Urteil
15 Sa 860/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:1004.15SA860.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.05.2012 – 2 Ca 2980/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch des Klägers. 3 Der Kläger war seit März 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Anzeigenverkäufer im Außendienst beschäftigt. 4 Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat vereinbarten am 14.12.2005 einen Rahmensozialplan (im Folgenden: RSP), der – auszugsweise – folgenden Wortlaut hat: 5 „ § 1 6 Allgemeine Bestimmungen 7 Der BR nimmt zur Kenntnis, dass die Geschäftsführung der M2 am 07.12.2005 beschlossen hat, die umfassende und notwendige Restruktuierung des bisherigen Vertriebsbereiches zu realisieren. Neben rückläufigen Auflagen und Anzeigenumsätzen sind hierfür aber auch organisatorische Gründe und Kostenaspekte maßgeblich. Ziel ist eine klare Trennung zwischen Marketing und Logistik und dadurch eine Fokussierung von Organisation und Mitarbeitern auf die jeweiligen Aufgaben. 8 Auf der Basis einer auch künftigen lokalen – allerdings insgesamt reduzierten – Repräsentanz im Verbreitungsgebiet der Zeitungstitel und der gleichzeitigen Anbindung der Privatkunden an eine telefonische Betreuung über ein Kundenservice-Center sowie den Ausbau von Online-Angeboten ergeben sich vielfältige personelle Veränderungen im Bereich Marketing. Hier werden insbesondere die weitgehende Umstellung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit, die Übernahme aller Funktionen wie Anzeigen, Ticket- und Buchverkauf sowie Abonnentenservice an jedem Arbeitsplatz und längere Öffnungszeiten bei geringerer paralleler Besetzung zu einer Reduzierung der personellen Gesamtkapazität führen. 9 Dies wird verbunden mit einer deutlich verbesserten örtlichen Lage. Gleichzeitig werden die Flächen der Repräsentanzen auf Grund der weitergehenden Trennung vom Funktionsbereich Logistik reduziert. 10 Durch die Trennung von Marketing und Logistik erfolgt eine inhaltliche Konzentration der Mitarbeiter Vertriebslogistik auf die Kernaufgaben und -kompetenzen mit eindeutigen Schnittstellen und durchgängigen Standards. Im Rahmen dieser Neuausrichtung wird der Bereich Zustellerlogistik innerhalb der M2 14 regionale Logistikzentren sowie einige zusätzliche Depots getrennt von den vorgenannten lokalen Repräsentanzen einrichten. Neben den Zentralbereichen einschließlich einer Qualitätssteuerung werden innerhalb von 7 definierten Gebieten die Gebietsverantwortlichen gemeinsam mit den Teamleitern, Zustellung die Optimierung aller Zustellprozesse, die Verbesserung der Zustellqualität, eine erheblich erweitere Vor-Ort-Präsenz bei der Verteilung und einer Standardisierung der Botenlohnabrechnung verantworten. Diese Veränderung führen zu einem deutlich geringeren und veränderten Personaleinsatz im Bereich der Zustelllogistik. 11 Insgesamt werden von den Planungen mehr als 200 Mitarbeiter/innen betroffen sein. 12 Die einzelnen personellen Maßnahmen erfolgen sukzessive bis zum 31.12.2008. Die Betriebspartner sind sich darüber einig, dass im Bedarfsfall auf die Grundlage dieses Rahmensozialplanes einzelne Sozialpläne für die Einzelschritte für lokale und regionale Bereiche abgeschlossen werden müssen. 13 M2 und BR sind sich weiterhin darüber einig, dass sich dieser Rahmensozialplan nur auf die beschriebene Rationalisierungsmaßnahme bezieht und keine präjudizierende Wirkung in rechtlicher oder materieller Art auf zukünftige Maßnahmen hat, die den betriebsbedingten Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben. 14 Zum Ausgleich und zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den betroffenen Arbeitnehmer/innen durch betriebsbedingten Wegfall ihres Arbeitsplatzes entstehen, werden zwischen BR und Geschäftsleitung die nachstehend geregelten Leistungen vereinbart. 15 § 2 16 Geltungsbereich 17 Dieser Rahmensozialplan gilt für die Arbeitnehmer/innen der Firma M2, die von den notwendigen personellen Maßnahmen betroffen sind. 18 Er gilt für alle von der vorbezeichneten Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer/innen, die am 01.10.2005 in einem ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, mit Ausnahme der folgenden: 19 1. Leitende Angestellte im Sinne von § 5 III BetrVG. 20 2. Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis von Seiten des Unternehmens wirksam außerordentlich oder ordentlich aus personen- oder vertragsbedingten Gründen beendet wird. 21 3. Arbeitnehmer/innen, bei denen zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Voraussetzungen des gesetzlichen Rentenbezugs (65. Lebensjahr) oder für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente vorliegen. 22 § 3 23 Versetzungen 24 […] 25 (III) Sonderleistungen bei neuen Arbeitsplätzen 26 Ist die Annahme eines neuen Arbeitsplatzes innerhalb des Unternehmens mit einem Wechsel des Arbeitsortes verbunden, so gewährt das Unternehmen dem/der Mitarbeiter/in folgende Sonderleistungen: 27 1. Fahrtkostenausgleich Der/die Mitarbeiter/in, dessen/deren neue Betriebsstätten von seiner/ihrer Wohnung weiter entfernt ist als die alte Betriebsstätte, erhält für die zusätzlichen Entfernungskilometer (für Hin- und Rückfahrt) befristet für den Zeitraum von 2 Jahren einen Fahrtkostenausgleich. Dieser beträgt 22 Cent/km oder die Höhe der monatlichen Kosten für ein Ticket des ÖPNV (2. Klasse DB). Hierbei sind etwaige Vergünstigungen und Rabattierungen (Bahncard, Abo etc.) zu nutzen. 28 […] 29 § 4 30 Altersteilzeitregelungen 31 (I) Voraussetzungen für die Altersteilzeit 32 Mindestens 57-jährige Arbeitnehmer/innen, die in den letzten 5 Jahren vor Antritt der Altersteilzeit im Unternehmen ständig tätig waren, können eine auf bis zu 3 Jahre begrenzte, verblockte Altersteilzeit beantragen. Einzelheiten werden in einem Altersteilzeit-Arbeitsvertrag geregelt. 33 (II) Arbeitszeit 34 Während der Altersteilzeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der bisher vereinbarten Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wird im Blockmodell (Arbeitsphase/Freistellungsphase) auf die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduziert. 35 (III) Abfindungen 36 Bei ihrem Austritt erhalten diese Mitarbeiter € 750,00 (brutto) je vollem Dienstjahr für maximal 25 Dienstjahre [Höchstbetrag damit € 18.750,00 (brutto)]. Die Zeit der ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich. Der Mindestabfindungsbetrag beträgt € 5.000,00. Bei Teilzeitkräften werden die Beträge entsprechend gekürzt. Hinzu kommen die zusätzlichen Beträge für Schwerbehinderte und Kinder gem. § 6 Ziffern VI und VII. 37 Soweit Arbeitnehmer/innen eine angebotene Altersteilzeit nicht annehmen möchten, sondern anstelle dessen aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausscheiden, so erhalten sie eine Abfindung, die sich abweichend von den Bestimmungen des § 6 wie folgt ermittelt: 38 Fiktive Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers während der angebotenen Altersteilzeit für Arbeitsentgelt, zusätzliche Leistungen gem. Gesetz während der Altersteilzeit und Abfindung bei Altersteilzeit abzüglich der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zeit zwischen fiktivem Beginn der Altersteilzeit und tatsächlichem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der sich hiernach ergebende Betrag wird kaufmännisch auf volle Tausend € gerundet. Sie ist begrenzt auf die Abfindung analog § 6 dieses Sozialplanes. 39 […] 40 § 6 41 Abfindung 42 (I) Allgemeines 43 Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wird und die nicht unter § 4 (III) fallen, erhalten eine Abfindung als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zum Auslaufen der jeweiligen Kündigungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die folgenden Bestimmungen gelten für Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ausscheiden, analog. Aufhebungsverträge werden auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in bei entsprechendem unternehmensseitigen Interesse abgeschlossen." 44 Für die weiteren Einzelheiten des RSP wird verwiesen auf Bl. 20 bis 30 d.A.. 45 Unter dem 08.12.2006 richtete die Beklagte folgenden Schreiben an den Kläger: 46 „ Versetzung 47 Sehr geehrter Herr M1, 48 wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Gespräche und bestätigen Ihnen hiermit gerne, dass wir Sie mit Wirkung ab dem 01. Januar 2007 in unser 49 Medienbüro H1 50 versetzen. 51 Für den Fall, dass Ihre neue Arbeitsstätte von Ihrem Wohnort weiter entfernt ist als die bisherige Arbeitsstätte, erhalten Sie für die Zeit 01.01.2007 bis 31.12.2008 einen Fahrtkostenausgleich für die zusätzlichen Entfernungskilometer (Hin- und Rückfahrt) in Höhe von € 0,22/km oder in Höhe der monatlichen Zusatzkosten für ein Ticket des ÖPNV (2. Klasse DB), wobei hier mögliche Vergünstigungen und Rabattierungen (Bahncard, Abo etc.) zu nutzen sind. 52 Im Übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen dienstvertraglichen sowie die betrieblichen Regelungen und die Betriebsordnung auch weiterhin. 53 Wir freuen uns auf die Fortsetzung der guten und erfolgreichen Zusammenarbeit. 54 Ihr Einverständnis mit den oben genannten vertraglichen Änderungen bitten wir auf der beigefügten Zweitschrift durch Unterschrift und Rücksendung an die Abteilung Personalservice zu bestätigen. 55 Mit freundlichen Grüßen 56 W1 GmbH & Co. KG 57 -K1- -A2-„ 58 Am 13.05.2008 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Ihr Arbeitsverhältnis sollte danach ab dem 01.10.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis geführt werden und am 30.09.2011 enden. Vereinbart wurde ein sog. Blockmodell mit einer am 01.04.2010 beginnenden Freistellungsphase. Absprachen zu einem Abfindungsanspruch für den Kläger wurden nicht getroffen. 59 Unter dem 21.10.2008 vereinbarten die Betriebsparteien einen „Freiwilligen Interessenausgleich", der – auszugsweise – wie folgt lautet: 60 „§1 61 Präambel 62 Der BR nimmt zur Kenntnis, dass die Geschäftsführung der M2 beschlossen hat, eine Neuorganisation der anzeigengeschäftlichen Aktivitäten der M2 und aller damit verbundenen Funktionen im Verantwortungsbereich der Hauptanzeigenleitung zu realisieren. Ziel der Neuorganisation ist es, auf jeweilig unterschiedliche lokale und sublokale Marktgegebenheiten gezielter einzugehen und das Kerngeschäft ergänzende, gattungsübergreifende Kooperationen zu ermöglichen. Daneben sollen Abläufe und Prozesse optimiert und dadurch Ressourcen besser ausgeschöpft und Synergien gehoben werden. 63 Im Rahmen dieser Neuorganisation werden alle zentralen Funktionen einschließlich der redaktionellen Aufgaben in die W1 A1 Zeitungsverlagsgesellschaft E1 GmbH & Co. KG (W1 KG) übertragen. In 5 neu zu gründenden regionalen Verkaufsgesellschaften – die den heutigen Gebieten der Medienverkaufsleitungen entsprechen – werden alle dezentralen Verkaufsaktivitäten wahrgenommen. Dementsprechend gehen die Arbeitsverhältnisse der jeweils betroffenen Mitarbeiter gem. § 613a BGB auf die jeweiligen Gesellschafter über. 64 Die Verkaufsgesellschaften werden für die W1 KG und/oder die Zeitungsverlage der W1-Mediengruppe in NRW tätig und haben zunächst einen Kostenerstattungsanspruch nebst Tätigkeitspauschale. Mittelfristig sollen sie aber nach derzeitiger Planung als Profit-Center am Markt auftreten und auch für andere Auftraggeber Leistungen erbringen. 65 § 2 66 Geltungsbereich 67 Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiter der M2, die am 15.09.2008 in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig und dem Verantwortungsbereich der Hautanzeigenleitung zugeordnet sind. Die Mitarbeiterleiste ist als Anlag 1 beigefügt. 68 Ausnahmen: 69 […] 70 § 6 71 Soweit einzelne Mitarbeiter dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die W1-KG bzw. die regionale Verkaufsgesellschaft widersprechen, wird die M2 das Arbeitsverhältnis mit der Zusage kündigen, eine Abfindung gem. § 6 des Rahmensozialplans für die Restruktuierung des ehemaligen Vertriebsbereichs der M2 vom 14.12.2005 zu zahlen. Der vorgenannte Anspruch auf Abfindung besteht auch dann, wenn der Austritt unter Berücksichtigung der individuellen Kündigungsfrist erst nach dem 31.03.2009 erfolgt. […]" 72 Wegen der weiteren Einzelheiten des „Freiwilligen Interessenausgleichs" wird verwiesen auf Bl. 17 bis 19 d.A.. 73 Mit Schreiben vom 16.12.2008 (Bl. 86, 87 d.A.) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis auf die M3 KG, D1, übergehe. Zwischen den Parteien besteht gleichwohl Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zuletzt mit der Beklagten bestand. 74 Vereinbarungsgemäß endete das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 30.09.2011. Es schloss sich unmittelbar an der Eintritt in den Ruhestand mit Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 75 Der Kläger hat in seiner am 21.11.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein Abfindungsanspruch in Höhe von 16.500,00 € zu. Dieser ergebe sich aus dem Interessenausgleich vom 21.10.2008 i.V.m. mit dem RSP vom 14.12.2005, hilfsweise allein aus dem RSP. Bei 22 Dienstjahren stehe ihm ein Anspruch je Dienstjahr von 750,00 € zu. Die Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben, da er am 15.09.2008 ungekündigt und unbefristet der Hauptverwaltung zugeordnet gewesen sei. Ein Altersteilzeitvertrag sei keine Befristung. Auch die Voraussetzungen des RSP für einen Abfindungsanspruch lägen vor. Er habe am 01.10.2005 ungekündigt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden. Auch sei er von den Maßnahmen, deren Folgen der RSP regele, betroffen gewesen. In § 1 Abs. 2 des RSP seien auch Anzeigen erwähnt. 2007 sei er nach H1 versetzt worden und habe – wie es der RSP vorsehe – Fahrtkostenausgleich erhalten. Schließlich sei ihm der Übergang seines Arbeitsverhältnisses mitgeteilt worden. Der Interessenausgleich schließe die direkte Anwendung des RSP nicht aus. 76 Der Kläger hat beantragt, 77 die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 16.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen. 78 Die Beklagte hat beantragt, 79 die Klage abzuweisen. 80 Sie hat einen Abfindungsanspruch für nicht gegeben gehalten. Es seien weder die Voraussetzungen des § 6 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" noch des § 2 des RSP erfüllt. Auch sei der Kläger als im Anzeigenverkauf Tätiger von den in § 1 RSP genannten personellen Maßnahmen nicht betroffen gewesen. 81 Mit Urteil vom 22.05.2012 hat das Arbeitsgericht Herne die Klage abgewiesen. Begründet hat es seine Entscheidung wesentlich wie folgt: 82 Die beanspruchte Abfindung ergebe sich weder aus § 6 des Interessenausgleichs i.V.m. § 6 des RSP noch aus § 4 Abs. 3 des RSP allein. Zum einen scheitere der Anspruch daran, dass der Kläger aufgrund des am 13.05.2008 vereinbarten Altersteilzeitvertrags in einem rechtlich befristeten Arbeitsverhältnis tätig war. Zum anderen habe der Kläger die Voraussetzungen, die der RSP für einen Abfindungsanspruch vorsehe, nicht hinreichend dargelegt. Das gelte insbesondere für die nach § 2 Abs. 1 RSP erforderliche Betroffenheit von den personellen Maßnahmen. Auch spreche das Schreiben der Beklagten vom 16.12.2008 betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 01.01.2009 eher gegen dessen Betroffenheit. 83 Gegen das ihm am 01.06.2012 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 26.06.20012 Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingehend begründet. 84 Er greift die Feststellungen des Urteils an und führt aus, er habe am 15.09.2008 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden; der Altersteilzeitvertrag (ab 01.10.2008) sei auch nur die Fortsetzung des unbefristeten Arbeitsvertrags gewesen, nicht dagegen als befristeter Arbeitsvertrag i.S.d. Interessenausgleichs anzusehen. 85 Ebenso sei der RSP auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Ausschließlich nach diesem habe er entscheiden können, einen Altersteilzeitvertrag zu unterschreiben oder nicht. Die Beklagte selbst sei mit Schreiben vom 06.09.2011 (Bl. 48 d.A.) davon ausgegangen, dass der RSP anwendbar sei. 86 Seine Versetzung in das Medienbüro H1 sei gerade wegen der Neuorganisation der Anzeigenbereiche der W1-Mediengruppe erfolgt. Sein Arbeitsplatz sei neu organisiert worden von einer Außendienst- in eine Innendiensttätigkeit. Der Betriebsübergang habe dann erst nach Verlängerung des Geltungszeitraums des RSP stattgefunden. 87 Der Kläger beantragt, 88 unter Abänderung des am 22.05.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herne, AZ 2 Ca 2980/11, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen. 89 Die Beklagte beantragt: 90 Die Berufung wird abgewiesen. 91 Sie vertritt weiter die Auffassung, dass ein Anspruch aus den Interessenausgleich i.V.m. dem RSP daran scheitere, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.09.2011 durch Zeitablauf geendet habe. Der Interessenausgleich regele keinen Abfindungsanspruch wegen des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrags. Auch vom RSP werde der Sachverhalt nicht erfasst. Der Kläger sei im gewerblichen Anzeigenverkauf tätig gewesen und unterfalle daher nicht dem persönlichen und sachlichen Regelungsbereich des RSP. 92 Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. 93 Entscheidungsgründe 94 I. 95 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 lit. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. 96 II. 97 In der Sache musste das Rechtsmittel erfolglos bleiben. 98 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung von 16.500,00 €. Ein solcher ergibt sich weder aus § 6 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" vom 21.10.2008 i.V.m. § 6 des Rahmensozialplans vom 14.12.2005 noch aus § 4 Abs. 3 RSP. 99 1. Ein Anspruch des Klägers auf eine Abfindung folgt nicht aus § 6 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" vom 21.10.2008 i.V.m. § 6 des Rahmensozialplans vom 14.12.2005. 100 a) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz sein Abfindungsbegehren allein auf § 6 des Interessenausgleichs stützt, ist diesem Ansatz nicht ohne Weiteres zu folgen. Ein Interessenausgleich entfaltet grundsätzlich keine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer (BAG 14.11.2006 – 1 AZR 40/06, NZA 2007, 339 m.w.N.). Die in dem „Freiwilligen Interessenausgleich" enthaltene Regelung des § 6, wonach die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen kündigen werde mit der Zusage, eine Abfindung gemäß § 6 des Rahmensozialplans vom 14.12.2005 zu zahlen, stellt jedoch ihrem Inhalt nach eine Sozialplanregelung i.S.v. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dar. Sie regelt nämlich den Ausgleich und die Abmilderung der den Arbeitnehmern durch die Neuorganisation der anzeigengeschäftlichen Aktivitäten entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. 101 b) Dem Anspruch auf eine Abfindung steht nicht entgegen, dass der Kläger gemäß § 2 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" nicht am 15.09.2008 in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig war. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war das Arbeitsverhältnis des Klägers am 15.09.2008 nicht befristet. Die Parteien hatten mit Altersteilzeitvertrag vom 13.05.2008 den Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 01.10.2008 und dessen Ende zum 30.09.2011 vereinbart. An 15.09.2008 befand sich der Kläger unstreitig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis; der Vertragsschluss über das Altersteilzeitverhältnis am 13.05.2008 ist insoweit rechtlich unerheblich. 102 c) Gleichwohl scheitert der Abfindungsanspruch des Klägers daran, dass die Voraussetzungen des § 6 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" nicht gegeben sind. 103 Gemäß § 6 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" war die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Zusage zu kündigen, eine Abfindung gemäß § 6 RSP für die Restrukturierung ihres ehemaligen Vertriebsbereichs zu zahlen, soweit einzelne Mitarbeiter dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die W1-KG bzw. die regionale Verkaufsgesellschaft widersprechen. 104 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.01.2009 auf die M3 KG, D1, über. Dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses hat der Kläger nicht widersprochen. Ein Abfindungsanspruch aus § 6 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" scheidet daher aus. 105 d) Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 6 des „Freiwilligen Interessenausgleichs" i.V.m. § 6 RSP. Auf die Ausführungen unter Punkt II 1 c wird verwiesen. 106 2. Dem Kläger steht die beanspruchte Abfindung auch nicht aus § 4 Abs. 3 des Rahmensozialplans vom 14.12.2005 zu. 107 Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Anspruch abgewiesen mit der Begründung, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen. 108 a) Der Kläger ist vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des RSP nicht erfasst. 109 aa) Gemäß § 2 Abs. 1 RSP gilt der Rahmensozialplan „für die Arbeitnehmer/innen der Firma M2, die von den notwendigen personellen Maßnahmen betroffen sind". Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 RSP sind die § 1 Abs. 1, 2 RSP genannten. Nach § 1 Abs. 1 RSP hatte die Geschäftsführung der Beklagten am 07.12.2005 beschlossen, eine „umfassende und notwendige Restrukturierung des bisherigen Vertriebsbereichs zu realisieren". Ziel sei „eine klare Trennung zwischen Marketing und Logistik". Weiter heißt es in § 1 Abs. 2 RSP, dass sich „auf der Basis einer auch künftigen lokalen … Repräsentanz im Verbreitungsgebiet … und der gleichzeitigen Anbindung der Privatkunden an eine telefonische Betreuung über ein Kundenservice-Center … (sich) vielfältige personelle Veränderungen im Bereiche Marketing" ergäben. 110 In § 1 Abs. 3 RSP heißt es weitergehend, dass durch die Trennung von Marketing und Logistik eine inhaltliche Konzentration der Mitarbeiter Vertriebslogistik erfolge. 111 bb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des RSP, wie ihn § 2 Abs. 1 beschreibt, nicht erfasst ist. 112 Der Kläger war nicht in den Bereichen des Unternehmens der Beklagten beschäftigt, die einer Restrukturierung unterzogen wurden. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten ging dahin, den bisherigen Vertrieb(sbereich) umfassend zu restrukturieren mit dem Ziel einer klaren Trennung von Marketing und Logistik. 113 Die Beklagte konnte in der Berufungsverhandlung noch einmal vertiefend darstellen, dass sich das Abonnementgeschäft einer Tageszeitung aufteilt in die Bereiche Verkauf und Vertrieb. Verkauf meine dabei das Anzeigengeschäft, d.h. den Verkauf von Anzeigen. Betriebsorganisatorisch leite den Bereich Verkauf der Hauptanzeigenleiter, und zwar hinsichtlich der Teilbereiche nationaler Anzeigenverkauf und regionaler Anzeigenverkauf. Dem Teilbereichsleiter Regionaler Anzeigenverkauf unterständen (mehrere) Regionalleiter. Einer dieser Regionalleiter sei der Vorgesetzte des Klägers gewesen. Der Vertriebsbereich hingegen bestehe aus den Teilbereichen Vertriebslogistik und vertriebsorientiertes Marketing. Ihm stehe vor der Gesamtleiter Vertrieb. 114 Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist das Bestreiten des Klägers, die Bereiche Vertrieb und Anzeigenverkauf seien getrennt, lediglich mit dem Hinweis, dass im Impressum eines W1-Exemplars nur eine (einheitliche) Telefonnummer angegeben sei, nicht ausreichend. 115 Auch der Hinweis des Klägers auf § 1 Abs. 2 Satz 2 RSP, in welchem Anzeigen erwähnt werden, führt nicht dazu, dass eine persönliche Betroffenheit des Klägers anzunehmen ist. Zum einen ist der Kläger der Erwiderung der Beklagten, mit dem Begriff Anzeigen seien solche von Privatkunden in Leserläden gemeint, nicht weiter entgegengetreten. Zum anderen konnte die Beklagte in der Berufungsverhandlung verdeutlichen, dass mit diesen Anzeigen allein Familienanzeigen von Privatkunden gemeint seien. Diesem Vorbringen trat der Kläger nicht entgegen. 116 b) Dass die Beklagte möglicherweise mit Schreiben vom 06.09.2011 davon ausgegangen ist, dass der RSP (auf das Arbeitsverhältnis des Klägers) Anwendung finde, ist eine die gerichtliche Entscheidung nicht bindende rechtliche Einschätzung. Ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis kann dem Schreiben jedenfalls nicht entnommen werden. 117 c) Auch die Tatsache, dass der Kläger mit der Beklagten am 13.05.2008 einen Altersteilzeitvertrag mit Wirkung vom 01.10.2008 vereinbarte, eröffnet nicht den Anwendungsbereich des RSP für den Kläger. 118 Zwar gewährt § 4 Abs. 3 RSP Altersteilzeitarbeitnehmern nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 RSP Abfindungsansprüche im Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Voraussetzung für entsprechende Abfindungszahlungen ist jedoch die persönliche und sachliche Anwendbarkeit des RSP. Daran scheitert es – wie dargelegt – im vorliegenden Fall. 119 d) Eine Betroffenheit durch die in § 1 RSP genannten Maßnahmen hat der Kläger auch ansonsten nicht darzutun vermocht. 120 aa) Die Versetzung des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2007 in das Medienbüro H1 stand nicht erkennbar in Zusammenhang mit den im RSP beschriebenen Maßnahmen. Die Berufung ergeht sich insoweit allein in Vermutungen. Es konnte dahinstehen, ob der Arbeitsplatz des Klägers von einer Neuorganisation der Anzeigenbereiche der W1-Mediengruppe erfasst war durch eine Versetzung des Klägers von einer Außendienst- in eine Innendiensttätigkeit; denn die Neuorganisation der Anzeigenbereiche rechnete eben nicht zu den Maßnahmen, für die der RSP soziale Ausgleiche schaffen wollte und sollte. Dass der Arbeitgeber dem Kläger im Zusammenhang mit der Versetzungsmaßnahme einen Fahrtkostenausgleich entsprechend dem RSP anbot, vermag jedenfalls für sich genommen nicht die Anwendbarkeit des RSP zu begründen. 121 bb) Schließlich folgt eine Betroffenheit des Klägers nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.12.2008. Die Berufungskammer folgt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen, § 69 Abs. 2 ArbGG. 122 III. 123 1. Die Kostenentscheidung zulasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. 124 2. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.