Leitsatz: Die Wirksamkeit einer zwischen Dienststelle und Mitarbeitervertretung vereinbarten Dienstvereinbarung zur Kürzung der Jahressonderzahlung auf der Grundlage der Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchlich Mitarbeitende (BSO) vom 02.07.2010 kann nicht mit der Begründung infrage gestellt werden, die Dienststellenleitung habe entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 BSO die Mitarbeitervertretung nicht vollständig über die Notwendigkeit der Maßnahme und das Fehlen anderer Einsparungsmöglichkeiten unterrichtet. Die in § 2 Abs. 2 BSO genannten „Voraussetzung“ der Darlegung und eingehenden Erklärung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung stellt kein Wirksamkeitserfordernis in Bezug auf die abgeschlossene Dienstvereinbarung dar. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.05.2012 – 1 Ca 2371/11 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages als Altenpflegehelferin in der vom Kirchenkreis H1 geführten Pflegeeinrichtung tätig ist und auf deren Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des BAT-KF Anwendung finden, die ungekürzte Auszahlung der nach § 19 BAT-KF zu leistenden Jahressonderzahlung für das Jahr 2011. Dem hält die beklagte Einrichtung entgegen, auf der Grundlage der Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchlich Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung – BSO) vom 02.07.2010 und der hierauf gestützten, zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung geschlossenen Dienstvereinbarung vom 12.10.2011 sei die Höhe der Jahressonderzahlung um 50 % reduziert worden, um so der wirtschaftlichen Lage der Einrichtung Rechnung zu tragen die bestehenden Arbeitsplätze zu sichern. Die Beschäftigungssicherungsordnung (BSO) enthält hierzu folgende Regelung: § 1 Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung (1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle im Sinne des § 3 MVG durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden, dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung um bis zu 50 % der nach § 19 BAT_KF bzw. § 19 MTArb-KF maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40,5 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich. Die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 BAT-KF bzw. MTArb-KF. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich in entsprechendem Verhältnis. Auf Antrag des bzw. der Teilzeitbeschäftigten verbleibt es bei der bisher vereinbarten Arbeitszeit; in diesem Fall ist das Entgelt entsprechend zu kürzen." „§ 2 Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1 (1) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil der Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehenden Kirchensteuern oder erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen. (2) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienststellenleitung darzulegen, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigung zu überwinden. (3) Voraussetzung ist weiterhin, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden 1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Jahressonderzahlung oder Anhebung der Wochenarbeitszeit führen, 2. die Verpflichtung der Dienststellenleitung, mit der Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation zu erörtern, 3. die Verpflichtung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dieser Regelung auszunehmen, a) deren Arbeitsverhältnis in Folge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an, b) die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstvereinbarung eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, 4. die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung. Das Ende der Laufzeit ist auf das Ende eines Kalenderjahres festzulegen. Eine Laufzeit über das auf den Abschluss der Dienstvereinbarung folgende Kalender- jahr hinaus ist unzulässig, unbeschadet der Möglichkeit einer weiteren Vereinbarung. 5. die Darlegung, welchen Beitrag außertarifliche leitende Mitarbeitende zur Sanierung leisten, 6. eine Regelung, wie etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu verwenden sind. Eine Auszahlung soll, wenn die Mehrerlöse oder Mehreinnahmen nicht mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt werden, in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden erfolgen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind. (4) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen des MVG sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten. (5) Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist dieser die Aufnahme der Verhandlungen anzuzeigen." Die zwischen Dienststelle und Mitarbeitervertretung abgeschlossene Dienstvereinbarung zur Reduzierung der Jahressonderzahlung um bis zu 50 % vom 12.10.2011 sieht Folgendes vor: „Zur nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen der Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis H1 gGmbH in H1 schließen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung folgende Dienstvereinbarung nach § 36 MVG auf der Grundlage der Beschäftigungssicherungsordnung: § 1 (1) Für das Jahr 2011 und das Jahr 2012 werden die Personalkosten durch Absenkung der Jahressonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der sich nach § 19 BAG-KF und § 19 MTArb-KF ergebenden Beträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis H1 gGmbH verringert. (2) Die Regelung gilt nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen worden ist. Sie gilt auch nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis in Folge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an. (3) Außertariflich leitende Mitarbeitende sind nicht beschäftigt. § 2 (1) Der anteilige Verzicht auf die Jahressonderzahlung ist erforderlich, weil die Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis H1 gGmbH nicht in der Lage ist, aus den erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen.Dies ist u.a. vor allem darin begründet, dass die Kosten für den Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz zu hoch waren bzw. noch sind. Daher müssen die im Jahr 2011 eingeleiteten Maßnahmen konsequent fortgeführt werden, damit in den nächsten Jahren eine niedrigere Personalaufwandsquote erreicht wird. Dies ist zwingend notwendig, um ein ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen. (2) Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung die wirtschaftliche Situation schriftlich dargelegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen gewährt worden. Die Möglichkeit einer Unterrichtung der Mitarbeitervertretung durch den Wirtschaftsprüfer war gegeben. Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, dargelegt. Sie hat der Mitarbeitervertretung dargelegt, dass andere als die unter § 1 vereinbarte Maßnahme nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigungen zu überwinden. (3) Die Dienststellenleitung wird mit der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit in regelmäßigen Abständen (einmal pro Quartal) die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation erörtern. (4) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, falls doch ein positives wirtschaftliches Ergebnis erhielt wird, die Dienstvereinbarung wieder rückgängig zu machen, das heißt im Sinne des „ 2 Abs. 9 ggf. bis zu dem nach § 19 BAT-KF und § 19 MTArb-KF zustehenden Betrag die Jahressonderzahlung nachzuzahlen. (5) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, der Mitarbeitervertretung Einsicht in den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zu gewähren. (6) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, dass geleistete Mehrarbeit bzw. Überstunden durch die getroffene Dienstvereinbarung nicht verfallen. (7) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, bis zum 31.10.2013 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, ab. (8) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, Mitarbeitenden, die aufgrund einer Befristung innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung, ohne dass der Dienstgeber die Entfristung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat, oder aufgrund einer innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung ausscheiden, die Differenz zwischen dem Betrag der letzten gezahlten Jahressonderzahlung und dem Betrag, der ohne diese Dienstvereinbarung zu zahlen gewesen wäre, auszuzahlen. (9) Etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt wurden, werden mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt. Wird eine solche Rücklage nicht gebildet, werden die Mehrerlöse bzw. Mehreinnahmen in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden ausgezahlt, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind. § 3 Die Laufzeit gilt vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012. § 4 Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Dienstvereinbarung fristlos zu kündigen, wenn die Dienststellenleitung entgegen § 2 Abs. 7 betriebsbedingt kündigt oder ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung erfolgt. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen." Vor Abschluss der Dienstvereinbarung hatte die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine „Bescheinigung über die wirtschaftliche Notlage gemäß § 1 Abs. 1 der Beschäftigungssicherungsordnung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)" erstellt (Bl.111-116 d. A.). Durch Urteil vom 08.05.2012 (Bl. 120 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, durch den Abschluss der Dienstvereinbarung vom 12.10.2011 sei die in § 19 BAT-KF vorgesehene Jahressonderzahlung wirksam abgesenkt worden. Durch die Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 03.08.2011 sei festgestellt, dass eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BSO gegeben sei. Wie in § 2 Abs. 2 BSO vorgesehen, sei die Mitarbeitervertretung durch die Dienststellenleitung unter dem 06.10.2011 unter Vorlage von Unterlagen über die wirtschaftliche Lage ausreichend informiert worden. Weiter erfülle die Dienstvereinbarung die in § 2 Abs. 3 BSO genannten Voraussetzungen. Schließlich seien auch die weiteren Anforderungen der BSO erfüllt, insbesondere enthalte die Dienstvereinbarung in § 2 Abs. 7 den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. Konkrete Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung habe die Klägerin nicht vorgetragen. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung restlicher Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 unverändert weiter und führt aus, zum einen erfülle die abgeschlossene Dienstvereinbarung nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 4 BSO. Hierzu sei die vorgelegte Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht ausreichend. Zum anderen werde weiter bestritten, dass die Dienststellenleitung ihrer Darlegungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BSO nachgekommen sei. Nach der genannten Vorschrift müsse der Dienststellenleiter gegenüber der Mitarbeitervertretung insbesondere „die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlichen Situation herauszuführen", darlegen. Hierzu gehöre insbesondere die Angabe, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigung zu überwinden. Die Erfüllung der diesbezüglichen Darlegungspflicht werde weiter bestritten, allein die Vorlage der schriftlichen Erklärung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung vom 15.03.2012 (Bl. 106 d. A.) könne hierzu nicht genügen. Beispielhaft habe etwa die Dienststellenleitung gegenüber der Mitarbeitervertretung Angaben dazu machen müssen, inwiefern anstelle der Absenkung der Jahressonderzahlung auch ein Verzicht bzw. eine Verschiebung der Neuanschaffung von Waschmaschinen in Betracht komme. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. I. Das Arbeitsgericht ist auf der Grundlage der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 03.08.2011 vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BSO ausgegangen und hat weiter unter Berücksichtigung der vorgelegten schriftlichen Erklärung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung als unstreitig angesehen, dass die Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung unter dem 06.10.2011 ausreichend im Sinne des § 2 Abs. 2 BSO unterrichtet worden ist. Auch in inhaltlicher Hinsicht erfülle die Dienstvereinbarung die in § 2 Abs. 3 BSO genannten Voraussetzungen. II. Das Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtszuge gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Rechtsgrundlage für die wirksame Absenkung der tariflichen Sonderzahlung durch entsprechende Dienstvereinbarung ist die Vorschrift des § 1 Abs. 1 BSO, welche unter den in § 2 genannten Voraussetzungen eine Reduzierung der Sonderzahlung zur Sicherung der Arbeitsplätze durch Dienstvereinbarung um bis zu 50 % zulässt. Die unter dem 12.10.2011 abgeschlossene Dienstvereinbarung entspricht diesen Anforderungen und lässt auch sonst keine Rechtsmängel erkennen. 2. Soweit die Klägerin einen Mangel der Dienstvereinbarung unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 BSO geltend macht, findet diese Vorschrift auf eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Abs. 1 BSO keine Anwendung. Allein im Falle einer Dienstvereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 BSO, welche eine Reduzierung der Sonderzahlung um mehr als 50 bis zu 100 % erlaubt, sind die in § 3 BSO genannten Anforderungen zu erfüllen. 3. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil entspricht die Dienstvereinbarung vollständig den Anforderungen des § 2 BSO. a) Nach § 2 Abs. 1 BSO kann eine diesbezügliche Dienstvereinbarung abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle nicht in der Lage ist, ihre laufenden Verpflichtungen aus den dort aufgeführten Einnahmen zu erfüllen. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus der vorgelegten und fundiert begründeten Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 03.08.2011, deren Richtigkeit die Klägerin auch nicht in Abrede stellt. b) Gemäß § 2 Abs. 2 BSO ist „Voraussetzung" für den Abschluss einer derartigen Dienstvereinbarung die Unterrichtung der Mitarbeitervertretung. Zum notwendigen Inhalt der Unterrichtung zählt insbesondere die schriftliche Darlegung und eingehende Erklärung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung, ferner u. a. die Darlegung, dass andere als in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigung zu überwinden. (1) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung eine entsprechende Darlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 BSO bestritten und hierzu ausgeführt, allein die schriftliche Erklärung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung vom 15.03.2012 (Bl. 106 der Akte) sei zur Beweisführung nicht geeignet, vielmehr werde weiterhin bestritten, dass die Beklagte ihrer Darlegungspflicht nachgekommen sei. Dementsprechend sei der Zeuge K1 als Zeuge zu vernehmen. (2) Einer Beweisaufnahme bedarf es indessen nicht. Abweichend vom Standpunkt der Klägerin handelt es sich bei der in § 2 Abs. 2 BSO genannten „Voraussetzung" einer hinreichenden Unterrichtung der Mitarbeitervertretung allein um eine Verfahrensregel, nicht hingegen um ein Wirksamkeitserfordernis, von dessen Beachtung die rechtliche Geltung der abgeschlossenen Dienstvereinbarung abhängt. Selbst wenn also – abweichend vom Vortrag der Beklagten – die Mitarbeitervertretung nicht oder nur pauschal über die in § 2 Abs. 2 Satz 3 BSO genannte Planung von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und die fehlenden Alternativen unterrichtet worden sein sollte, kann hieraus nicht die Unwirksamkeit der zwischen Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstvereinbarung hergeleitet werden. (a) Dagegen, dass in § 2 Abs. 2 BSO genannte „Voraussetzung" im Sinne eines zwingenden Verfahrenserfordernisses ausgestaltet ist, sprechen zum einen Wortlaut und Systematik der Regelung. Eine ausdrückliche Anordnung, dass im Falle einer unzureichenden Unterrichtung die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung infrage gestellt sein soll, sieht die Regelung nicht vor. Der Begriff der „Voraussetzung" ist rechtlich indifferent. Konkret beschrieben werden in § 2 Abs. 2 BSO bestimmte Anforderungen an die Unterrichtung der Mitarbeitervertretung. Anders als bei der Mitbestimmung hinsichtlich einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers, bei welcher nach der gesetzlichen Regelung die vollständige Unterrichtung des Mitbestimmungsorgans als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist, setzt das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung eine Willensübereinstimmung der Beteiligten voraus. Hält sich die Mitarbeitervertretung für unzureichend unterrichtet, wird sie die ihr angetragene Dienstvereinbarung nicht unterzeichnen. Dementsprechend liegt es im Grundsatz in der Hand der Mitarbeitervertretung zu beurteilen, welche Angaben aus ihrer Sicht zur Willensbildung und Entscheidung erforderlich sind. Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 BSO folgt allein der Umfang der Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der Mitarbeitervertretung, ohne dass hiermit zugleich eine Aussage über die Rechtsfolgen einer unzureichenden Unterrichtung getroffen ist. Soll die Verletzung von Mitbestimmungsrechten die Unwirksamkeit arbeitgeberseitiger Entscheidungen und Maßnahmen zur Folge haben, wird eine solche Rechtsfolge typischerweise ausdrücklich benannt. (b) Gegen das Verständnis der in § 2 Abs. 2 BSO aufgestellten „Voraussetzungen" im Sinne eines Wirksamkeitserfordernisses spricht im Übrigen auch folgende rechtssystematische Überlegung: Hinge die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung von der vollständigen Unterrichtung der Mitarbeitervertretung ab, so wäre in jedem Individualrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vorfrage zu prüfen, inwiefern die vom Arbeitgeber vor Abschluss der Vereinbarung erteilten Informationen zur Erfüllung der Informationspflichten objektiv ausreichend waren, insbesondere ob etwa sämtliche Überlegungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Einrichtung ausgeschöpft worden sind. Hat sich die Mitarbeitervertretung im Einzelfall mit nur wenigen Erklärungen des Arbeitgebers zufrieden gegeben, welche bei objektiver Beurteilung den vorgesehenen Anforderungen an die Unterrichtung nicht entsprechen, so hätte allein dieser Umstand die Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung zur Folge, und zwar auch dann, wenn in der Sache ausreichende Gründe für eine Kürzung der Jahressonderzahlung vorliegen. Die Frage der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung wäre damit belastet durch Streitfragen über die Reichweite der Unterrichtungspflicht. So hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung die Frage aufgeworfen, inwiefern zur Vermeidung der Kürzung der Jahressonderzahlung die Anschaffung neuer Waschmaschinen hätte verschoben werden können und ob dies Gegenstand der Unterrichtung der Mitarbeitervertretung war. Gleich, ob es sich um eine theoretische Fragestellung oder um eine seinerzeit im Betrieb tatsächlich diskutierte Überlegung handelt, wird an dem dargestellten Beispiel deutlich, dass auf diese Weise die eigenständige Beurteilung und Entscheidungsfindung durch Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung über die Erforderlichkeit der Maßnahme in Frage gestellt wäre. Dass die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung vom gerichtlich überprüfbaren Erfordernis der Erfüllung bestimmter Unterrichtungspflichten abhängig sein soll, wäre derart ungewöhnlich, dass dies in der betreffenden Vorschrift fraglos ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden wäre. Mit Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens und den Erfordernissen der Praxis stünde ein solches Verständnis der Regelung nicht in Einklang. (c) Schließlich spricht auch der Vergleich mit den in § 2 Abs. 3 BSO genannten „Voraussetzungen", welche sich insbesondere auf den notwendigen Inhalt der Dienstvereinbarung beziehen, für diese Sichtweise. Gleich ob sämtliche in Absatz 3 genannten Punkte gleichermaßen als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen werden können, sind jedenfalls diejenigen Regelungen, aus denen sich inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Dienstvereinbarung ergeben – so etwa die in Nr. 6 angesprochene Verteilung etwaiger Mehrerlöse - für die Intensität des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer maßgeblich. Gleiches gilt für die in Nr. 4 aufgeführte Dauer der Laufzeit der Vereinbarung. Fehlt es in der Dienstvereinbarung an entsprechenden Regelungen, so führt dies zu einer Überschreitung der den Parteien einer Dienstvereinbarung eingeräumten Kompetenz, welche die Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung nach sich ziehen muss. Die in § 2 Abs. 2 BSO geregelte Unterrichtungspflicht ist mit derartigen Kompetenzbeschränkungen nicht vergleichbar. (3) Nach alledem kommt es für die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung auf die Frage der ausreichenden Unterrichtung der Mitarbeitervertretung nicht an. Vielmehr ist der Anspruch der Klägerin auf die Sonderzahlung nach § 19 BAT-KF durch die Dienstvereinbarung vom 12.10.2011 wirksam beschränkt worden. III. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen. IV. Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.