Beschluss
10 TaBV 63/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1123.10TABV63.12.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates und des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.06.2012 – 3 BV 6/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 2) 287,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betriebsrates und des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.06.2012 – 3 BV 6/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 2) 287,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens anlässlich der Teilnahme an einer Betriebsrätekonferenz zu tragen hat. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Multiplex – Kinos. Der Antragsteller zu 1) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin in H1 gewählte Betriebsrat. Der Antragsteller zu 2) ist der stellvertretende Vorsitzende des für den Betrieb in H1 gewählten Betriebsrats und zugleich der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats. Bei der Arbeitgeberin besteht eine Reisekostenrichtlinie, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 25 – 30 d. A. Bezug genommen wird. In der Zeit vom 15.12.2011 bis zum 18.12.2011 fand am Sitz der Arbeitgeberin in L1 eine Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG statt. Mit Schreiben vom 10.12.2011 beantragte der Antragsteller zu 2) bei der Arbeitgeberin die Übernahme der für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung entstehenden Reisekosten, konkret die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Mietwagens. Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens wies er darauf hin, dass er neben seinem Gepäck auch noch einen Laserdrucker, ein Netbook, einen Aktenordner sowie Präsentationsmappen für die Teilnehmer mitnehmen müsse, so dass die Inanspruchnahme der Deutschen Bahn als Verkehrsmittel nicht tragbar sei. Gegen eine Zugfahrt spreche auch die bei ihm schon länger bestehende Beeinträchtigung durch eine Kinetose (Reisekrankheit). Schließlich sei die Anmietung eines Mietwagens günstiger als die Hin- und Rückreise mit der Bahn, wobei er einkalkuliere, dass er seinen Stellvertreter mitnehme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.12.2011 (Bl. 32 d. A.)Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.12.2011 lehnte die Arbeitgeberin die Genehmigung der Reise mit einem Dienstwagen ab. Da der Antragsteller zu 2) aufgrund seiner Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratstätigkeit regelmäßig reise, habe man sich entschieden, ihm sowie dem Vorsitzenden des Betriebsrates, Herrn E1 M1, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates ist, eine Bahncard 50 zu genehmigen, die auch für zukünftige Dienstreisen zu nutzen sei. Unter Berücksichtigung einer Bahncard 50 seien die Hin- und Rückreise mit der Bahn für zwei Personen zzgl. Taxikosten in L1 kostengünstiger als die Anmietung eines Mietwagens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.12.2011 (Bl. 33 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Der Antragsteller zu 2) lehnte die Beantragung einer Bahncard 50 und ein sich daraus ergebendes privates Abo auf seinen Namen ab. Er mietete für die Reise zur Betriebsräteversammlung einen Mietwagen an, den er für die Hin- und Rückfahrt nutzte. Er bildete dabei zwecks Kostenersparnis mit dem Betriebsratsmitglied P1 eine Fahrgemeinschaft. Durch die Anmietung und Nutzung des Mietwagens sind Mietkosten in Höhe von 190,00 € und Benzinkosten in Höhe von insgesamt 97,30 € entstanden, die von dem Antragsteller zu 2) verauslagt wurden. Eine Bahnfahrt von H1 nach L1 und zurück kostet in der 2. Klasse incl. Sitzplatzreservierung gemäß der Rechnung des „Depart Travel Service" vom 10.02.2012 (Bl. 130 d. A.) 184,00 €. Die Kosten für eine Bahncard 50 betragen 240,00 €. Mit ihrem am 06.03.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machen der Betriebsrat und der Antragsteller zu 2) gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Erstattung der vom Antragsteller zu 2) verauslagten Kosten für die Anmietung und Nutzung des Mietwagens in Höhe von insgesamt 287,30 € geltend. Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Anreise zur Betriebsrätekonferenz mit einem Mietwagen sei erforderlich und unter Kostengesichtspunkten auch die günstigste Möglichkeit gewesen. Die Erforderlichkeit ergebe sich zum einen aus dem Volumen des Gepäcks, das der Antragsteller zu 2) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung neben seinem privaten Gepäck habe mitführen müssen, nämlich Laserdrucker, Netbook, Aktenordner und Präsentationsmappen. Dieses Gepäckvolumen habe mit der Bahn nicht bewältigt werden können. Der Laserdrucker sei ausdrücklich für die Betriebsratstätigkeit angeschafft worden. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zu 2) in der Vergangenheit mit dem (eigenen) Pkw zu den Gesamtbetriebsratssitzungen angereist sei, sei aus Kostenersparnisgründen kein teurerer, mobiler Drucker angeschafft worden. Ein Angebot der Arbeitgeberin, in L1 einen Drucker zur Verfügung zu stellen, habe es nicht gegeben. Die beim Antragsteller zu 2) vorliegende Kinetose führe ohne die Einnahme von Medikamenten bei der Wahrnehmung von Reisetätigkeiten mit der Bahn zu Unwohlsein bis zur Grenze des Erbrechens. Das zur Linderung zuletzt eingenommene Medikament Vomex A Dragees rufe beim Antragsteller zu 2) Nebenwirkungen, wie Schwindel, Müdigkeit und Magenprobleme hervor. Aufgrund der Nutzung durch zwei Personen sei die Inanspruchnahme des Mietwagens auch kostengünstiger gewesen. Bei einer Reise mit der Bahn wären je Person Kosten in Höhe von 170,00 € zzgl. Taxikosten angefallen. Eine Bahncard 50 werde von dem Antragsteller zu 2) und auch vom Betriebsratsvorsitzenden nicht gewünscht. Zur Eingehung eines entsprechenden Abos sei man auch nicht verpflichtet. Schließlich seien auch die durch die Bahncard 50 entstehenden weiteren Kosten für diese in Höhe von 240,00 € zu berücksichtigen. Der Betriebsrat und der Antragsteller zu 2) haben beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, an den Antragsteller zu 2) 287,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, nicht zur Erstattung der geltend gemachten Reisekosten verpflichtet zu sein. Die Mitnahme eines Laserdruckers durch den Antragsteller zu 2) sei nicht erforderlich gewesen; sie habe ihren Sitz in L1, so dass die Bereitstellung eines Laserdruckers, wenn dieser denn überhaupt erforderlich gewesen sein sollte, problemlos möglich gewesen wäre. Die vom Antragsteller zu 2) behauptete Kinetose sei ohne weiteres mit leichten Medikamenten behandelbar, bei deren ordnungsgemäßer Anwendung es auch nicht zu den behaupteten Nebenwirkungen komme. Dass die Reise mit der Bahn dem Antragsteller zu 2) zumutbar sei, ergebe sich auch daraus, dass er in der Zeit vom 11.02.2012 bis zum 13.04.2012 unstreitig in vier Fällen im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit Reisen mit der Bahn durchgeführt habe. Der Umstand, dass der Antragsteller ein weiteres Betriebsratsmitglied zur Betriebsräteversammlung mitgenommen habe, führe nicht dazu, dass die Inanspruchnahme des Mietwagens kostengünstiger gewesen sei als eine Fahrt mit der Bahn. Bei der Anreise mit der Bahn wären unter Berücksichtigung einer Bahncard 50 nur ca. 90,00 € pro Person für Hin- und Rückfahrt entstanden. Zuzüglich Taxikosten in Höhe von ca. 20,00 € wären insgesamt Reisekosten von ca. 200,00 € entstanden. Die Kosten für die Bahncard 50 in Höhe von 240,00 € könnten nicht in gesamter Höhe für die Reise zur Betriebsräteversammlung in Anrechnung gebracht werden, da die Bahncard angesichts der umfangreichen Reisetätigkeit des Antragstellers zu 2) auch bei künftigen Reisen zu einer Kostenersparnis führe und demnach unter Beachtung sämtlicher Reisekosten eines Jahres die Kosten der Bahncard 50 nur eine minimale Erhöhung der Reisekosten je Reise bewirken würden. Im Übrigen verstoße die Anmietung des Mietwagens gegen die im Unternehmen geltende Reiskostenrichtlinie. Zum einen dürften gemäß Ziffer 2.1 der Reiskostenrichtlinie nur genehmigte Dienstreisen durchgeführt und abgerechnet werden. Angesichts des Schreibens vom 12.12.2011 liege eine solche Genehmigung nicht vor. Zum anderen sei unter Ziffer 4 Der Reisekostenrichtlinie geregelt, dass der kürzeste Reiseweg und das unter Kosten- und Zeitgesichtspunkten günstigste Verkehrsmittel auszuwählen sei. Mit Beschluss vom 27.06.2012 hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet, an den Antragsteller zu 2) 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) die Kosten für die Anmietung und Nutzung des Mietwagens in Höhe von insgesamt 287,20 € zu erstatten. Erforderlich und verhältnismäßig für die An- und Abreise zu und von der Betriebsräteversammlung seien lediglich Kosten für die Bahnfahrt in Höhe von 90,00 € sowie Taxikosten in Höhe von 20,00 €. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens sei weder aufgrund des Umfangs des mitzuführenden Gepäcks noch aufgrund der beim Antragsteller zu 2) vorliegenden Kinetose erforderlich gewesen. Für die Kammer sei angesichts der Reiseaktivitäten des Antragstellers zu 2) auch nicht nachvollziehbar, warum dieser nicht verpflichtet sein soll, das mit einer Bahncard 50 verbundene Abo und die damit verbundene Bindung einzugehen. Die Kosten der Bahncard 50 in Höhe von 240,00 € könnten nicht unmittelbar in den Günstigkeitsvergleich einbezogen werden, da die Bahncard im Laufe des Geltungsjahres noch für weitere Reisetätigkeiten in Anspruch genommen worden wäre. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 2) das Betriebsratsmitglied P1 im Mietwagen mitgenommen habe, führe zu keinem weitergehenden Kostenerstattungsanspruch, da die fiktiven, weiteren Bahnfahrtkosten, die die Arbeitgeberin hierdurch erspart habe, allein dem weiteren Betriebsratsmitglied entstanden wären. Hiergegen richten sich der Betriebsrat und der Antragsteller zu 2) mit ihrer Beschwerde. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vertreten sie weiterhin die Ansicht, dass der Antragsteller zu 2) die Kosten für die Anmietung und Nutzung des Mietwagens im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Insbesondere seien die Betriebsratsmitglieder entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht verpflichtet, auf ihren Namen und unter Verwendung ihrer persönlichen Daten eine Bahncard 50 der Deutschen Bahn zu beantragen und eine Abonnement – Verpflichtung einzugehen. Nicht nachvollziehbar sei auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Kosten der Bahncard selbst überhaupt nicht zu berücksichtigen seien; erforderlich sei eine zumindest anteilige Berücksichtigung. Aufgrund der bestehenden Kinetose sei dem Antragsteller zu 2) die Reise mit der Bahn auch nicht zumutbar. Die Kinetose trete vornehmlich bei Zugfahrten oder als Beifahrer im Pkw (insbesondere auf der Rückbank) auf. Da er eine erhöhte Dosis der entsprechenden Medikation einnehmen müsse, steige die Gefahr der Nebenwirkungen deutlich an. Schließlich sei die Anmietung eines Mietwagens auch aufgrund des Umfangs der mitzuführenden Gegenstände und Unterlagen erforderlich gewesen. Der Betriebsrat und der Antragsteller zu 2) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.06.2012 –3 BV 6/12 – teilweise abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) weitere 177,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens für die Anreise zu der Betriebsräteversammlung weder aufgrund der mitzuführenden Gegen-stände noch aufgrund der vom Antragsteller zu 2) behaupteten Erkrankung erforderlich gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe auch mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass dem Antragsteller zu 2) die Nutzung einer Bahncard 50 unter voller Kostenübernahme durchaus möglich und zumutbar sei. Im Übrigen bestreite sie, dass Ansprüche des Betriebsratsmitglieds P1 auf den Antragsteller zu 2) übergegangen sind und dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens gefasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates und des Antragstellers zu 2) ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) die von ihm verauslagten Kosten für die Anmietung und Nutzung des Mietwagens anlässlich der Betriebsrätekonferenz in Höhe von insgesamt 287,30 € zu erstatten. I. Die Beschwerde des Betriebsrates und des Antragstellers zu 2) ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie wurde zudem form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet. Soweit die Arbeitgeberin einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens bestritten hat, steht dies der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zum einen bedurfte es, soweit der Antragsteller zu 2) die Beschwerde eingelegt hat, keines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Zum anderen hat der Betriebsrat, soweit er die Beschwerde eingelegt hat, mit der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift eine Kopie des am 30.07.2012 gefassten Beschlusses, seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einreichung der Beschwerde zu beauftragen, zur Akte gereicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beschluss nicht wirksam zustande gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich. II. Der Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch ist im Beschlussverfahren auszutragen. Dies folgt aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. den §§ 80 ff. ArbGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat und der Antragsteller zu 2) verlangen den Ersatz der Kosten, die dem Antragsteller zu 2) durch seine Teilnahme an der Betriebsräteversammlung entstanden sind. Derartige Ansprüche sind sowohl hinsichtlich der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Kosten handelt, als auch hinsichtlich der Frage, ob diese Kosten in der geforderten Höhe zu erstatten sind, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ die Erstattung der Kosten an eines seiner Mitglieder nach § 40 Abs. 1 BetrVG geltend macht, sondern wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied die Erstattung von Kosten an sich selbst verlangt, die ihm persönlich entstanden sind. III. Der Antrag des Betriebsrates und des Antragstellers zu 2) ist zulässig. Sowohl der Betriebsrat als auch der Antragsteller zu 2) sind antragsbefugt. Sie sind berechtigt, die Erstattung der vom Antragsteller zu 2) anlässlich der Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz verauslagten Reisekosten gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen. Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. zu Schulungskosten: BAG, Beschluss vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 34/73 -; BAG, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 –; BAG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 -). Der Betriebsrat kann daher den Arbeitgeber auf Zahlung von Reisekosten, die einem seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, an dieses Mitglied in Anspruch nehmen. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Arbeitgeber den Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche ihm wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind (BAG, Beschluss vom 6. November 1973 - 1 ABR 26/73 -). IV. Der Antrag ist auch begründet. 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Entsprechendes gilt nach § 51 Abs. 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören nicht nur die dem Gremium entstehenden Aufwendungen. Vielmehr hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die diesen durch die Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 -; BAG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 -). Zur Betriebsratstätigkeit gehören alle Tätigkeiten eines Betriebsratsmitglieds, die dieses gerade im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Erfüllung seiner insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz, aber auch in anderen Gesetzen genannten Aufgaben durchführt. 2. Allerdings hat der Arbeitgeber wegen des in § 2 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht sämtliche durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostentragungspflicht sind durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Eine Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG setzt deshalb voraus, dass die Verursachung der Kosten erforderlich war und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich für den Betriebsrat die Verpflichtung, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb auch für den Arbeitgeber zumutbar halten darf. Er hat deshalb darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Aus dieser auch das einzelne Betriebsratsmitglied treffenden Verpflichtung folgt, dass für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ist. Kosten, deren Vermeidung dem Betriebsrat bzw. dem einzelnen Betriebsratsmitglied zumutbar ist, können nicht als „erforderlich" im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 -). 3. Dies steht vorliegend auch in Übereinstimmung mit der betrieblichen Reisekostenrichtlinie, wonach grundsätzlich der kürzeste Reiseweg und das unter Kosten- und Zeitgesichtspunkten günstigste Verkehrsmittel auszuwählen sind (vgl. Ziffer 4 der betrieblichen Reisekostenrichtlinie). Betriebliche Reisekostenregelungen gelten grundsätzlich auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 78 S. 2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Auf eine Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern liefe es aber hinaus, wenn diese bei Abwesenheit vom Betrieb ohne billigenswerten Grund höhere Reisekosten liquidieren könnten, als sie bei dienstlicher Abwesenheit gewährt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die geltend gemachten Kosten von dem einzelnen Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können (BAG, Beschluss vom 23. Juni 1975 - 1 ABR 104/73 -; BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 -). 4. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 -). Dabei hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit allerdings nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten; vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und die des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegen-einander abzuwägen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Entschlusses, der die Kosten ausgelöst hat. (BAG, Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 -). Die Frage der Erforderlichkeit ist hiernach nicht rückblickend nach einem objektiven Maßstab, sondern danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger Dritter zum Zeitpunkt des Entschlusses, der die Kosten auslöst, eine derartige Entscheidung getroffen hätte. 5. Bei Anwendung dieser Grundsätze durften der Betriebsrat bzw. der Antragsteller zu 2) die Anmietung eines Mietwagens für die An- und Abreise zur Betriebsräteversammlung in L1 als erforderlich ansehen. a) Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung gehörte gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 BetrVG sowohl in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats als auch in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des antragstellenden Betriebsrates zu den gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers zu 2) (vgl. BAG, Beschluss vom 23.Juni 2010 - 7 ABR 103/08 -). Gleiches gilt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für ihre Teilnahme des Betriebsratsmitglieds P1 an der Betriebsräteversammlung. Nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist es dem Betriebsrat freigestellt, statt der gesetzlich vorgesehenen Teilnehmer andere seiner Mitglieder zu entsenden. Das wird praktisch vor allem dann bedeutsam, wenn die in § 53 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorgesehenen Personen, wie vorliegend der Antragsteller zu 2) und der Vorsitzende des Betriebsrates bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an der Versammlung teilnehmen. Da die dem Gesamtbetriebsrat angehörenden Betriebsratsmitglieder nicht auf die Gesamtzahl der teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitglieder anzurechnen sind wird hierdurch die Möglichkeit geschaffen, zum einen den Kreis der Teilnehmer im Interesse einer möglichst großen Informationsbreite zu erweitern, zum anderen zu speziellen Tagesordnungspunkten der Betriebsräteversammlung besonders sachkundige Betriebsratsmitglieder zu entsenden (vgl. Fitting, § 53 Rn. 7, 8 m.w.N.). b) Bei der von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise zur Betriebsräteversammlung durften der Betriebsrat bzw. der Antragsteller zu 2) die Anmietung eines Mietwagens aber als erforderlich ansehen, da sie sich unter Berücksichtigung dieses Umstandes als kostengünstiger darstellte, als eine An- und Abreise mit der Deutschen Bahn. Dies gilt selbst dann, wenn man den Erwerb einer Bahncard 50 durch den Antragsteller zu 2) unter Übernahme der Kosten durch die Arbeitgeberin als zumutbar ansehen wollte. aa) Bei einer An- und Abreise mit der Deutschen Bahn wären für den Antragsteller zu 2) unter Berücksichtigung der Ermäßigung durch eine Bahncard 50 Fahrtkosten in Höhe von ca. 92,00 € und für das Betriebsratsmitglied P1 weitere 184,00 € angefallen. Zuzüglich erforderlicher Taxikosten in L1, die von der Arbeitgeberin selbst mit ca. 20,00 € beziffert werden, errechnen sich Reisekosten von insgesamt 296,00 €. Demgegenüber sind durch die Anmietung und Nutzung des Mietwagens insgesamt Kosten von 287,30 € entstanden. Damit stellt sich die Anmietung und Nutzung des Mietwagens selbst dann als kostengünstiger dar, wenn man die Kosten für die Anschaffung der Bahncard 50 in Höhe von 240,00 € komplett außer Ansatz lassen wollte. bb) Zum Zeitpunkt der Entscheidung, für die An- und Abreise einen Mietwagen anzumieten, konnten und mussten der Betriebsrat bzw. der Antragsteller zu 2) auch davon ausgehen, dass für das Betriebsratsmitglied P1 bei einer An- und Abreise mit der Deutschen Bahn der reguläre Fahrpreis von 184,00 € anfallen wird. Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat bzw. dem Antragsteller zu 2) mit Schreiben vom 12.12.2011 mitgeteilt, dass sie sich dazu entschieden habe, dem Antragsteller zu 2) sowie dem Betriebsrats- und stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden E1 M1 eine Bahncard 50 zu genehmigen, da sie aufgrund ihrer Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratstätigkeit regelmäßig unterwegs seien. Eine Bereitschaft der Arbeitgeberin, auch für andere Betriebsratsmitglieder und unabhängig davon, in welchem Umfang bei diesen Reisetätigkeiten anfallen, die Kosten einer Bahncard 50 zu übernehmen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Von einer solchen Bereitschaft konnte und musste der Betriebsrat auch nicht ausgehen, da die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben ausdrücklich auf die regelmäßige Reisetätigkeit im Zusammenhang mit der Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratstätigkeit abgestellt hat. Demgegenüber ist das Betriebsratsmitglied P1 nicht Mitglied des Gesamtbetriebsrates, so dass bei ihm auch keine Gesamtbetriebsratstätigkeiten und in diesem Zusammenhang auch keine regelmäßigen Reisetätigkeiten anfallen können. cc) Die Kosten, die bei einer Anreise mit der Deutschen Bahn für das Betriebsratsmitglied P1 entstanden und von der Arbeitgeberin zu tragen gewesen wären, sind vorliegend auch in den Kostenvergleich mit einzubeziehen. Dabei kann die Frage, ob es bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise für diese zumutbar ist, Mitfahrmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, sie also im Kosteninteresse des Arbeitgebers sogar verpflichtet sind, Fahrgemeinschaften zu bilden, dahingestellt bleiben (grundsätzlich bejahend BAG, Beschluss vom 28.Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 -; LAG Hamm, Beschluss vom 13. November 1991 - 3 TaBV 110/91 -). Vorliegend haben das Betriebsratsmitglied P1 und der Antragsteller zu 2) selbst die Inanspruchnahme einer Mitfahrgelegenheit für zumutbar angesehen und dementsprechend eine Fahrgemeinschaft gebildet. Wenn aber Betriebsratsmitglieder anlässlich einer erforderlichen Dienstreise eine Fahrgemeinschaft bilden, muss hinsichtlich der entstehenden Kosten ein Gesamtvergleich durchgeführt werden. Ansonsten bliebe der Umstand, dass durch die Bildung von Fahrgemeinschaften für ein Betriebsratsmitglied möglicherweise höhere Kosten anfallen (z. B. durch Anmietung eines Mietwagens oder erforderliche Umwege, um die anderen Betriebsratsmitglieder abzuholen und wieder abzusetzen), während für andere Betriebsratsmitglieder keinerlei Kosten anfallen, unberücksichtigt. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dem-entsprechend geht es bei dem Grundsatz der Erforderlichkeit darum, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Wird dieses Ziel dadurch erreicht, dass ein einzelnes Betriebsratsmitglied erhöhte Aufwendungen hat, die aber gleichzeitig dazu führen, dass bei anderen Mit-gliedern keinerlei oder geringere Aufwendungen entstehen, ist diesem Zweck Genüge getan, wenn es sich, wie vorliegend, bei einer Saldierung um die kostengünstigste Lösung handelt. Sofern das Arbeitsgericht demgegenüber einen Einzelvergleich vorgenommen und den Standpunkt vertreten hat, ein weiterer Kostenerstattungsanspruch wegen der Mitnahme des Betriebsratsmitglieds P1 komme nicht in Betracht, da die fiktiven, und der Arbeitgeberin ersparten Bahnfahrtkosten allein dem weiteren Betriebsratsmitglied entstanden wären, übersieht es, dass dem Betriebsratsmitglied P1 durch die Mitnahme im Mietwagen gerade keine Kosten entstanden sind und insoweit daher auch kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin bestehen kann. Letztlich liefe die Ansicht des Arbeitsgerichts darauf hinaus, dass die der Arbeitgeberin ersparten und von dieser sogar als erforderlich angesehenen Kosten für die An- und Abreise des Betriebsratsmitglieds P1 vom Antragsteller zu 2) zu tragen wären. dd) Der Betriebsrat bzw. der Antragsteller zu 2) konnten daher im Zeitpunkt der Anmietung des Mietwagens bei ordnungsgemäßer Abwägung aller Umstände davon ausgehen, dass durch die Anmietung des Mietwagens keine höheren Kosten als bei einer An- und Abreise mit der Deutschen Bahn entstehen und daher die durch die Anmietung und Nutzung des Mietwagens entstehenden Kosten als erforderlich ansehen. Angesichts des Umstandes, dass durch die Bildung einer Fahrgemeinschaft die Anmietung eines Mietwagens nicht teurer, sondern selbst unter Berücksichtigung einer Bahncard 50 für den Antragsteller zu 2) kostengünstiger als die An- und Abreise mit der Bahn war, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Antragsteller zu 2) die An- und Abreise mit der Bahn aufgrund der Kinetose oder aufgrund der Mitnahme erforderlicher Unterlagen und Gegenstände nicht zumutbar war, nicht an. Aus den gleichen Gründen kann auch die Frage, ob die Anschaffung einer Bahncard 50 unter Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin dem Antragsteller zu 2) zumutbar war, dahingestellt bleiben. 6. Die bei der Arbeitgeberin geltende Reisekostenrichtlinie steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. a) Soweit die Arbeitgeberin der Ansicht ist, dass die Reise zur Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG als solche genehmigungspflichtig sei und von den teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitgliedern nur nach entsprechender Genehmigung durch die Arbeitgeberin gem. Ziffer 2.1 der Reisekostenrichtlinie hätte durchgeführt werden dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Hier verkennt die Arbeitgeberin, dass die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung für die teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitglieder eine gesetzliche Aufgabe ist und die Betriebsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben keiner Kontrolle durch den Arbeitgeber unterliegen. Insbesondere brauchen sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht seine Zustimmung einzuholen. Sie müssen sich lediglich vor dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes unter stichwortartiger Angabe der geplanten Tätigkeit recht-zeitig abmelden, um dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu ermöglichen (ständige Rechtsprechung , vgl. nur BAG, Beschluss vom 10.08.1994 -7 ABR 35/93 – m. w. N.). b) Daneben bedurfte die Anmietung des Mietwagens vorliegend auch keiner besonderen Genehmigung durch die Arbeitgeberin. Die Entscheidung, ob die Reise zur Betriebsräteversammlung mit der Deutschen Bahn oder aber mit dem Mietwagen durchgeführt wird, war nach der Reisekostenrichtlinie vielmehr vom Betriebsrat bzw. vom Antragsteller zu 2) unter Beachtung der in der Reisekostenrichtlinie enthaltenen Vorgaben zu treffen. In Ziffer 4 der Reisekostenrichtlinie ist unter der Überschrift „Wahl von Verkehrsmittel und Reiseweg" zunächst allgemein bestimmt, dass bei Reisen grundsätzlich der kürzeste Reiseweg und das unter Kosten- und Zeitgesichtspunkten günstigste Verkehrsmittel auszuwählen ist. Die nachfolgenden Ziffern 4.1 bis 4.5 enthalten dann besondere Regelungen für die Nutzung einzelner Verkehrsmittel. Dabei ist in Ziffer 4.2 bestimmt, dass Reisen mit dem Flugzeug im Vorfeld der Reise mit dem Vorgesetzten abzustimmen sind. Nach Ziffer 4.3 ist die Benutzung eines privaten Pkw zu Dienstfahrten genehmigungspflichtig und beim jeweiligen Vorgesetzten zu beantragen. Eine entsprechende Abstimmungs- oder Genehmigungspflichtigkeit sehen demgegenüber die Ziffer 4.1 für Fahrten mit der Deutschen Bahn und die Ziffer 4.5 für die Anmietung eines Mietwagens nicht vor. Hieraus ergibt sich, dass für Reisen mit der Deutschen Bahn und dem Mietwagen keine besondere, über die in Ziffer 2.1 der Reisekostenrichtlinie geregelte Dienstreisegenehmigung hinausgehende Genehmigung erforderlich ist. Wurde die Dienstreise als solche genehmigt oder durfte sie wie vorliegend auch ohne Genehmigung durchgeführt werden, kann für die Wahl, ob die Reise mit der Deutschen Bahn oder mit dem Mietwagen durchgeführt wird, lediglich auf den in Ziffer 4 allgemein festgehaltenen Grundsatz zurückgegriffen werden, wonach der Mitarbeiter das unter Kosten- und Zeitgesichtspunkten günstigste Verkehrsmittel auszuwählen ist. Eine zusätzliche Genehmigungspflichtigkeit der getroffenen Auswahl lässt sich der Reisekostenregelung hinsichtlich der Verkehrsmittel „Deutsche Bahn" und „Mietwagen" damit nicht entnehmen. Der Vorgabe in Ziffer 4 der Reisekostenrichtlinie sind der Betriebsrat bzw. der Antragsteller zu 2) vorliegend aber nachgekommen. Wie oben dargelegt, konnten sie davon ausgehen, dass die Anmietung eines Mietwagens unter Bildung einer Fahrgemeinschaft das kostengünstigste Verkehrsmittel ist. 7. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.