Urteil
16 Sa 70/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0823.16SA70.12.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.12.2011 – 4 Ca 1478/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten im Wege der sogenannten Drittschuldnerklage über die Zahlung von gepfändetem Arbeitsentgelt. 3 Der Kläger besitzt gegen Frau H2 K1-R1 eine aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Münster (Aktenzeichen: 016 O 517/09) vom 04.12.2009 titulierte Forderung, wonach sie neben Herrn E2 R1 als Gesamtschuldner verurteilt worden ist, aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 72.590,-- € nebst Zinsen sowie aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.183,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Frau K1-R1 (im Folgenden: Schuldnerin) steht in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.04.2011 (Geschäftsnummer 18 M 346/11), zu dessen Inhalt nebst Anlagen im Einzelnen auf Bl. 5 – 10 d.A. Bezug genommen wird, pfändete der Kläger die Forderungen der Schuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens und ließ sich diese zur Einziehung überweisen. Dabei enthält die Anlage Bl. 10 d.A. eine Berechnung des pfandfreien Betrages gem. § 850 f Abs. 2 ZPO, die mit einem Betrag von 941,-- € abschließt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 11.04.2011 zugestellt. 4 Die Schuldnerin bezieht bei dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von 2.857,03 €. Sie ist ihrem Ehemann und ihrer Tochter gegenüber, die zum streitigen Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft mit ihr lebten, unterhaltspflichtig. 5 Der Beklagte nahm nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinerlei Zahlungen an den Kläger vor. 6 Mit Beschluss vom 12.05.2011 (Aktenzeichen: 77 IN 4/11) wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Frau K1-R1 eröffnet. Mit Beschluss vom 11.07.2011 des Amtsgerichts Münster im Insolvenzverfahren wurde der Schuldnerin gemäß § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO aus ihrem Einkommen über den nach der Tabelle zu § 850 c ZPO hinaus pfandfrei zu belassenen Betrag ein weiterer Betrag in Höhe von 461,83 € monatlich ab dem 01.08.2011 frei gegeben. 7 Mit seiner am 19.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 6.424,64 € nebst Zinsen für die Monate April bis einschließlich Juli 2011 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.606,16 € nebst Zinsen ab dem Monat September 2011. Seinen Anspruch stützt der Kläger darauf, dass die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende titulierte Forderung aus dem nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin befriedigt werden könne. Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 hat er seinen Anspruch neu berechnet. Insoweit wird auf Bl. 70 bis 71 d.A. Bezug genommen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.277,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins 10 - aus 1.428,77 € seit dem 01.05.2011, 11 - aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.06.2011, 12 - aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.07.2011, 13 - aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.08.2011, 14 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.09.2011, 15 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.10.2011, 16 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.11.2011 sowie 17 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen; 18 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2012 jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 1.890,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Durch Urteil vom 08.12.2011 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 641,25 € nebst 5 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 01.05.2011 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seien durch den Beklagten Leistungen an den Kläger lediglich für den Monat Mai 2011 abzuführen. Im laufenden Insolvenzverfahren sei der Kläger dagegen als Insolvenzgläubiger nicht zur Zwangsvollstreckung berechtigt. 22 Gegen dieses ihm am 19.12.2011 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat der Kläger am 13.01.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.03.2012 verlängerten Begründungsfrist fristgerecht begründet. 23 Er beruft sich darauf, dass die von ihm initiierte Vollstreckungsmaßnahme, soweit sie den nach § 850 c ZPO unpfändbaren Bereich beträfe, weiterhin Gültigkeit behielte. Eine Schmälerung der Insolvenzmasse trete in diesem Fall nicht ein, da hierzu nur der für alle pfändbaren Bereich gehöre. Es sei nicht einzusehen, dass er, der Kläger, dem eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zustehe, während des Insolvenzverfahrens nur wie ein normaler Massegläubiger behandelt werden solle. Vielmehr müsse der erweitert pfändbare Bereich mangels anderer Gläubiger, die Inhaber eines Titels aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung seien, ihm zustehen. Es sei mit dem Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkender nicht in Einklang zu bringen, wenn der aus vorsätzlich unerlaubter Handlung haftenden Schuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der sich aus dem erweitert pfändbaren Bereich ergebende Betrag letztlich ungeschmälert zur Verfügung stehen würde. 24 In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Frage erörtert worden, ob durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.04.2011 der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens über die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen hinaus bestimmt worden ist. 25 Der Kläger beantragt: 26 Auf die Berufung hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm 4 Ca 1478/11 vom 08.12.2011 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 27 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.277,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins 28 - aus 1.428,77 € seit dem 01.05.2011, 29 - aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.06.2011, 30 - aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.07.2011, 31 - aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.08.2011, 32 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.09.2011, 33 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.10.2011, 34 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.11.2011 sowie 35 - aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.12.2011 zu bezahlen. 36 Der Beklagte wird außerdem dazu verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem Monat Januar 2012, jeweils zum ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 1.890,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu bezahlen. 37 In Höhe eines Betrages von 641,25 € nebst Zinsen hat er die Berufung zurückgenommen. 38 Der Beklagte beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. 40 Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Forderung des Klägers bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und der Kläger damit Insolvenzgläubiger sei. Einem solchen sei es nicht gestattet, sich über individuelles Vollstreckungsvorgehen parallel zum Insolvenzverfahren besondere Vorteile zu verschaffen. Dies gelte auch dann, wenn der Insolvenzgläubiger Inhaber einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sei. 41 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 42 Entscheidungsgründe 43 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 44 1) Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S1 vom 04.04.2011 ist zwar das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden. Hieraus war der Beklagte jedoch nur verpflichtet, den unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens der Schuldnerin an den Kläger zu zahlen. Da eine Vorpfändung des Finanzamtes S1 in Höhe von 37.951,39 € vorlag, war der Beklagte nicht verpflichtet, aus dem pfändbaren Arbeitseinkommen der Schuldnerin Zahlungen an den Kläger zu erbringen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 45 2) Allerdings besteht nach § 850 f Abs. 2 ZPO für den Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung die Möglichkeit, zur Sicherstellung seiner Ansprüche den pfändungsfreien Betrag aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners herabsetzen zu lassen. Danach kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wobei dem Schuldner jedoch so viel zu belassen ist, wie er für seine notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gestellt, dem Beschluss des Amtsgerichts S1 vom 04.04.2011 ist jedoch nicht mit hinreichender Bestimmtheit und Klarheit zu entnehmen, dass eine entsprechende Herabsetzung stattgefunden hat. 46 a) Der Erlass des Pfändungsbeschlusses ist ein hoheitlicher Gerichtsakt. Als solcher muss er die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind. 47 b) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.04.2011 bezeichnet zwar die zu pfändende Forderung der Schuldnerin an den Beklagten bestimmt, er lässt die Herabsetzung des pfändungsfreien Bereichs jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen. Der Beschluss selbst enthält keinerlei Hinweis darauf, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Klägers den pfändbaren Bereich erweitert hat. Oberhalb der Unterschrift der Rechtspflegerin finden sich lediglich Angaben zur Person des Klägers als Gläubiger, zur Schuldnerin, zur Forderung des Klägers gegenüber der Schuldnerin, zur Berechnung des pfändbaren Betrages unter Hinweis u.a. auf die Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO sowie zum Beklagten als Drittschuldner. Lediglich einer Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist eine Berechnung des pfandfreien Betrages gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO zu entnehmen. Diese Anlage enthält zwar das Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sie ist auch mit diesem zusammen und verbunden dem Beklagten zugestellt worden, damit ist aber nicht hinreichend klar erkennbar, dass insoweit eine Ermessensentscheidung des Vollstreckungsgerichts vorliegt, auch wenn beide Parteien und das Arbeitsgericht davon ausgegangen sind, dass damit der Eigenbedarf der Schuldnerin auf 941,-- € festgesetzt worden ist. Als hoheitlicher Gerichtsakt besteht das Erfordernis der Bestimmtheit und Klarheit nicht nur im Interesse der unmittelbar am Vollstreckungsverfahren Beteiligten, sondern gegebenenfalls auch weiterer Gläubiger (allgem. Meinung, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, § 829 Rdnr. 8). 48 c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Beschlussformular durch Anlagen ergänzt wird, die angeheftet sind. Auch in einem solchen Fall gilt jedoch, dass die in Bezug genommenen Urkunden Bestandteil des Beschlusses sind. Der Inhalt eines Beschlusses muss sich aus ihm selbst ergeben. Umstände außerhalb des eigentlichen Beschlusses dürfen nicht zur Auslegung herangezogen werden. Es reicht deshalb nicht, wenn sich der Inhalt des Beschlusses erst aus Urkunden ergibt, die nicht Bestandteil des Beschlusses sind (BGH vom 13.03.2008, VII ZB 62/07, NJW-RR 2008, 1164, hier zit. nach juris). 49 d) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass, wenn auf Anlagen verwiesen wird, dies im Beschluss selbst geschehen muss und diese dem Beschluss anzuheften sind. Nur dann ist auch dem Unterschriftserfordernis Genüge getan. Nur durch die Unterschrift wird dem Rechtsverkehr eine hinreichende Gewähr für den Inhalt der getroffenen Entscheidung geboten. 50 3) Im vorliegenden Fall sind diese Erfordernisse teilweise durch die Rechtspflegerin auch beachtet worden. So enthält das Beschlussformular die Angabe der Forderung des Klägers gegenüber der Schuldnerin unter Verweis auf das dem Beschluss angeheftete Forderungskonto. Die Rechtspflegerin ist hinsichtlich des Beschlusses, mit dem der pfändbare Bereich für den Kläger erweitert worden ist, jedoch nicht entsprechend verfahren. Zwar ist unter Angabe des Aktenzeichens eine Anlage mit der Berechnung des pfandfreien Betrages gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügt. Dem Beschluss selbst ist jedoch in keiner Weise zu entnehmen, dass überhaupt eine solche Entscheidung getroffen worden ist und diese von der Willensbildung der Rechtspflegerin als Vollstreckungsgericht getragen worden ist. Auch für eine solche Beschlussfassung ist angesichts der Bedeutung, die diese für die Durchführung der Pfändung besitzt, die Aufnahme in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst erforderlich. 51 Nach § 850 f Abs. 2 ZPO bestimmt das Vollstreckungsgericht die Höhe des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Beschränkung der Pfändung im Umfang des dem Schuldner zu belassenden notwendigen Lebensunterhaltes und dessen, was der Schuldner zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt, basiert mithin auf einer konstitutiven Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, für die es nach § 802 ZPO ausschließlich zuständig ist. Diese Entscheidung ist nach allgemeiner Meinung bindend für andere Gerichte, die aus Gründen sowohl der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als auch der Prozessökonomie an die Entscheidung des sachnahen Vollstreckungsgerichts gebunden sind (BAG vom 11.01.1991, 5 AZR 295/90, juris, vgl. auch LAG Hannover vom 03.02.2004, 9 Sa 929/03, juris m. Anm. Kothe/Busch; LAG Köln vom 22.05.1997, 6 Sa 1234/96, NZA 1998, 280). Aus dieser herausragenden Bedeutung für den Rechtsverkehr folgt, dass dem unterschriebenen Beschluss nach außen erkennbar zu entnehmen sein muss, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages getroffen worden ist, deren Inhalt mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein muss. 52 4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.