Urteil
17 Sa 797/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die sich auf ein Tarifwerk in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht, ist grundsätzlich als konstitutive dynamische Bezugnahme auszulegen, auch wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden war.
• Der Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband führt nicht automatisch dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind, sofern die Bezugnahmeklausel nicht ausdrücklich oder aufgrund erkennbarer Umstände als Gleichstellungsabrede vereinbart wurde.
• Die Nichtzahlung tariflicher Entgelterhöhungen durch den Arbeitgeber begründet nicht ohne weiteres eine konkludente Änderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; zur Vertragsänderung bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen.
• Ansprüche aus einem auf einer arbeitsvertraglichen dynamischen Bezugnahme beruhenden ergänzenden Tarifvertrag (hier: Einmalzahlung 2011) sind bei fristgerechter Geltendmachung durchsetzbar.
• Schriftformerfordernisse im Arbeitsvertrag stützen die Schutzfunktion des Arbeitnehmers und erschweren die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Konstitutive dynamische Verweisungsklausel auf Tarifwerk gilt trotz Arbeitgeberaustritt • Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die sich auf ein Tarifwerk in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht, ist grundsätzlich als konstitutive dynamische Bezugnahme auszulegen, auch wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden war. • Der Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband führt nicht automatisch dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind, sofern die Bezugnahmeklausel nicht ausdrücklich oder aufgrund erkennbarer Umstände als Gleichstellungsabrede vereinbart wurde. • Die Nichtzahlung tariflicher Entgelterhöhungen durch den Arbeitgeber begründet nicht ohne weiteres eine konkludente Änderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; zur Vertragsänderung bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen. • Ansprüche aus einem auf einer arbeitsvertraglichen dynamischen Bezugnahme beruhenden ergänzenden Tarifvertrag (hier: Einmalzahlung 2011) sind bei fristgerechter Geltendmachung durchsetzbar. • Schriftformerfordernisse im Arbeitsvertrag stützen die Schutzfunktion des Arbeitnehmers und erschweren die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung zu seinen Lasten. Die Klägerin ist seit 2002 als Krankenschwester bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag verweist auf den BAT und dessen ersetzende Tarifverträge in der für den VKA geltenden Fassung. Die Beklagte trat zum 31.12.2009 aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband aus und wendet den TVöD-K seit 01.01.2010 nur noch statisch an; Verhandlungen über einen Haustarifvertrag blieben aus. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 29.06.2011 tarifliche Entgelterhöhungen ab Januar 2010 sowie Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung 2011 geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Bezugnahmeklausel sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen; dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die arbeitsvertragliche Bezugnahme als konstitutiv dynamisch oder als Gleichstellungsabrede auszulegen ist und ob die Einmalzahlung zu zahlen ist. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; der Feststellungsantrag ist als Elementefeststellungsklage zulässig. • Auslegung der Bezugnahmeklausel: Maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont und primär der Wortlaut. Eine unbeschränkte Verweisung auf ein Tarifwerk in seiner jeweils geltenden Fassung ist regelmäßig als konstitutive dynamische Bezugnahme auszulegen, sofern nicht klarstellende Umstände vorliegen. • Frühere Rechtsprechung, wonach bei tarifgebundenem Arbeitgeber regelmäßig von einer Gleichstellungsabrede auszugehen sei, ist für nach dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge aufgegeben worden; Motive des Arbeitgebers sind nur zu berücksichtigen, wenn sie für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar im Vertragstext oder den Begleitumständen niedergelegt sind. • Keine offenkundigen Umstände für Gleichstellungsabrede: Die beiderseitige Tarifgebundenheit bei Vertragsschluss genügt nicht, um die clausula als Gleichstellungsabrede auszulegen; der durchschnittliche Arbeitnehmer muss die Einschränkung nicht erkennen können. • Keine konkludente Änderung: Die Nichtzahlung von Tariferhöhungen durch die Beklagte stellt kein hinreichendes Angebot zur Vertragsänderung dar; Schweigen der Klägerin begründet keine Annahme, insbesondere weil Änderungen schriftlich vereinbart sein müssen. • Anwendbarkeit ergänzender Tarifverträge: Der Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 ist als ergänzender Vertrag anwendbar, die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen und machte die Leistung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend. • Zinsen: Zahlungsanspruch begründet auch Verzugszinsen nach den einschlägigen bürgerlichen Vorschriften. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin ab 01.01.2011 nach Entgeltgruppe 7a Stufe 4 TVöD-K und ab 01.10.2011 nach Stufe 5 zu vergüten hat. Die Beklagte ist zur Zahlung von 218,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 verpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass die vertragliche Bezugnahmeklausel als konstitutive dynamische Verweisung auf das Tarifwerk zu verstehen ist und daher die aus dem TVöD-K bzw. dem ergänzenden Tarifvertrag folgenden Vergütungsansprüche der Klägerin begründet sind.