Urteil
10 Sa 619/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0222.10SA619.12.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2011 – 5 Ca 1951/10 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.396,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2010 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2011 – 5 Ca 1951/10 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.396,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Vergütung geleisteter Mehrarbeit, die aufgrund tariflicher Sonderregelungen zunächst nicht bezahlt worden war. Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) . Er war seit dem 1. Februar 2004 bei der K1 GmbH (K1) im Bereich Wärmetechnik beschäftigt. In einer ua. zwischen K1 und der IG Metall geschlossenen „Tariflichen Sonderregelung" vom 8. Juni 2001 (TV 2001) heißt es auszugsweise: „§ 2 Mehrarbeit Abweichend von den tariflichen Bestimmungen zur Mehrarbeit (§§ 5 und 6 MTV Metall NRW, § 4 TVBesch Metall NRW) gilt folgendes: a) Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden leisten für die Laufdauer vom 01.07.2001 bis 31.12.2002 1,50 Mehrarbeitsstunden in der Woche. b) Beschäftigte mit einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten für die Laufdauer dieser Vereinbarung Mehrarbeit in einem ihrer vereinbarten Arbeitszeitdauer entsprechenden Umfang, der sich wie folgt errechnet: individuelle regelmäßige wöchentl. Arbeitszeit x 1,5 Std. 35 Std. c) Die nach dieser Regelung geleisteten Mehrarbeitsstunden werden auf einem gesonderten Mehrarbeitskonto erfasst, das betrieblichen Arbeitszeitkonten vorgeht. Der jeweilige Stand dieses Mehrarbeitskontos wird dem Beschäftigten monatlich schriftlich mitgeteilt. Dem Betriebsrat ist in entsprechender Weise Mitteilung zu machen (die Einzelheiten regeln die Betriebsparteien). Ansonsten bleiben die betrieblichen Arbeitszeitverteilungsbestimmungen unberührt. d) Die Vergütung dieser Mehrarbeit erfolgt nach Maßgabe folgender Bestimmungen: - Das auf dem gesonderten Mehrarbeitskonto erfasste Zeitguthaben dient allein als Berechnungsgröße zur Ermittlung der nachstehenden renditeorientierten Ergebnisbeteiligung für die Beschäftigten. - Die Auszahlung des Zeitguthabens erfolgt mit der aktuellen Vergütung und ohne Zuschläge in Abhängigkeit von dem jeweils im Geschäftsjahr erzielten Geschäftsergebnis nach Maßgabe der folgenden Regelungen: Eine Vergütung der offenen Mehrarbeitsstunden erfolgt immer dann, wenn am Ende des Geschäftsjahres die Umsatzrendite = > über 2,48 % liegt. Von der Ergebnisverbesserung kommt jeweils 50 % zur Auszahlung bis ein vollständiger Ausgleich erfolgt ist. Die Ermittlung des Geschäftsergebnisses erfolgt nach dem testierten Jahresergebnis. … … Bei Tod des Beschäftigten steht der Anspruch auf Zahlung des Zeitguthabens nach den vorstehenden Regeln den Hinterbliebenen zu. … - Kommt in dem jeweiligen Geschäftsjahr wegen Unterschreitung der Zielsetzung keine Ergebnisbeteiligung zur Auszahlung, so wird das bestehende Zeitguthaben auf das Folgejahr übertragen. - Bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers ist das im Geschäftsjahr des Austritts entstehende Zeitguthaben –ohne Zuschläge – unabhängig von den vorstehenden Regelungen mit der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung auszuzahlen. - Arbeitnehmer, die während der Laufzeit oder elf Monate danach durch Altersteilzeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausscheiden, erhalten rückwirkend die vollen tariflichen Leistungen berechnet und ausgezahlt. … § 3 Wirksamkeitsvoraussetzung Diese tarifliche Sonderregelung ist für den Fall, dassvon berechtigter Seite Antrag auf Eröffnungdes Insolvenzverfahrens gestellt wird bzw. bei Gesamtbetriebsstilllegung von Anfang an gegenstandslos. Die oben genannten Firmen haben in diesem Fall unverzüglich die Ansprüche auf volle Leistungen zu berechnen und die berechneten Beträge an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen. § 4 Schlußbestimmungen und Laufzeit 1. Die tariflichen Ausschlussfristen gelten während der Laufzeit dieser Sonderregelung im Rahmen dieser Sonderregelung nicht. 2. Diese tarifliche Sonderregelung tritt am 01.07.2001 in Kraft. Sie endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 mit Ausnahme des § 2 Ziff. d), der bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche gilt." In einer weiteren zwischen K1 und der IG Metall geschlossenen „Tariflichen Sonderregelung" vom 15. Dezember 2004 (TV 2004; Bl. 55 - 59 d.A.) heißt es auszugsweise: „Präambel: Die vertragsschließen Parteien beabsichtigen einvernehmlich mit der folgenden Vereinbarung Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen zur Erhaltung des Betriebes als Produktionsstandort und zur Sicherung damit verbundener Arbeitsplätze. ... § 2 Beschäftigungs- und Standortsicherung Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind nach Unterschreiten einer Mindestzahl von 165 Mitarbeitern betriebsbedingte Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Die Tarifvertragspartei wird hierüber informiert. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Ausgangslage, die bei Vertragsabschluß nicht zu erkennen war, treten die vertragsschließenden Parteien in Verhandlungen, um über geeignete Maßnahmen zu beraten. Können die Betriebsparteien und/oder die Tarifvertragspartei keine Einigung erzielen, so regelt gem. § 76 BetrVG i.V. § 112 die Einigungsstelle den Streitfall verbindlich. … § 3 Arbeitszeit/Mehrarbeit Abweichend von den tariflichen Bestimmungen zur Mehrarbeit (§§ 5 und 6 MTV Metall NRW, § 4 TV Besch. Metall NRW) gilt folgendes: a) Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden leisten für die Laufdauer vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 2,0 Mehrarbeitsstunden in der Woche ohne Vergütung. Im übrigen regelt § 4 des MTV die Verteilung der Arbeitszeit. b) Beschäftigte mit einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten für die Laufdauer dieser Vereinbarung Mehrarbeit in einer vereinbarten Arbeitszeitdauer entsprechend Umfang, der sich wie folgt errechnet: individuelle regelmäßige Arbeitszeit x 2,0 35 Std. c) Die nach dieser Regelung geleisteten Mehrarbeitsstunden werden auf einem gesonderten Mehrarbeitskonto erfasst das betrieblichenArbeitszeitkonten vorgeht. Der jeweilige Stand dieses Mehrarbeitskontos wird dem Beschäftigten monatlich schriftlich mitgeteilt. Dem Betriebsrat ist in entsprechender Weise Mitteilung zu machen (die Einzelheiten regeln die Betriebsparteien). Ansonsten bleiben die betrieblichen Arbeitszeitverteilungsbestimmungen unberührt. Der entgeltmäßige Wert des Sanierungsbeitrages wird für jeden Arbeitnehmer ermittelt und in einem separaten Konto jährlich gemäß § 7 entsprechend geändert. Das Jahreskonto wird nach Erfolgsbeteiligung gem. § 7 entsprechend geändert. ... § 4 Tariflohn a) Ab dem 01.03.2005 kommt die mit Tarifvertrag vom 16.02.2004 vereinbarte 2. Stufe der Tariferhöhung in Höhe von 2,7 % in Anwendung, wobei 2,0 % tabellenwirksam werden und somit Eingang findet in alle weiteren Berechnungen für die das Tarifentgelt die Grundlage bildet. 0,7 % sind als ERA Komponente ausgewiesen. Diese Tariferhöhung kommt während der Laufzeit dieses Tarifvertrages jedoch nicht zur Auszahlung. Die ERA Komponente wird dagegen wie vereinbart ausgezahlt. b) Sollte es zu einer weiteren Tariferhöhung nach dem 01.03.2005 kommen, so wird diese auf der tabellenwirksamen Grundlage von 2005 berechnet und kommt beim Tarifentgelt, so wie in allen Berechnungen, für die das Tarifentgelt die Grundlage bildet, zur Auszahlung. … § 6 Besserungsschein/Ausgleichszahlungen Die von den Beschäftigten im Interesse des Unternehmensbestandes und zur Sicherung der Arbeitsplätze nach diesem Vertrag hinzunehmenden Einkommenseinbußen werden als Rechengröße individuell fortlaufend dokumentiert. Diese Einkommenseinbußen (§§ 3 - 5) werden in Gänze unter folgenden Voraussetzungen durch die Zahlung von Arbeitsentgelt ausgeglichen: Eine Zahlung erfolgt erstmalig nach Ende des Geschäftsjahres 2005, spätestens zum 31.03.2006, unter der Voraussetzung, dass die Umsatzrendite in 2005 mehr als 2,48 Prozent beträgt. Der diesen Prozentsatz übersteigende Betrag wird zu 50 Prozent für das Unternehmen verwandt und zu 50 Prozent für die Zahlung an die Beschäftigten verwandt. Dieses geschieht so lange, bis in den folgenden Jahren alle Einkommenseinbußen - so wie sie dokumentiert sind - ausgeglichen sind. Beschäftigte, die wegen Erhalts einer Rente oder infolge betriebsbedingter Kündigung oder betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers auf andere Weise ausscheiden, erhalten den Ausgleich mit der Abrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. … § 7 Insolvenzsicherung Sollte die Firma K1 GmbH bis zum Ablauf dieses Vertrages zum 31.12.2005 durch Liquidation geschlossen werden, so sind die bis zum Zeitpunkt der Schließung individuell dokumentierten Einkommenseinbußen in voller Höhe fällig und an die betroffenen Beschäftigten zu zahlen. Des weiteren ist der/die Beschäftigte (für ihn/sie der Betriebsrat bzw. die IG Metall Verwaltungsstelle) berechtigt, die Abgeltung seines/ihres Geldguthabens zu verlangen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall wird das gesamte offenstehende Geldguthaben in voller Höhe fällig. § 8 Schlussbestimmung Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Dieser endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 mit Ausnahme der aufgelaufenen Ansprüche gem. § 7, der bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche aus den §§ 3 - 5 gilt. § 9 Salvatorische Klausel Sollten eine der vorliegenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch der Tarifvertrag nicht ungültig. Die unwirksame oder lückenhafte Regelung wird durch eine der unwirksamen oder lückenhaften möglichst nahekommende Regelung ersetzt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle mit dem ernsthaften Willen zu einer einvernehmlichen Regelung des streitigen Punktes zusammen kommen." Der Kläger leistete während der Laufzeit des TV 2001 und des TV 2004 Mehrarbeit im Gegenwert von insgesamt 4.396,68 Euro brutto, die einem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben, aber nicht vergütet wurde. Zum 31. Dezember 2006 ging der Bereich Wärmetechnik auf die Beklagte über. Dem Betriebsteilübergang lag ein Kaufvertrag vom 21. Dezember 2006 (Bl. 145 - 153 d.A.) zugrunde, dessen § 5 Ziff. 2 lautet: „K1 verpflichtet sich gegenüber U1, die Urlaubs- und Zeitkonten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von U1 übernommen werden, per 31.12.2006 auf Null zu stellen, d.h. Resturlaubsansprüche und Zeitguthaben entweder durch Gewährung von Urlaub oder Freizeit auszugleichen oder durch Zahlung abzugelten. Hiervon ausgenommen sind Zeitguthaben aufgrund der tariflichen Sonderregelung vom 8.6.2001 über 1,50 Mehrarbeitsstunden pro Woche, die auf einem gesonderten Mehrarbeitskonto erfasst worden sind. Insoweit ist K1 im Innenverhältnis der Parteien allein verpflichtet und stellt U1 von eventuellen Ansprüchen frei, weil es sich um Zeitguthaben handelt, die vor dem 1.1.2006 aufgebaut worden sind." Am 14. September 2009 schlossen ua. K1 und die IG Metall einen „Zukunftstarifvertrag" (Bl. 166 - 181 d.A.; Zukunfts-TV) , der neben sogenannten Arbeitnehmerbeiträgen aus den Bereichen „Sonderzahlungen", „Arbeitszeit/Innovationszeit" und „Tarifentgelt" als weiteren Arbeitnehmerbeitrag einen Verfall alter Mehrarbeitsguthaben vorsieht und dazu ua. bestimmt, dass die auf Basis von TV 2001 und 2004 entstandenen Mehrarbeitsguthaben per 31. Dezember 2009 ersatzlos gestrichen werden. Während der Laufzeit des Zukunfts-TV vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 werden den Beschäftigten Qualifizierungsmaßnahmen angeboten und sind betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 28. Februar 2010. Mit der am 25. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Auszahlung des unter Geltung von TV 2001 und 2004 angesammelten Mehrarbeitsguthabens. Hierzu hat er vorgetragen, dass der Auszahlungsanspruch infolge der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei. Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.396,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie zusammengefasst vorgetragen, der TV 2001 sowie der TV 2004 seien auf K1 zugeschnitten und nicht auf die Beklagte übertragbar. Der Kläger habe die Sanierungsbeiträge nicht geleistet, um zur Gesundung der Beklagten beizutragen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2011 (Bl. 88 - 98 d.A) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der TV 2001 und der TV 2004 seien nach ihrem Zweck dahin einschränkend auszulegen, dass der Auszahlungsanspruch auf ein betriebsbedingtes Ausscheiden bei K1 begrenzt sei. Jedenfalls habe sich ausweislich des Zukunfts-TV der ausschließlich für K1 geleistete Sanierungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2009 (ersatzloser Verfall der Mehrarbeitsguthaben) amortisiert. Gegen das ihm am 3. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2012 Berufung eingelegt und diese am 29. Mai 2012 begründet. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen die Abweisung der Klage auf Auszahlung des Mehrarbeitsguthabens. Er trägt ergänzend vor, der Auszahlungsanspruch folge aus § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die Transformation habe es keine Rolle gespielt, dass bei der Beklagten kein spezieller Sanierungsbedarf bestehe. Der Auszahlungsanspruch bei betriebsbedingter Beendigung sei nicht im Sinne einer auflösenden Bedingung an die fortbestehende Betriebsinhaberschaft des tarifschließenden Arbeitgebers (K1) geknüpft worden. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der Auszahlungsanspruch auch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2009 durch „Amortisation" untergegangen. Im TV 2001 und im TV 2004 sei eine solche nicht vorgesehen. Der erst nach dem Betriebsteilübergang abgeschlossene Zukunfts-TV entfalte im Arbeitsverhältnis zur Beklagten keine Wirkung. Im Übrigen sehe er eine Stornierung der Mehrarbeitsguthaben nur vor, weil bei K1 weiterer Sanierungsbedarf bestehe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 25. Mai 2012 (Bl. 111 - 114 d.A.) , 19. November 2012 (Bl. 154 - 156 d.A.) und 12. Februar 2013 (Bl. 160 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.396,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt ergänzend vor, eine Transformation der Regelungen von TV 2001 und 2004 in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bilde nicht den Willen der Tarifvertragsparteien ab. Die gebotene Gesamtschau der in einem inneren Zusammenhang stehenden Auszahlungstatbestände zeige, dass die Regelungen zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich auf ein solches bei K1 bezogen werden könnten. Wer betriebsbedingt seinen Arbeitsplatz verliere, solle nach der Tarifsystematik ua. dafür entschädigt werden, dass er von dem „regulären" renditebezogenen Rückzahlungsmechanismus abgeschnitten werde. Wenn aber das Überschreiten der Renditeschwelle bei K1 nach einem Betriebsteilübergang keine Zahlungspflicht auslösen könne, sei der Arbeitnehmer bereits vom Rückzahlungsmechanismus abgekoppelt, sodass es im Falle der betriebsbedingten Kündigung keines Ausgleichs mehr bedürfe. Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung scheide aus, weil verschiedene Möglichkeiten der Lückenschließung denkbar seien. Die Auszahlung des Mehrarbeitsguthabens könne von der Renditezielerreichung entweder beim Veräußerer oder beim Erwerber abhängig gemacht werden und die Auszahlung dann entweder vom Veräußerer oder vom Erwerber zu leisten sein. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 27. Juli 2012 (Bl. 130 - 133 d.A.) und 8. November 2012 (Bl. 141 - 153 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem in die Berufung gelangten Antrag zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütung der unter Geltung des TV 2001 und des TV 2004 geleisteten Mehrarbeitsstunden. Dieser Zahlungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu verzinsen. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung des unter Geltung des TV 2001 und des TV 2004 aufgelaufenen Mehrarbeitsguthabens in Höhe von insgesamt 4.396,68 Euro brutto. 1. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Mehrarbeitsguthabens ist aufschiebend bedingt entstanden (§ 158 Abs. 1 BGB). Der TV 2001 und der TV 2004 fanden bei Aufbau des Mehrarbeitsguthabens aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG) normative Anwendung im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG. Beide „Tariflichen Sonderregelungen" wurden abgeschlossen einerseits von K1 als einzelner Arbeitgeberin und andererseits von der IG Metall. Der Kläger war (und ist) Mitglied der IG Metall. Für die Dauer ihrer Geltung verdrängten die beiden Sanierungstarifverträge nach dem Spezialitätsprinzip als Firmentarifverträge die – an sich nach wie vor weitergeltenden – Normen der einschlägigen Verbandstarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens auch insoweit, als sie die Regelungen der Verbandstarifverträge zulasten der Arbeitnehmer abänderten (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 280/08 - Rn. 19 mwN, NZA 2010, 238) . Der Kläger hat eineinhalb bzw. zwei Mehrarbeitsstunden pro Woche nach § 2 Buchst. a bis c TV 2001 bzw. § 3 Buchst. a bis c TV 2004 geleistet und damit unstreitig ein insgesamt dem Klagebetrag entsprechendes Mehrarbeitsguthaben aufgebaut. 2. Die bedingt entstandenen Auszahlungsansprüche überdauerten die Laufzeit sowohl des TV 2001 (1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002) als auch des TV 2004 (1. Januar bis 31. Dezember 2005). Dies folgt für das unter Geltung des TV 2001 entstandene Mehrarbeitsguthaben aus dessen § 4 Ziff. 2 Satz 2. Danach gilt § 2 Buchst. d über die sonstige Laufzeit des TV 2001 hinaus bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich für das unter Geltung des TV 2004 aufgelaufene Mehrarbeitsguthaben in dessen § 8 Satz 2. Zwar ordnet dieser nach dem Wortlaut die Fortgeltung des „§ 7" über die sonstige Laufzeit des TV 2004 hinaus an. Dabei handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen. Sowohl in § 8 Satz 2 als auch in § 3 Buchst. c letzter Satz wollten die Parteien des TV 2004 dessen § 6 in Bezug nehmen. Dort und nicht in § 7 ist die eine Änderung des Jahreskontos bedingende Erfolgsbeteiligung geregelt (§ 3 Buchst. c letzter Satz TV 2004) und dort finden sich die Regelungen zum „Ausgleich" (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 TV 2004) der tariflichen Ansprüche aus §§ 3 bis 5 TV 2004. § 7 TV 2004 betrifft hingegen die Insolvenzsicherung. 3. Die fortbestehenden tariflichen Auszahlungsansprüche des Klägers sind mit dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte zum 31. Dezember 2006 kraft Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. a) Die Transformation scheiterte nicht daran, dass durch den Betriebsteilübergang die Geschäftsgrundlage für die beiden Sanierungstarifverträge entfallen wäre. Geschäftsgrundlage einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein die normative Geltung der Tarifregelungen im Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang. Einzige Grundlage der Transformation sind die Tatbestandsmerkmale des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Geschäftsgrundlage der transformierten Tarifnormen selbst ist nicht von Bedeutung. Dass die tatsächlichen Bedingungen beim Erwerber andere sind als diejenigen im Veräußererbetrieb, ist die Regel. Die Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB findet selbst beim Branchenwechsel statt, ohne auf die mögliche Geschäftsgrundlage der Branchenbezogenheit der tariflichen Regelungen abzustellen, ferner beim Firmentarifvertrag, obwohl das Unternehmen des Betriebserwerbers regelmäßig andere Bedingungen aufweist. Sie erfasst auch für den Fall des Branchenwechsels die vorher geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge ohne Rücksicht auf die weitere Erfüllung des Quorums, des sozialpolitischen Bedürfnisses und der erforderlichen Anträge der Tarifvertragsparteien gemäß § 5 TVG. Über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus kann bei der in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten Transformation eine inhaltliche Abgleichung zwischen den Bedingungen beim Erwerber und denjenigen beim Veräußerer nicht vorgenommen werden. Nach der Wertung des Gesetzgebers können die allein durch den Betriebsübergang herbeigeführten Veränderungen auf Arbeitgeberseite nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen. Anderes kann nur gelten, wenn – was hier nicht der Fall ist – die Tarifvertragsparteien die Geltung eines Sanierungstarifvertrags in Form einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) an die fortbestehende Inhaberschaft des Arbeitgebers gebunden haben, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat (vgl. zu alledem BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 51, NZA 2010, 41; 26. August 2009 - 4 AZR 280/08 - Rn. 21 f., NZA 2010, 238) . Hiernach spielt es keine Rolle, dass sowohl der TV 2001 als auch der TV 2004 im Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs als solche bereits ausgelaufen waren und lediglich noch mögliche, nach Ansicht der Beklagten auf K1 „zugeschnittene" Auszahlungsansprüche der Arbeitnehmer im Raum standen. Umgekehrt hätte der Kläger im Falle eines Betriebsteilübergangs während der „normalen" Laufzeit des TV 2004 die ihm abverlangten Sanierungsbeiträge auch für die nicht sanierungsbedürftige Beklagte leisten müssen. b) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte (bereits) im Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG an die Verbandstarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens kraft Verbandsmitgliedschaft gebunden war. Selbst dann könnten die fortbestehenden Ansprüche auf Auszahlung der Mehrarbeitsguthaben nicht durch sogenannte kongruente Tarifbindung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen sein. Dies hätte nur gelten können, wenn die Verbandstarifverträge den Regelungsgegenstand „Auszahlung besonderer Mehrarbeitsguthaben" betroffen hätten oder ihnen zu entnehmen gewesen wäre, dass sie die fortgeltenden Regelungen von TV 2001 und 2004 insgesamt ablösen wollten (vgl. BAG 22. Januar 2013 - 10 AZR 227/02 - zu II 2 der Gründe, ZTR 2003, 292) . Beides ist hier nicht der Fall. 4. Die erhobenen Ansprüche sind inzwischen unbedingt und fällig, weil ein Auszahlungstatbestand sowohl nach § 2 Buchst. d Spiegelstrich 4 TV 2001 (betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers) als auch nach § 6 Abs. 2 letzter Satz TV 2004 (Ausscheiden infolge betriebsbedingter Kündigung oder betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers) zum 28. Februar 2010 eingetreten ist. a) Anders als für den möglichen Auszahlungstatbestand „Betriebsteilübergang" (vgl. hierzu LAG Hamm 25. März 2009 - 3 Sa 397/08 - juris Rn. 139 ff.; BAG 11. November 2010 - 8 AZR 392/09 - Rn. 28, NZA 2011, 763) bedarf es keiner ergänzenden Tarifvertragsauslegung. Die zum 28. Februar 2010 unstreitig erfüllten Auszahlungstatbestände sind sowohl im TV 2001 als auch im TV 2004 eindeutig als solche geregelt. Beide „Tariflichen Sonderregelungen" weisen insofern keine Regelungslücke auf. b) Entgegen der Beklagten und dem Arbeitsgericht ist auch kein Raum für eine einschränkende einfache Tarifvertragsauslegung dahin, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Mehrarbeitsguthaben – entgegen dem Grundsatz des § 613a BGB, wonach die Rechtsstellung des Arbeitnehmers durch den bloßen Arbeitgeberwechsel nicht beeinträchtigt werden soll – ausschließlich bei betriebsbedingtem Ausscheiden aus einem weiter zu K1 bestehenden Arbeitsverhältnis ausgelöst wird. Zum einen spielt es für das Interesse des Arbeitnehmers an einer Auszahlung seines Mehrarbeitsguthabens keine Rolle, für welchen Arbeitgeber er die das Guthaben aufbauenden, durch das betriebsbedingte Ausscheiden frustrierten Sanierungsbeiträge geleistet hat. Zum anderen sind die verschiedenen Rückzahlungstatbestände nicht dergestalt miteinander verbunden, dass Arbeitnehmer, die – vermeintlich – von der renditebezogenen Auszahlung „abgekoppelt" sind, im Falle des betriebsbedingten Ausscheidens keine Auszahlung ihres Guthabens mehr verlangen können. § 2 Buchst. d Spiegelstrich 4 TV 2001 stellt explizit und eindeutig klar, dass die sofortige Auszahlung bei betriebsbedingter Beendigung und die gestaffelte renditebezogene Rückführung der Mehrarbeitsguthaben im fortbestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig nebeneinander stehen. Hieran hat sich in § 6 Abs. 2 TV 2004 „in der Sache" nichts geändert. Die Auszahlung des (verbliebenen) Mehrarbeitsguthabens bei betriebsbedingter Beendigung stellt kein Kompensat für die Abkopplung von dem renditebezogenen Rückzahlungsmechanismus, sondern die Entschädigung dafür dar, dass der geleistete Sanierungsbeitrag frustriert worden ist, sich also nicht im Sinne dauerhafter Arbeitsplatzsicherheit „amortisiert" hat. 5. Die Auszahlung des unter Geltung des TV 2001 aufgelaufenen Mehrarbeitsguthabens scheitert entgegen dem Arbeitsgericht nicht daran, dass nach § 2 Buchst. d Spiegelstrich 4 TV 2001 nur das „im Geschäftsjahr des Austritts entstehende Guthaben" auszukehren sein soll. Die Regelung muss mit der des vorangehenden Spiegelstrichs zusammengelesen werden. Dann wird deutlich, dass die Auszahlung desjenigen Saldos gemeint ist, der im Geschäftsjahr des Austritts zum einen durch neue Mehrarbeitsstunden und zum anderen und vor allem durch Übertrag aus dem jeweiligen Vorjahr gemäß § 2 Buchst. d Spiegelstrich 3 TV 2001 „entsteht". Es wäre nach dem Regelungsplan des TV 2001 auch sinnwidrig, bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Mehrarbeitsguthaben lediglich auszukehren, wenn und soweit es – was überhaupt nur in den Jahren 2001 und 2002 der Fall gewesen sein kann – im Austrittsjahr aufgebaut worden ist. Insbesondere ginge dann die sich eindeutig auf den gesamten § 2 Buchst. d TV 2001 beziehende Anordnung der zeitlich unbegrenzten Fortgeltung teilweise ins Leere. 6. Das gefundene Zwischenergebnis erscheint auch nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2010 (- 8 AZR 392/09 - NZA 2011, 763) zwingend. Träfe die von der Beklagten im Berufungsverfahren vertretene Rechtsauffassung zu, hätte die Klage in dem um die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bereits im Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geführten „Vorverfahren" als endgültig und nicht bloß vorübergehend unbegründet abgewiesen werden müssen. Ein Verfall der vom Kläger erneut erhobenen Ansprüche könnte sich deshalb nur mit Blick auf den nicht in das „Vorverfahren" eingeführten, erst nach der damaligen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2009 (- 3 Sa 397/08 - juris) abgeschlossenen Zukunfts-TV vom 14. September 2009 ergeben. a) Der erst nach dem Betriebsteilübergang von K1 abgeschlossene Zukunfts-TV findet als solcher im Arbeitsverhältnis der Parteien indes keine Anwendung kraft Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Transformiert wird stets nur der Tarifstand im Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Die transformierten Normen werden lediglich mit dem Stand Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufweisen. Werden diese Normen nachträglich verändert, wirkt sich die Veränderung nicht auf den Inhalt der übergegangenen Normen aus (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83, NZA 2010, 41) . Zwischen den transformierten und den im Veräußererbetrieb weiterbestehenden Tarifnormen besteht eine Bestands- und Inhaltsverbindung nur, wenn und soweit sie jedenfalls im Grundsatz schon vor dem Betriebsübergang festgelegt worden ist. Lediglich wenn in dem Bestand der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifverträge eine Veränderung bereits unbedingt vereinbart worden war, geht deren Inhalt auch dann auf den Erwerber über, wenn die Veränderung erst nach dem Betriebsübergang eintreten soll (vgl. BAG aaO Rn. 84) . Ist in einem transformierten Tarifvertrag schon beim Veräußerer eine Entwicklung vereinbart worden, die nach dem Tarifübergang allein vom Zeitablauf abhängig eine Änderung der materiellen Rechtslage bewirkt, gilt diese Änderung auch für die transformierten Normen beim Erwerber, so zB bei bereits fest vereinbarten weiteren Vergütungserhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten (vgl. BAG aaO Rn. 88) . Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn man nicht von einer kollektiv-, sondern einer individualrechtlichen Fortgeltung der transformierten Normen ausgehen wollte (so BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 36, NZA 2010, 89) . In beiden Fällen entfaltet ein erst nach dem Betriebsübergang vom Veräußerer abgeschlossener Tarifvertrag keine Wirkung in den zum Erwerber bestehenden Arbeitsverhältnissen. Der Abschluss eines neuen – wenn auch unecht zurückwirkenden – Tarifvertrags geht über die Kündigung eines vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrags (vgl. dazu BAG 22. April 2009 aaO Rn. 90) mit Blick auf § 3 Abs. 1 TVG weit hinaus. Eine nachträgliche Veränderung von Tarifnormen könnte – was im Übrigen durch den Zukunfts-TV nicht erfolgt ist – auch nicht in Umsetzung einer salvatorischen Klausel wie derjenigen in § 9 TV 2004 in die Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einbezogen werden. b) Es spricht alles dafür, dass nach diesen Grundsätzen Regelungen des Zukunfts-TV im Arbeitsverhältnis der Parteien bereits deswegen auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung von TV 2001 und 2004 zur Geltung gebracht werden können, weil die mögliche unbewusste Regelungslücke in den „Tariflichen Sonderregelungen" erst nach dem Betriebsübergang – eben durch Abschluss des Zukunfts-TV – entstanden wäre. Ein Verfall der vom Kläger erhobenen Auszahlungsansprüche wäre nach diesem Ansatz jedenfalls nur denkbar, wenn dem TV 2001 und dem TV 2004 – im Sinne des seinerzeitigen Tarifstands – schon zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung die Aussage zu entnehmen gewesen wäre, dass aufgebaute Mehrarbeitsguthaben dann gestrichen werden sollen, wenn ▪ das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsteilübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, ▪ K1 sich im Innenverhältnis zum Erwerber zum Ausgleich der Auszahlungsansprüche bei betriebsbedingter Beendigung verpflichtet und ▪ die wirtschaftliche Lage der die Last der Auszahlungsansprüche damit letztlich weiterhin tragenden K1 derart schlecht bleibt, dass in einem künftigen dortigen Sanierungstarifvertrag der Verfall der Mehrarbeitsguthaben der nicht vom Betriebsteilübergang erfassten Arbeitnehmer geregelt wird. Dies kommt angesichts der hohen Hürden für eine ergänzende Tarifvertragsauslegung (vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 392/09 - Rn. 28 mwN, NZA 2011, 763) bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Zukunfts-TV nicht bloß einen Verfall der alten Mehrarbeitsguthaben bestimmt, sondern diesen und andere „Arbeitnehmerbeiträge" durch Qualifizierungsangebote und vor allem einen – weiteren – Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ausgleicht. Die alten Mehrarbeitsguthaben verfallen zwar ersatz-, nicht aber kompensationslos. Unter diesen Umständen lässt sich nicht im Sinne des – zumal bereits in TV 2001 und 2004 sicher zum Ausdruck kommenden – mutmaßlichen Willens der Tarifvertragsparteien ausschließen, dass diese es auch in Kenntnis der weiteren Entwicklung bei einer Auszahlung der Mehrarbeitsguthaben derjenigen Arbeitnehmer belassen hätten, die aus betriebsbedingten Gründen während der Laufzeit des Zukunfts-TV aus dem auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverhältnis ausscheiden, also im Gegenzug ua. für eine Stornierung ihrer alten Mehrarbeitsguthaben gerade nicht in den Genuss verlängerter Arbeitsplatzsicherheit kommen. Anderes gewendet: Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung scheidet aus, weil von einer „Amortisation" der unvergüteten Mehrarbeitsleistung, wie sie das Arbeitsgericht angenommen hat, frühestens nach Ablauf des Zukunfts-TV gesprochen werden könnte. Hiernach spielt es keine Rolle mehr, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die konzerninterne Veräußerung des Bereichs Wärmetechnik nur gelingen konnte, wenn K1 im Innenverhältnis zur Beklagten die unbegrenzte Weiterhaftung für die Mehrarbeitsguthaben übernahm. Deshalb wäre ebenso gut denkbar, dass zugunsten der Beklagten ein nach Möglichkeit von „Altlasten" befreites „Filetstück" herausgeschnitten wurde. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Die Beklagte haftet alleinschuldnerisch. Eine gesamtschuldnerische Haftung neben K1 folgt weder aus § 613a Abs. 2 BGB noch aus dem ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und K1 betreffenden § 5 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 21. Dezember 2006. Im Übrigen hätte die gerichtlich allein in Anspruch genommene Beklagte selbst im Falle einer Gesamtschuld keinen Anspruch darauf, dass die sich dann aus § 422 Abs. 1 BGB ergebende Beschränkung ihrer Haftung in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt (vgl. BGH 17. Mai 1990 - III ZR 191/88 - zu II 5 der Gründe, NJW 1990, 2615) . B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 4.920,65 Euro die Parteien anteilig zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat bei einem Streitwert von 4.396,68 Euro die Beklagte allein zu tragen. C. Es bestand kein Grund, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Hierfür genügt es nicht, dass sich die gleichen Rechtsfragen in ca. 20 Arbeitsverhältnissen möglicherweise stellen könnten (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - NZA 2011, 939) .