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 im Verfahren 24 TaBV 1285/11 ua. steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung an nicht tariffähig war. Bei den hier in Rede stehenden Tarifverträgen handelt es sich um solche, die zu einem danach liegenden Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. 4. Einer Aussetzung von Verfahren bedarf es daher zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr, nachdem die Frage der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP jedenfalls auch für die Zeiträume rechtskräftig geklärt ist, für die Tarifverträge maßgeblich sind, wie sie für den streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt worden sind. 5. Dem Zahlungsbegehren der klagenden Partei stehen auch nicht von vornherein Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aufseiten der Beklagten entgegen. Ein sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebender Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen führt nicht zum Entfall oder zu einer Einschränkung des Zahlungsanspruchs der klagenden Partei. Weder verbreitete Rechtsansichten noch eine Rechtsprechung verändern die objektive Rechtslage; selbst höchstrichterliche Entscheidung erzeugen keine dem Gesetzesrecht vergleichbaren Rechtsbindungen, sondern stellen lediglich die Rechtslage klar (BAG, 26.07.1996, EzA GG Art. 3 Nr. 50; SAG, 23.03.2006, EzA KSchG § 17 Nr. 16). Allerdings darf auch Rechtsprechung nicht dazu führen, dass einer Partei nachträglich und rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden. die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann (BAG, 21.01.1999. EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79). Im Fall der Gewährung von Vertrauensschutz hat zudem eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen hat (SAG, 18.04.2007, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35). Selbst bei Änderung der Rechtsprechung sind daher Einschränkungen insoweit nur. dann geboten, wenn die nachteilig betroffene Partei auf die Weitergeltung der Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes Ansprüchen nicht entgegen Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass es schon kein Vertrauen in die Tariffähigkeit einer Vereinigung grundsätzlich gibt (BAG, 15.11.2006, a.a.O.). Richterliche Entscheidungen, die die Beklagte darin bestärken konnten und durften, von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge seien wirksam, sind nicht gegeben. Allein der Umstand, dass durch bestimmte Institutionen auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren, konnte ein solches Vertrauen ebenfalls nicht begründen, da solche Institutionen wie die Bundesagentur für Arbeit ersichtlich nicht darüber befinden konnten und wollten, ob abgeschlossene Tarifverträge wirksam sind oder nicht. Allein der Umstand, dass die Vertragspartner der in Rede stehenden Tarifverträge von der Wirksamkeit ausgegangen sind, schafft ein berechtigtes Vertrauen ebenfalls nicht. Ohnehin könnte eine Interessenabwägung nicht dazu führen, dass Ansprüche der klagenden Partei jedenfalls für die Zeit vor dem 14.12.2010 nicht gegeben sind. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die das Interesse der Beklagten, nicht mit Nachzahlungen überzogen zu werden, höher ansiedeln kann als Nachforderungen der Arbeitnehmer. Der Beklagten werden damit keine Handlungspflichten auferlegt, die sie nicht nachträglich erfüllen kann. Wer einzelvertraglich Tarifverträge in Bezug nimmt, die von einer Tarifvertragspartei geschlossen werden, bei der von Anfang an Bedenken gegen eine Tariffähigkeit bestanden, muss das Risiko tragen, dass diese Vereinigung durch die Rechtsprechung als nicht tariffähig angesehen wird. Eine Verpflichtung zur Nachzahlung entspricht dabei insbesondere der Idee der materiellen Gerechtigkeit. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass die Frage des Vertrauensschutzes im Beschluss des BAG vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 als geklärt anzusehen ist, wenn dort ausgeführt ist, dass die Wirkung der Rechtssätze ohnehin nicht auf die Zukunft beschränkt war, sondern diese entsprechend dem Verfahrensgegenstand für die Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP herangezogen worden sind. Nach diesem Verständnis ist bereits durch den Senatsbeschluss vom 14.12.2012 (EzA TVG § 2 Nr. 31) die Tariffähigkeit auf einen vor der Verkündung des genannten Senatsbeschlusses liegenden Sachverhalt angewandt worden. 6. Eine Bedeutung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 für die Vergangenheit entfällt auch nicht durch die Annahme, nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Dauerschuldverhältnis sei lediglich von einer ex-nunc-Wirkung auszugehen. Anders als beispielsweise bei der Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung stellen sich nicht die Problematiken, dass ein Arbeitsverhältnis nur schwerlich wegen der zwischenzeitlich erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rückwirkend abgewickelt werden kann. Vorliegend geht es lediglich darum, dass einzelne Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nachgewährt und möglicherweise von der Arbeitgeberin infolge Erbringung tariflicher Leistungen zurückgefordert werden können. Dieses Problem stellt sich auch nicht anders dar, wenn einzelne arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektivrechtliche Regelungen sich als unwirksam darstellen und nachfolgend hieraus Ansprüche der Vertragsparteien auch für die Vergangenheit erhoben werden. II. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung in der im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Höhe. 1. Da der Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß §§ 10 Abs. 4, 9 Nr.2 AÜG während der Dauer der Überlassung besteht, ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23.03.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 15). Der Gesamtvergleich der Entgelte hat dabei wie beispielsweise für Zeiträume des Annahmeverzuges derart zu erfolgen, dass anderweitiger Verdienst für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges anzurechnen ist (vgl. dazu beispielsweise BAG 29.08.1999, EzA BGB § 615 Nr. 96). Es ist daher im Falle des Annahmeverzuges zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln; dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erworben hat (BAG, 22.11.2005, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 14). Für die Berechnung des Entgelts bei Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Überlassungszeitraum mit den einzubeziehenden Bestandteilen einerseits anzusetzen ist und diesem die gesamte bezogene Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber gegenüberzustellen ist. Zu den anzurechnenden Verdiensten zählen dabei alle Leistungen, die als Gegenleistung vom Vertragsarbeitgeber für die Erbringung der Arbeitsleistung erbracht werden. Nicht gerechtfertigt ist danach eine Stückelung nach sachgruppenbezogenen Leistungen, so dass nicht das laufende monatliche Entgelt einerseits, Jahresleistungen andererseits, Aufwendungsersatzleistungen und ähnliches gesondert zu ermitteln und anzusetzen sind. Eine solche Berechnung würde dazu führen. dass dem Leiharbeitnehmer höhere Leistungen zuerkannt würden als einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb, denn diesfalls wären beispielsweise Jahresleistungen, die der Vertragsarbeitgeber nicht erbringt, voll anzusetzen, ohne dass der Vertragsarbeitgeber die Möglichkeit hätte, ggf. höheres laufendes Entgelt gegenüber einem Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes anzurechnen. 2. Vergleichbarer Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Arbeitnehmer des Entleihers mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit, die Arbeitnehmer müssen tätigkeitsbezogen vergleichbar sein (Ulber, AÜG, § 9, Rz. 104, Thüsing/Mengel, AÜG, § 9, Rz. 24). Ausgangspunkt muss dabei der konkrete Arbeitsplatz sein, den der Leiharbeitnehmer besetzt (Ulber, aaO, § 9 Rz. 105). Ist dabei eine zu gewährende Arbeitsbedingung an besondere persönliche Merkmale gebunden, wie besondere Qualifikationen oder ein Berufsabschluss, muss auch der Leiharbeitnehmer diese erfüllen (Ulber, aaO, § 9, Rz. 107; Thüsing/Mengel, aaO, § 9, Rz. 24). Es sind daher auch personenbezogene Komponenten zu berücksichtigen (Schüren, AÜG, § 9, Rz. 121) 3. Hinsichtlich der Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen muss (BAG 23.03.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 15). Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast dabei zum einen dadurch genügen, dass er den Inhalt einer Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG vorträgt (BAG, 19.09.2007, EzA AÜG § 13 Nr.1; BAG 23.03.2011, aaO). Trägt er den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung seines Anspruchs im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, ist darüber hinaus jedenfalls zunächst keine weitere Darlegung von seiner Seite erforderlich. Insbesondere ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten dann noch näher darzulegen, da die Frage der Vergleichbarkeit bereits Gegen-stand der Anfrage beim Entleiher war. Dem entleihenden Arbeitgeber ist es jedenfalls zunächst vorbehalten, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind. Für einen schlüssigen Vortrag reicht damit die Wiedergabe der Auskunft aus (BAG 19.09.2007, EzA AÜG § 13 Nr. 1). Erst wenn der Verleiher die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen bestreitet, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. 4. Zur Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Kläger seiner Darlegungslast ausreichend durch Bezugnahme auf die Auskünfte der Entleiher nachgekommen. Diese haben jeweils unter konkreter Anfrage des Klägers mitgeteilt, welche Entgelte für vergleichbare Arbeitnehmer in dem maßgeblichen Zeitraum anzusetzen waren. Die Entleiher haben damit in ausreichender Weise beurteilt, welches vergleichbare Tätigkeiten waren wie die, die der Kläger bei ihr als Leiharbeitnehmer ausgeführt hat. Mit konkreten Ausführungen ist die Beklagte dem Inhalt dieser Auskünfte nicht entgegen getreten; allein die Ausführungen, die darauf abzielen, eine Vergleichbarkeit sei unzutreffend gewählt worden, reicht nicht aus, um ein ausreichend substantiiertes Bestreiten dieser Auskünfte annehmen zu können. Für die unstreitig bei den Entleihern geleisteten Stunden waren daher die Berechnungen des Klägers zugrunde zu legen. Zutreffenderweise lässt sich der Kläger im Berufungsverfahren hierbei die von der Beklagten geleisteten Leistungszulagen anrechnen. III. Ansprüche des Klägers sind auch nicht verfallen. 1. Eine einzelvertragliche Verfallfrist enthält der Vertrag vom 19.03.2008 in § 6 nicht. Die Bestimmung des § 6 nimmt lediglich Bezug auf das tarifvertragliche Ausschlussfristen. Würde es sich um eine einzelvertragliche Ausschlussfrist handeln, würde sie ohnehin als formulararbeitsvertragliche Bestimmung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten. 2. Tarifvertragliche Ausschlussfristen aus mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträgen kommen nicht in Betracht, da diese wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP unwirksam sind, so dass auch tarifvertragliche Verfallfristen nicht zu Anwendung kommen konnten. 3. Ausschlussfristen aus einem mit Vertrag vom 01.07.2008 in Bezug genommenen MTV BZA/DGB führen gleichfalls nicht zu einem Verfall von Ansprüchen wie sie der Kläger geltend macht. a) Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die tarifliche Verfallfrist insgesamt oder eine Stufe davon wegen ihrer Kürze als unwirksam anzusehen ist; ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob eine Fälligkeit von möglichen Ansprüchen des Klägers aus dem Equal-Pay-Gebot frühestens zu einem Zeitpunkt ab 14.12.2010 gegeben ist. Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob eine ausreichende rechtzeitige Geltendmachung durch den Kläger vorliegt; schließlich kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Abrede vom 01.07.2009 für einen Zeitpunkt danach zur Geltung der Bestimmungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 führt und welche Bedeutung dies für Ansprüche haben kann, die ohnehin vor dem 01.07.2008 liegen. b) Jedenfalls werden von einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist aus dem unter dem 01.07.2008 vereinbarten Arbeitsvertrag keine Ansprüche des Klägers erfasst, die gegenüber der Beklagten begründet worden sind. aa) Der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 ist mit der T1 Personalservice GmbH geschlossen worden, daher mit einer anderen juristischen Person als der, mit der das ursprüngliche Arbeitsverhältnis gemäß Vertrag vom 19.03.2008 begründet worden ist. Verfallfristen aus einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag gelten jedoch grundsätzlich der Natur der Sache nach lediglich für Ansprüche zwischen den Arbeitsvertragsparteien. bb) Dann ändert sich auch nichts dadurch, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 gemäß Eingangssatz eine Vereinbarung „über das bereits seit dem 20.03.2008 bestehende Arbeitsverhältnis" geschlossen worden ist und in § 3 a) festgelegt ist, dass das Arbeitsverhältnis schon seit dem 20.03.2008 besteht; denn jedenfalls maßgeblich ist, dass dieser Arbeitsvertrag mit einer anderen juristischen Person abgeschlossen worden ist. Eine Vertragsübernahme des ursprünglichen Arbeitsvertrages durch dreiseitigen Vertrag ist nicht gegeben, da jedenfalls eine Beteiligung der Beklagten als ursprünglicher Arbeitgeberin nicht zu erkennen ist. cc) Auch bei angenommener Fortführung des Vertrages vom 19.03.2008 ergibt sich jedoch, dass erst ab dem 01.07.2008 die „neuen" vertraglichen Bedingungen zur Geltung kommen sollten. So hat die Vergütung der Arbeitsleistung des Klägers in der Zeit bis Juni 2008 unstreitig auch auf der Basis der mit der CGZP abgeschlossenen Haustarifverträge durch die Beklagte stattgefunden. Sollten erst ab dem 01.07.2008 die Arbeitsbedingungen den Tarifverträgen BZA/DGB unterworfen werden, hätte es einer besonderen Vereinbarung oder Klarstellung bedurft, dass von der tariflichen Verfallfrist aus einem solchen Tarifvertrag auch Ansprüche bereits erfasst sein sollten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung begründet worden sind. Es mag für abändernde vertragliche Vereinbarungen unter denselben Arbeitsvertragsparteien zutreffend, dass geänderte Verfallfristen, auch soweit sie durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag zur Anwendung kommen, für Ansprüche geltend, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung entstanden und fällig geworden sind; eine solche Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn die Vereinbarung zur inhaltlichen Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen unter Wechsel des Arbeitgebers erfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dann, wenn ein Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis erst nach Vertragsabschluss erfasst, die bis dahin geltenden Ansprüche von einer tariflichen Ausschlussklausel jedenfalls dann nicht erfasst werden, wenn sich die Klausel keine ausdrückliche Rückwirkung beimisst (BAG, 26.09.1990, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Parteien, wie hier in § 2 e) des Vertrages vom 01.07.2008, regeln, dass sämtliche „vor diesem Vertrag bestehenden Verträge und Vereinbarungen aus dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis mit Wirkung dieses Vertrages gegenstandslos" sind. Gerade dann musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass ungeachtet der Problematik des anderen Vertragsarbeitgebers, nunmehr zur Anwendung kommende Verfallfristen aus einem anderen Tarifvertrag auch Ansprüche für die Zeit vor dem 01.07.2008 erfassen, selbst wenn im Übrigen in § 2 a) geregelt ist, dass bereits entstandene Ansprüche unberührt bleiben. Die Einräumung einer Stellungnahmefrist für die Beklagte bedurfte es insoweit nicht. Der Kläger hat bereits in der Berufungsbegründung die Problematik, wenn auch in anderem Zusammenhang angesprochen, dass die Arbeitsverträge von unterschiedlichen Personen auf Arbeitgeberseite abgeschlossen worden sind. Für die Beklagte selbst war auch klar, dass der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 von einer anderen juristischen Person abgeschlossen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der „Übernahme" des Arbeitsverhältnisses außerhalb des schriftlich Vereinbarten Abreden getroffen worden sind, die zu einem anderen Verständnis der tariflichen Ausschlussfrist, soweit erfasste Ansprüche betroffen werden, gegeben waren. dd) Waren aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin des Vertrages vom 01.07.2008 Ansprüche des Klägers gegenüber seiner ursprünglichen Arbeitgeberin nicht erfasst, tritt eine solche Erfassung auch nicht dadurch ein, dass die Arbeitgeberin aus dem Vertrag vom 02.07.2008 nunmehr mit der Beklagten verschmolzen ist. C Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz waren verhältnismäßig nach Obsiegen und Unterliegen zu teilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt demgegenüber die Beklagte infolge vollständigen Unterliegens. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision für die Beklagte zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.