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Urteil

12 Sa 504/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:1030.12SA504.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.02.2012 – 1 Ca 1365/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. 3 Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und steht seit dem 01.03.1981 bei dem beklagten Kreis als Sozialarbeiterin in einem Arbeitsverhältnis. Mit Wirkung vom 01.10.1995 wurde die Klägerin dem Sozialpsychiatrischen Dienst (SPDi) des beklagten Kreises im Gesundheitsamt, Untere Gesundheitsbehörde, Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz in S1 zugeordnet. Die Klägerin wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe BAT V b, seit dem 01.03.1985 nach der Vergütungsgruppe BAT IV b und seit der Überleitung in den TVÖD-Entgelttabelle S ab dem 01.11.2009 nach der Entgeltgruppe S12 vergütet, nach dem durch den Tarifabschlusses für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst deren Eingruppierung und Bezahlung mit Wirkung zum 01.11.2009 neu geregelt worden (TVöD SuE) 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des TVÖD einschließlich der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. 5 Die Klägerin ist als Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes zuständig für einen Teilbereich des Stadtgebietes von S1 mit ca. 26.000 Einwohnern. Sie ist bei psychischen Erkrankungen unter Einbeziehung fachärztlicher Beratung eigenverantwortlich für die Umsetzung der Hilfe- und Schutzmaßnahmen nach dem PsychKG NRW zuständig. Die überwiegend telefonisch und persönlich an sie herangetragenen Hilfegesuche werden von ihr selbständig und vollständig bearbeitet. Es obliegt ihr, die Situation zu bewerten und die geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Klägerin bietet eigene Sprechstunden an und unternimmt Hausbesuche. Sie ist zudem verantwortlich für die Korrespondenz mit Klienten, Behörden, Angehörigen, Ärzten, Kliniken usw. sowie für die Dokumentation und Datenpflege. Schließlich begleitet sie Klienten und Angehörige zu Fachärzten, Behörden und anderen Stellen des Hilfesystems. Bei Bedarf stellt die Klägerin auch Anträge nach dem Betreuungsgesetz. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 25.01.2010 sowie mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 04.05.2011 begehrte die Klägerin vom beklagten Kreis ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14. Mit Schreiben vom 17.05.2011 lehnte der beklagte Kreis die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 14 ab. 6 Gemäß § 5 PsychKG NW werden die Aufgaben nach dem Gesetz von den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung geleistet. Die sachliche Zuständigkeit nach dem PsychKG NW ergibt sich aus dessen § 12, in dem es heißt: 7 „Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Abs. 1 und 6 sowie § 151 Nr. 7 FamFG entsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen. Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 8 Bei Gefahr in Verzug kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt. Will die Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen, hat sie dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen." 9 Bei dem Beklagten werden die Aufgaben in Unterbringungsverfahren von der Ordnungsbehörde und den Amtsärzten wahrgenommen, nicht aber vom Sozialpsychiatrischen Dienst. Dieser wird in den vorgeschriebenen Fällen beteiligt. 10 Im Jahr 2008 hat es im Kreisgebiet 89 und im Jahr 2009 insgesamt 41 Unterbringungen gegeben, an den der Sozialpsychiatrische Dienst nicht allen Fällen beteiligt war. Im Jahr 2008 haben 12 Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen im sozialpsychiatrischen Dienst 1089 und im Jahr 2009 1125 Klienten betreut. 11 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach der Entgeltgruppe S 14 in der 2. Alternative zu vergüten. Die ihr übertragene und von ihr ausgeübte Tätigkeit stelle insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Dieser einheitliche Arbeitsvorgang erfülle auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach dem PsychKG NRW erforderlich. Es sei bei Aufnahme und im Vorfeld ihrer Tätigkeit gar nicht möglich, bereits zu erkennen und zu entscheiden, ob eine zwangsweise Unterbringung der von ihr betreuten Menschen erforderlich sei oder nicht. Ziel ihrer Tätigkeit sei es selbstverständlich, eine entsprechende zwangsweise Unterbringung zu vermeiden. Die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise sei auch ausdrücklich im Text der Entgeltgruppe S 14 aufgeführt. 12 Die Klägerin hat beantragt, 13 festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.11.2009 in Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVÖD-BT-V- Besonderer Teil Verwaltung in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 eingruppiert ist und der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2009 aus Entgeltgruppe S 14 zu vergüten. 14 Der beklagte Kreis hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit erfülle die tarifvertraglich aufgeführten Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt sei, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind. Die Tätigkeit der Klägerin könne vielmehr aufgeteilt werden in zwei Arbeitsvorgänge, nämlich in solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach dem PsychKG NRW erforderlich seien, und solche, bei denen entsprechende Tätigkeiten nicht anfallen würden. Wäre bereits die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst an sich mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 verbunden, so wären die weiteren Ausführungen in der tarifvertraglichen Vorschrift überflüssig. Die Unterscheidung in diese beiden unterschiedlichen Arbeitsvorgänge ergebe sich daraus, ob die Klägerin Patienten betreue, bei denen im Laufe der Betreuung Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich würden. 17 Mit Urteil vom 28.02.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst umfasse zwei getrennte Arbeitsvorgänge, nämlich solche, bei denen Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung erforderlich sind, und solche Betreuungsvorgänge, bei denen dies nicht erforderlich ist. Nach den Regelungen des PsychKG NRW wirke die Klägerin zwar bei den entsprechenden Entscheidungen mit bzw. setze eine entsprechende Entscheidungskette in Gang, sie wirke jedoch nicht zu einem zeitlich überwiegenden Anteil an diesen Entscheidungen mit. Die Tätigkeiten der Klägerin seien nicht gleichwertig zu denen, bei denen Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles getroffen und im Zusammenhang mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleitet werden, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Denn sie treffe nicht die maßgeblichen Entscheidungen, nämlich die der Antragstellung und des sofortigen Handelns bei Gefahr im Verzug. Hierfür sei allein die Ordnungsbehörde zuständig. 18 Gegen das ihr am 22.03.2012 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 05.04.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.06.2012 an diesem Tage begründet. 19 Das Arbeitsgericht gehe unzutreffend von zwei Arbeitsvorgängen aus. Bei Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen mit Beratungs- und Betreuungstätigkeiten sei die gesamte übertragene Tätigkeit als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Die Klägerin erfülle auch das im Klammerzusatz aufgeführte Regelbeispiel. Durch den Zusatz hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeiten im sozialpsychiatrischen Dienst denen gleichwertig seien zu denen, bei denen Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls einzuleiten sind. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Bildung der neuen S-Gruppen keinesfalls im Blick gehabt, dass es in den Bundesländern unterschiedliche Ausgestaltung der Kompetenzen der Sozialpsychiatrischen Dienste gebe. Da es bundesweit nur eine Ausnahme gebe, dass landesgesetzlich der Sozialpsychiatrische Dienst eigene Anordnungen zur Vermeidung von Gefährdungen treffen dürfe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien in erster Linie nicht die vergleichbaren Kompetenzen bei der Gefahrenabwehr im Blick gehabt hätten, sondern die Vergleichbarkeit der sozialarbeiterischen Tätigkeiten. Das PsychKG NRW schreibe die Kompetenzen zur Gefahrenabwehr deswegen den Ordnungsbehörden zu, weil man fachlich die Verantwortung nicht im Sozialpsychiatrischen Dienst ansiedeln wollte, sondern weil landesverfassungsrechtlich die Herausnahme der Ordnungsgewalt aus der ordnungsbehördlichen Struktur nicht möglich sei. Dass dies bei den Sozialarbeitern, die nach § 8 a SGB VIII tätig werden, anders sei, folge aus einem Bundesgesetz. 20 Die Klägerin beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.02.2012 - 1 Ca 1356/11 - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2009 Vergütung aus der Vergütungsgruppe S 14 TVöD-VKA BT-V zu zahlen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seiner Ausführungen in erster Instanz. Anders als von der Klägerin dargestellt, sei in zwei Bundesländern (Brandenburg und Thüringen) die Berechtigung zur Beantragung einer gerichtlichen Anordnung für die Unterbringung eines psychisch Kranken dem Sozialpsychiatrischen Dienst zugewiesen. Auch in Nordrhein-Westfalen habe die Möglichkeit bestanden, den Sozialpsychiatrischen Dienst so auszugestalten, dass er die gleichen Kompetenzen wie in Brandenburg oder Thüringen habe. Von dieser Möglichkeit habe der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die Tätigkeiten der Klägerin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten seien auch nicht mit der Tätigkeit gleichwertig, die als erste Alternative in der EG S 14 genannt ist. Damit lägen die Zuständigkeiten und die inhaltliche Verantwortung bei der Entscheidung für die Unterbringung nicht beim Sozialpsychiatrischen Dienst, sondern bei der Ordnungsbehörde. Entscheidend sei, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht Herrin des Verfahrens sei, sondern eine andere nach Landesrecht bestimmte Behörde, nämlich die funktionell zuständige Abteilung. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der verlängerten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 28 I. Die Klage ist zulässig. 29 Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG Urt. v. 27.01.2011, 6 AZR 578/09, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2). 30 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD-BT-V – Besonderer Teil Verwaltung. 31 1. Der genannte Tarifvertrag und seine Entgeltordnung finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft Tarifbindung Anwendung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG). 32 2. Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD finden gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ die §§ 22 ff. BAT Anwendung. 33 aa) Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Eingruppiert ist er in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Entscheidung hängt damit davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von der Klägerin für sich beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 34 bb) Während die Klägerin annimmt, als Sozialarbeiterin sei ihr ein großer einheitlicher Arbeitsvorgang übertragen, teilt der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin im sozialpsychiatrischen Dienst in verschiedene Arbeitsvorgänge auf. 35 Da die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihm zugewiesenen Personenkreises zielt, hat das Bundesarbeitsgericht - jedenfalls wenn der Aufgaben- und Personenkreis einheitlich ist - einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen (vgl. BAG, Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 625/96, Beck-RS 1998, 30370375). Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 20.12.2011, 16 Sa 681/11, Beck-RS 2012, 66668) in einem vergleichbaren Fall angenommen, dass unterschiedliche Arbeitsvorgänge vorliegen, weil die Beratungstätigkeiten mit der Krisenintervention keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden sollen. 36 Im Ergebnis mag die Bildung von Arbeitsvorgängen hier dahinstehen, da die Klägerin bei jedwedem Zuschnitt keinen Anspruch auf die Vergütung aus der Entgeltgruppe S 14 hat. 37 b) Die maßgeblichen Tarifvorschriften lauten wie folgt: 38 „S 11 39 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, 40 S 12 41 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertige Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit schwierigen Tätigkeiten (hierzu Protokollerklärung Nr. 1 und Nr. 11). 42 … 43 S 14 44 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise)." 45 Da die Klägerin die Voraussetzungen der ersten Alternative streitlos nicht erfüllt, kann sie nur dann die Merkmale der Tarifgruppe erfüllen, wenn sie die gleichwertigen Tätigkeiten verrichtet. 46 aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt dies nicht bereits aus dem Klammerzusatz. 47 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Erfordernisse der entsprechenden Entgeltgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn in einer bestimmten Entgeltgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind. Denn durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 28.01.2009, 4 ABR 92/07, NZA 2009, 1042; BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 4 ABR 19/09, NJOZ 2011, 372). Um ein solches Tätigkeitsbeispiel handelt es sich hier aber nicht. Denn der Sozialpsychiatrische Dienst ist z. B. in Nordrhein-Westfalen eine Organisationseinheit in der unteren Gesundheitsbehörde, die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach dem PsychKG wahrnimmt. Die Klägerin wird danach nicht als „Sozialpsychiatrischer Dienst" sondern im Sozialpsychiatrischen Dienst tätig. Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes können aber nicht nur Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen, sondern auch Psychologen und Ärzte sein. Schon dieses erweiterte Spektrum an Tätigkeiten zeigt, dass im Klammerzusatz nicht alle diejenigen, die im Sozialpsychiatrischen Dienst tätig sind, auch nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten sind. 48 bb) Die Voraussetzungen der zweiten Alternative sind nur erfüllt, wenn die Tätigkeiten mit denen der ersten Alternative gleichwertig sind. Anhaltspunkte dafür, wann das der Fall sein soll, ergeben sich aus dem anschließenden Relativsatz, denn diese Tätigkeiten müssen für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sein. 49 (1) Zentraler Begriff der ersten Alternative ist die „Gefährdung des Kindeswohls". Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahren erforderlich sind. Den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung hat gemäß § 8 a SGB VIII das Jugendamt. Hält dieses nämlich das Tätigwerden des Familiengerichtes für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Bei dringender Gefahr und wenn die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden kann, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles unmittelbar vom Jugendamt und den damit betroffenen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen getroffen werden. Diese sind dann die Entscheidungsträger und leiten in Zusammenarbeit mit den Gerichten Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Die Protokollnotiz Nr. 13 spricht in diesem Zusammenhang von Fallverantwortung bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, der Hilfeleistung nach SGB VIII, der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten § 50 SGB VIII einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 50 (2) Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten sind damit nicht gleichwertig. 51 Entscheidender Gesichtspunkt der ersten Alternative ist nämlich die bestehende Verpflichtung der Sozialarbeiter im Jugendamt zur Gefahrenabwehr tatsächlich tätig zu werden und die entsprechenden Maßnahmen zu initiieren. Diese Aufgaben haben die Sozialarbeiter des Sozialpsychiatrische Dienst in Nordrhein-Westfalen nicht. Maßgeblich ist das PsychKG, das die Aufgaben und Zuständigkeiten regelt. Denn Entscheidungsträger ist nach § 9 PsychKG NW nicht die untere Gesundheitsbehörde, der der Sozialpsychiatrische Dienst angehört, sondern die örtliche Ordnungsbehörde. In der zweiten Alternative sind nicht alle Tätigkeiten und Zuständigkeiten der unteren Gesundheitsbehörde und damit des Sozialpsychiatrischen Dienst erwähnt, sondern nur die Entscheidungen, die „zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten" erforderlich sind. 52 Entsprechende gesetzlichen Vorschriften sind in den §§ 10 ff. PsychKG NW enthalten. Nach § 12 PsychKG wird die Unterbringung auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Damit wird anders als bei der Kindeswohlgefährdung nicht von den Sozialarbeitern der Antrag gestellt, sondern von der örtlichen Ordnungsbehörde. Im Benehmen bedeutet in diesem Zusammenhang nach dem PsychKG, dass Entscheidungsträger die örtliche Ordnungsbehörde ist, die sich aber mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst in Verbindung setzen muss. Dies wird noch deutlicher in § 14 PsychKG bei Fällen der Gefahr in Verzug. Danach kann bei der Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen. Nur wenn die Ordnungsbehörde von der Beurteilung der Voraussetzung für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will, hat sie den Sozialpsychiatrischen Dienst zu beteiligen. Damit ist die Gefahrenabwehr, wie sie auch in der ersten Alternative genannt ist, in der zweiten Alternative nicht dem Sozialpsychiatrischen Dienst, sondern der Ordnungsbehörde übertragen. Damit haben die Aufgaben der Sozialarbeiter der zweiten Alternative nicht den Stellenwert, den die Aufgaben der Sozialarbeiter der ersten Alternative haben. Da es um Gefahrenabwehr im konkreten Einzelfall geht, kann die Tätigkeit der Klägerin, die selbstverständlich darauf gerichtet ist, Unterbringungen zu verhindern, die entsprechenden Tarifmerkmale nicht erfüllen. 53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. 54 Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.