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Urteil

2 Sa 956/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:1107.2SA956.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2012 - 3 Ca 3109/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Rechtwirksamkeit einer Kündigung. 3 Die am 28.02.1954 geborene, verheirate Klägerin ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.03.2005 als „Regionalleiterin Gebiet 1" zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 7.000€ beschäftigt und nur gegenüber den Geschäftsführern der Gesellschaft weisungsgebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Anstellungsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 ff. d. GA.) Bezug genommen. 4 Die Beklagte war geschäftsführende Komplementärin der W1 Wohnen GmbH und Co. KG Möbel Marketing KG (im Folgenden: KG) und ist Inhaberin der beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marken „W1" und „W1 Wohnen". Die KG war bis zum 31.12.2011 eine von mehreren Verbands-Schienen unter dem Dach der M1 Group in D1. Sie war ein Verband von mittelständischen Händlern der Möbelbranche, wobei die Händler jeweils Kommanditisten der KG waren. Die wesentliche Aufgabe der KG bestand darin, die Interessen der Händler gegenüber den Lieferanten zu bündeln, um dadurch für die Händler die bestmöglichen Einkaufskonditionen zu vereinbaren, zu denen dann die Händler Waren von den Lieferanten beziehen konnten. Nach der Satzung der KG hatte die Beklagte alle persönlichen und sachlichen Kosten des Verbandes zu tragen, so dass die Kommanditisten mit den Kosten nicht belastet wurden. Andererseits war die Beklagte gemäß der Satzung berechtigt, von den Verbands-Lieferanten eine GmbH-Abgabe zu erheben, die der Beklagten zufloss. Diese GmbH-Abgabe errechnete sich aus einem Prozentsatz des Umsatzes, den die Kommanditisten mit den Verbands-Lieferanten im Bereich der Produkt-Schiene „W1" tätigten. Mit den angeschlossenen Kommanditisten hatte die KG im Einvernehmen mit der Beklagten als Markeninhaberin Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen, durch die die Kommanditisten berechtigt waren, die „W1-Marken" zu verwenden. Auf der Grundlage dieser Kooperationsvereinbarung konnten sodann die Kommanditisten Möbel unter den genannten Marken vertreiben. Diese Möbel bezogen die Kommanditisten von den Vertragslieferanten, mit denen die Beklagte Verträge abschloss, aufgrund derer die Lieferanten berechtigt waren, die Modelle zu produzieren, die für den Verband von Designern entwickelt wurden. Mit diesen Designern schloss die Beklagte entsprechende Designer-Verträge ab. Die Modell-Rechte für die von den Designern entwickelten Modelle lagen bei der Beklagten und waren die Grundlage für die vorerwähnten Rahmenvereinbarungen mit den Lieferanten, die auf diese Vertragsgrundlage produzierten Modelle nur an die Kommanditisten der KG ausliefern durften. Die Kommanditisten verkaufen nicht nur die Möbel der „W1-Marken", sondern auch Möbel anderer Hersteller. 5 Die Klägerin übte ihre Tätigkeit im Außendienst aus. Dazu richtete die Beklagte der Klägerin ein Homeoffice ein und stellte ihr Katalogunterlagen, Muster der Hersteller, einen Firmenfahrzeug und sowie ein Handy zur Verfügung. Die Klägerin war für den Bereich Nord- und teilweise Westdeutschland zuständig. Ein weiterer Außendienstmitarbeiter, Herr H2, war für den Bereich West- und Süddeutschland zuständig. Zur Hauptbelegschaft der Beklagten gehörte ferner die Mitarbeiterin B1, die zusammen mit dem Geschäftsführer W2 für die Produktentwicklung zuständig war. 6 Im Jahr 2011 fassten die Beklagte den Beschluss, das operative Geschäft der KG zum 31.12.2011 einzustellen, was den angeschlossenen Händlern (Kommanditisten) mit einem Schreiben vom 21.11.2011 u.a. unter Hinweis darauf mitgeteilt wurde, dass der „W1-Außendienst sie wie gewohnt weiter betreuen, informieren und sicherstellen wird, dass alles so reibungslos wie möglich verläuft". Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 16 bis 18 d. GA) verwiesen. 7 Der geschäftsführende Gesellschafter der M2-Group, Herr S1, stand bereits zuvor in längerer Zeit im geschäftlichen Kontakt zu den geschäftsführenden Gesellschaftern der M4 International J1 H1 GmbH & Co. KG, den Gebrüdern H1. Die M4 KG ist kein Verband, sondern ein Anbieter von Möbel und Einrichtungsprodukten, die unter der Marke „M4" vertrieben werden. Im Rahmen dieses Geschäftskontakts ergaben sich Gespräche über eine weitere Zukunft der bei der Beklagten liegenden Markenrechte, wobei seitens der Herren H1 ein Interesse am Erwerb dieser Marken bekundet wurde. Da jedoch eine Veräußerung der Marken für die Beklagte nicht in Betracht kam, räumte die Beklagte der M4 KG die Nutzung der Markenrechte „W1" und „W1-Wohnen" zum 01.01.2012 aufgrund eines Markenlizenzvertrages ein. Nach Abschluss dieses Lizenzvertrages gründete die M4 KG als Tochtergesellschaft die W1-Wohnen Vertriebs-GmbH, wobei die Beklagte sich erst nachträglich mit der Nutzung der Markenrechte durch die W1-Wohnen-Vertriebs-GmbH einverstanden erklärte. Die Händler dürfen die Produkte der Marken „W1" und „W1-Wohnen" nur nach Maßgabe eines Lizenzvertrages verwenden, den sie mit der W1-Wohnen-Vertriebs-GmbH. Wegen der Einzelheiten eines „Musterentwurfs" wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.09.2012 (Bl. 154 bis 163) Bezug genommen. 8 Auf Vermittlung des Geschäftsführers der Beklagten S1 nahmen die Klägerin und der weitere Außendienstmitarbeiter H2 sowie die vormalige Mitarbeiterin Frau B1 und der Geschäftsführer W2 mit Wirkung zum 01.01.2012 die Tätigkeit bei der Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH ein. Die Klägerin übernahm dort weiterhin eine Außendiensttätigkeit, die in der Betreuung der vorhandenen Kunden und der Akquisition neuer Kunden besteht. Das gilt auch für den vormaligen Mitarbeiter H2, der weiterhin im Außendienst für die Firma W1 – Wohnen Vertriebs GmbH tätig ist. Die Klägerin ist nach wie vor für den Bereich Ost- und teilweise Westdeutschland zuständig, Herr H2 weiterhin für den Bereich West- und Süddeutschland. Die Mitarbeiterin B1 und Herr W2 sind in der Funktion in der Produktentwicklung tätig. 9 Mit einem Schreiben vom 15.12.2011 (Bl. 14, 15 d. GA) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 wegen der Betriebseinstellung, nachdem die Klägerin den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der die Beendigung zum gleichen Zeitpunkt vorsah, ablehnte. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit der am 23.12.2011 eingegangenen Klage vom 22.12.2012. 10 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung wegen eines erfolgten Betriebsüberganges gemäß §§ 613 a Abs. 4 BGB unwirksam sei, weil die Firma W1-Wohnen Vertriebs GmbH nahtlos und unverändert den Betrieb der Beklagten übernommen habe. Hierzu hat die Klägerin behauptet, dass der einzige Betriebszweck des Betriebes der Beklagten der rechtlich geschützte und abgesicherte Vertrieb hochwertiger Produkte unter den Marken „W1" und „W1-Wohnen" gewesen sei. Dies sei auch der alleinige Betriebszweck der Firma W1-Wohnen Vertriebs GmbH, die die Struktur des Warenvertriebes nicht verändert und die völlig identischen Produkte ohne jede Änderung des Warenangebots vertreibe, was unter Verwendung der noch von der Beklagten verwendeten Warenkataloge und Preislisten sowie des Logos in unveränderter Form geschehe. Der Kundenstamm der Beklagten sei ebenfalls übernommen worden, wobei dieser nur aus den der Beklagten angeschlossenen Möbelhäusern bestehen könne. Die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH arbeite auch mit sämtlichen Herstellern weiter, so dass ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorkomme. Die Tatsache, dass es keine unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen der Beklagten und der Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH gegeben habe, sei unerheblich, da für ein Betriebsübergang aufgrund eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 613 a BGB ausreiche, dass die Tätigkeit aufgrund der von der Muttergesellschaft mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung fortgesetzt werden könne und fortgesetzt werde. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2011 nicht aufgelöst wird. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass kein Betriebsübergang vorliege, sodass die Kündigung nicht nach § 613 a BGBG wegen eines Betriebsübergangs unwirksam sein könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH, deren Betriebszweck sie, die Beklagte, nicht im Einzelnen kenne, unverändert fortgeführt worden sei. Vielmehr sei von dem Gesellschafter, Herrn H1, erklärt worden, dass die Absicht bestehe, die Produktpalette W1 aus dem Segment der Hochpreisigkeit herauszunehmen. Wenn die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH Warenkataloge und Preislisten nutze, die bei ihr, der Beklagten vorhanden gewesen seien, beruhe dies allein darauf, dass die bei ihr ausgeschiedenen Mitarbeiter diese beim Ausräumen ihrer Büros mitgenommen hätten. 16 Die Beklagte hat außerdem die Ansicht vertreten, die Übernahme eines gesamten Kundenstammes liege schon deshalb nicht vor, weil es allein der Firma M6 gelungen sei, die Gesellschafter (Kommanditisten) als Kunden zu akquirieren. 17 Schließlich hat die Beklagte vorgetragen, dass es jedenfalls an einem rechtsgeschäftlich vermittelten Betriebsübergang fehle. Auf die Gründung der „W1 Wohnen Vertriebs GmbH" habe sie keinen Einfluss nehmen können. Die Verwendung der geschützten Marken durch die Tochtergesellschaft, die W1 Wohnen Vertriebs GmbH, sei nicht mit ihr abgestimmt, sondern lediglich nachträglich genehmigt worden. Es liege lediglich der Abschluss eines Lizenzvertrages vor, der den Lizenznehmer in die Lage versetze, in den durch die Marke geschützten Warenklassen eigene Geschäfte zu tätigen., was für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB nicht ausreiche. 18 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2012 die Unwirksamkeit der Kündigung vom 15.12.2011 festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam sei, weil sie wegen eines Betriebsüberganges erklärt worden sei. Der Betrieb der Beklagten sei mit Wirkung zum 01.01.2011 auf die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH durch ein Rechtsgeschäft übergegangen, weil diese nahtlos die wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten als Einheit weiternutze. Dies gelte insbesondere für die Markenrechte als wesentliche Grundlage für die Fortführung des Vertriebes. Sie sei insbesondere auch in die Beziehung zu den Einzelhändlern eingetreten. Auch der Geschäftsgang sei ebenso identisch geblieben wie die Fortführung der Produktpallette, die durch die Befugnis der Nutzung der Markenrechte möglich sei. Schließlich habe die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH durch weitere Beschäftigung von drei ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten das „Know-how" der Mitarbeiter ebenso nutzen können wie das „Know-how" des vormaligen Geschäftsführers W2. Der Übergang der betrieblichen Einheit sei auch durch Rechtsgeschäft erfolgt, weil Grundlage der Tätigkeit der Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH der zwischen der Beklagten und der Firma M4 geschlossene Lizenzvertrag sei, von dem letztlich die gesamte Weiterführung des Vertriebes und der Vertriebstätigkeit durch die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH abhängig sei. Dass das Rechtsgeschäft nicht unmittelbar zwischen der Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH und der Beklagten geschlossen worden sei, sondern die Firma M4 dazwischen geschaltet worden sei, sei unerheblich, da der rechtsgeschäftliche Betriebsübergang nicht einen direkten Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfordere. Der Umstand, dass die Preislisten und Kataloge ohne ausdrückliche Genehmigung der Beklagten weiter genutzt würden, stehe der Annahme des Rechtsgeschäfts ebenso nicht entgegen, weil die Nutzungsmöglichkeit letztlich gerade durch den Lizenzvertrag und die Einräumung der entsprechenden Rechte vermittelt worden sei. Ein bloßer Marktlizenzvertrag liege entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor, weil die Lizenzrechte nicht in die eigene Produktpallette der Firma M4 GmbH & Co. KG eingegliedert worden seien, sondern stets mit dem Vertrieb der hochpreisigen Möbel durch die Komplementäre und späteren Kunden verknüpft und als Einheit erhalten blieben. Die Kündigung sei auch wegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB erfolgt, weil ihr Zweck die Ermöglichung der Aufrechterhaltung und Nutzung der Betriebsmittel und die Ermöglichung der Beschäftigung der Klägerin und der weiteren Mitarbeiter schon vor Ablauf der Kündigungsfrist gewesen sei. 19 Gegen das am 07. Juni 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 04. Juli 2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.08.2012 am 27.08.2012 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von einer Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB ausgegangen sei, weil ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang nicht vorliege und die Kündigung auch nicht deswegen ausgesprochen worden sei. Dabei sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ein Vertriebsunternehmen gewesen und Möbel vertrieben habe. Denn weder die KG noch sie selbst hätten jemals Ware gekauft oder verkauft. Vielmehr habe sie bei der KG lediglich die Funktion der geschäftsführenden Komplementärin gehabt und sei Inhaberin der eingetragenen Marken „W1" und „W1 Wohnen", deren Nutzung sie den als Kommanditisten angeschlossenen Händlern gestattet habe. Da die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH unstreitig ein Vertriebsunternehmen für die Möbel der Produktlinie „W1" sei, könne schon wegen der unterschiedlichen Geschäftsgegenstände kein Betriebsübergang vorliegen. Darüber hinaus liege jedenfalls kein rechtsgeschäftlicher Übergang vor. Richtig sei zwar, dass die rechtsgeschäftliche Vereinbarung aus mehreren Einzelteilen bestehen könne. Erforderlich sei aber, dass die Summe der Einzelteile immer noch beim Veräußerer und Übernehmer im Wesentlichen denselben „Betrieb" ergeben müsse. Dies sei nicht der Fall, weil die W1 Wohnen Vertriebs GmbH kein Verband sei und auch kein Verbandsgeschäft betreibe. Nach Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten seien mögliche Ansatzpunkte für einen Betriebsübergang lediglich die übernommenen Arbeitnehmer und die bei ihr verbliebenen Markenrechte. Insoweit gehe zwar das Arbeitsgericht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass auch die Einräumung einer Lizenz ein Indiz für einen Betriebsübergang sein könne, wobei insoweit ausreichend sei, dass der Übernehmer den Betriebe im Wesentlichen unverändert fortführen könne. Dies sei bereits der Firma M4 International J1 H1 GmbH & Co. KG aufgrund der Lizenz nicht möglich gewesen, weil sie insoweit geeignete Lieferanten benötigt habe, die sie selbst habe suchen müssen und auch gesucht habe. Darüber hinaus habe sie auch Kunden gebraucht, die sie bzw. ihrer Tochtergesellschaft selbst habe akquuirieren müssen. Das Gleiche gelte für Designer, mit denen ebenfalls neue Verträge abzuschließen gewesen seien. Dementsprechend habe das Nutzungsrecht an der Marke allein die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH nicht in der Lage versetzt, ihren Betrieb fortzuführen. Die Übernahme der Mitarbeiter sei insoweit ebenfalls unerheblich, weil die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH bei ihrer Entscheidung, vier ehemalige Mitarbeiter der Beklagten einzustellen, völlig frei gewesen sei. Schließlich bestünden auch erhebliche Bedenken gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Kündigung der Klägerin gerade wegen eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB erfolgt sei, weil die Firma M4 bzw. W1 Wohnen Vertriebs GmbH die Klägerin auch ohne die Kündigung hätte einsetzen können, was bereits daraus folge, dass die Klägerin ihren Anstellungsvertrag mit der W1 Wohnen Vertriebs GmbH schon vor der streitgegenständlichen Kündigung unterzeichnet habe. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2012 – 3 Ca 3109/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 24 Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt insbesondere vor, das einziger Betriebszweck der Betriebsübernehmerin der Vertrieb der Möbelprodukte unter den Marken W1 und W1 Wohnen sei, was nahtlos erfolgt sei. Die Betriebsübernehmerin vertreibe nach wie vor die völlig identischen Produkte unter Verwendung des völlig unveränderten Logos in der Form der Marken W1 Wohnen ohne jede Änderung des Warenangebots. Darüber hinaus vertreibe sie diese Produkte unter Verwendung der Warenkataloge und Preislisten der Beklagten. Die Produktion der Möbel erfolge durch dieselben Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs produziert hätten. Die Kunden der Betriebsübernehmerin sind ebenfalls dieselben geblieben W1 Wohnen Vertriebs GmbH. Auch die Hauptbelegschaft der Beklagten übernommen, könne das Vorliegen eines Betriebsüberganges nicht zweifelhaft sein. Dass die Kündigung „wegen eines Betriebsüberganges" erfolgt sei, folge bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Denn die Beklagte trage zur Begründung der Kündigung vor, dass diese wegen einer Betriebsstilllegung erklärt worden sei, während tatsächlich ein Betriebsübergang bei sachgerechter Würdigung der Tatsachen ein Betriebsübergang vorliege, der letztlich der Grund für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewesen sei. 25 Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 15.12.2011 festgestellt. 28 Das Arbeitsgericht ist zu Recht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 15.12.2011 nach § 134 BGB i. V. m. § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam ist, da sie von der Beklagten wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist. 29 Die Beklagte macht zwar zu Recht geltend, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, eine betriebsbedingte Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung nicht erst dann wirksam erklärt werden kann, wenn diese bereits vollzogen ist. Vielmehr kann eine betriebsbedingte Kündigung auch bereits wegen einer beabsichtigten Stilllegung wirksam erklärt werden, wenn in dem für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungszugangs der Arbeitgeber den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 693/10 -, NZA – RR 2012, 465; Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06 -, NZ 2007, 1431). 30 Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten bzw. vollzogenen Betriebsstilllegung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt. Denn eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB schließen sich gegenseitig systematisch zwingend aus (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 693/10, NZA – RR 2012, 465; BAG Urteil vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143; Urteil vom 16.05.2002 – 8 AZR 319/01, NZA 2003, 93). 31 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kündigung der Beklagten nicht wirksam wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung erklärt worden ist. Vielmehr ist der Betrieb der Beklagten entgegen deren Ansicht auf die W1 Wohnen Vertriebs GmbH nach § 613 a BGB übergegangen, was die Betriebsstilllegung ausschließt. 32 Soweit das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB darstellt und feststellt, dass letztlich im Einzelfall im Wege einer Gesamtbetrachtung über das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu entscheiden ist, wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu nachfolgenden Ergänzungen. 33 Die Beklagte hat einen betriebsmittelarmen Betrieb geführt, was zwischen den Parteien unstreitig war. Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass in betriebsmittelarmen Betrieben der Übernahme bzw. Nichtübernahme Hauptbelegschaft und der Übernahme von Patent- und Gebrauchsmusterrechte, Lizenzen sowie Schutzrechten bei der Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. dazu auch BAG, Urt. vom 21.06.2012 – 8 AZR 244/11, juris; Urt. v. 23.04.1988 – 2 AZR 623/87, NZA 1989, 265; Müller-Glögler in in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 613 a BGB Rnr. 36 ff.; Preis in Erfurter Kommentar, 13. Aufl., 2013, § 613 a BGB Rdnr. 23). Die Beklagte, die diese Grundsätze selbst auch in der Berufungsinstanz nicht in Frage stellt, rügt mit der Berufung im Ergebnis zu Unrecht, dass im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kein Betriebsübergang vorliegt. 34 Es trifft zwar zu, dass die Beklagte entgegen der Darstellung ihres Betriebszwecks im erstinstanzlichen Urteil kein Vertriebsunternehmen war und auch keine Möbel vertrieben hat. Dies rechtfertigt jedoch in der Sache keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebsüberganges. Denn entscheidend ist insoweit unabhängig von der Bezeichnung des Betriebszwecks, dass die Beklagte zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen aus der Nutzung Marken „W1" und „W1 Wohnen" in der Vergangenheit einen Außendienst unterhielt, der die Kunden betreute, die gegen Entgelt Produkte unter diesen Markennamen vertreiben durften. Die Tatsache, dass die Beklagte lediglich die Komplementärin der W1 Wohnen GmbH & Co Möbel Marketing KG war, deren Aufgabe nach der Darstellung der Beklagten die Interessen der Händler gegenüber den Lieferanten zu bündeln war, ändert daran nicht. Denn die Beklagte trägt selbst vor, dass sie alle persönlichen und sachlichen Kosten des Verbandes zu tragen hatte und berechtigt war, eine umsatzabhängige „GmbH-Abgabe" zu erheben, sodass letztlich sie einen eigenen wirtschaftlichen Zweck unter Nutzung der Markenrechte verfolgte. Den betriebsmittelarmen Betrieb der Beklagten als eine wirtschaftliche Einheit machten somit die Markenrechte, jedenfalls in Verbindung mit den Außendienstmitarbeitern und den Know How ihres früheren Geschäftsführers W2 aus. Diesen Betrieb führt die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH nahtlos fort, da sie sowohl die Markenrechte der Beklagten gegen Lizenzgebühr aufgrund eines Rechtsgeschäfts nutzt als auch die drei Außendienstmitarbeiter sowie den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten beschäftigt. Im übrigen wird auch im Schreiben an die „W1-Häuser" vom 21.11.2011, also rd. 3 Wochen vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Bereitschaft der W1-Partner zu einer weiteren Zusammenarbeit und der Übernahme des Außendienstes eine Kontinuität gewährleistet ist, was die beabsichtigte Fortführung des Betriebes der Beklagten bestätigt. 35 Soweit die Beklagte insoweit rügt, dass ein Betriebsübergang schon deswegen nicht vorliegen könne, weil die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH ein Vertriebsunternehmen sei, das sie aufgrund ihrer Aufgabe und Funktion nicht gewesen sei könne, so ist diese Rüge ebenfalls unberechtigt. Denn die Bezeichnung einer Firma als eine Vertriebsgesellschaft sagt noch nichts darüber aus, dass tatsächlich auch eine Vertriebstätigkeit ausgeübt wird. Spätestens nachdem die Klägerin unter Vorlage „Lizenzentwurfsvertrages" in der Berufungserwiderung vorgetragen hat, dass die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH den „Vertreib" der Möbelprodukte der Marken W1 und W1 Wohnen betreibe und insoweit „keine Änderung der Betriebszwecke vorliege", hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, wieso die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH trotz der – unstreitigen – Verwendung der Lizenzverträge und Nutzung der Markenrechte der Beklagten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr einen unterschiedlichen Betriebszweck als die Beklagte verfolgen sollte, die für die Nutzung der Markenrechte vereinbarungsgemäß eine „GmbH-Abgabe" erhielt und neben ihrem Geschäftsführer die gleichen Außendienstmitarbeiter beschäftigte. Dass die Beklagte Inhaberin der Marken „W1" und „W1 Wohnen" geblieben ist, steht einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht entgegen, da insoweit nicht erforderlich ist, dass der neue Betriebsinhaber Eigentümer der sächlichen und immateriellen Rechtsgüter wird. Es reicht vielmehr aus, dass er sie auf Grund einer getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der eigenen Betriebszwecke einsetzen kann (vgl. BAG, Urt. v.1 0.05.2012 - 8 AZR 434/11, NZA 2012, 1161; Urt. v. 5.02.2007 - 8 AZR 431/06, DB 2007, 1468 und BAG, Urt. v. 28.04.1988 – 2 AZR 623/87, NZA 1989, 265 für Schutzrechte und Lizenzen) 36 Zu Unrecht rügt die Beklagte auch, dass kein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sie selbst auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine Verträge mit der die W1 Wohnen Vertriebs GmbH abgeschlossen. Dies ist aber für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB auch nicht erforderlich. 37 Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst die Norm nur den Übergang „durch Rechtsgeschäft". Das Tatbestandsmerkmal des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB „durch Rechtsgeschäft" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der die Berufungskammer folgt, weit auszulegen. Es erfasst danach alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen, ohne dass unmittelbar Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen. Das Tatbestandsmerkmal soll den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht einschränken, sondern ihn gegenüber den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Übertragung aufgrund Hoheitsaktes abgrenzen. Die unmittelbare Anwendung der Norm soll dann - und nur dann - ausscheiden, wenn der Übergang von Arbeitsverhältnissen direkt auf gesetzlicher Grundlage bzw. auf Grundlage eines Hoheitsaktes und ohne Zwischenschaltung eines Rechtsgeschäfts erfolgt. Letztlich ist das Merkmal „durch Rechtsgeschäft" untechnisch als „derivativer Erwerb" der Betriebsinhaberstellung zu verstehen, weshalb es auch keiner unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber bedarf. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann demnach auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften bzw. durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten veranlasst wird (vgl. BAG, Urt. v. 21.06.2012 - 8 AZR 181/11, BB 2012, 3144; Urt. v. 18.08.2011 - 8 AZR 230/10, DB 2011, 2666; Urt. v. 21.07.2008 - 8 AZR 201/07, AP BGB § 613a Nr. 353; Urt. v. 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, DB 2007, 1468). Dementsprechend liegt auch vorliegend ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vor, auch wenn die Beklagte den Lizenzvertrag nicht unmittelbar mit der Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH als Betriebsübernehmerin geschlossen hat, da die Betriebsübernehmerin aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit Zustimmung der Beklagten deren Marken „W1" und „W1 Wohnen" nutzen darf. 38 Schließlich ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin entgegen der Rechtsansicht der Beklagten wegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 4 BGB erfolgt. 39 Diese Vorschrift gewährt zwar keinen absoluten Bestandsschutz gegen Kündigungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. Sie verbietet es aber, gerade den Betriebsübergang zum Anlass für eine Kündigung zu nehmen. Eine Kündigung erfolgt daher dann wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung ist. Das Kündigungsverbot ist dann nicht einschlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag (vgl. BAG, Urt. v. 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143; Urt. v. 27.10.2005 - 8 AZR 568/04, NZA 2006, 668; Urt. v. 19.05.1988 - 2 AZR 596/87, NZA 1989, 461). Vorliegend hat die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 15.12.2011 zum 31.12.2011, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB unter Berufung darauf erklärt, dass sie ihre Aktivitäten, insbesondere die Außendiensttätigkeit mit Wirkung zum 31.12.2011 einstellt, also wegen einer Betriebsstilllegung. Die Tatsachen, die nach dem Vorbringen der Beklagte eine Betriebsstilllegung begründen sollten, begründeten jedoch tatsächlich einen Übergang des Betriebes der Beklagten auf die Firma W1 Wohnen Vertriebs GmbH, die seit dem 01.01.2012 auch den Betrieb der Beklagten fortführt und auch die ehemaligen Außendienstmitarbeiter der Beklagten entsprechend der Ankündigung gegenüber den W1-Häusern vom 21.11.2011 beschäftigt, die jedenfalls nicht ohne weiteres dem 01.01.2012 für die tätig sein könnten, wenn die Beklagte die Kündigungsfrist eingehalten hätte. Die tatsächlichen Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin waren somit die Tatsachen, die den Betriebsübergang begründeten, sodass das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB einschlägig ist. Aus alldem folgt dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 41 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.