Urteil
16 Sa 637/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:1011.16SA637.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.03.2012 – 4 Ca 2307/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers. 3 Der Kläger war vom 01.09.1977 bis zum 31.12.2010 als Gürtler bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden nach dem Vortrag beider Parteien die Tarifverträge der Metallindustrie Anwendung. Es endete, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.05. und 27.05.2010 sowie mit Schreiben vom 29.07.2010 die ordentliche Kündigung zum 31.12.2010 bzw. 28.02.2011 erklärt hatte, durch den im Kündigungsschutzverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 08.04.2011. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 – 11) verwiesen. 4 Bereits mit Schreiben vom 30.04.2010 hatte die Beklagte den Kläger zunächst widerruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Nach der Kündigung vom 18.05.2010 meldete sich für den Kläger dessen jetziger Prozessbevollmächtigter. In dem Schreiben heißt es: 5 "Sollte mein Mandant im Hinblick auf die ausgesprochene Kündigung nicht in der Lage sein, den ihm zustehenden Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2010 zu nehmen, mache ich hiermit den Anspruch auf Übertragung dieses Urlaubs auf das Kalenderjahr 2011 ausdrücklich geltend. Dieses gilt auch für das Urlaubsgeld. 6 Sollte das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr 2010 sein Ende finden, mache ich hiermit den Urlaubsabgeltungsanspruch (Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt) für einen etwaig bis dahin nicht verbrauchten Urlaub ausdrücklich geltend." 7 Eine entsprechende Formulierung findet sich in der im Hinblick auf die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage vom gleichen Tag. Mit Schreiben vom 29.07.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut. In dem Kündigungsschreiben heißt es: 8 "Weiterhin stellen wir Sie mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres unter Fortzahlung der regelmäßigen Bezüge und unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs und eventuellen Zeitguthabens vom Dienst frei." 9 Bis zur Freistellung am 30.04.2010 hatte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2010 keinen Urlaub gewährt. Bis zum 31.12.2010 hat der Kläger seine Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. 10 Ende April 2011 erstellte die Beklagte die Schlussabrechnung. Mit Schreiben vom 29.07.2011, bei der Beklagten spätestens am 04.08.2011 eingegangen, machte der Kläger u.a. den im Berufungsverfahren weiter verfolgten Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage in Höhe von 3.031,80 € geltend (Bl. 79 – 81 d.A.). Mit seiner am 24.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt er neben anderen Forderungen diesen Anspruch weiter. 11 Durch Urteil vom 29.03.2012, auf das zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ein zuvor ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat es in Bezug auf den Urlaubsabgeltungsanspruch ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch des Klägers mit Ablauf des 31.12.2010 erloschen sei. Ein Abgeltungsanspruch entstehe nicht, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt ausscheide. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubsanspruchs hätten nicht vorgelegen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs besäße der Kläger keinen Anspruch. 12 Gegen dieses ihm am 13.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 14.05.2012 begründet. 13 Der Kläger beruft sich darauf, dass er die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahre 2010 bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht habe. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ließe darauf schließen, dass dieses weiterhin der Surrogatstheorie des Bundesarbeitsgerichts folge, die das Bundesarbeitsgericht jedoch aufgegeben habe. Der Abgeltungsanspruch stelle nunmehr einen reinen Geldanspruch dar, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe und nach § 271 BGB sofort fällig sei. Sein Anspruch sei auch nicht nach tariflichen Vorschriften verfallen, da der Kündigungsrechtsstreit erst durch den am 08.04.2011 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zum Abschluss gebracht worden sei. Im Übrigen habe er bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 25.05.2010 und auch mit Schreiben vom 29.07.2011 seinen Abgeltungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Ein tarifrechtlicher Verfall sei damit nicht eingetreten. Das Schreiben vom 29.03.2011 habe sein Prozessbevollmächtigter gegen 23.00 Uhr in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen. Im Übrigen sei er, sollte davon auszugehen sein, dass der Abgeltungsanspruch durch den Vergleich rückwirkend zum 31.12.2010 fällig geworden sei und die Ausschlussfrist am 31.12.2010 zu laufen begonnen habe, trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen sei, die Ausschlussfrist einzuhalten. Damit komme die Ausschlussfrist nach der tariflichen Bestimmung nicht zum Tragen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.031,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie beruft sich zum einen darauf, dass die Formulierung im Kündigungsschreiben vom 29.07.2010 "bis auf Weiteres" im Vergleich zur Freistellungserklärung vom 30.04.2010 darauf hindeute, dass eine "unwiderrufliche" Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen gewollt gewesen sei. Außerdem sei der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nach den tariflichen Vorschriften verfallen. Dem Kläger seien die Abrechnungen noch im April 2011 zugegangen, sein Schreiben vom 29.07.2011 aber erst am 04.08.2011 per Post bei ihr eingegangen. Da der Kläger im Jahre 2010 am 14.04. und 29.04. jeweils einen halben Tag Urlaub genommen habe, verbleibe ein Rest von 29 Urlaubstagen. Damit belaufe sich der vermeintliche Urlaubsabgeltungsanspruch auf 2.919,72 € brutto. 19 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 22 Es ist zwar davon auszugehen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2010 noch Urlaubsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten offen waren, und zwar in Höhe von entweder 30 oder 29 Urlaubstagen. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2010 ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar hat die Beklagte den Kläger von der Arbeitspflicht freigestellt. Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers bewirkt jedoch nur dann die Erfüllung des Urlaubsanspruchs, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 30.04.2010 ausdrücklich nur widerruflich freigestellt und ihm mitgeteilt, dass er sich zur Wiederaufnahme der Arbeit bereit halten müsse. In ihrer Kündigungserklärung vom 29.07.2010 hat sie zwar die Freistellungserklärung in dieser Form nicht wiederholt. Indem sie den Kläger aber "bis auf Weiteres" unter Fortzahlung der regelmäßigen Bezüge und unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs und eventueller Zeitguthaben vom Dienst freigestellt hat, hat sie den oben dargestellten Anforderungen jedoch nicht Genüge getan. Hieraus wird nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährt wird. Der Kläger musste vielmehr damit rechnen, jederzeit wieder zur Arbeit herangezogen zu werden. Mit der Formulierung "bis auf Weiteres" hat sich die Beklagte gerade vorbehalten, über seine Arbeitskraft erneut zu verfügen, wobei sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen dies der Fall sein könnte. Das bedeutet, dass es dem Kläger nicht möglich war, seine Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen (vgl. BAG vom 10.05.2009, 9 AZR 433/08, NZA 2009, 1211). Als Erklärende hatte es die Beklagte in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Kläger über ihren Inhalt nicht in Zweifel sein konnte (BAG vom 17.05.2011, 9 AZR 189/10, NZA 2011, 1032). 23 Die in der mündlichen Verhandlung intensiv diskutierte Frage, ob sich der nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Klägers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2010 in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene und zugleich fällige Urlaubsabgeltungsanspruch ist nämlich nach § 19 Nr. 4 EMTV ausgeschlossen, da er nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 19 Nr. 2 b EMTV von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden ist. 24 Der einheitliche Manteltarifvertrag vom 18.12.2003 für die Metall- und Elektroindustrie NRW gilt nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien für das Arbeitsverhältnis. 25 Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts finden auf Urlaubsabgeltungsansprüche nunmehr tarifliche Ausschlussfristen Anwendung. Mit Urteil vom 09.08.2011 (9 AZR 365/10, NZA 2011, 1421) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit eine auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie gerichtete reine Geldforderung ist. Er entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bleibt in seinem Bestand unberührt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht mehr befristet. Dies folgt daraus, dass das Bundesarbeitsgericht die Surrogatstheorie aufgegeben hat, zunächst für langfristig arbeitsunfähige Arbeitnehmer, mit Urteil vom 19.06.2012 (9 AZR 652/10, DB 2012, 22) allgemein für Urlaubsabgeltungsansprüche. Danach ist der Abgeltungsanspruch ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes unterliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr herausgestellt, dass sich der Urlaubsanspruch, der auf die Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung gerichtet ist, maßgeblich vom Urlaubsabgeltungsanspruch unterscheidet. Während im bestehenden Arbeitsverhältnis eine Hortung von Urlaubsansprüchen möglich wäre, wären diese nicht befristet, gilt das für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht, da dieser erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine abzugeltenden Urlaubsansprüche mehr entstehen können. Die völlige Aufgabe der Surrogatstheorie hat zur Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr stets einen auf eine finanzielle Vergütung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88-EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gerichteten reinen Geldanspruch darstellt. Gegen die Richtlinie verstößt es nicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch von tariflichen Ausschlussfristen erfasst wird, was zum Verlust des Anspruchs führen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung vom 09.08.2011 ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. 26 Der Kläger hat seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. 27 Nach § 19 Nr. 2 EMTV haben Beschäftigte Ansprüche innerhalb der dort genannten Fristen "geltend" zu machen. Dies bedeutet, dass die Gegenseite aufzufordern ist, den nach Grund und Höhe zu kennzeichnenden Anspruch zu erfüllen (BAG vom 21.06.2005, 9 AZR 200/04, juris). Eine solche Geltendmachung liegt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2010 unstreitig nicht vor. 28 Für den Beginn der Frist ist auf das Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen. § 19 Nr. 2 b EMTV bestimmt ausdrücklich, dass die dreimonatige Frist für die dort aufgeführten Ansprüche mit deren Fälligkeit beginnt. Wie bereits ausgeführt ist der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und gleichzeitig fällig geworden (§ 271 BGB). Der Begriff Fälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen kann und der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn zu erfüllen. Im Streitfall hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 gekündigt. Damit war sie verpflichtet, dem Kläger einen etwaig noch bestehenden Urlaubsanspruch abzugelten. Zwar hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Diese zielt jedoch lediglich auf die Feststellung ab, die angegriffene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Das im Kündigungsschutzprozess ergehende Urteil hat keine gestaltende Wirkung, sondern trifft eine objektive Feststellung. Wird eine Kündigungsschutzklage abgewiesen, so steht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zu dem vorgesehenen Zeitpunkt auflöst. Der Urlaubsabgeltungsanspruch war damit zum Beendigungszeitpunkt fällig. Wird der Klage stattgegeben, so entsteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Vielmehr bleibt der Urlaubsanspruch erhalten, soweit dem die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht entgegenstehen. Wird durch gerichtlichen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so wird damit zugleich die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs festgelegt. In einem solchen Fall haben es die Parteien in der Hand, Vereinbarungen im Hinblick auf tarifliche Ausschlussfristen zu treffen. 29 Nach § 19 Nr. 4 EMTV sind Ansprüche, die nicht innerhalb der festgesetzten Fristen geltend gemacht werden, freilich nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Fristen einzuhalten. Hierauf hat sich der Kläger berufen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Es wäre dem Kläger ein Leichtes gewesen, seinen Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist geltend zu machen, nachdem er der Abrechnung für Dezember 2010 entnehmen musste, dass die Beklagte seinen Urlaubsanspruch nicht abgegolten hatte. Gründe, die ihn hieran gehindert hätten, hat der Kläger nicht aufgeführt. Allein der Umstand, dass der Kündigungsschutzprozess noch nicht abgeschlossen war, stellt einen solchen Grund nicht dar. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger als Berufungsführer im Kündigungsschutzprozess damit rechnen musste, dass sein Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 sein Ende gefunden hatte. 30 Freilich hat der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 25.05.2010 darauf bezogen, dass er alle vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängigen Ansprüche geltend mache und in diesem Zusammenhang den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ausdrücklich aufgeführt. Dies hat er in seiner Kündigungsschutzklage wortgleich wiederholt. Hierin liegt jedoch keine Geltendmachung seines Anspruchs, vielmehr eine ins Blaue hinein erhobene Forderung, deren Berechtigung gerade nicht allein vom Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens abhängig war. Hierin unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von Annahmeverzugsansprüchen. Für diese gilt, dass die Kündigungsschutzklage als solche die wirksame Geltendmachung der Ansprüche beinhaltet, da das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage in der Regel nicht nur auf den Erhalt der Arbeitsplätze beschränkt, sondern zugleich auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet ist, die durch den Verlust der Arbeitsstelle sonst möglicherweise verloren gehen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG vom 26.04.2006, 5 AZR 403/05, NZA 2006, 845 m.w.N.). Für Urlaubsabgeltungsansprüche stellt sich die rechtliche sowie die tatsächliche Situation jedoch anders dar. Sie sind für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig, sondern davon, ob überhaupt noch Urlaubsansprüche bestehen. Diese muss der Arbeitnehmer beantragen, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren (BAG vom 26.06.2006, 8 AZR 266/84, NZA 1986, 833). 31 Im vorliegenden Fall war die Erfüllung des Urlaubsanspruchs sowohl vom Verhalten der Beklagten als auch dem des Klägers abhängig. Der Kläger hätte ohne weiteres trotz erteilter Freistellung seinen Urlaub beantragen können. Die Beklagte, die tatsächlich nicht auf die Arbeitsleistung des Klägers zurückgegriffen hat, hätte durch eine klare und eindeutige Freistellungserklärung den Urlaubsanspruch zur Erfüllung bringen können. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 33 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.