Beschluss
13 Ta 384/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0824.13TA384.12.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 – 4 BV 34/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.605,36 € festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 – 4 BV 34/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.605,36 € festgesetzt. Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen. Gründe: I. Im zweitinstanzlich noch anhängigen Ausgangsverfahren streitet sich die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat um dessen Beteiligung bei der Versetzung eines Mitarbeiters vom sogenannten Ford- in den Opel-Bereich; der betroffene Arbeitnehmer bezieht eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.151,34 €. In dem Verfahren behauptet die Arbeitgeberin, der Betriebsrat habe am 25.11.2010 der zum 01.12.2010 beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme zugestimmt. Davon abgesehen habe der Mitarbeiter aus persönlichen Gründen die Versetzung gewünscht. Ein formales Anhörungsverfahren sei nur deshalb noch eingeleitet worden, um den Anforderungen als SOX-zertifiziertes Unternehmen gerecht zu werden. Die Arbeitgeberin betreibt das Verfahren mit den Anträgen, festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters V1 K1 vor dem 11.02.2011 bereits erteilt worden war, hilfsweise festzustellen, dass eine Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters V1 K1 nicht erforderlich ist, hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters V1 K1 zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung des vorbenannten Mitarbeiters aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren verlangt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.03.2012 den Gegenstandswert auf 15.756,70 € festgesetzt. Es hat dabei insgesamt fünf Gehälter des betroffenen Mitarbeiters in Ansatz gebracht. Dagegen richtet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei insgesamt auf zwei Bruttomonatsvergütungen zuzüglich eines Zuschlags für den Antrag nach § 100 BetrVG zu begrenzen. II. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. 1. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (z.B. 26.09.2011 – 13 Ta 540/11; 11.10.2006 – 10 Ta 561/06) ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Streitigkeiten der Betriebspartner über Versetzungen gegenstandswertmäßig wie Änderungsschutzklagen zu bewerten und regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen sind. Für den arbeitgeberseitigen (Haupt-)Antrag zu 1. resultiert daraus ein Betrag in Höhe von 6.302,68 € (= 3.151,34 x 2). 2. Weitere 50 % von diesem Betrag und nicht nur von einem Monatsentgelt (so die Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 04.01.2012) waren für den auf § 100 BetrVG gestützten Antrag zu 4. zu berücksichtigen, also zusätzlich 3.151,34 € ( vgl. LAG Hamm, a.a.O.). 3. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war aber für die weiteren Anträge zu 2. und 3. insgesamt nur eine weitere Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.151,34 € in Ansatz zu bringen. Denn in Anlehnung an die Rechtsprechung zu sogenannten Mehrfach- oder Folgekündigungen ( vgl. LAG Hamm, 03.04.1986 – 8 Ta 25/86 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 52) muss auch hier berücksichtigt werden, dass zwischen den durch die ersten drei Anträge aufgeworfenen Streitfragen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Es geht darum, ob im Zuge der Versetzung eines bestimmten Arbeitnehmers vom sogenannten Ford- in den Opel-Bereich den Anforderungen des § 99 BetrVG Rechnung getragen wurde, namentlich durch eine vom Betriebsrat bereits am 25.11.2010 erteilte Zustimmung, sollte sie überhaupt erforderlich gewesen sein, oder durch ein nur knapp drei Monate später im Februar 2011 erfolgtes Ersuchen um Zustimmung. Die darin zum Ausdruck kommende Teilidentität der Streitgegenstände ( vgl. auch LAG Hamm, 05.11.2010 – 13 Ta 68/10 ) rechtfertigt es, im Rahmen des § 99 BetrVG insgesamt drei Bruttogehälter des von der Versetzungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen – zuzüglich einer Bruttomonatsvergütung für den Antrag gemäß § 100 BetrVG, sodass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 12.605,36 € ergibt. Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 20,00 € wegen des teilweisen Unterliegens der Arbeitgeberin mit der Beschwerde beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.