Leitsatz: 1. Der Ausschluss von der Pflicht zur Versicherung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers bei der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach § 6 Abs. 2 Buchst. f des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 i.d.F des 18. Änderungstarifvertrags vom 12.11.1987 wegen einer in einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung von ihm beantragten Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (gegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2003 – 12 Sa 1562/02). 2. Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig keine ihm obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer auf den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV hinzuweisen. Er darf in der Regel davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer sich über die dauerhaften Rechtsfolgen der von ihm in einem vorherigen Arbeitsverhältnis beantragten Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht entweder selbst informiert hat oder vom Vorarbeitgeber entsprechend aufgeklärt wurde, sodass ein Informationsbedürfnis nicht mehr besteht. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Ihr Hilfsantrag wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der unterbliebenen Anmeldung der Klägerin bei der Zusatzversorgungsanstalt VBL. Die am 02.05.1956 geborene Klägerin wurde von der Stadt B1 als Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 15.02.1988 als Ärztin eingestellt. Dazu schlossen die Parteien am 28.01.1988 einen Arbeitsvertrag, in dem es unter § 6 heißt: Der Arzt wird nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusätzlich versichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Aktenblatt 6 und 7 Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden zunächst kraft vertraglicher Bezugnahme die tariflichen Vorschriften des BAT/VKA Anwendung, nunmehr jene des TV-Ärzte/VKA. Im Zusammenhang mit der Einstellung füllte die Klägerin ein Formular „Erklärung von Ärzten zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung" (nachfolgend „Erklärung von Ärzten") aus und gab darin durch Ankreuzen des entsprechenden Formularfeldes an: „Ich bin früher von der Versicherungspflicht zur VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse bereits befreit worden, und zwar ab dem 01.12.1983 von der Zusatzversorgungskasse: Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen". Diese Erklärung unterschrieb die Klägerin am 30.01.1988 und reichte das Formular bei der Stadt B1 ein. Dort wurde es ausweislich des auf dem Formular vorgesehenen Verfügungsteils am 22.02.1988 weiterbearbeitet mit der formularmäßigen Feststellung: „Es besteht keine Zusatzversorgungspflicht, da der Arbeitnehmer bereits von der Versicherungspflicht befreit wurde und der Befreiungsgrund (Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung) weiterhin vorliegt." Wegen der weiteren Einzelheiten des Formulars wird auf Aktenblatt 72 und 73 verwiesen. Die Klägerin war vor ihrer Beschäftigung bei der Beklagten seit dem 01.12.1983 beim J1 in W1 beschäftigt gewesen. Seit dieser Zeit war sie von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Ärzteversorgung befreit. Auf Antrag wurde sie auch von der Zusatzversicherungspflicht befreit. Mit Schreiben vom 05.03.1985 erklärte die für die Klägerin damals zuständige Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) folgendes: „… Befreiung von der Zusatzversicherungspflicht Sehr geehrte Frau Dr. S1, wir bestätigen den Eingang Ihres Antrages vom 18.12.1984 und befreien Sie gemäß § 81 Abs. 6 unserer Satzung von der Zusatzversicherungspflicht über den 01.01.1985 hinaus. Diese Befreiung ist endgültig. …" Die Stadt B1 war seinerzeit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Träger der tariflichen Zusatzversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) angeschlossen. § 6 Versorgungs-TV vom 04.11.1966 i. d. F. vom 01.01.1988 bestimmte: § 6 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung … (2) Nicht zu versichern ist ferner ein Arbeitnehmer, der … f) auf Grund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der VBL oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist … . Eine damit übereinstimmende Bestimmung enthielt die Satzung der VBL vom 01.01.1967 i. d. F. vom 01.01.1988 unter § 28 Abs. 2 f. Zwischen der VBL und der KZVK gab es seinerzeit ein Überleitungsabkommen. Aufgrund der genannten tariflichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen nahm die Stadt B1 keine Anmeldung der Klägerin bei der VBL vor, worüber sie die Klägerin nicht unterrichtete. Im Jahr 2006 wechselte die Beklagte als neue Trägerin der Städtischen Kliniken in B1 von der VBL zur Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw), die seitdem Trägerin der tariflichen Zusatzversorgung für die Beschäftigten der Beklagten ist. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2006 erstmals geltend, die Beklagte sei verpflichtet, für sie Beiträge in die betriebliche Altersversorgung zu entrichten. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, sie zusätzlich zu versichern, nicht nachgekommen, wovon sie bis Mitte 2006 keinerlei Kenntnis gehabt habe. Da die Beklagte sie jetzt nicht mehr nachversichern könne, habe sie gemäß § 311a Abs. 2 BGB Anspruch auf Verschaffung einer wertgleichen Versorgung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe anders als sie gewusst, dass eine Versicherung bei der VBL nach ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht bei der KZVK nicht mehr möglich gewesen sei. Aus deren Mitteilung vom 05.03.1985 habe sie keinesfalls den Schluss ziehen müssen, dass ein neuer Arbeitgeber für sie keine Zusatzversicherung bei der VBL abschließen könne. Das ihr zur Ausfüllung überlassene und am 30.01.1988 von ihr unterschriebene Formular habe sie ebenfalls nicht ansatzweise auf die Idee bringen können, dass eine Zusatzversorgung bei der VBL ausgeschlossen sei. Bis zuletzt habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund des von ihr verwendeten Formulararbeitsvertrags den Eindruck erweckt, dass sie einen Anspruch auf Zusatzversorgung habe, der auch erfüllt werde, denn sie sei weder vor noch nach Vertragsunterzeichnung darüber informiert worden, dass sie nach Maßgabe des Tarifvertrages möglicherweise nicht zusätzlich versichert werden könne. Wäre sie zutreffend über die Sachlage unterrichtet worden, hätte sie eine Verwendung des für die Zusatzversorgung vorgesehenen Arbeitgeberbeitrages für eine vergleichbare Altersabsicherung vereinbaren können. So sei es beim vorherigen Arbeitgeber gehandhabt worden. Anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages habe sie explizit diese Möglichkeit angesprochen. Darauf sei ihr durch eine Sachbearbeiterin des Personalamtes der Stadt B1 erklärt worden, dass dies nicht möglich sei. Man habe hierfür ja die VBL, bei der auch sie, die Klägerin, versichert werde. Damit habe sie sich zufrieden gegeben. Die Beklagte sei daher wegen Verletzung von Aufklärungs- und Fürsorgepflichten bei Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichtet, ihr nach Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistung zu verschaffen, die ihr zustünde, wenn man sie mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der VBL versichert hätte. Die Stadt B1 habe es schuldhaft unterlassen, sie jedenfalls nach Eingang des Formulars vom 30.01.1988 auf die Folgen ihrer Erklärung für ihren Zusatzversorgungsanspruch hinzuweisen. Der Einwand der Verwirkung könne nicht greifen. Bis Juli 2006 sei sie davon ausgegangen, dass sie bei der Zusatzversorgung angemeldet sei und auf die kvw überführt werde. Im Übrigen sei auch der Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verletzt. Es gebe im Rahmen einer Neueinstellung keinen Grund, Ärzte, die sich mangels Kenntnis oder Möglichkeit bei einem früheren Arbeitgeber nicht von der Versicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungskasse hätten befreien lassen, anders zu behandeln, als Ärzte, die in Unkenntnis der Rechtsfolgen bei einem früheren Arbeitgeber von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätten. Die Klägerin hat beantragt , festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Versorgung zu verschaffen, die ihr zustünde, wenn sie seit dem 15.02.1988 bei der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend ihrer jeweiligen Vergütung versichert worden wäre. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin sei nach § 6 des Arbeitsvertrages lediglich verpflichtet gewesen, die Klägerin nach Maßgabe des Tarifvertrags zusätzlich zu versichern. In den zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen habe damals die Möglichkeit bestanden, sich von der Zusatzversorgungspflicht dauerhaft befreien zu lassen, wovon gerade im ärztlichen Bereich vielfach Gebrauch gemacht worden sei. Vorteil der Arbeitnehmer sei gewesen, dass diese aufgrund der Befreiung keinerlei Arbeitnehmerbeiträge oder auch keine Versteuerung der Umlagenanteile hätten leisten müssen und somit Monat für Monat ein höheres Nettoeinkommen erzielt hätten. Die Klägerin habe sich bei der KZVK auf eigene Initiative endgültig befreien lassen. Bereits vor Dienstantritt habe sie sich damit dafür entschieden gehabt, sich nicht in einer Zusatzversorgungseinrichtung versichern zu lassen. Sie nicht bei der VBL anzumelden, sei daher zwingend und folgerichtig gewesen. Angesichts der klaren Vorgaben im Fragebogen und der speziell eingeforderten Erklärung werde deutlich, dass es für die Frage der Befreiung der Versicherung ausreichend sei, wenn bei irgendeiner anderen Kasse eine solche erfolgt sei. Die von der Klägerin abgegebene Aussage, sie habe die damalige Erklärung nicht richtig bewertet, sei völlig unglaubhaft. Genau dieser Punkt sei nämlich Gegenstand eines einleitenden Beratungsgesprächs. Soweit der Vortrag der Klägerin dahin gehe, dass im vorherigen Arbeitsverhältnis ein Beratungsfehler vorgelegen habe, müsse sie Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber richten. Auf die dauerhafte Befreiungswirkung sei in dem Bescheid der KZVK auch hingewiesen worden. Während des Arbeitsverhältnisses habe mehrfach Anlass bestanden, sich mit Fragen der Zusatzversorgung zu befassen, so etwa im Jahr 2001 im Zusammenhang mit der kompletten Systemumstellung der Zusatzversorgung auf das sogenannte Punktemodell. Diesbezüglich habe es mehrere Informationsschreiben gegeben und die Thematik sei auch Gegenstand einer Betriebsversammlung am 17.06.2003 gewesen. Grundsätzlich müsse sich jeder Arbeitnehmer eigenverantwortlich darüber informieren, welche Folgen bestimmte eigeninitiativ gestellten Anträge hätten. Ein Arbeitnehmer, der sich wie die Klägerin von der Zusatzversorgung dauerhaft befreien lasse, müsse sich über die Folgerungen klar werden. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt. Sowohl unter dem Aspekt des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin erst einen Antrag auf Befreiung von der Zusatzversorgung stelle und dann nach 20 Jahre plötzlich die Frage nach einer Versorgungsleistung aus der Zusatzversorgung aufwerfe. Bereits aus der ersten Gehaltsabrechnung habe sie ersehen können, dass für sie keinerlei Zusatzversorgungsaufwendungen getätigt worden seien. Unterstelle man, dass Umlagen an die VBL hätten angeführt werden müssen, hätte die Klägerin dies innerhalb der Ausschlussfristen des § 70 BAT bzw. § 37 TV-Ärzte rügen können und müssen. Ein Anspruch auf Entrichtung von Umlagen und Beiträge wäre im Übrigen auch verjährt. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der früheren Personalsachbearbeiterin der Stadt B1 B2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.2010 auf Aktenblatt 170/171 Bezug genommen. Durch Urteil vom 15.09.2010 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung, denn ein möglicherweise aus §311a BGB sich ergebender Anspruch sei jedenfalls verwirkt. Das erforderliche Zeitmoment sei gegeben. Die Klägerin habe mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nahezu 20 Jahre zugewartet. Dass eine Zusatzversorgung für sie nicht abgeschlossen worden sei, hätte sie ohne Weiteres daran erkennen können, dass eine Abführung der Arbeitnehmerbeteiligung an der Zusatzversorgung in der Vergangenheit unterblieben sei. Es sei von ihr besondere Sorgfalt zu erwarten gewesen, denn sie habe sich auf Eigeninitiative von der Zusatzversorgung befreien lassen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, sich im Einzelnen über die damit verbundenen Konsequenzen kundig zu machen. Dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages seitens der Beklagten eine gegenteilige Information gegeben worden sei, habe sie nicht beweisen können, denn die zu dieser Behauptung vernommene Zeugin B2 habe ihre Aussage nicht bestätigt. Die Zeugin habe keine konkrete Erinnerung an das mit der Klägerin geführte Gespräch gehabt, jedoch sei ihr bewusst gewesen, dass die Abmeldung von der Zusatzversorgungspflicht endgültig sei. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb sie der Klägerin eine anders lautende Auskunft habe erteilen sollen. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Bescheides der KZVK vom 05.03.1985 habe die Beklagte davon ausgehen können, dass ihr die Konsequenzen der Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht bekannt gewesen seien. Die Beklagte habe auf diesen Umstand vertraut und in der Folgezeit über einen Zeitraum von 20 Jahren weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteile zur Zusatzversorgung abgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 173 bis 179 verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.03.2011 zugestellte Urteil mit am 15.03.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.05.2011 mit am 16.05.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lägen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor. Es übersehe, dass sie aufgrund der eindeutigen nur auf die KZVK bezogenen Formulierungen des Befreiungsschreibens vom 05.03.1985 keinen Anlass gehabt habe, sich über die Konsequenzen der Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht zu informieren. Dieses Nichtwissen als eine das Umstandsmoment erfüllende Sorgfaltspflichtverletzung zu werten, überspanne die objektiv feststellbaren Tatsachen. Vor allem lasse es die bestehenden Aufklärungspflichten der Rechtsvorgängerin der Beklagten außer Betracht. Dieser sei bekannt gewesen, dass die von ihr vorgelegte Mitteilung die fragliche Bedeutung gehabt habe. Dennoch sei ihr ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden, mit dem der Eindruck erweckt worden sei, dass ihr eine Zusatzversorgung gewährt werde. Sie habe lediglich den Fehler gemacht, den bei Einstellung seitens der Personalverwaltung zuständigen Personen und deren Aussagen zu vertrauen. Da sie nie bei einer Zusatzversorgungskasse versichert gewesen sei, habe sie auch nicht wissen können, wie sich eine solche auf der Gehaltsabrechnung zeige oder auswirke. Im Übrigen sei sie zu einem Zeitpunkt eingestellt worden, als es noch keine Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung gegeben habe. Aus dem Zeitablauf habe die Beklagte keineswegs schließen können, dass sie keine Ansprüche mehr geltend machen werde. Das Zeitmoment sei bezogen auf die vorliegenden streitigen Ansprüche auch deshalb nicht erfüllt, weil es nicht um die rückwirkende Anmeldung zur Zusatzversorgung gehe, sondern um Schadensersatzansprüche gerichtet auf eine wertgleiche Versorgung. Diese Ansprüche habe sie vor Kenntnis der unterbliebenen Anmeldung zur VBL gar nicht geltend machen können. Die Beklagte habe bei ihr den nie korrigierten Eindruck erweckt und sie in dem Glauben gelassen, dass sie zusatzversichert sei. Sie habe nicht wissen müssen, dass dies wegen der KZVK-Befreiung nicht möglich gewesen sei. Als sie ihre Tätigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgenommen habe, sei sie noch nicht lange als Ärztin tätig gewesen. Es habe keinen Grund gegeben, sie bezogen auf den konkreten Stand ihrer Erwerbsbiografie von der Pflichtversicherung bei der VBL vollständig auszunehmen. Bei jungen Arbeitnehmern gebe es keinerlei Anhaltspunkte für ein Ungleichgewicht zwischen Anmeldungszeitpunkt und späterem Renteneintritt. Hätte sie nicht vorher bei einem anderen irgendeiner Zusatzversorgung angeschlossenen Arbeitgeber gearbeitet, wäre sie mit im Übrigen identischen Daten pflichtversichert gewesen, ohne dass dies irgendwer mit Blick auf ihr Lebensalter oder die potentielle Dauer der Pflichtversicherung für problematisch erachtet hätte. Der undifferenzierte Ausschluss von jeglicher Zusatzversorgung auf Lebenszeit aufgrund einer einmaligen Befreiung von einer ganz bestimmten Zusatzversorgungskasse verletzte den Gleichheitssatz. Allein der Umstand, dass sie sich bei einem anderen Arbeitgeber von der Zusatzversorgung habe befreien lassen, biete keine sachliche Rechtfertigung dafür, sie bei der Beklagten, bezogen auf die Anmeldungen zur VBL, anders zu behandeln, als einen Arzt mit identischen Lebens- und Erwerbsdaten, der diese Befreiung mangels vorhergehender Zusatzversorgung nicht in Anspruch genommen habe. Die fragliche Satzungsbestimmung sei daher unwirksam. Hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten sie vor oder bei ihrer Einstellung darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der früheren Befreiung von der Zusatzversorgung bei der KZVK nicht bei der VBL versichert werden könne, hätte sie über eine andere Art der Versorgung verhandelt. Diese Möglichkeit sei ihr durch die unterbliebenen Hinweise genommen worden. Das Umlage- und Überleitungsverfahren zwischen den Trägern der Zusatzversorgung habe ihr nicht bekannt sein müssen und sei auch nicht bekannt gewesen. Sie habe vor diesem Hintergrund keinen Anlass gehabt, auch nur ansatzweise darüber zu spekulieren, dass sich die Mitteilung der KZVK auch auf eine nicht einmal genannte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beziehe. Sie wolle so gestellt werden, wie sie sich gestanden hätte, wenn sie mit Einstellung 1988 zur Zusatzversorgung angemeldet worden wäre. Wenn die Beklagte meine, hier Ansprüche gegenrechnen zu müssen, möge sie diese beziffern. Aufgrund ihres Vertrauens in das Bestehen einer Zusatzversorgung habe sie von weiteren zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen abgesehen. Vor allem habe sie davon abgesehen, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Ausgleich für die unterbliebene Zusatzversorgung bei der VBL durch Bezuschussung einer alternativen Vorsorgeform in der Art zu fordern, wie sie der frühere Arbeitgeber aufgrund der Befreiung geleistet habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.09.2010, zugestellt am 08.03.2011, Az.: 4 Ca 1609/08 – abzuändern und nach ihrem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz in Höhe der seit 15.02.1988 ersparten Arbeitgeberbeiträge abzüglich der im gleichen Zeitraum etwaig zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, durch die Befreiung von der Versicherungspflicht habe die Klägerin Nettoeinbußen wegen der Versteuerung der Umlagen zur Zusatzversorgung vermieden. Diese Nettovorteile habe sie über Jahrzehnte genutzt. Sie habe eigeninitiativ und eigenverantwortlich einen Befreiungsantrag beim vorherigen Arbeitgeber gestellt. Dass sie sich nicht die Folgen des Befreiungsantrags in ausreichendem Maß deutlich gemacht habe, sei für sie völlig unglaubwürdig. Jedenfalls sei es ihre Obliegenheit gewesen, sich hierüber klar zu werden. In dem von ihr am 30.01.1988 unterschriebenen Formular sei sie ausdrücklich danach gefragt worden, ob eine Befreiung von Versicherungspflichten zur VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse erfolgt sei. Daraufhin habe die Klägerin den Befreiungsbescheid vorgelegt und mitgeteilt, dass der Befreiungsgrund „Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung" weiterhin vorliege. Unter dem Aspekt des Zeitmoments hätte die Klägerin bei dem vorherigen Arbeitgeber die Folgen ihres Befreiungsantrages klären müssen. Aufgrund der tarifvertraglichen und satzungsrechtlichen Situation habe sie sich gar nicht anders verhalten können. Sie habe auch nie irgendwelche über die tariflichen Verpflichtungen hinausgehenden Zusagen gemacht. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes sei zu unterscheiden zwischen Beschäftigten, die pflichtig in der Zusatzversorgung versichert seien und der Gruppe von Arbeitnehmern, die sich eigenverantwortlich von der Pflichtversicherung befreien lassen könnten, weil eine anderweitige berufsständige Versorgung bestehe. Es stelle sich daher die Frage, ob hier überhaupt von vergleichbaren Sachverhalten ausgegangen werden könne. Wenn man eine Ungleichbehandlung unterstelle, würde sich des Weiteren die Frage stellen, ob die unterschiedliche Behandlung durch die Tarifvertragsparteien völlig willkürlich getroffen worden sei oder ob sachliche Anerkennungsgründe für die getroffene Tarifregelung zur Verfügung stünden. Die Unwiderruflichkeit des Befreiungsantrags habe sachliche Gründe. Das Prinzip der solidarischen Umlagefinanzierung in der tarifvertraglich geregelten Zusatzversorgung bedeute rein praktisch, dass die von den aktivpflichtversicherten Beschäftigten erbrachten Umlageleistungen der solidarischen Finanzierung der aktuellen Rentenleistungen dienten. Einem solchen System sei es fremd, dass ein Beschäftigter eine Zeit lang der Solidargemeinschaft angehören wolle und dann nach eigenem Gutdünken nicht mehr. Den Arbeitnehmern solle nicht durch die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Befreiung von der Pflichtversicherung und einem späteren Wiedereintreten Manipulationsmasse zu Lasten der Solidargemeinschaft der anderen Beschäftigten gewährt werden. Dass die Tarifvertragsparteien eine solche Manipulationsmöglichkeit hätten vermeiden wollen, sei nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Die Kammer hat am 15.02.2012 die beteiligten Tarifvertragsparteien und Träger von Zusatzversorgungseinrichtungen um Stellungnahme zu der Frage gebeten, aus welchen Gründen es als sachgerecht angesehen wurde, eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Zusatzversorgung mit Dauerwirkung auch für zukünftige Arbeitsverhältnisse zu versehen. Wegen der eingegangenen Stellungnahmen der KVZK vom 28.03.2012 (Aktenblatt 266 bis 267) des Deutschen Beamtenbundes vom 23.03.2012 (Aktenblatt 268) der VBL vom 03.04.2012 (Aktenblatt 370 bis 372) der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 03.05.2012 (Aktenblatt 275 bis 278) der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung vom 04.05.2012 (Aktenblatt 281 bis 283) der kvw vom 04.05.2012 (Aktenblatt 284) der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 11.07.2012 (Aktenblatt 293) des Bundesministeriums des Inneren vom 30.07.2012 (Aktenblatt 295 bis 297) und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 06.08.2012 (Aktenblatt 299 bis 300) wird auf die genannten Fundstellen verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Klage abgewiesen. Der in der Berufungsinstanz zusätzlich gestellte Hilfsantrag erweist sich ebenfalls als unbegründet. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Überlegungen angestellt: I. 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, die ihr zustünde, wenn sie mit Einstellung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 15.02.1988 bei der VBL versichert worden wäre. Zwar kann der Arbeitgeber, der einer Verpflichtung aus einer Versorgungszusage nicht nachgekommen ist, aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer eine gegenüber der ausgefallenen Versorgung gleichwertige Leistung zu erbringen, um ihn dadurch so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die fragliche Verpflichtung aus der Versorgungszusage beachtet worden wäre (etwa BAG, Urt. v. 22.12.2009 – 3 AZR 136/08 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG, Urt. v. 12.06.2007 – 3 AZR 186/06 = AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG; BAG, Urt. v. 18.09.2001 - 3 AZR 689/00 = NZA 2002, 1391 ff.; LAG Hamm, Urt. v. 10.10.2012 – 4 Sa 604/12 n. v.). Die Voraussetzungen für diesen sogenannten Versorgungsverschaffungsanspruch sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Die Beklagte war aus dem Arbeitsvertrag vom 28.01.1988 nicht verpflichtet, die Klägerin bei der VBL zu versichern, so dass sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Anmeldung ein Versorgungsverschaffungsanspruch nicht ergeben kann. Zwar hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 6 des Arbeitsvertrags vom 28.01.1988 verpflichtet, die Klägerin „nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung" bei der VBL zusätzlich zu versichern. „Nach Maßgabe" bedeutet aber auch, dass tarifliche Ausschlusstatbestände berücksichtigen durften und mussten. § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV vom 04.11.1966 i. d. F. des 18. Änderungstarifvertrags vom 12.11.1987 bestimmte, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist, (weiterhin) nicht zu versichern ist. Die Klägerin hatte sich im vorherigen Arbeitsverhältnis mit dem Träger des J1 in W1 nach § 81 Abs. 6 der Satzung der KZVK von der Versicherungspflicht befreien lassen. Da zwischen der VBL und der KZVK ein Überleitungsabkommen existiert, konnte die Klägerin in der VBL nicht mehr versichert werden. Die Entscheidung der Klägerin für eine Versicherungsfreiheit in der KZVK sperrte auf Dauer ihre Versicherbarkeit in dieser und in anderen Zusatzversorgungseinrichtungen. Aufgrund der tariflichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV, der § 28 Abs. 2 Buchst. f der damaligen Satzung der VBL entspricht, konnte die Klägerin somit zur Zusatzversorgung bei der VBL nicht angemeldet werden und die Beklagte war hierzu demgemäß auch nicht verpflichtet. Die Kammer hat im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 19.03.2003 (12 Sa 1562/02 = ZTR 2003, 401 f.) geprüft, ob der tarifliche Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der genannten Entscheidung angenommen, dass der dort klagende Arbeitnehmer, ebenfalls ein Arzt, entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlich einleuchtenden Grund gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung nicht eine Befreiung beantragt hatten, gleichheitswidrig benachteiligt worden war. Die Kammer vermag demgegenüber eine Verletzung höherrangigen Rechts durch den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV nicht festzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind zwar jedenfalls mittelbar an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Tarifnorm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben: Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl sich in beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG, Urt. v. 19.07.2011 – 3 AZR 398/09 = AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BAG, Urt. v. 27.05.2004 – 6 AZR 129/03 = NZA 2004, 1399 ff.; BAG, Urt. v. 29.11.2001 – 4 AZR 762/00 = AP Nr. 296 zu Art. 3 GG). Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht dadurch überschritten, dass sie Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber sich dafür entschieden hatten, sich von einer möglichen Zusatzversicherungspflicht befreien zu lassen, nach einem Wechsel des Arbeitgebers eine Rückkehr in das System der Zusatzversicherungen nicht mehr zu ermöglichen. Zwar erscheint es auf den ersten Blick überraschend, dass ein neueingestellter Arbeitnehmer in den Genuss einer Zusatzversorgung nicht mehr kommen kann, wenn er zuvor bei einem anderen Arbeitgeber, der ebenfalls einem Träger der Zusatzversorgung angeschlossen ist, auf die Versicherungspflicht dort verzichtet hat. Zu Recht haben aber die angehörten Versorgungsträger und Tarifvertragsparteien darauf abgestellt, dass das System der Zusatzversorgung eine Einheit darstellt, die insoweit durchlässig ist, dass die verschiedenen Träger durch Überleitungsabkommen wechselseitig gewährleisten, dass Anwartschaften ohne Wartezeit übertragen werden. Diesen Aspekt der Einheitlichkeit der Versorgung und der auf Kontinuität ausgerichteten solidarischen Versorgungsgemeinschaft hat etwa die VBL in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2012 unterstrichen. Auch in der Stellungnahme der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 03.05.2012 wird betont, dass die Tarifvertragsparteien die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes trotz der historisch begründeten Organisation in mehreren rechtlich unabhängigen Zusatzversorgungseinrichtungen als Einheit verstehen, was für die Beschäftigten bei der Frage der Verfallbarkeit von Anwartschaften und der Wartezeiterfüllung von Vorteil sei. In die gleiche Richtung argumentieren das Bundesministerium des Inneren in seiner Stellungnahme vom 30.07.2012 und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit ihrem Schreiben vom 06.08.2012. Des Weiteren wurde mit dem dauerhaften Ausschluss aus dem System der Zusatzversorgung nach einer einmal erfolgten Befreiung verhindert, dass ein Arbeitnehmer zunächst von den steuerlichen Vorteilen profitiert, die sich daraus ergeben, dass eine bestehende Zusatzversorgung - ungeachtet der Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen - zu einer höheren steuerlichen Belastung führt, um nach einem etwaigen Arbeitgeberwechsel zu einem späteren Zeitpunkt Versorgungsanwartschaften aufzubauen, die der Höhe nach denen entsprechen können, die auch bei einem früheren Eintritt in die Zusatzversorgung entstanden wären. Es liegt auf der Hand, dass vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall die Option zu Manipulationen eröffnen würden. Diesen Aspekt haben insbesondere die VBL, das BMI und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di herausgestrichen. Besonders deutlich wird dieser Aspekt in der Stellungnahme der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 03.05.2012 ausgeführt. In einem Berechnungsbeispiel wird dort nachgewiesen, dass ein Versorgungsberechtigter, der im Alter von 43 Jahren erstmals in die Zusatzversorgung eintritt, mit dem gleichen Versorgungsgrad rechnen kann wie ein Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber schon seit dessen 27. Lebensjahr Beiträge abgeführt hat. Auch dieser Aspekt lässt es sachgerecht und nachvollziehbar erscheinen, dass ein einmal bewirkter Ausschluss aus der Zusatzversorgung Dauerwirkung hat. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin bei ihrer aufgrund des Bescheids der KZVK erteilten Befreiung vom 05.03.1985 an einer Übergangsregelung teilnahm. Zum 01.01.1985 hatten die Tarifvertragsparteien die bisher vorgesehene Befreiungsmöglichkeit für Beschäftigte in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung aufgehoben. Bis zum 30.06.1985 mussten alle betroffenen Beschäftigten erneut eine Befreiung beantragen, sonst wäre für sie Versicherungspflicht eingetreten. Umgekehrt sollte die erneut beantragte Befreiung dann dauerhaft gelten. Damit haben die Tarifvertragsparteien den betroffenen Beschäftigten einerseits ein (erneutes) Wahlrecht eingeräumt, andererseits aber an die Ausübung des Wahlrechts dauerhafte Folgen geknüpft. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie eine Entscheidung des betroffenen Personenkreises darüber herbeiführen wollten, ob die diesem angehörigen Beschäftigten sich in die Solidargemeinschaft der in der Zusatzversorgung Versicherten begeben oder auf die daraus resultierenden Vorzüge für immer verzichten wollten. Es liegt auf der Hand, dass ein womöglich mehrfacher Wechsel des Arbeitgebers und eine daran anknüpfende unterschiedliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht unerwünscht war und man auf Dauer Klarheit darüber haben wollte, welcher Personenkreis zu den Versicherten zählt und welcher nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Tarifvertragsparteien mit Dauerwirkung versehene Befreiung von der Zusatzversicherungspflicht auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruht, nämlich der Gesamtbetrachtung des Systems der Zusatzversorgung, der Verhinderung von Missbrauchsmöglichkeiten und das durch die Übergangsregelung zum Ausdruck kommende Klarstellungsinteresse. Dass im Einzelfall für die Klägerin diese Aspekte keine Rolle gespielt haben mögen, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelung geschaffen haben, die nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt. Die Tarifpartner wollten im Interesse der Versichertengemeinschaft verhindern, dass wechselnde Entscheidungen getroffen werden und eine kaum vorhersehbare Fluktuation stattfindet, die zu einem ständig wechselnden Versichertenbestand führt (BAG, Urt. v. 17.04.1984 – 3 AZR 62/82 – juris). Die ausnahmslose Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV ist auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil keine Härteklausel für die Klägerin und vergleichbare Personenkreise vorhanden ist. Härteregelungen sind dann entbehrlich, wenn sie bei Betrachtung der Gesamtregelung nur eine verhältnismäßig untergeordnete Bedeutung für Sonderfälle haben würden (BAG, Urt. v. 20.10.1983 – 3 AZR 471/81 = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL). Dies ist hier der Fall. Da die Klägerin und vergleichbare Beschäftigte aufgrund der zum 01.01.1985 in Kraft getretenen tarifvertraglichen Änderung innerhalb von sechs Monaten sich abschließend entscheiden konnten und mussten, war ein verhältnismäßig kleiner und überschaubarer Personenkreis betroffen. Für diesen Personenkreis war es nicht geboten, zusätzlich spezielle Härteregeln zu schaffen. Dies war insbesondere deshalb entbehrlich, weil jeder betroffene Arbeitnehmer selbst entscheiden konnte, ob er durch eine entsprechende Antragstellung weiterhin an der Zusatzversorgung nicht teilhaben möchte oder durch Absehen von einem entsprechenden Antrag bewirkt, künftig in das System der Zukunftsversorgung integriert zu werden. Damit steht fest, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Recht davon abgesehen hat, die Klägerin bei der VBL anzumelden, weil dies tarif- und satzungsrechtlich gar nicht möglich war. Dann hat sie jedoch auch nicht pflichtwidrig gegen die – eben nur bedingt - erteilte Versorgungszusage verstoßen, so dass eine Verpflichtung zur Verschaffung einer gleichwertigen Versorgung ausscheidet. 2. Soweit sich der in der Hauptsache auch zweitinstanzlich verfolgte Feststellungsantrag auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten bezieht, muss er schon deshalb erfolglos bleiben, weil Rechtsfolge einer solchen Pflichtverletzung jedenfalls nicht die Verschaffung einer wertgleichen Zusatzversorgung sein könnte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war aus Rechtsgründen zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin daran gehindert, diese bei der VBL zu versichern. Daran hätte auch die Beachtung einer nach Ansicht der Klägerin gebotenen Aufklärungspflicht nichts geändert. Es mag sein, dass die Klägerin in Kenntnis der nicht mehr gegebenen Möglichkeit, sie in die Zusatzversorgung aufzunehmen, vom Arbeitsvertrag Abstand genommen hätte (was sie aber nicht behauptet) oder versucht hätte, dafür von der Beklagten eine Kompensation zu erlangen. Die Verschaffung einer Zusatzversorgung bei der VBL hätte sie jedenfalls nicht bewirken können, so dass die Beklagte auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, der Klägerin eine gleichwertige Altersversorgung zu verschaffen (vgl. zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Begründung einer betrieblichen Altersversorgung auch: LAG Köln, Urt. v. 22.03.2007 – 10 (14) Sa 09/06 – juris). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn feststünde, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin auf Wunsch eine gegenüber der Zusatzversorgung wertgleiche Versorgungszusage auf einzelvertraglicher Grundlage eingeräumt hätte, was nicht angenommen werden kann und von der Klägerin auch nicht behauptet wird. Mithin muss der Hauptantrag der Klägerin nach jeder Betrachtungsweise erfolglos bleiben. II. Auch der in der Berufungsinstanz erstmals zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag erweist sich als unbegründet. Es bestehen bereits, wie schon beim Hauptantrag, erhebliche Zweifel daran, dass in der Rechtsfolge ein etwaiger Schadensersatzanspruch gerade dahin ginge, an die Klägerin ersparte Arbeitgeberanteile zu leisten. Dies kann jedoch dahinstehen, weil schon eine den Schadensersatz begründende Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 311a Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden kann. Entgegen der Annahme der Klägerin war die Rechtsvorgängerin der Beklagten weder bei Einstellung noch nach Bearbeitung des Fragebogens „Erklärung von Ärzten" verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass sie wegen der im Vorarbeitsverhältnis beantragten Befreiung von der kirchlichen Zusatzversorgung bei der VBL nicht angemeldet werden kann. Allerdings kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Versorgungsberechtigten verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarung zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet aber seine Grenze am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Da das im Versorgungstarifvertrag geregelte Gesamtversorgungssystem äußerst kompliziert und für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer kaum durchschaubar ist, hat dieser ein dringendes Interesse daran, über ungewöhnliche Nachteile unterrichtet zu werden. Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden (BAG, Urt. v. 14.01.2009 – 3 AZR 71/07 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Auskunft; BAG, Urt. V. 11.12.2001 – 3 AZR 339/00 = NZA 2002, 1150 ff.; LAG Thüringen, Urt. v. 19.07.2010 – 6 Sa 18/10 – juris). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, den Arbeitnehmer zu belehren, wenn er davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer gar nicht informationsbedürftig ist (BAG, Urt. v. 13.12.1988 – 3 AZR 322/87 = NZA 1989, 512). Im vorliegenden Fall scheiden jedenfalls gesteigerte Aufklärungs- und Informationspflichten aufgrund einer vorherigen unrichtigen Belehrung aus. Zwar hat die Klägerin in erster Instanz behauptet, sie habe sich anlässlich ihrer Einstellung ausdrücklich danach erkundigt, ob sie die sonst an die VBL zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge für eine Lebensversicherung verwenden könne und habe daraufhin zur Auskunft erhalten, dass dies nicht möglich sei, weil man dafür die VBL habe, bei der auch sie versichert werde. Die dafür beweisbelastete Klägerin hat jedoch den Beweis für diesen Sachvortrag nicht erbringen können. Die Vernehmung der Zeugin B2 erwies sich als unergiebig. In der zweiten Instanz verfolgt die Klägerin diese Behauptung auch nicht mehr weiter. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte – womöglich anders als die Klägerin – erkennen konnte, dass eine Versicherung bei der VBL ausschied, weil die Klägerin sich beim vorherigen Arbeitgeber von der Zusatzversicherungspflicht hatte befreien lassen, löste aber keine Hinweis- und Informationspflichten aus. Aufgrund der oben dargestellten Übergangsregelung war die Klägerin gehalten gewesen, sich bis spätestens zum 30.06.1985 darüber klar zu werden, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollte, sich weiterhin von der Zusatzversorgungspflicht befreien zu lassen. In diesem Zusammenhang war sie gehalten, Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und in die Abwägung eben auch mit einzubeziehen, dass sie bei einer Entscheidung für eine Befreiung auch zum späteren Zeitpunkt und auch bei einem anderen Arbeitgeber, der ebenfalls dem System der Zusatzversorgung angeschlossen ist, nicht mehr in den Genuss einer Zusatzversorgung würde kommen können. Die Kammer hält es für durchaus möglich, dass in diesem Zusammenhang dem damaligen Vertragsarbeitgeber besondere Informationspflichten oblagen, denn es handelte sich in der Tat um eine weitreichende Entscheidung, die die Klägerin zu treffen hatte, bei der sie auf sachgerechte Informationen angewiesen war. Gerade deshalb durfte aber die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1988 davon ausgehen, dass die Klägerin drei Jahre zuvor diese sorgfältige Abwägung vorgenommen und sich dabei womöglich hat beraten lassen. Keineswegs musste sie ohne nähere Hinweise hierauf damit rechnen, dass die Klägerin womöglich nur unzureichend oder falsch informiert war, als sie – nach Lage der Dinge zum zweiten Mal – sich von der Zusatzversicherungspflicht bei der KZVK hatte befreien lassen. Gerade weil der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gar keine Handlungsoptionen verblieben, trafen sie keine besonderen Hinweis- und Aufklärungspflichten. Der von der Klägerin nunmehr im vorliegenden Verfahren für erforderlich gehaltene Hinweis hätte sich darin erschöpfen müssen, ihr zu sagen, dass sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die VBL nicht erfüllt. Das nunmehr von der Klägerin verfolgte prozessuale Ziel, so gestellt zu werden, als wäre entgegen der Rechtslage doch eine Zusatzversicherungspflicht begründet worden bzw. der Beklagten aufzuerlegen, die eingesparten Beiträge ihr unmittelbar oder mittelbar zuzuwenden, folgt somit nicht aus einer Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten im Jahre 1985 sie den damaligen Arbeitgeber in Anspruch nehmen müsste. Nach alledem erweist sich die Berufung der Klägerin in vollem Umfang als unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Frage, ob der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weicht die Kammer von der zur Nachfolgeregelung ergangenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2003 ab. Die Kammer hatte daher nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision zuzulassen.