6 Ta 357/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
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§ 12a Abs. 2 ArbGG ist entsprechend anzuwenden, wenn in vergleichbarer Vertretungssituation im Urteilsverfahren des dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig geteilt werden.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.07.2012 – 1 Ca 1545/09 - aufgehoben.
Das Festsetzungsverfahren wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtspflegerin wird bei der Entscheidung über den Antrag der Beklagten vom 25.04.2012 entsprechend § 12a Abs. 2 S. 1 ArbGG den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so stellen, als wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 474,65 €.