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Urteil

16 Sa 1889/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0117.16SA1889.11.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2011 - 4 Ca 1433/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2011 - 4 Ca 1433/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Die Klägerin war vom 11.10.1990 bis zum 31.01.2011 als Sachbearbeiterin zuletzt im Verkauf Innendienst bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie erzielte ein monatliches Gehalt von 3.055,-- € brutto. Seit 1998 war sie ordentliches Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Am 09.06.2010 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, wonach bislang an dem Betriebssitz B1 ausgeführte Verwaltungstätigkeiten zentralisiert werden sollten. Von den bislang 81 Mitarbeiter/innen der Verwaltungsabteilungen sollten 53 Mitarbeiter/innen betriebsbedingt gekündigt werden. Zu den betroffenen Abteilungen gehörte auch der Vertriebsinnendienst. Hier sollten alle Arbeitsplätze der dort beschäftigten 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen (zu den Einzelheiten des Interessenausgleichs vgl. Bl. 6 - 11 d.A.). Ebenfalls unter dem 09.06.2010 vereinbarten die Betriebsparteien einen Sozialplan, der unter § 3 die Zahlung einer Abfindung vorsieht und in Abs. 1 die folgende Regelung enthält: "Wenn das Arbeitsverhältnis aus den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen betriebsbedingten Gründen durch Aufhebungsvertrag oder durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss dieses Sozialplans beendet wird, wird eine Abfindung ohne Anwendung der Höchstgrenzen gemäß Kündigungsschutzgesetz gezahlt. ..." Zum weiteren Inhalt dieses Sozialplans wird auf Bl. 12 - 20 d.A. Bezug genommen. Schließlich schlossen die Betriebsparteien am selben Tag eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die u.a. die folgenden Regelungen enthält: "I. Durch diese freiwillige Betriebsvereinbarung sagt die Gesellschaft zur Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 aufgeführten Maßnahmen betroffen sind und die unter den Geltungsbereich des Sozialplans vom 09.06.2010 fallen, zusätzlich zu den Leistungen des Sozialplans vom 09.06.2010 nachfolgende weitere Leistungen zu: 1. Mitarbeiter/-innen, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, haben nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan vom 09.06.2010, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erheben: a) in Höhe einer zusätzlichen Abfindung nach der folgenden Regelung: Bruttomonatsentgelt x 10 % x Beschäftigungsjahre (Für die Bestimmungen des Bruttomonatsentgelts und der Beschäftigungsjahre gelten die Regelungen des Sozialplans entsprechend.) b) in Höhe eines zusätzlichen tariflichen Bruttomonatsentgelts gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW für den Fall, dass aufgrund des Umstandes, dass der/die Mitarbeiter/in sich zum Stichtag 01.12.2010 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und damit keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW gegeben ist. c) Tariflich eingruppierte Mitarbeiter/innen erhalten darüber hinaus eine weitere zusätzliche Abfindung in Höhe von 500,-- € brutto für jeden angefangenen Monat ab Zugang des Kündigungsschreibens bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Abteilungschließung bzw. falls eine Freistellung zu einem früheren Termin erfolgt, bis zu dem Frei-stellungstermin. Dies gilt auch für Zeiten, in denen bezahlter Urlaub genehmigt oder genommen wird, eine Arbeitsunfähigkeit, welche durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, jedoch nicht im Falle von arbeitsunfähigkeitsbedingtem Arbeitsausfall von mehr als drei Tagen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Vertrauensarzt der Krankenkasse des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schriftlich bestätigt. d) AT-Mitarbeiter/innen ... e) Mitarbeiter/innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 1.000,-- € und Mitarbeiter/innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung von 2.000,-- €. Die Definition der Betriebszugehörigkeit richtet sich nach dem Sozialplan vom 09.06.2010. 2. Diese Ansprüche haben auch betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Abschluss dieser Vereinbarung eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind. 3. Die zusätzliche Abfindung wird aus Anlass des Verlustes des Arbeitsplatzes zusammen mit der Abfindung aus dem Sozialplan gezahlt, wobei es sich um eine Bruttoabfindung handelt. 4. Hinsichtlich der Einstellung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in einem Unternehmen der H1-Gruppe und der Wiedereinstellung gelten die §§ 2 und 6 des Sozialplans vom 09.06.2010 sinngemäß. 5. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialplans entsprechend. 6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei vorstehenden Leistungen um freiwillige Leistungen der Gesellschaft handelt, die über die Sozialplanleistungen hinaus gewährt werden und das Volumen des Sozialplans nicht tangieren. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet sobald Mitarbeiter daraus keine Rechte mehr herleiten können." Die Beklagte sprach unter dem 14.07.2010 zwei ordentliche Beendigungskündigungen zum 01.01.2011 bzw. zum 31.01.2011 aus, die sie unmittelbar darauf wieder mit Schreiben vom 15.07.2010 zurücknahm. Mit weiterem Schreiben vom 15.07.2010 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31.01.2011. Die Änderung der Arbeitsbedingungen nahm die Klägerin durch Schreiben vom 26.07.2010 unter Vorbehalt an und erhob im Übrigen durch Schriftsatz vom 30.07.2010 Änderungskündigungsschutzklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 15.07.2010 zum 31.01.2011 sozial nicht gerechtfertigt und auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (Aktenzeichen 5 Ca 1387/10). In einem parallel dazu betriebenen Beschlussverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG beantragte die Beklagte, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Änderungskündigung zu ersetzen (Aktenzeichen 4 BV 11/10). In dem Änderungskündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien im Gütetermin den folgenden Vergleich: "1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2010 mit Ablauf des 31.01.2011 wegen Schließung eines Betriebsteils, der der Klägerin kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, aufgelöst wird. 2. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 62.000,-- €. Etwa auf die Abfindung entfallende Steuern trägt die Klägerin, die Beklagte wird sie abzuführen haben. Die Zahlung der Abfindung erfolgt unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung des Sozialplans vom 09.06.2010. Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt entstanden und vererblich gestellt. Der Abfindungsanspruch ist fällig am 31.01.2011. Die Abrechnung der Abfindung erfolgt unter Berücksichtigung der Fünftelregelung des § 34 EstG. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches ihrem beruflichen Fortkommen förderlich ist. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 4 BV 11/10 nicht fortgeführt wird. 5. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt." Mit ihrer am 16.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Leistungen der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 in rechnerisch unstreitiger Höhe gem. Buchstabe a von 6.212,-- € brutto, b von 3.055,-- € brutto, c von 1.500,-- € brutto und d von 2.000,-- €, insgesamt 12.767,-- € brutto. Diese Forderungen waren von der Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2011 unter Fristsetzung bis zum 31.05.2011 geltend gemacht worden. Durch Urteil vom 10.11.2011, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Leistungen aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung der Beklagten vom 09.06.2010 zustehe. Voraussetzung für die zusätzlichen Leistungen sei es, dass Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingten Beendigungskündigungen nach Maßgabe des Interessenausgleichs erhoben hätten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin unzweifelhaft nicht, da sie nach der vorausgegangenen Änderungskündigung unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1357/10 beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben habe. Diese Regelung verstoße weder gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 78 Satz 2 BetrVG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Frage, ob die Ansprüche der Klägerin darüber hinaus verfallen seien, brauche nicht weiter nachgegangen zu werden. Gegen dieses ihr am 05.12.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.12.2011 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 06.02.2011 begründet. Die Klägerin hält daran fest, dass eine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG vorliege. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auf die Leistungen gemäß Buchstaben b, c und d der freiwilligen Betriebsvereinbarung auch wegen einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Zuletzt beruft sich die Klägerin außerdem darauf, dass die Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer I.1. nicht vorlägen, da sie keine betriebsbedingte Beendigungskündigung erhalten habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2011 - 4 Ca 1433/11 - zu verurteilen, an sie 12.767,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält daran fest, dass die Ansprüche der Klägerin wegen des geführten Kündigungsrechtsstreits nicht beständen. Dies ergäbe sich auch daraus, dass im Vergleich zumindest fiktiv eine arbeitgeberseitig ausgesprochene, das Arbeitsverhältnis abschließend beendende Kündigung zugrunde gelegt worden sei. Der geschlossene Vergleich könne im Übrigen nicht einem Aufhebungsvertrag, der nach Ziffer 2 der freiwilligen Betriebsvereinbarung Ansprüche auslösen könne, gleichgesetzt werden. Insoweit sei der Wortlaut der freiwilligen Betriebsvereinbarung eindeutig, wonach eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen sei. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I Der Klägerin steht für den geltend gemachten Anspruch eine Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung. Die Voraussetzungen der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 für eine Erhöhung der Abfindung sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan vom 09.06.2010 besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, entweder nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung oder nach Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aber weder durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet worden noch haben sie eine Aufhebungsvereinbarung im Sinne der freiwilligen Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Anspruch der Klägerin auch die im gerichtlichen Vergleich vorgesehene Anrechnung der vereinbarten Abfindung auf die Sozialplanabfindung des Sozialplans vom 09.06.2010 entgegensteht. 1) Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch Kündigung beendet worden. Die Beendigung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ist jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Erhöhung der Gesamtabfindung des Sozialplans gemäß der Bestimmung unter Ziffer I.1 in der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010. a) Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwar mit Schreiben vom 15.07.2010 fristgerecht zum 31.01.2011 betriebsbedingt gekündigt, sie hat der Klägerin zugleich jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei geänderten Arbeitsvertragsbedingungen angeboten. Dieses Angebot hat die Klägerin durch Schreiben vom 26.07.2010 unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben. Damit haben die Parteien jedoch nicht mehr über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Beendigungskündigung, sondern über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen gestritten. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (vgl. zuletzt BAG vom 26.01.2012, 2 AZR 102/11, NZA 2012, 856; vom 19.07.2012, 2 AZR 25/11, NZA 2012, 1038). Dieser Streitgegenstand ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2010 beigelegt worden. Auch wenn die Parteien sich darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2010 mit Ablauf des 31.01.2011 aufgelöst wird, so konnten sie die Beendigungswirkung der Kündigung nicht wieder herstellen, nachdem die Klägerin das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hatte. b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Parteien der Änderungskündigung wieder Beendigungswirkung beimessen wollten, um der Klägerin so einen Anspruch auf eine erhöhte Abfindung nach der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 zu gewähren. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, es entsprach insbesondere auch nicht den Interessen der Beklagten. c) Als Änderungskündigung vermochte die Kündigung vom 15.07.2010 den geltend gemachten Anspruch gemäß I.1. der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 nicht auszulösen. Die Klägerin hatte zwar eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Eine Abfindung setzte jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung voraus, wie auch der Verweis auf die Abfindungsregelung des Sozialplans vom 09.06.2010 ergibt. Nach § 3 des Sozialplans wird eine Abfindung gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen betriebsbedingten Gründen u.a. durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung beendet wird. Der Nachteilsausgleich bei Änderung der Arbeitsbedingungen wird dagegen in § 8 des Sozialplans geregelt, der bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Differenzzahlungen vorsieht und nur im Fall einer später dennoch eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Abfindungszahlungen begründet. 2) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 26.08.2010 vielmehr durch eine in dem Vergleich enthaltene Aufhebungsvereinbarung beendet worden. Gegenstand einer Aufhebungsvereinbarung ist auf der einen Seite die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf der anderen Seite enthält eine solche Vereinbarung typische Verpflichtungen des Arbeitgebers, zu denen die Zahlung einer Abfindung gehört (vgl. zuletzt BAG vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10, NZA 2012, 205; s. auch BAG vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06, NZA 2007, 471; jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende gerichtliche Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung einer Abfindung sowie die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses vorsieht. a) Der rechtlichen Einordnung als Aufhebungsvereinbarung steht der Umstand, dass es sich um einen gerichtlichen Vergleich nach § 794 Nr. 1 ZPO handelt, nicht entgegen. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er enthält einerseits eine Prozesshandlung, zugleich beruht er jedoch auch auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches gelten (vgl. hierzu statt vieler BAG vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06, aaO., m.w.N.). Die nach § 623 BGB für eine Auflösungsvereinbarung gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ist gemäß §§ 126 Abs. 4, 127 a BGB durch den gerichtlich protokollierten Vergleich gewahrt. b) Zwar haben gemäß I.2. der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die in der Betriebsvereinbarung begründeten Ansprüche auch im Falle einer nach dem 09.06.2010 abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung. Dennoch kann die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf diese Bestimmung stützen. Bei dem im gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2010 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag handelt es sich nicht um eine Aufhebungsvereinbarung im Sinne der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind, erhalten im Fall einer Aufhebungsvereinbarung dann die zusätzlichen Leistungen nach der freiwilligen Betriebsvereinbarung, wenn sie eine solche unterzeichnen. Mit dem Erfordernis der Unterzeichnung wird nicht nur auf die gesetzliche Schriftform für Aufhebungsvereinbarungen nach § 623 BGB verwiesen, die, wie oben ausgeführt, durch den gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt wird. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung sowie dem mit der freiwilligen Betriebsvereinbarung verfolgten Zweck ergibt sich vielmehr, dass ein Anspruch auf die zusätzlichen Leistungen nur im Falle einer Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung nach § 126 Abs. 2 BGB, nicht aber im Falle der Ersetzung der schriftlichen Form gemäß § 126 Abs. 4 BGB i.V.m. § 127 a BGB begründet werden soll. Nach der Präambel der freiwilligen Betriebsvereinbarung wird mit den zusätzlichen Leistungen die Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit bezweckt. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle einer betriebsbedingten Kündigung davon abgehalten werden sollen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Hierbei handelt es sich, wie § 1 a KSchG zu entnehmen ist, sowohl um eine rechtlich anerkannte Zielsetzung als auch um ein für den verfolgten Zweck anerkanntes geeignetes Mittel. Zwar dürfen Sozialplanleistungen selbst nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Dies gilt aber nicht für zusätzliche Leistungen in freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG. Allerdings darf das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, nicht umgangen werden. Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht (vgl. BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04, NZA 2005, 997). Im Entscheidungsfall führt die freiwillige Betriebsvereinbarung nicht zu einer Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Bei der Beklagten ist - ebenfalls am 09.06.2010 - ein Sozialplan abgeschlossen worden, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vorsah. Diese Abfindung dürfte sich im Falle der Klägerin auf eine Größenordnung von über 35.000,-- € belaufen haben. Für die Auslegung der Ziffer I.2 der freiwilligen Betriebsvereinbarung dahingehend, dass nur außergerichtliche Aufhebungsvereinbarungen den Anspruch auf die zusätzlichen Leistungen auslösen, ist der mit der freiwilligen Betriebsvereinbarung verfolgte Zweck einer alsbaldigen Planungssicherheit ausschlaggebend. Er stellt den Grund für den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung dar. Werden Aufhebungsvereinbarungen dagegen in Rechtsstreiten getroffen, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt werden, die von den Maßnahmen des Interessenausgleichs betroffen sind, so ist diese Planungssicherheit nicht gewährleistet. c) Beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen haben die Betriebsparteien allerdings den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Auch hier ist der mit der Regelung verfolgte Zweck maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds. Bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, die zusätzliche Leistungen für den Fall vorsieht, dass Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Beendigungskündigungen keine Klage erheben bzw. bereit sind, Aufhebungsverträge abzuschließen, ist eine Ungleichbehandlung aufgrund des mit der Regelung verfolgten Zwecks, die Bereitschaft der Arbeitnehmer, eine Kündigung hinzunehmen oder Aufhebungsverträge abzuschließen, durch finanzielle Anreize zu fördern, sachlich gerechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, welche Leistungen im Einzelnen angeboten werden (vgl. hierzu BAG vom 18.05.2010, 1 AZR 187/09, NZA 2010, 1304). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es deshalb nicht darauf an, aus welchen Einzelleistungen sich die Gesamtabfindung zusammensetzt. d) Auch für eine Benachteiligung der Klägerin gemäß § 78 Satz 2 BetrVG bleibt kein Raum. Eventuelle sozialrechtliche Folgen einer Aufhebungsvereinbarung gelten sowohl für einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag als auch für eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 3) Ob durch die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung in Höhe von 62.000,-- € ein eventueller Anspruch nach der freiwilligen Betriebsvereinbarung erfüllt wäre, braucht nach alledem nicht abschließend entschieden zu werden. Die Parteien haben zwar die Anrechnung dieser Abfindung auf die Abfindung des Sozialplans vom 09.06.2010 vereinbart. Bei der freiwilligen Betriebsvereinbarung handelt es sich demgegenüber nicht um einen Sozialplan. Es bestehen deshalb Zweifel, ob die zusätzlichen Leistungen von der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Anrechnung der Abfindung auf die Sozialplanabfindung erfasst wird. II Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.