Urteil
13 Sa 572/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0907.13SA572.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.03.2012 – 3 Ca 2929/11 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.03.2012 – 3 Ca 2929/11 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten zweitinstanzlich um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der am 02.04.1982 geborene, ledige Kläger steht seit dem 25.09.2004 zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 450,-- € als Servicekraft in den Diensten der Beklagten, die einen Diskotheken- und Veranstaltungsbetrieb mit insgesamt gut 100 Arbeitnehmern betreibt. Am 11./12.03.2011 fand im Betrieb erstmals die Wahl eines Betriebsrates statt. Dessen Vorsitzender wurde der Kläger. Die Wahl wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.08.2011 für unwirksam erklärt (Az.: 6 BV 17/11). Die Zustellung dieser Entscheidung an den Betriebsrat erfolgte am 19.09.2011. Dieser legte, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 12.12.2011 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein (Az.: 10 TaBV 109/11). Mit Beschluss vom 13.04.2012 gewährte das Landesarbeitsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies aber die Beschwerde des Betriebsrates zurück. Zwischenzeitlich hat dieser die zugelassene Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az.: 7 ABR 41/12). Am 10.09.2011 kam es während der Arbeit zu einem Streitgespräch zwischen dem Kläger und dem Arbeitskollegen I1. Wegen dieses Vorfalls sprach die Beklagte dem Kläger am 30.11.2011 eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2012 aus, gegen die sich dieser mit der insoweit noch erstinstanzlich anhängigen Klage wehrt. Zugleich wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Am 02.12.2011 begab er sich dann – zusammen mit seinem Arbeitskollegen C1 – in den Betrieb, um auf Aufforderung der Beklagten den Generalschlüssel zurückzugeben. Diesen hatte er in seiner amtlichen Funktion als Betriebsratsvorsitzender erhalten. Der Kläger sprach mit der Angestellten S1 und forderte von ihr gegen Rückgabe des Schlüssels die Herausgabe der Betriebsratsunterlagen. Dabei erfuhr er, dass sich der Schrank mit den Betriebsratsunterlagen nicht mehr am bisherigen Platz befand, sondern im verschlossenen Büro des Prokuristen S2 abgestellt worden war. Weder dieser noch die Geschäftsführerin, die als einzige Zugang zu dem Büro hatten, waren im Betrieb anwesend. Es kam zu ergebnislosen Telefonaten mit dem Prokuristen S2. Schließlich forderte der Hausmeister P1 beide Arbeitnehmer auf, das Gebäude zu verlassen, und verhängte ein Hausverbot. Der Kläger versuchte (erneut) vergeblich, seinen Rechtsanwalt zu erreichen, und hielt sich währenddessen im Eingangsbereich vor der Ausgangstür auf. Aufgrund eines Anrufs des Hausmeisters P1 erschien dann die Polizei. Nach einer mehrminütigen Diskussion verließen die beiden Arbeitnehmer das Gebäude. Noch am 02.12.2011 wurde dann dem Kläger von der Beklagten schriftlich ein unbefristetes Hausverbot erteilt (Bl. 21 d. A.). Ebenfalls mit Schreiben vom 02.12.2011 sprach ihm die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (Bl. 5 d. A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Verhalten am 02.12.2011 rechtfertige keine außerordentliche Kündigung. Die anfängliche Weigerung, das Gebäude zu verlassen, stelle unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Denn zu der Situation sei es nur gekommen, weil die Beklagte seinem berechtigten Anliegen, die Betriebsratsunterlagen herauszugeben, nicht nachgekommen sei. Im Übrigen sei die Berechtigung des Hausmeisters P1 zum Ausspruch eines Hausverbots nicht klar gewesen. Auch habe kein Anlass bestanden, die Polizei zu holen, weil er sich nur noch zum Telefonieren im Eingangsbereich aufgehalten habe. Gegenüber der Polizei habe er dann nur die Sorge geäußert, der Schrank mit den Betriebsratsunterlagen könne aufgebrochen werden. Nach einem kurzen, ca. fünfminütigen Gespräch mit der Polizei habe er dann das Gebäude verlassen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 02.12.2011 aufgelöst wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung zum Ausdruck gebracht, die außerordentliche Kündigung sei wegen eines Hausfriedensbruchs gerechtfertigt. Sie hat behauptet, im Telefonat mit dem Prokuristen S2 habe dieser darauf hingewiesen, die Betriebsratsunterlagen seien gesichert. Man habe den Schrank nur deshalb in sein Zimmer geschafft, weil man den Raum, in dem der Schrank gestanden habe, als Garderobe für eine Veranstaltung benötigt habe. Der Prokurist S2 habe den Kläger schließlich aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Anschließend habe der vom Prokuristen dazu bevollmächtigte Hausmeister P1 die Aufforderung wiederholt und ein Hausverbot ausgesprochen. Wegen der fortdauernden Weigerung sei es dann notwendig gewesen, die Polizei zu rufen. Auch auf deren Aufforderung hin habe der Kläger dem Hausverbot nicht sofort Folge geleistet, sondern erst nach längerer Diskussion. Mit Teilurteil vom 14.03.2012 hat das Arbeitsgericht der gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege zwar in Form der Verletzung des Hausrechts eine Pflichtverletzung des Klägers vor. Diese sei aber nicht schwerwiegend und deshalb nur abmahnwürdig. Denn für den Kläger sei nicht hinreichend deutlich erkennbar gewesen, ob von kompetenter Seite ein Hausverbot ausgesprochen worden sei und ab wann es letztlich gelten sollte. Jedenfalls sei eine Verletzung des Hausrechts nicht schwerwiegend, weil der Kläger auf seine Absicht, zu telefonieren, hingewiesen und sich – nicht störend – im Flur vor dem Ausgangsbereich aufgehalten habe. Bei der Diskussion mit der Polizei habe er sich auch nicht unangemessen verhalten. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Schrank mit den Betriebsratsunterlagen in einen anderen, verschlossenen Raum verbracht habe, was ein nachvollziehbares Misstrauen geweckt habe. Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie streicht heraus, dass bereits der Prokurist S2 am Ende des Telefonats mit dem Kläger diesen aufgefordert habe, das Gebäude zu verlassen. Nach dessen Weigerung habe der dazu bevollmächtigte Hausmeister P1 die Aufforderung wiederholt und ein Hausverbot ausgesprochen. Trotzdem sei der Kläger im Gebäude verblieben; dabei sei es unerheblich, wo genau er sich aus welchen Gründen aufgehalten habe. Die Notwendigkeit, die Polizei zu rufen, dokumentiere die ganz erhebliche und beharrliche Pflichtverletzung des Klägers. Auch habe dieser den Prokuristen S2 wiederholt beschuldigt, den Schrank mit Betriebsratsunterlagen unrechtmäßig aufbrechen zu wollen, um Akten bzw. Beweismittel einzusehen bzw. zu vernichten. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.03.2012 – 3 Ca 2929/11 – abzuändern und die Klage, soweit darüber durch das Teilurteil entschieden wurde, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und streicht nochmals heraus, dass der Prokurist S2 ihn – den Kläger – im Telefonat am 02.12.2011 nicht aufgefordert habe, das Betriebsgebäude zu verlassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht in seinem Teilurteil vom 14.03.2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Grund für den Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung vom 02.12.2011 gegeben ist. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach zutreffender Rechtsprechung ( vgl. BAG, 07.04.1978 – 5 AZR 144/76 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 14; LAG Hamm, 04.05.2011 – 2 Sa 23/11) kann im Einzelfall die sofortige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitgeber das Geschäftsgebäude (zunächst) nicht verlässt, sondern widerrechtlich darin verweilt. Die Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass dem Kläger am 02.12.2011 namentlich durch den dazu wirksam bevollmächtigten Hausmeister P1 mündlich ein Hausverbot erteilt wurde und er deshalb gehalten war, sofort das Betriebsgebäude zu verlassen. Denn dabei bliebe die besondere rechtliche Lage, die in der konkreten Situation am 02.12.2011 bestand, unberücksichtigt. Bei ihrer Aufforderung an den Kläger, den Generalschlüssel abzugeben, ging die Beklagte nämlich davon aus, es bestehe kein Betriebsrat und damit auch kein Betriebsratsvorsitzender mehr, nachdem die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Wahlanfechtungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 31.08.2011 (6 BV 17/11) am 19.10.2011 abgelaufen war (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Mit Beschluss vom 13.04.2012 gab dann aber das Landesarbeitsgericht (10 TaBV 109/11) einem am 12.12.2011 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, wodurch rückwirkend die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung beseitigt wurde ( vgl. Zöller/Greger, 29. Aufl., § 233 Rn. 1 und § 238 Rn. 3) . Berücksichtigt man weiterhin, dass das Bundesarbeitsgericht ( 29.05.1991 – 7 ABR 54/90 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 5; 13.03.1991 – 7 ABR 5/90 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 20; zust. Fitting, 26. Aufl., § 13 Rn. 43) das Ende der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse eines Betriebsrates gerade an die Rechtskraft der die Unwirksamkeit der Wahl aussprechenden gerichtlichen Entscheidung knüpft, spricht sehr viel dafür, dass der am 11./12.03.2011 gewählte Betriebsrat ununterbrochen bis heute mit allen Rechten und Pflichten im Amt ist ( vgl. auch BGH, 08.10.2986 – VII ZB 41/86 – BGHZ 98, 325). Vor diesem Hintergrund stellt sich schon die Frage, ob die Beklagte Anfang Dezember 2011 berechtigt war, vom Kläger als vermeintlichen Betriebsratsvorsitzenden die Herausgabe des für die Ausführung der Betriebsratsarbeit bestimmten Generalschlüssels zu verlangen. Des Weiteren ist zu erwägen, ob das Hausverbot überhaupt wirksam ausgesprochen wurde, weil der Kläger möglicherweise in Ausübung seiner amtlichen Funktion als Betriebsratsvorsitzender berechtigterweise im Betriebsgebäude verweilte, um die Frage der Herausgabe der Betriebsratsunterlagen zu klären ( vgl. LAG München, 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09 – NZA-RR 2010, 189; 28.09.2005 .- 9 TaBV 58/05 -). Wenn sich in dieser spezifischen Konstellation einer alles andere als klaren und eindeutigen Rechtslage der Kläger in amtlicher Funktion – und nicht als Arbeitnehmer – unter Berufung auf einen Herausgabeanspruch zunächst weigerte, das Betriebsgebäude zu verlassen, ist diese möglicherweise objektiv rechtswidrige Handlungsweise in jedem Fall nicht so schwerwiegend, dass sie die außerordentliche Kündigung eines über sechs Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht befugt war, ohne vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat den Schrank mit den Unterlagen umzustellen, und dann auch noch in das verschlossene Büro des Prokuristen S2, zu dem die am 02.12.2011 vor Ort sich befindlichen Vertreter der Beklagten keinen Zutritt hatten. Wenn sich der Kläger in dieser Situation tatsächlich dahingehend geäußert haben sollte, der Prokurist S2 beabsichtige, den Betriebsratsschrank aufzubrechen, um sich Akten bzw. Beweismittel anzueignen bzw. solche zu vernichten, war dies möglicherweise eine Überreaktion; sie kann aber angesichts des nicht rechtmäßigen Vorverhaltens der Beklagten keinesfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Schließlich ist auf weitere vom Arbeitsgericht bereits herausgestrichene Gesichtspunkte hinzuweisen, die bei der nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung ein mögliches Fehlverhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen und deshalb (auch) dem wirksamen Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entgegenstehen: So hat der Kläger den Hausmeister P1 auf die Absicht hingewiesen, mit einem Rechtsanwalt telefonieren zu wollen, und damit deutlich gemacht, weshalb er sich aus seiner Sicht legitimerweise noch länger im Betriebsgebäude aufhalten werde. Dabei hat er sich im Eingangsbereich vor der Ausgangstür aufgehalten und so den Betriebsablauf nicht beeinträchtigt. Auch hat der Kläger dann nach einem relativ kurzen Gespräch mit der gerufenen Polizei das Gebäude verlassen, nachdem er die von ihm mit guten Gründen vertretene Position, namentlich hinsichtlich des von der Beklagten umgestellten Schranks mit den Betriebsratsunterlagen, deutlich gemacht hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.