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Urteil

8 Sa 1259/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0228.8SA1259.12.00
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Leitsätze

Prämierung eines Verbesserungsvorschlages – keine Verjährung des Anspruchs auf Leistungsbestimmung – Änderung der Prämierungsvoraussetzungen zwischen Einreichung und Realisierung des Verbesserungsvorschlages

1. Streiten die Parteien um die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages nach den Regeln einer Betriebsvereinbarung und entspricht die vom zuständigen Bewer-tungsausschuss getroffene Entscheidung nicht den Anforderungen an ein verbindliches Schiedsgutachten, so erfolgt die Entscheidung über die Prämierung durch gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 317 BGB. Da bis zur gerichtlichen Entscheidung allein ein klagbares Recht auf Leistungsbestimmung, nicht hingegen ein Anspruch auf Prämienzahlung besteht, scheidet die Anwendung von Verjährungsvorschriften aus (BGHZ 97, 212; BAGE 18, 54) aus. Eine Parallele zur Verjährung des Anspruchs auf Vergütung nach § 12 ArbnErfG kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Normen nicht in Betracht.

2. Haben sich die rechtlichen Grundlagen der Prämierung eines Verbesserungsvorschlags im Zeitraum zwischen Einreichung (1989), Entscheidung über die Nicht-Annahme unter dem Vorbehalt der Einbeziehung in laufende Untersuchungen (2000), erfolgreicher Entwicklung einer Versuchsanlage (2002 bis 2005) und nachfolgender Realisierung des Vorschlages (2006) mehrfach geändert, so sind für die gerichtliche Leistungsbestimmung die aktuell geltenden Regeln maßgeblich. Wegen des Ablöseprinzips sind die vormals geltenden Rechtsregeln außer Kraft. Enthält die Neuregelung eine Verschlechterung gegenüber der abzulösenden Vorgängerregelung – hier: Beschränkung der vormals unbeschränkten Prämie (Prämienforderung 1,9 Mio. €) auf einen Höchstbetrag von 150.000 € -, so ist die ablösende Wirkung der Neuregelung durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes beschränkt. Eine rechtlich anerkannte und vor nachträglichen Änderungen der Prämierungsgrundsätze geschützte Rechtsposition liegt jedoch weder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Verbesserungsvorschlages oder während der Dauer der Erprobung vor, ein „Anwartschaftsrecht“ auf Prämierung entsteht vielmehr erst mit der Entscheidung über die Annahme des Verbesserungsvorschlages, da der Arbeitgeber in der Entscheidung über die Annahme nicht gebunden ist. Danach ist die zum Realisierungszeitpunkt geltende Prämienbeschränkung anzuwenden.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2012 – 7 Ca 3327/11 – teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 47.954,83 € zu gleichen Teilen zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.02.2012.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2,6 %, die Kläger tragen als Gesamtschuldner 97,4 %.

4.  Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prämierung eines Verbesserungsvorschlages – keine Verjährung des Anspruchs auf Leistungsbestimmung – Änderung der Prämierungsvoraussetzungen zwischen Einreichung und Realisierung des Verbesserungsvorschlages 1. Streiten die Parteien um die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages nach den Regeln einer Betriebsvereinbarung und entspricht die vom zuständigen Bewer-tungsausschuss getroffene Entscheidung nicht den Anforderungen an ein verbindliches Schiedsgutachten, so erfolgt die Entscheidung über die Prämierung durch gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 317 BGB. Da bis zur gerichtlichen Entscheidung allein ein klagbares Recht auf Leistungsbestimmung, nicht hingegen ein Anspruch auf Prämienzahlung besteht, scheidet die Anwendung von Verjährungsvorschriften aus (BGHZ 97, 212; BAGE 18, 54) aus. Eine Parallele zur Verjährung des Anspruchs auf Vergütung nach § 12 ArbnErfG kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Normen nicht in Betracht. 2. Haben sich die rechtlichen Grundlagen der Prämierung eines Verbesserungsvorschlags im Zeitraum zwischen Einreichung (1989), Entscheidung über die Nicht-Annahme unter dem Vorbehalt der Einbeziehung in laufende Untersuchungen (2000), erfolgreicher Entwicklung einer Versuchsanlage (2002 bis 2005) und nachfolgender Realisierung des Vorschlages (2006) mehrfach geändert, so sind für die gerichtliche Leistungsbestimmung die aktuell geltenden Regeln maßgeblich. Wegen des Ablöseprinzips sind die vormals geltenden Rechtsregeln außer Kraft. Enthält die Neuregelung eine Verschlechterung gegenüber der abzulösenden Vorgängerregelung – hier: Beschränkung der vormals unbeschränkten Prämie (Prämienforderung 1,9 Mio. €) auf einen Höchstbetrag von 150.000 € -, so ist die ablösende Wirkung der Neuregelung durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes beschränkt. Eine rechtlich anerkannte und vor nachträglichen Änderungen der Prämierungsgrundsätze geschützte Rechtsposition liegt jedoch weder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Verbesserungsvorschlages oder während der Dauer der Erprobung vor, ein „Anwartschaftsrecht“ auf Prämierung entsteht vielmehr erst mit der Entscheidung über die Annahme des Verbesserungsvorschlages, da der Arbeitgeber in der Entscheidung über die Annahme nicht gebunden ist. Danach ist die zum Realisierungszeitpunkt geltende Prämienbeschränkung anzuwenden. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2012 – 7 Ca 3327/11 – teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 47.954,83 € zu gleichen Teilen zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.02.2012. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2,6 %, die Kläger tragen als Gesamtschuldner 97,4 %. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Energieversorgung und betreibt u. a. das Kraftwerk G in W, in welchem die beiden Kläger als Diplom-Ingenieure im Anlagenerhalt tätig sind bzw. waren. Nach Fusion von der Energieversorgungsunternehmen V und R wird das vormals von der V betriebene Kraftwerk von der beklagten Gesellschaft betrieben. Unter dem 10.08.1998 reichten Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeinsam einen Verbesserungsvorschlag mit der Bezeichnung „Substituierung von Kohle durch einen Ersatzbrennstoff" (Bl. 13 ff. d. A.) ein. Nach dem Standpunkt der Kläger geht die nachfolgend entwickelte und im Jahre 2006 in Betrieb genommene Anlage zur Verwertung von Ersatzbrennstoffen auf den damaligen Verbesserungsvorschlag zurück. Auf der Grundlage der bei Einreichung des Vorschlages im Unternehmen der V geltenden „Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Verbesserungswesen" vom 15.08.1989 (im Folgenden BV 1989) errechnen die Kläger einen Prämienanspruch in Höhe von 1.937.000,00 Euro und machen unter Berücksichtigung einer im Jahre 2000 erhaltenen „Anerkennungsprämie" von 4000 DM (entspr. 2045,17 €) sowie der im Jahre 2011 bewilligten „Prämie als Sonderleistung" in Höhe von 100.000 € einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren, ihnen zu gleichen Teilen zustehenden Prämie in Höhe von 1.834.954,80 € geltend. Gegenstand des Verbesserungsvorschlages der Kläger war die Ersetzung eines Teils der als Brennstoff eingesetzten Steinkohle durch einen im Verbesserungsvorschlag näher bezeichneten Ersatzbrennstoff, bestehend aus „industriellen Reststoffen einer speziellen Mischung, die sich durch einen besonders hohen Brennwert auszeichnet", und zwar durch „dosierte Einbringung im Bereich zwischen Brennerebene 1 und 2 oder 2 und 3 des Dampferzeugers", um – unter „Modifikation der Brenner" - „eine sichere Verbrennung zu gewährleisten". Dem Verbesserungsvorschlag beigefügt war eine entsprechende Brennstoff-Analyse. Nach interner Prüfung und Beurteilung durch die zuständigen Fachabteilungen, welche mit internen Mitteilungen vom 12.03.1999 und 05.08.1999 (Anlagen BB 9 und BB 10 zur Berufungsbegründung) das Vorliegen eines nutzbaren Verbesserungsvorschlages verneinten, wurde den Klägern zunächst mit Schreiben vom 12.08.1999 (Anlage BB 11) unter Beifügung der vorstehenden Schreiben mitgeteilt, einer Prämierung des Vorschlages könne nicht zugestimmt werden. Gegen die ablehnende Prämierungsentscheidung erhoben die Kläger sodann unter dem 13.09.1999 (Blatt 18 ff. d. A.) Widerspruch und reichten zur Vervollständigung ihres Vorschlages die „Beschreibung einer technischen Lösung" nebst „schematischer Darstellung des Förderweges für den Ersatzbrennstoff im Block K" ein. Auch nach erneuter Prüfung des Vorschlages gemäß Mitteilung vom 29.11.1999 (Anlage BB 13) verblieb die Fachabteilung bei der Einschätzung, dass die Anmeldung nicht die Voraussetzungen für einen Verbesserungsvorschlag erfülle, da es an einem technischen Lösungskonzept für den Einsatz von Ersatzbrennstoffen fehle. Der Bewertungsausschuss für das Betriebliche Vorschlagwesen traf hierauf Entscheidung, dass zur Zeit die Einführung des Vorschlages nicht befürwortet werden könne. In dem an die Kläger gerichteten Schreiben vom 12.05.2000 (Anlage BB 14) heißt es hierzu wie folgt: „Ihr vorgenannter Vorschlag wurde vom paritätischen Bewertungsausschuss für das betriebliche Vorschlagswesen nach Eingang Ihres Einspruchs gegen die erfolgte Ablehnung und nach erneuter Befragung der zuständigen Fachabteilungen nochmals geprüft und beraten. Nach Abwägung aller Punkte – wie im nachfolgend zitierten Sitzungsprotokoll erklärt – kann zur Zeit eine generelle Einführung Ihres Vorschlages nicht vorgenommen werden; jedoch hat der Ausschuss im Zuge einer Sonderregelung Ihren Vorschlag mit einer Anerkennungsprämie von 4.000,00 DM ausgezeichnet. … Weiter enthält das Schreiben folgenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Bewertungsausschusses: Zur Zeit wird in einer Arbeitsgruppe der Einsatz verschiedener Ersatzbrennstoffe geprüft und beraten. Unter diesen Ersatzbrennstoffen befindet sich auch der von den Einreichern vorgeschlagene Brennstoff. Sollte der Verbesserungsvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt zur Umsetzung gelangen, so wird dieser im Sinne der Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt." In der Folgezeit unternahm die Beklagte umfangreiche Untersuchungen zum Einsatz von Ersatzbrennstoffen, welche letztlich zur Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage im Laufe des Jahres 2006 führten. Inwiefern diese Anlage unter Berücksichtigung von verwendetem Ersatzbrennstoff und Technologie auf den Verbesserungsvorschlag der Kläger aus dem Jahre 1998 zurückgeht – so die Kläger – oder hiervon völlig unabhängig entwickelt worden ist – so die Beklagte – ist unter den Parteien streitig. Nach Fertigstellung der Anlage zur Verwendung von Ersatzbrennstoffen wurden die Kläger erneut wegen der Prämierung ihres Verbesserungsvorschlages vorstellig, worauf – auf wessen Veranlassung hin, ist streitig – sich der Mitarbeiter der Beklagten K mit E-Mail vom 13.01.2010 (Bl. 138 d. A.) an den Leiter des Kraftwerks Dr. H mit dem Hinweis wandte, den Klägern sei seinerzeit zugesichert worden, dass der Verbesserungsvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen und erneut behandelt werden solle; dementsprechend werde um weitere Veranlassung gebeten, wobei die Frage zu klären sei, ob der Vorschlag – dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlages entsprechend – nach altem V-Recht oder – dem Zeitpunkt der Errichtung der Anlage entsprechend – nach R-Recht zu behandeln sei. Zugleich legte Herr K eine Aufstellung über die Kosten/Erlöse der Ersatzbrennstoffanlage vor (Bl. 144 d. A.). Auf diese Berechnung stützen die Kläger ihre Berechnung der Klageforderung. Nach erneuter Prüfung durch den nach der aktuellen „R-Betriebsvereinbarung zur Prämierung von Ideen und Innovationen vom 17.11.2009" zuständigen Widerspruchsausschuss in der Sitzung vom 14.02.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.02.2011 (Bl. 23 ff. d. A.) mit, die erneute Prüfung habe ergeben, dass der von den Klägern eingereichte Vorschlag die Voraussetzungen für eine Prämierung nicht erfülle, jedoch auf der Grundlage der früheren V-Betriebsvereinbarung als „Sonderleistung" mit einem Betrag von 100.000,00 Euro zu würdigen sei. Hinsichtlich der Begründung heißt es im Schreiben vom 28.02.2011 wie folgt: „Zu Beginn des Gesprächs wurde der Werdegang der Idee und die gesamte Sachlage ausführlich von Herrn S und Herrn H2 erläutert. Nach nochmaligem und sehr sachlich geführten Austausch der Pro- und Contra-Argumente in Bezug auf die Realisierungsübereinstimmung der Ursprungsidee mit der jetzigen Anlage am Standort waren sich alle Beteiligten einig, dass diesbezüglich keine belastbare Bewertung möglich ist. Zu unterschiedlich sind die jeweiligen Definitionen und Grundverständnisse in dieser Fragestellung. Alle Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anlage zweifelsfrei aufgrund des von den Herrn W und F eingebrachten Anstoßes in die richtige Richtung entwickelt wurde. So wurde einvernehmlich beschlossen, diese Idee gem. V-Betriebsvereinbarung „BV über das betriebliche Vorschlagswesen" § 3 Ziff. 5 finanziell als „Sonderleistung" in einer Höhe von 100 T€ zu würdigen. Herr S und Herr Dr. H haben sich dazu bereit erklärt, Sie nochmals persönlich über das Ergebnis dieses Gesprächs zu informieren." Die Kläger sind der Auffassung, maßgeblich für die Prämierung ihres Vorschlages sei die bei Einreichung ihres Verbesserungsvorschlages geltende V-Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen. In der nachfolgenden Entwicklung und Errichtung der Ersatzbrennstoffanlage liege die Umsetzung des Vorschlages, den Einsatz von Kohle durch Verbrennung von Ersatzstoffen der vorgeschlagenen Art und unter Einsatz der vorgeschlagenen Technologie zu verringern, um so erhebliche Kostenersparungen zu erzielen. Abweichend vom Standpunkt der Beklagten komme es auf den Gesichtspunkt der „Realisierungsnähe" von Ursprungsidee und erfolgreicher Umsetzung nicht an, vielmehr sei der finanzielle Aufwand für die Entwicklung des Verbesserungsvorschlags zur Einsatzreife bei der Prämienberechnung auf der Grundlage des Nutzungsvorteils zu berücksichtigen. Abweichend vom Standpunkt der Beklagten handele es sich bei der Entscheidung des Widerspruchsausschusses auch nicht um ein der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugängliches Schiedsgutachten, sondern um eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung. Selbst bei Annahme eines Schiedsgutachtens sei dieses nicht verbindlich, da der Gesichtspunkt der „Realisierungsübereinstimmung" in der Betriebsvereinbarung keine Grundlage finde und im Übrigen nicht erkennbar sei, auf welche tatsächlichen Feststellungen sich die Entscheidung des Widerspruchsausschusses stütze. Bei der Berechnung der Prämienhöhe seien die vom Mitarbeiter K ermittelten Zahlen zugrunde zu legen. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufe, sei die Höhe des Prämienanspruchs erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 28.02.2011 festgelegt worden. Im Übrigen habe die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 12.05.2000 ihre Entscheidung über die Annahme des Verbesserungsvorschlages hinausgeschoben und eine erneute Prüfung zugesagt, weswegen die Erhebung der Verjährungseinrede ohnehin als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anerkennungsprämie und „Sonderleistung" errechnen die Kläger eine Forderung in Höhe von 1.834.985,80 € nebst Zinsen; dies ist die Klageforderung. Dem Vorbringen der Kläger hält die Beklagte entgegen, weder nach der bei Einreichung des Vorschlages geltenden V-Betriebsvereinbarung 1989 noch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses geltenden R-Betriebsvereinbarung 2009 zur Prämierung von Ideen und Innovationen bzw. der gegenwärtig geltenden „Betriebsvereinbarung zur Prämierung von Ideen und i:b Teamergebnissen" vom 10.12.2011 ergebe sich ein weiterer Prämierungsanspruch der Kläger. Da die jeweils neuere Betriebsvereinbarung die ältere ersatzlos ablöse, bestehe für eine Fortgeltung der BV 1989 keine Grundlage. Auch auf der Grundlage der in § 8 der BV 2005 enthaltenen Übergangsregelung, nach welcher die ab dem 01.01.2006 in Kraft tretende Neuregelung „nur für die ab diesem Zeitpunkt Datum eingereichten Vorschläge" (gilt) und „vor diesem Zeitpunkt eingereichte Vorschläge … weiter nach den bisher gültigen Vereinbarungen behandelt" (werden), ergebe sich nichts anderes, da auch die genannte Übergangsregelung mit der Ablösung durch die BV 2009 außer Kraft getreten sei, welche keinen entsprechenden Vorbehalt enthalte. Die auf der Grundlage der BV 2009 getroffene Entscheidung des Widerspruchsausschusses stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Schiedsgutachten dar. Die von den Klägern aufgezeigten Gesichtspunkte seien nicht geeignet, die Verbindlichkeit der vom Ausschuss getroffenen Entscheidung infrage zu stellen. Unabhängig hiervon bestehe für den verfolgten Anspruch auf weitere Prämierung auch in der Sache keine Grundlage. Selbst bei Anwendung der BV 1989 scheitere der verfolgte Anspruch u. a. daran, dass der eingereichte Verbesserungsvorschlag wegen Fehlens eines Lösungsweges nicht umsetzbar gewesen und aus diesem Grunde vom Bewertungsausschuss als nicht prämierbarer Verbesserungsvorschlag beurteilt worden sei. Erst durch jahrelange Entwicklungsarbeit und Erprobung sei es gelungen, ein Verfahren zur Verbrennung geeigneter Ersatzbrennstoffe zur Einsatzreife zu bringen. Hierbei habe sich der von den Klägern seinerzeit genannte Brennstoff als unbrauchbar erwiesen, auch die - ohnehin vollkommen unzureichenden - Angaben zur Verfahrensweise seien nicht in die Entwicklung der nunmehr in Betrieb genommenen Anlage eingegangen. Der Vorschlag, Kohle durch Ersatzbrennstoffe zu ersetzen, sei im Übrigen nicht – wie gefordert - neu gewesen, vielmehr habe sich ein bei der Beklagten gebildeter Arbeitskreis schon seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre mit Überlegungen zum Einsatz von Ersatzbrennstoffen befasst; bereits in der Zeit vor Einreichung des Vorschlages seien diesbezügliche Versuche, und zwar keineswegs allein in Form der Pyrolyse, unternommen worden. Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoff-Anlage im Jahre 2006 sei ohnehin die in § 7 Nr. 3 der BV 1989 vorgesehene fünfjährige Dauer des persönlichen Schutzrechts abgelaufen gewesen. Nach der genannten Vorschrift werde ein zunächst abgelehnter Vorschlag im Bewertungsausschuss neu behandelt, wenn er innerhalb der Frist verwirklicht werde. Nach Fristablauf scheide eine Prämierung damit aus. Weiter seien etwaige Prämienansprüche ohnehin verjährt. Auch der Höhe nach sei die Berechnung der geforderten Prämie unzutreffend. Schließlich seien mögliche Prämienansprüche nach den Betriebsvereinbarungen 2009 und 2011 auf einen Betrag von maximal 150.000 € begrenzt. Durch Urteil vom 10.07.2012 (Bl. 443 ff. d. A.), auf welches wegen der Fassung des Klageantrages und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen – mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs – stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Prämienanspruch der Kläger richte sich nach der Betriebsvereinbarung vom 15.08.1989 in der Fassung vom 14.12.1992. Dies ergebe sich daraus, dass die nachfolgende Betriebsvereinbarung vom 18.10.2005 in § 8 die ausdrückliche Regelung enthalte, dass vor dem Inkrafttreten eingereichte Verbesserungsvorschläge nach der bisherigen Betriebsvereinbarung zu behandeln seien. Da der Verbesserungsvorschlag der Kläger danach nicht den Regeln der Betriebsvereinbarung 2005, sondern weiterhin der Vorgängerregelung unterlegen habe, habe sich hieran auch nichts durch die nachfolgende Ablösung der Betriebsvereinbarung 2005 durch die Betriebsvereinbarung 2009 geändert, welche zwar ihrerseits keine Übergangsregelung enthalte, aber die zeitlich vor Geltung der Betriebsvereinbarung 2005 eingereichten Vorschläge nicht erfasse. Unabhängig hiervon müsse die Anwendung später abgeschlossener Betriebsvereinbarungen auf den Verbesserungsvorschlag auch deshalb ausscheiden, weil dies zu einer unzulässigen Rückwirkung führen würde. Da die Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage noch vor Inkrafttreten der BV 2009 und damit noch unter Geltung der Übergangsregelung des § 8 der BV 2005 erfolgt sei, habe bereits ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf Prämierung des nunmehr realisierten Vorschlages bestanden, in welches nicht durch nachfolgende Regelungen rückwirkend habe eingegriffen werden können. Damit sei der Verbesserungsvorschlag der Kläger unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 8 der BV 2005 nach Maßgabe der BV 1989/92 zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliege die Entscheidung des Widerspruchsausschlusses der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, da die getroffene Entscheidung als grob unbillig bzw. verfahrensfehlerhaft anzusehen sei. Zum einen fehle es an einer ausreichenden Begründung der Entscheidung, zum anderen werde mit dem gewählten Prüfungsmaßstab der „Realisierungsübereinstimmung mit der Ursprungsidee" auf einen Gesichtspunkt abgestellt, der in der Betriebsvereinbarung keine Grundlage finde. Weiter habe der Widerspruchsausschuss auch versäumt, ein Gutachten zum betrieblichen Nutzen des Verbesserungsvorschlages einzuholen. Allein der Umstand, dass den Klägern angeboten worden sei, sie näher über das Ergebnis der Sitzung des Widerspruchsausschusses zu informieren, sei nicht geeignet, den dargestellten Begründungsmangel zu überwinden. Soweit die Beklagte in der Sache einwende, der Vorschlag der Kläger stelle keinen Verbesserungsvorschlag dar, stehe diesem Einwand schon der Gesichtspunkt des venire contra factum proprium entgegen, da die Beklagte diesen schon mit der Zuerkennung einer Anerkennungsprämie und erst Recht mit Zuerkennung der Sonderprämie als Verbesserungsvorschlag angenommen habe. Auch in der Sache seien die Prämierungsvoraussetzungen der BV 1989/92 erfüllt. Selbst wenn der von den Klägern vorgeschlagene Ersatzbrennstoff bereits für die Verwendung in der Zementindustrie bekannt gewesen sei, stehe dies der Bewertung als Verbesserungsvorschlag nicht entgegen, da es auf die Verwendung als Ersatzbrennstoff zur Substituierung von Kohle im Kraftwerksbereich ankomme. Die weiteren Einwände der Beklagten, der von den Klägern vorgelegte Vorschlag gehe auf die arbeitsvertraglich zugewiesene Aufgabenstellung der Kläger zurück, ferner habe sich der Einsatz von Ersatzbrennstoffen bei der Beklagten bereits im Planungsstadium befunden und sei deshalb nicht neu, seien als substantiiert anzusehen. Selbst der von der Beklagten vorgelegte Antrag auf Genehmigung einer Versuchsanlage vom 27.10.1999 stamme aus der Zeit nach Einreichung des Vorschlags. Soweit die Beklagte ferner ihren Standpunkt damit begründe, dem Vorschlag der Klägern habe ein realisierbarer Lösungsweg gefehlt, komme es hierauf letztlich nicht an. Wie sich aus § 4 Nr. 3 BV 1989/92 ergebe, stelle ein Vorschlag ohne Lösungsweg zwar keinen Verbesserungsvorschlag dar, ein solcher Hinweis werde indessen zum Verbesserungsvorschlag, sobald ein entsprechender Lösungsweg gefunden sei. Dass der Lösungsweg vom Hinweisgeber selbst entwickelt werde, werde in der genannten Regelung gerade nicht gefordert. Wenn die Beklagte selbst bzw. der Widerspruchsausschuss zu der Einschätzung gelangt sei, der Anteil der Kläger an der zugrundeliegenden „Erfinderleistung" betrage ca. 20 %, werde hieran deutlich, dass der Vorschlag der Kläger jedenfalls einen gedanklichen Beitrag dazu geleistet habe, dass und auf welche Weise ein Ersatzbrennstoff im Kraftwerksbereich eingesetzt werden könne. Da es auf die Frage der „Realisierungsnähe" des Verbesserungsvorschlages nicht ankomme, sei der Nutzen des Verbesserungsvorschlages rechnerisch zu ermitteln, wobei sich auf der Grundlage der vom Mitarbeiter K ermittelten Zahlen ein Prämienanspruch in Höhe von 1.937.000,00 Euro ergebe. Da die Beklagte eine Versuchsanlage bereits im Jahre 2002 errichtet habe, sei der Verbesserungsvorschlag auch innerhalb der fünfjährigen Schutzfrist verwirklicht worden. Eine Verjährung des Prämienanspruchs der Kläger scheide aus, da auf der Grundlage des Schreibens vom 05.12.2000 zunächst eine erneute Behandlung durch die zuständigen Stellen vorgesehen gewesen sei; dies sei erst im Februar 2011 erfolgt. Mit Ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils entgegen, den Klägern stehe über die bereits gezahlten Beträge hinaus ein weiterer Prämienanspruch zu. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils richte sich die vom Gericht vorzunehmende Beurteilung des Prämienanspruchs gemäß den Regeln des intertemporalen Kollisionsrechts nach der aktuell geltenden BV 2011. Die bei Einreichung des Vorschlags geltende BV 1989 sei von den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen abgelöst worden, und zwar auch hinsichtlich der vormals geltenden Übergangsregelungen. Da mit dem Schreiben vom 12.05.2000 der ursprüngliche Vorschlag der Kläger abgelehnt worden und auch nach dem Standpunkt der Kläger eine Realisierung des Vorschlags erst im Jahre 2006 erfolgt sei, lasse sich eine rückwirkende Bewertung auf der Grundlage der abgelösten BV 1989 nicht begründen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht des Weiteren eine gerichtliche Überprüfbarkeit der getroffenen Prämierungsentscheidung angenommen und dies mit angeblichen Entscheidungsmängeln begründet. Die vom Arbeitsgericht insoweit gestellten Anforderungen an die Entscheidungsbegründung seien überspannt, auch im Übrigen erweise sich die Entscheidung als fehlerfrei. Soweit die Prämierungsentscheidung des Widerspruchsausschusses gleichwohl der inhaltlichen Überprüfung unterliege, werfe das Arbeitsgericht der Beklagten zu Unrecht ein widersprüchliches Verhalten vor, wenn sie sich trotz geleisteter Zahlungen zur Abwehr weiterer Forderungen auf das Fehlen eines prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlages berufe. Schon der Umstand, dass allein eine Anerkennungsprämie und Sonderzahlung gewährt, nicht hingegen der eingereichte Vorschlag als Verbesserungsvorschlag anerkannt und prämiert worden sei, schließe ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger dahingehend aus, dass die Beklagte die Bewertung als Verbesserungsvorschlag streitlos gestellt habe. Tatsächlich erfülle der Vorschlag der Kläger weder die entsprechenden Anforderungen der BV 1989 noch der nachfolgend geltenden Prämierungsregeln. Insbesondere sei der Vorschlag weder hinsichtlich des Ersatzbrennstoffs noch hinsichtlich seiner Verwendung im Kraftwerk als neu anzusehen, weiter fehle es an einem neuen technischen Lösungskonzept, im Gegenteil werde überhaupt kein umsetzbarer, erst recht kein tauglicher Lösungsweg aufgezeigt. Ohnehin sei der Vorschlagsgegenstand im Unternehmen bereits in Planung gewesen, die Arbeitsgruppe „Synergieeffekte zwischen Energieerzeugung und thermischer Verwertung/Beseitigung von Abfällen" habe sich bereits intensiv - wie aus der Mitteilung vom 15.01.1997 (Anlage BB 15) ersichtlich - mit der Thematik befasst. Dass die Beklagte über Unterlagen dieser Arbeitskreise nicht mehr verfüge und dementsprechend keine konkreteren Angaben machen könne, beruhe auf dem langen Zeitablauf und den verschiedenen Unternehmensfusionen. Auch der Umstand, dass der Einsatz von Ersatzbrennstoffen eine unternehmerische Grundsatzentscheidung des Vorstandes erfordere, stehe nach § 1 BV 1989 der Anerkennung als Verbesserungsvorschlag entgegen. Im Übrigen habe die Beklagte eine Umsetzung des seinerzeit vorgelegten Vorschlages mit Schreiben vom 12.05.2000 abgelehnt, mit der Entwicklung und Inbetriebnahme der technischen Anlage im Jahre 2006 sei keineswegs der Vorschlag der Kläger realisiert und damit angenommen worden. In der Anlage werde nicht der vom Kläger vorgeschlagene Ersatzbrennstoff - und zwar weder hinsichtlich der Zusammensetzung noch hinsichtlich der Körnungsgröße - verwendet, vielmehr würden allein die erfolgreich erprobten Ersatzbrennstoffe eingesetzt, von denen keiner dem entspreche, welchen die Kläger vorgeschlagen hätten. Ebenso wenig entspreche die Anlage dem von den Klägern – ohnehin unvollständigen und nicht zur Umsetzung geeigneten – technischen Konzept, wie bereits erstinstanzlich mit SS vom 05.06.2012 ausführlich vorgetragen worden sei. Ergänzend wird wegen des weiteren Vorbringens im Berufungsrechtszuge auf S. 37 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 538 ff. d. A.) Bezug genommen. Zugleich ergebe sich aus dem zeitlichen Ablauf der Verbrennungsversuche und Entwicklungsschritte, dass die Anlage jedenfalls erst nach Ablauf der fünfjährigen Schutzfrist des § 7 BV 1989 realisiert worden sei. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils treffe auch die vorgenommene Berechnung der Prämie nicht zu; hierzu wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung S. 41 ff. verwiesen. Schließlich hält die die Beklagte an ihrem Standpunkt fest, etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Nicht anders als nach der Regelung des § 12 Abs. 6 ArbnErfG, nach welcher der Anspruch auf Anpassung der Erfindervergütung wie der Vergütungsanspruch selbst der Verjährung unterliege, könne auch der Anspruch auf Prämierung eines Verbesserungsvorschlags nur unter Einhaltung der Verjährungsgrenzen geltend gemacht werden. Dass der Prämienanspruch nach Grund und Höhe zunächst der Leistungsbestimmung durch Schiedsgutachten oder Gericht unterliege, ändere nichts an der Vergleichbarkeit der rechtlichen Problematik und des Bedürfnisses, eine Entscheidung über die Vergütung für Arbeitnehmererfindungen und die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen gleichermaßen in zeitlich überschaubarem Rahmen zu treffen. Spätestens im Jahre 2006 sei damit die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden und Ende 2009 abgelaufen. Hieran vermöge auch das Schreiben vom 12.05.2000 nichts zu ändern, eine Zusage, eine etwaig Nachprämierung zeitlich unbegrenzt vornehmen zu wollen, lasse sich hieraus nicht entnehmen. Die Beklagte beantragt, das Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund – 7 Ca 3327/11 – vom 10.07.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung in jeder Hinsicht als zutreffend und halten insbesondere an Ihrem Standpunkt fest, der von ihnen vorgelegte Vorschlag stelle einen nach der - nach wie vor maßgeblichen - BV 1989 zu prämierenden Verbesserungsvorschlag dar, welcher maßgeblich in die Entwicklung der im Jahre 2006 fertiggestellten Ersatzbrennstoffanlage eingegangen und damit angenommen worden sei. Hierzu wiederholen die Kläger ihren Vortrag, bis zur Einreichung des Verbesserungsvorschlages habe die Beklagte allein die Verwertung von Ersatzstoffen im Wege der Pyrolyse geprüft, eine Verfeuerung - angeblich hierzu angebotener - Ersatzbrennstoffe in festem Aggregatzustand sei weder im Kraftwerk der Beklagten noch in anderen Kraftwerken vorgesehen gewesen. Der Vortrag der Beklagten, sie sei zu näheren Angaben zu den seinerzeitigen Überlegungen und Versuchen zur Substitution von Kohle durch Verwertung von Ersatzbrennstoffen nicht in der Lage, stelle offenbar eine unzutreffende Schutzbehauptung dar. Ersichtlich liege der Beklagten der maßgebliche Datenbestand in elektronischer Form vor, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass das als Anlage BB 15 vorgelegte Schreiben mit handschriftlich vermerktem Datum vom 15.01.1997 den Datumsausdruck „19.10.2012" trage. Auch der Umstand, dass im Schreiben vom 12.05.2000 mitgeteilt werde, der von den Klägern vorgeschlagene Ersatzbrennstoff werde in die Prüfung einbezogen, spreche deutlich gegen die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens, der vorgeschlagene Ersatzbrennstoff sei bereits bei Einreichung des Vorschlages bekannt gewesen bzw. die Beklagte könne mangels entsprechender Unterlagen keine weiteren Angaben machen. Da die Beklagte seinerzeit über keine Erfahrungen über die direkte Verfeuerung von Ersatzbrennstoffen verfügt habe, habe die Notwendigkeit bestanden, die von den Klägern vorgeschlagene Möglichkeit zu verifizieren und zu optimieren. Sowohl die Errichtung der Versuchsanlage ab dem Jahre 2002 wie auch der im Jahre 2006 erfolgreich in Betrieb genommenen Ersatzbrennstoff-Anlage beruhten dementsprechend auf den Vorschlägen der Kläger. Auf den Grad der „Realisierungsnähe" komme es demgegenüber, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe, nicht an. Auch die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Berechnung des Einsparungsergebnisses und der hierauf fußenden Prämienberechnung seien nicht zu beanstanden, der abweichende Vortrag der Beklagten zur Höhe der mit dem Betrieb der Anlage verbundene Kosten und zum maßgeblichen Berechnungszeitraum sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Da die Versuchsanlage bereits im Jahre 2002 in Betrieb genommen worden sei, sei der Vorschlag der Kläger noch während der fünfjährigen Schutzfrist realisiert worden. Entsprechend der der Zusage im Schreiben vom 12.05.2000 habe alsdann eine erneute Beurteilung des Verbesserungsvorschlages erfolgen müssen, weswegen der erst festzusetzende Prämienanspruch zeitlich vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses gar nicht habe geltend gemacht werden können. Eine Verjährung des Anspruchs scheide damit aus. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg. I. Den Klägern steht der verfolgte Prämienanspruch allein in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu. 1. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist die mit Schreiben vom 28.02.2011 mitgeteilte Entscheidung des Widerspruchsausschusses vom 14.02.2011, nach welcher den Klägern ein Prämie von insgesamt 100.000,-- Euro als Sonderleistung zugebilligt worden ist, nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Widerspruchsausschusses über die Prämierung eingereichter Verbesserungsvorschläge der Sache nach um ein Schiedsgutachten. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil leidet die getroffene Entscheidung jedoch zum einen daran, dass es an einer ausreichenden Begründung fehlt, welche die zugrunde gelegten Tatsachen in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise darstellt. Zum anderen ist der Widerspruchsausschuss bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden rechtlichen Verständnis der angewandten Betriebsvereinbarung ausgegangen, indem er unter dem Gesichtspunkt der „Realisierungsübereinstimmung" von Ursprungsidee und errichteter Anlage allein eine prämierbare „Sonderleistung" angenommen und nicht eine Prämierung des Vorschlags nach Maßgabe des rechenbaren Nutzens vorgenommen hat. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit die Beklagte wegen der Anforderungen an die Begründung eines Schiedsgutachtens auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.1997 (AP Nr. 146 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) verweist, in welcher eine Kurzbegründung als ausreichend erachtet worden ist, lässt sich dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Anders als nach dem Sachverhalt der zitierten Entscheidung, welche sich auf eine Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten bezog, gegen welche der Kläger bestimmte, vom Widerspruchsausschuss verworfene Einwendungen erhoben hatte mit der Folge, dass weder über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen noch über die Bewertungsmaßstäbe der Beurteilung Unklarheit bestand, geht es bei dem vom Widerspruchsausschuss zu beurteilenden Sachverhalt um die Frage, ob der ursprünglich eingereichte und jedenfalls nicht zeitnah realisierte Verbesserungsvorschlag der Kläger – wie diese geltend machen - Grundlage für die im Jahre 2006 errichtete Anlage war, wohingegen die Beklagte von einer allenfalls teilweisen Realisierung des Vorschlages mit einem begrenzten „Realisierungsanteil" ausgeht. In Bezug auf eine derart komplexe Fragestellung kann aber die bloße Mitteilung des Entscheidungsergebnisses nicht genügen. Unabhängig hiervon wird mit dem Gesichtspunkt der „Realisierungsnähe" – wie nachfolgend auszuführen ist – ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab angelegt. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht des Weiteren angenommen, dass eine sachliche Prüfung des Prämienanspruchs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung oder Verwirkung entbehrlich ist. a) Bei der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages durch den hierzu berufenen Ausschuss handelt es sich um einen Fall der Leistungsbestimmung durch einen Dritten im Sinne der §§ 317 ff. BGB. Sowohl im Falle der wirksamen Leistungsbestimmung durch den Berechtigten als auch im Falle der gerichtlich ersetzten Leistungsbestimmung nach § 319 BGB entsteht der Anspruch auf die Leistung durch entsprechende Gestaltungsentscheidung. Erst nach wirksamer Leistungsbestimmung und Entstehung des Prämienanspruches kann danach der Lauf der Verjährungsfrist beginnen. Vom Anspruch auf Zahlung der Prämie zu unterscheiden ist das auf Vornahme der Leistungsbestimmung gerichtete Klagerecht. Dieses unterliegt nicht der Verjährung, vielmehr kommt allein ein Verlust des Klagerechts durch Zeitablauf, insbesondere nach den Regeln der Verwirkung in Betracht (BGHZ 97, 212; BAGE 18, 54). b) Die Voraussetzungen einer Verwirkung des Klagerechts liegen ersichtlich nicht vor. Nachdem die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 12.05.2000 mitgeteilt hatte, der eingereichte Verbesserungsvorschlag werde gegebenenfalls wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt, sofern er zu einem späteren Zeitpunkt – nach Abschluss der diesbezüglichen laufenden Prüfungen von Ersatzbrennstoffen – zur Umsetzung gelange, bestand auf Seiten der Beklagten für ein schutzwürdiges Vertrauen, die Kläger hätten sich mit der Abgeltung ihres Vorschlages durch die gewährte Anerkennungsprämie abgefunden, keine Grundlage. Auch wenn die Kläger nicht sogleich nach Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2006, sondern erst geraume Zeit später mit ihrem Begehren hervorgetreten sind – maßgeblich ist allerdings nicht erst das Geltendmachungsschreiben vom 24.03.2011, vielmehr ergab sich schon aus der schriftlichen Mitteilung des Herrn K vom 13.01.2010 (Bl. 138 d. A.), dass sich die Angelegenheit nicht erledigt hatte – kann ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, wie es für die Verwirkung kennzeichnend ist, nicht angenommen werden. Ein Fall der illoyalen verspäteten Geltendmachung liegt damit nicht vor. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch aus einer Parallele zur Vorschrift des § 12 Abs. 6 ArbnErfG kein anderes Ergebnis hergeleitet werden. Die genannte Vorschrift betrifft eine Neufestsetzung der Erfindervergütung für den Fall, dass sich Umstände wesentlich ändern und begründet einen diesbezüglichen Rechtsanspruch auf Anpassung, der seinerseits einer Verjährung unterliegt. Unabhängig davon, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die nachträgliche Anpassung einer Prämie für einen angenommenen und prämierten Vorschlag, sondern die erstmalige Prüfung der Prämierungsvoraussetzungen handelt, ist zu beachten, dass die Regelungen des § 12 ArbnErfG und §§ 317 ff. BGB dogmatisch unterschiedlich ausgestaltet sind. Während nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG eine „Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangt" werden kann und sich hieraus ein materiell-rechtlicher Rechtsanspruch auf Erteilung der Einwilligung ergibt, welcher im Weigerungsfall durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung durchgesetzt wird, erfolgt nach §§ 317 ff. BGB die Leistungsbestimmung durch rechtsgestaltenden Akt des Arbeitgebers, ersatzweise durch gerichtliche Entscheidung. In Anbetracht der völlig abweichenden rechtlichen Ausgestaltung der genannten Regelungen scheidet damit eine sinngemäße Übertragung der Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes auf die vorliegende Gestaltung und damit die Anwendung der Verjährungsregeln aus. 3. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils hat die rechtliche Überprüfung der vom Widerspruchsschuss getroffenen Entscheidung bzw. deren Ersetzung durch Urteil nicht nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung 1989 zu erfolgen, welche im Zeitpunkt der (erstmaligen) Einreichung des Verbesserungsvorschlages galt. Vielmehr ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung die gegenwärtig geltende Betriebsvereinbarung 2011. Weder gelten die Regeln der BV 1989 und ihrer Folgeregelungen aus den Jahren 1992, 2001, 2005 und 2009 als solche betriebsverfassungsrechtlich fort (nachfolgend unter a), noch ergibt sich die Fortgeltung der BV 1989 aus einer diesbezüglichen Übergangsregelung (b). In der Ablösung der BV 1989 durch die nachfolgenden Regelungen zur Begrenzung der Prämienhöhe liegt auch kein unzulässiger Eingriff in eine schutzwürdige Rechtsposition, welcher der ablösenden Wirkung entgegensteht (c). Ebenso wenig folgt die Anwendbarkeit der BV 1989 aus einer vertraglichen Zusage (d) oder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (e). a) Die Kläger können den verfolgten Prämienanspruch nicht auf die bei Einreichung ihres Vorschlages geltende BV 1989 stützen. Diese ist infolge Ablösung durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen außer Kraft getreten. (1) Die Frage, welche von mehreren in Betracht kommenden, in der Vergangenheit mehrfach veränderten materiell-rechtlichen Regeln auf den vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden sind, beurteilt sich nach den Regeln des intertemporalen Rechts. Betrifft die gerichtliche Entscheidung einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt, wie dies für die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses, einer Befristungsabrede oder einer Kündigung zutrifft, so kann die Wirksamkeit derartiger Rechtsakte nur nach denjenigen rechtlichen Vorschriften beurteilt werden, welche zum Zeitpunkt der Vornahme maßgeblich waren. Macht demgegenüber der Anspruchsteller einen gegenwartsbezogenen Anspruch geltend, so ist dieser auf der Grundlage derjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gelten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf Wirkung und Inhalt im Allgemeinen dem Recht unterstehen, das zu der Zeit galt, als es sich ihr Entstehungstatbestand verwirklichte. Ein abgeschlossener Sachverhalt beurteilt sich nach dem im Entstehungszeitpunkt geltenden Recht; neues Recht will in der Regel nur diejenigen Tatbestände erfassen, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind. Eine rückwirkende Voraussetzung für die Entstehung des Rechts scheidet für bereits entstandene Rechte grundsätzlich aus (BGHZ 44, 192; BGHZ 95, 229; BFHE, 154, 241). Für Dauerschuldverhältnisse und zeitlich gestreckte Entstehungsakte gelten die vorstehenden Grundsätze mit der Maßgabe, dass es auf den Entstehungszeitpunkt des konkreten Anspruchs bzw. auf den Zeitpunkt ankommt, zu welchem sich das zeitlich letzte Tatbestandsmerkmal verwirklicht (BFH a.a.O.). (2) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich danach Folgendes: Zwar ist der Verbesserungsvorschlag der Kläger bereits unter Geltung der BV 1989 eingereicht worden, die technische Anlage, welche nach dem Standpunkt der Kläger auf ihrem Verbesserungsvorschlag beruht bzw. nach dem Standpunkt der Beklagten jedenfalls mit einem gewissen Realisierungsanteil verwirklicht worden ist, ist sodann im Jahre 2006 fertiggestellt worden. Dies ändert aber nichts daran, dass die für die Entstehung des Prämienanspruchs erforderliche Leistungsbestimmung nicht zu den genannten Zeitpunkten getroffen war, sondern erst durch die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist. Allein eine bereits unter Geltung der früheren, später abgelösten Betriebsvereinbarung getroffene Leistungsbestimmung und der hierauf gegründete Leistungsanspruch – so etwa hinsichtlich der zuerkannten Anerkennungsprämie - bleiben von der Neuregelung unberührt. Demgegenüber begründet allein der Umstand, dass die Leistungsbestimmung eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung betrifft, nicht die Fortgeltung der früheren Regelung. Ergibt sich aus der Neufassung der Regelung eine Schlechterstellung des Anspruchstellers, kann dem bei schuldhafter Verzögerung der Leistungsbestimmung ggfls. im Wege des Schadensersatzes Rechnung getragen werden, wenn bei rechtzeitiger Behandlung ein Anspruch bestanden hätte. Allein für den Fall, dass mit der ablösenden Wirkung der neuen Betriebsvereinbarung ein Eingriff in eine bereits nicht mehr entziehbare Rechtsposition verbunden wäre, weil es an einer zu deren Schutz erforderlichen Übergangsregelung fehlt, scheidet insoweit eine ablösende Wirkung der neuen Betriebsvereinbarung aus und es bleibt für diesen Fall bei der partiellen Fortgeltung der Vorgängerregelung. b) Soweit demgegenüber das Arbeitsgericht in Erwägung zieht, die normative Fortgeltung der BV 1989/1992 auf die Übergangsregelung des § 8 der BV 2005 zu stützen, überzeugt dies nicht. Unterstellt man zugunsten der Kläger, dass die Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoff-Anlage im Jahre 2006 die Realisierung des mit Schreiben vom 12.05.2000 beschiedenen, identisch gebliebenen Verbesserungsvorschlages darstellt und damit dieser Vorschlag bei Inkrafttreten der BV 2005 bereits „eingereicht" war, so unterfiel dieser zwar zunächst der genannten Übergangsregelung mit der Folge, dass für die Prämierung weiterhin die insoweit nicht abgelöste und damit normativ weitergeltende Vorgängerregelung der BV 2001 (ohne Deckelung des Prämienanspruchs) Anwendung fand. Mit Ablösung der Betriebsvereinbarung 2005 durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung 2009, die ihrerseits keine Übergangsregelung enthielt, trat jedoch auch die in § 8 BV 2005 enthaltene Übergangsregelung für Altfälle außer Kraft mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Grundlage für die normative Fortgeltung der BV 2001 entfiel. Damit unterfielen ab Inkrafttreten der BV 2009 sämtliche noch nicht erledigte Verfahren auf Prämierung von Verbesserungsvorschlägen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung und der Entscheidungsreife, dem zeitlichen Geltungsbereich der aktuellen Betriebsvereinbarung. Da bis zur Entscheidung über die Prämierung nur ein klageweise durchzusetzendes Recht auf Leistungsbestimmung, nicht hingegen bereits ein Prämienanspruch bestand, galt dies selbst für bereits realisierte und damit formlos angenommene Verbesserungsvorschläge. c) Etwas anderes – nämlich die Fortgeltung der abgelösten Besitzstandsregelung für Altfälle gem. § 8 BV 2005 – lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, das Fehlen einer Übergangsregelung in der BV 2009 für Altfälle führe in Bezug auf den Verbesserungsvorschlag der Kläger zu einem Eingriff in ein bereits entstandenes Anwartschaftsrecht oder eine vergleichbar schutzwürdige Position der Kläger mit der Folge, dass aus diesem Grunde weiterhin auf die Prämierungsregeln der BV 1989 oder 2001 zurückzugreifen wäre. Eine solche gegen nachteilige Änderungen der Prämierungsregeln geschützte Rechtsposition stand den Klägern nicht zu. (1) Allein durch die Einreichung ihres Vorschlages im Jahre 1998 war zweifellos noch keine geschützte Rechtsposition der Kläger im Hinblick auf eine Prämierung entstanden, vielmehr bestand allein eine diesbezügliche Erwerbschance. Nach allgemeinen Grundsätzen über die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen und auch nach den Regeln der § 6 Satz 1 und § 6 Ziff. 4.2 der BV 1989 entsteht ein Anspruch auf eine Prämierung nicht schon durch Einreichung eines Verbesserungsvorschlages, sondern erst durch dessen Annahme (allg. Ansicht, vgl. BAG 30.04.1965, 3 AZR 291/63, BB 1965, 908; Schwab, Erfindung und Verbesserungsvorschlag im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl., S. 67), wobei die Erprobung des Vorschlages noch nicht als Annahme anzusehen ist (BAG a.a.O.; Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., § 20 Rn 11). Der zunächst nur eingereichte Verbesserungsvorschlag genoss danach zwar unter dem Gesichtspunkt des „geistigen Eigentums" im Verhältnis zu möglichen „Nachahmern" Schutz, im Hinblick auf die erstrebte Prämierung bestand demgegenüber allein eine mehr oder minder große Aussicht auf Prämierung, die zunächst einmal vom Ergebnis der beabsichtigen Untersuchungen abhing, auf deren Durchführung und Intensität wiederum die Kläger keinen rechtlichen Einfluss hatten. Auch nach erfolgreicher Untersuchung des vorgeschlagenen und den Erfordernissen angepassten Ersatzbrennstoffes sowie der Entwicklung konkreter technischer Verfahrensregeln hing die Realisierung des Vorschlags weiter vom Willen der Beklagten ab. Hätte die Beklagte etwa im Hinblick auf die erforderlichen Investitionskosten und eine angespannte Wirtschaftslage zunächst oder endgültig von der Errichtung der Anlage abgesehen, hätte nach wie vor kein Anspruch auf Prämierung bestanden. (2) Unterstellt man den Standpunkt der Kläger als zutreffend, dass der von ihnen eingereichte Vorschlag unbeschadet der Notwendigkeit einer weiteren Bearbeitung die Anforderungen für eine Prämierung nach der BV 1989 erfüllte und – wenn auch erst nach umfangreicher Erprobung – im Jahre 2006 realisiert worden ist, so wäre bereits zu diesem Zeitpunkt – also noch unter Geltung der Übergangsregelung des § 8 der BV 2005 – das Recht auf Kläger auf Vornahme der Leistungsbestimmung entstanden gewesen und damit eine nicht mehr zu entziehende Grundlage für eine Prämierung nach den für Altfälle fortgeltenden Regeln entstanden. Die Notwendigkeit der Fortentwicklung eines Verbesserungsvorschlages zur Anwendungsreife würde nichts daran ändern, dass der Vorschlag – wie in § 8 BV 2005 vorausgesetzt – vor dem 01.01.2006 eingereicht war und damit hinsichtlich der Prämierungsvoraussetzungen der Vorgängerregelung unterfiel, welche bis zur Ablösung durch die BV 2009 Bestand hatte und so auch noch die Realisierung der Anlage und die hiermit verbunden Annahme des Vorschlages erfasste. Die Ablösung der Übergangsregelung des § 8 BV 2005 ließ zwar deren normative Geltung entfallen, war jedoch nicht geeignet, den noch unter ihrer Geltung entstandenen Besitzstand zu beseitigen. Das Fehlen einer besitzstandswahrenden Klausel in der BV 2009 hätte damit unter den genannten Voraussetzungen einen unzulässigen Eingriff in entstandene Rechte zur Folge. Dem wäre mit einer diesbezüglichen Einschränkung der ablösenden Wirkung Rechnung zu tragen, so dass die Prämierung tatsächlich nach den noch nicht gedeckelten Prämierungsregeln zu erfolgen hätte. (3) Der vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt deckt sich indessen nicht mit den vorstehenden Annahmen. (a) Tatsächlich hatte die Beklagte - wie aus dem Schreiben vom 12.05.2000 ersichtlich - eine Einführung des von den Klägern eingereichten Vorschlages abgelehnt und diesen allein mit einer Anerkennungsprämie bedacht, nachdem die zuständige Fachabteilung in ihrer Stellungnahme vom 29.11.1999 den Standpunkt eingenommen hatte, die Anmeldung erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Verbesserungsvorschlag. Eine erneute Befassung durch den zuständigen Ausschuss sollte erst nach Einbeziehung des von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoffs in die laufenden Untersuchungen und für den Fall erfolgen, dass der Verbesserungsvorschlag zur Umsetzung gelangen sollte. Das Verfahren zur Beurteilung des Verbesserungsvorschlags war damit nicht nur vorläufig abgeschlossen, eine erneute Behandlung des Vorschlags kam nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Allein durch die in der Folgezeit durchgeführten Versuche waren die Voraussetzungen für eine Neubefassung mit dem Vorschlag der Kläger nicht erfüllt. Auch der Umstand, dass der Bewertungsausschuss eine Neubefassung mit dem Vorschlag für den Fall zugesagt hatte, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt zur Umsetzung gelangen sollte, ändert nichts daran, dass es sich beim dem abgelehnten Vorschlag der Kläger nicht mehr um einen noch zur Beurteilung durch den Bewertungsausschuss anstehenden Vorschlag handelte. Ein zwar eingereichter, jedoch abschlägig beschiedener Vorschlag kann aber nicht als von der besitzstandswahrenden Übergangsvorschrift des § 8 der BV 2005 erfasst angesehen werden. (b) Aber auch wenn man wegen der erklärten Bereitschaft der Beklagten, den Vorschlag unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufzunehmen, davon ausgeht, dieser werde im Grundsatz von der Übergangsregelung erfasst, genügt dies nicht für die Annahme, der eingereichte Vorschlag habe ein nicht mehr zu entziehendes Recht auf ungedeckelte Prämierung nach der weitergeltenden Alt-Regelung begründet. Der von den Klägern im Jahre 1998 eingereichte Vorschlag ist jedenfalls nicht in der ursprünglichen Gestalt, sondern erst nach umfangreicher Untersuchung und Entwicklung geeigneter Anwendungsregeln realisiert worden. Auch wenn durch die Fortentwicklung des Vorschlages – wie im Folgenden auszuführen ist – die Voraussetzungen der Prämierung nicht infrage gestellt sind, setzt die Anwendung der genannten Besitzstandregelung jedenfalls voraus, dass der Vorschlag bereits während des diesbezüglichen Geltungszeitraums die nach der Betriebsvereinbarung maßgeblichen Anforderungen an einen Verbesserungsvorschlag erfüllte. Entsprach demgegenüber der eingereichte Vorschlag nicht den Anforderungen und wurde – wie in § 4 Abs. 3 der BV 1989 geregelt – erst durch die betriebliche Fortentwicklung des als „Hinweis" aufzufassenden Vorschlages hieraus ein annahmefähiger und prämierbarer Verbesserungsvorschlag i. S. d. Betriebsvereinbarung, so konnte erst in diesem Zeitpunkt ein schutzwürdiger Besitzstand entstehen, welcher vor nachteiligen Eingriffen Schutz beanspruchen konnte. So liegt es hier. Gegenstand des von den Klägern eingereichten Vorschlages war die Verfeuerung eines anstelle von Kohle zu verwendenden Brennstoffs mit den aus der beigefügten Analyse ersichtlichen Eigenschaften, wobei der Brennstoff in einen zu modifizierenden Brenner eingeführt werden sollte. Wie sich aus dem Widerspruchsschreiben der Kläger vom 13.09.1999 gegen die zunächst ausgesprochene Ablehnung des Verbesserungsvorschlages ergibt, enthielt der Vorschlag der Kläger auch nach ihren eigenen Vorstellungen nur eine „Andeutung" der für erforderlich gehaltenen „komplexen technischen Lösung". Auch die sodann im Widerspruchsschreiben enthaltenen Ergänzungen des Vorschlages zur Ausgestaltung des Verbrennungsverfahrens enthalten, wie die Stellungnahme der Fachabteilung vom 29.11.1999 überzeugend belegt, keine konkreten umzusetzenden technischen Angaben, aus welchen sich ein gangbarer Lösungsweg ergab. Eben aus diesem Grunde hat die Beklagte die im Schreiben vom 12.05.2000 mitgeteilte Entscheidung getroffen, den Vorschlag lediglich mit einer Anerkennungsprämie auszuzeichnen. Erst nach Abschluss der Untersuchungen zur Brennstoffprüfung und zu den Anforderungen an die Ausgestaltung des Verbrennungsverfahrens in den Folgejahren wurde alsdann innerbetrieblich ein technisch durchführbarer Lösungsweg zur vorgeschlagenen Verfeuerung eines Ersatzbrennstoffs entwickelt. Wie in § 4 Ziff. 3 der BV 1989 vorgesehen, wurde so der zunächst ohne Lösungsweg vorgelegte Vorschlag bzw. Hinweis zu einem den Anforderungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Verbesserungsvorschlag, welcher mit der Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage im Jahre 2006 angenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war indessen bereits die Neuregelung der BV 2005 in Kraft getreten, weswegen der nunmehr annahmefähig entwickelte Verbesserungsvorschlag nicht mehr von der Übergangsregelung für die bereits vor dem 01.01.2006 eingereichten Verbesserungsvorschläge erfasst war. Vielmehr galt für den jetzt entstanden Vorschlag bereits die Neuregelung der BV 2005, welche bereits eine Prämiendeckelung enthielt. Soweit demgegenüber die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht den Standpunkt eingenommen hat, der eingereichte Vorschlag habe sich gar nicht auf einen konkreten Brennstoff – nämlich die in der Zementindustrie verwendeten Abfallstoffe nach Maßgabe der beigefügten Analyse - bezogen, Gegenstand des Vorschlages sei ganz allgemein das Verbrennen derartiger Abfallstoffe im Gegensatz zur thermischen Verwertung gewesen, ist dieses Verständnis mit den konkreten Angaben im Verbesserungsvorschlag schwerlich zu vereinbaren. So heißt es im Widerspruchschreiben der Kläger vom 13.09.1999, der Brennstoff sei durch Versuche als einsatzfähig bestätigt worden. Unabhängig von der Frage des konkret einzusetzenden Brennstoffs fehlte es aber im seinerzeit eingereichten Vorschlag ohnehin an einem aufgezeigten Lösungsweg. (4) Im Ergebnis muss es damit sein Bewenden haben, dass der Vorschlag der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Eingriffs in einen erworbenen Besitzstand nach anderen als den gegenwärtig geltenden Prämierungsvorschriften zu beurteilen ist. d) Die Anwendbarkeit der BV 1989 kann auch nicht aus einer diesbezüglichen vertraglich bindenden Zusage im Schreiben vom 12.05.2000 hergeleitet werden. Das Schreiben der Beklagten vom 12.05.2000 enthält zwar die Erklärung, den mit einer Anerkennungsprämie bedachten Vorschlag der Kläger im Falle einer späteren Realisierung erneut dem Ausschuss zur Beurteilung vorzulegen. Dieser Erklärung kann jedoch nicht der eigenständige Bedeutungsgehalt beigemessen werden, unabhängig von der Fortgeltung der bei Einreichung des Vorschlags geltenden rechtlichen Regeln solle sich die zu einem späteren Zeitpunkt zu treffende Entscheidung über die Annahme und Prämierung des Vorschlages an der derzeit geltenden BV 1989 ausrichten. Weder die im Schreiben vom 12.05.2000 verwendete Formulierung an, „der Verbesserungsvorschlag" werde unter den dort genannten Voraussetzungen erneut im Ausschuss behandelt, noch die durchgängig beibehaltene Nummerierung des Vorschlags genügen zu der Annahme eines eigenständigen Verpflichtungswillens, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorzunehmende Prüfung nach anderen als den dann geltenden Regeln vorzunehmen. Das gilt jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Schreiben vom 12.05.2000 nicht lediglich ein zeitliches Hinausschieben der Entscheidung – etwa wegen Überlastung des zuständigen Ausschusses - angekündigt wird, vielmehr die in Aussicht genommene erneute Beurteilung unter Berücksichtigung der weiteren – ergebnisoffenen und zeitlich nicht eingegrenzten - Entwicklung stattfinden sollte. e) Schließlich lässt sich die Anwendung der BV 1989 auch nicht damit begründen, die Beklagte habe in vorwerfbarer Weise eine Prämierungsentscheidung übermäßig lange hinausgezögert, bei sachgerechtem Vorgehen habe der Vorschlag noch unter Geltung der BV 1989 oder 2001 – ohne die später eingeführte Begrenzung der Prämienhöhe – beurteilt werden können. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Vorschlag der Kläger in seiner realisierbaren Gestalt erst nach Außerkrafttreten der genannten Regelungen umgesetzt worden. Bei anschließender zeitnaher Beurteilung stünden die Kläger hinsichtlich der Prämierungsvoraussetzungen und Prämienhöhe nicht besser. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten und abweichend vom Standpunkt des Widerspruchsausschusses sind die Voraussetzungen für eine Prämierung des eingereichten Vorschlages nach Maßgabe der BV 2011 (im Folgenden BV) erfüllt. a) Die Betriebsvereinbarung enthält, soweit für die gerichtliche Entscheidung von Belang, folgende Regelungen: Betriebsvereinbarung zur Prämierung von Ideen und i:b Teamergebnissen … § 1 Präambel Der Geschäftsprozess 2i (GP2i) führt das betriebliche Vorschlagswesen und den Kontinuierlichen Verbesserungsprozess zusammen mit dem Ziel, die R P AG fortlaufend wirtschaftlicher, sicherer und umweltgerechter werden zu lassen. Der GP2i soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren, Schwachstellen und Probleme im betrieblichen Ablauf zu identifizieren, Ideen zur Verbesserung der betrieblichen Situation zu entwickeln, umzusetzen sowie eine angemessene Anerkennung für den Ideengeber sicherstellen. § 2 Geltungsbereich …. § 3 Definition 1. Eine Idee i.S. dieser Betriebsvereinbarung ist jede Anregung eines Mitarbeiters, die im Falle ihrer Verwirklichung bzw. Umsetzung zu einer Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand/betrieblichen Ablauf und zu einem Nutzen für die R P AG führen kann. Eine Idee muss für den vorgeschlagenen Verwendungszweck neu sein. Sie kann an anderen Stellen im Unternehmen bereits gebräuchlich oder verwirklicht sein. Insbesondere sind hierunter Ideen zu verstehen, die - den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Betriebssicherheit, die Arbeitsbedingungen sowie die Arbeitsplatzgestaltung, - die Wirtschaftlichkeit (z.B. Arbeitsmethoden oder Arbeitsabläufe/-verfahren vereinfachen oder erleichtern, Material-, Energie-, Arbeitszeiteinsparungen), - oder den Umweltschutz verbessern. Darüber hinaus gibt es innovative Ideen: eine innovative Idee i. S. von „voRWEg gehen" ist eine im Unternehmen noch nicht dagewesene Neuerung, durch die ein Problem mit unkonventionellen, vorher nicht gedachten Mitteln gelöst wird. 2. Keine prämienberechtigten Ideen i. S. dieser Betriebsvereinbarung sind: - Allgemein gehaltene Verbesserungshinweise und –anregungen (ohne Lösungsbeschreibung), - Anregungen, die mit Ausnahme des Bereichs der Arbeits-/Anlagensicherheit lediglich Verstöße gegen Verpflichtungen aus Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. abstellen sollen, - Ideen, die unternehmerische Aufgaben betreffen (z.B. Betriebsveräußerungen, Änderungen in der Aufbauorganisation), - Ideen, die sich auf im Unternehmen im Planungsstadium befindliche Vorhaben beziehen und über die bereits schriftliche Unterlagen vorliegen, - Ideen, die Mitarbeiter auf Basis von Einzelaufträgen/Beauftragungen, als Mitglieder von Arbeitskreisen oder Ausschüssen machen sowie insbesondere - Ideen, die eigenen Aufgabengebiet/Tätigkeitsfeld liegen und das unmittelbare Ergebnis der pflichtgemäßen Arbeit des Ideengebers im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeiten sind, - Doppelnennungen von Ideen ohne neuen Verwendungszweck, - Ideen, die keinen Nutzen i. S. des § 3 Ziff. 1 haben. - 3. … 4. … § 4 Einreichung von Ideen/i:b Teamergebnissen 1. Eine Idee ist eingereicht, wenn der Ist- und Sollzustand möglichst genau beschrieben und der Lösungsweg aufgezeigt wird. …. 2. Alle Mitarbeiter haben Zugriff auf das i:b IT-Tool. In das i:b eingegebene Ideen werden mit der Erfassung für andere fachlich einbezogene Mitarbeiter sichtbar. … 3. …. § 5 Auswirkung der Einreichung von Ideen/i:b Teamergebnissen § 6 Prämierung von Ideen/i:b Teamergebnissen 1. Grundsätze der Prämierung 1.1 … 1.2 Eine Idee wird prämiert, wenn sie eine über das Aufgabengebiet/Tätigkeitsfeld des Ideengebers hinausgehende Leistung darstellt. Eine Idee aus dem Aufgabengebiet/Tätigkeitsfeld des Einreichers kann dann prämiert werden, wenn die Bearbeitung und Lösungsfindung der Idee unter Einbeziehung des Einreichers in einem Team erfolgt, das für die kontinuierliche Verbesserung von Prozessen gebildet wurde. 1.3 Bei der Bearbeitung eines Themas in einem i:b Team entscheidet das i:b Gremium bei der Teambeauftragung über die Prämienberechtigung des Teams. Bei prämienberechtigten Teams wird das Gesamtergebnis des Teams, nicht aber die Einzelmaßnahme, zur Bemessung der Prämie herangezogen. 1.4 … 2. Ideen/i:b Teamergebnisse Die Betriebsvereinbarung unterscheidet zwischen Ideen/i:b Teamergebnissen mit rechenbaren Nutzen (Ideen/i:b Teamergebnisse, deren Nutzen für die R P AG unmittelbar in Euro zu ermitteln ist) und Ideen/i:b Teamergebnissen ohne rechenbaren Nutzen (Ideen/i:b Teamergebnisse, deren monetärer Nutzen nicht konkret quantifiziert werden kann); … 2.1 Ideen/i:b Teamergebnisse mit rechenbaren Nutzen Für Ideen/i:b Teamergebnisse mit einem rechenbaren Nutzen ergibt sich der betriebliche Nutzen /Ersparnis) i. d. R. aus der Differenz der bisherigen jährlichen Aufwendungen zu den künftigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Ideenumsetzung. … … 2.2 … 2.3 … 2.4 Höchstprämie Die maximale Prämie für eine Idee/Gruppenidee oder das Gesamtergebnis eines prämienberechtigten i:b Teams beträgt 150.000,-- €. 3. Nachträgliche Prämierung bereits abgelehnter Ideen Wird eine Idee innerhalb von 5 Jahren, wenn sie aufgrund erneuter Beurteilung, doch noch einen Nutzen hat, umgesetzt, so wird sie entsprechend § 6 Ziff. 2 nachprämiert. Im Falle der Einreichung der abgelehnten Idee durch einen anderen Mitarbeiter innerhalb der 5-Jahresfrist erhält der Erstideengeber die Prämie zu 2/3 und der Hinweisgeber/Zweitideengeber zu 1/3. Von den zu vergebenden Punkten für Sachprämien erhält jeder die Hälfte, worauf schon gewährte Punkte anzurechnen sind. Nach Ablauf der 5-Jahresfrist oder bei veränderter Ausgangssituation erhält nur der Hinweisgeber/Zweitideengeber die Prämie. … b) Gegenstand der Prämierung ist danach gem. § 6 BV eine „Idee", unter welcher nach § 3 Ziff. 1 BV jede Anregung verstanden wird, die im Falle ihrer Verwirklichung zu einer Verbesserung … und zu einem Nutzen für das Unternehmen führen kann. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Idee ist, dass sie für den vorgeschlagenen Verwendungszweck neu ist. Wie sich aus § 3 Ziff. 2 BV ergibt, zählen allgemeingehaltene Verbesserungshinweise und -anregungen ohne Lösungsbeschreibung nicht zu den prämienberechtigten Ideen. Auch wenn – wie vorstehend ausgeführt worden ist – der Vorschlag der Kläger in seiner ursprünglichen Form noch keinen konkreten Lösungsweg umfasste und deshalb auf der Grundlage der BV 1989 zunächst allein als Hinweis anzusehen war, ist nachfolgend in den Fachabteilungen der Beklagten ein Lösungsweg entwickelt und mit Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2006 der hieraus entstandene Verbesserungsvorschlag bzw. die entsprechende „Idee" angenommen und verwirklicht worden. Nicht anders als nach der BV 1989 sieht auch die aktuell geltende BV 2011 die Möglichkeit vor, dass eine Idee erst nach innerbetrieblicher „Bearbeitung und Lösungsfindung" realisiert werden kann. Wie sich aus der Regelung des § 4 über die Einreichung von Ideen und deren „Sichtbarkeit" für fachlich einbezogene Mitarbeiter sowie aus den Prämierungsvoraussetzungen des § 6 Ziff. 1.2 BV ergibt, kommt eine Prämierung auch für solche Ideen in Betracht, für welche eine Lösungsfindung durch ein beauftragtes Team entwickelt wird. Die in § 3 Ziff. 2 genannte Regelung über den Ausschluss von allgemein gehaltenen Verbesserungshinweisen ohne Lösungsbeschreibung kann sich danach nur auf solche Hinweise beziehen, welche wegen ihrer Allgemeinheit nicht einmal einer Verwirklichung nach "Bearbeitung und Lösungsfindung" durch den Einreicher oder ein beauftragtes Team zugänglich sind und deren Annahme und Umsetzung deshalb von vornherein wegen Fehlens jedweder erkennbaren Realisierungsmöglichkeit ausscheidet. Träfe letzteres zu, wäre nicht nachzuvollziehen, warum im Schreiben vom 12.05.2000 die Möglichkeit angesprochen wird, den Vorschlag der Kläger ggfls. wieder aufzunehmen. b) Abweichend vom Standpunkt der Beklagten war der von den Klägern eingereichte Vorschlag auch als „neu" i. S. des § 3 BV anzusehen. Gegenstand des Vorschlages war die Verwendung des bezeichneten Ersatzbrennstoffs mit den aus der beigefügten Analyse ersichtlichen Merkmalen im Wege der Verbrennung unter Einsatz modifizierter Brenner. Der bezeichnete Brennstoff fand zwar bereits in der Zementindustrie, nicht jedoch im Kraftwerksbereich Verwendung und war damit jedenfalls für den vorgeschlagenen Verwendungszweck als „neu" im Sinne des § 3 Satz 2 BV anzusehen. Soweit die Beklagte demgegenüber vorträgt, bereits vor Einreichung des Vorschlages sei der Einsatz von Ersatzbrennstoffen Gegenstand entsprechender Untersuchungen gewesen, überzeugt dies nicht. Die aus den vorgelegten Unterlagen zum Genehmigungsverfahren für den Einsatz von Ersatzbrennstoffen (BB 15) datieren zum einen aus nachfolgender Zeit und betreffen zum anderen etwa die Verbrennung von Bleicherde, Klärschlamm und anderen Stoffen. Demgegenüber handelt es sich bei dem von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoff um „industrielle Reststoffe in einer bestimmten Mischung mit hohem Brennwert" nach Maßgabe der vorgelegten, auf einen bestimmten Brennstoff bezogenen Analyse. In der beklagtenseits vorgelegten Mitteilung mit Datum vom 15.01.1997 heißt es zwar, es seien bisher mehrere Konzepte zur thermischen Verwertung (der auf dem Markt verfügbaren Industrieabfälle) diskutiert worden, wobei das Konzept der Pyrolyse favorisiert werde, mit welchem es gelinge, Produktgas und Produktkoks als einsatzfähige Ersatzbrennstoffe zu erzeugen. Dass das von den Klägern vorgeschlagene Verfahren der direkten Verfeuerung durch Einbringung der bezeichneten industriellen Reststoffe in den Verbrennungsprozess bereits bekannt war, kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Dem Vortrag der Kläger, die Beklagte habe sich vor Einreichung ihres Vorschlages allein mit der Verwertung im Wege der Pyrolyse befasst, ist die Beklagte somit nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten. Allein die Angabe, der erfolgreich erprobte Brennstoff habe mit dem von den Klägern vorgeschlagenen Brennstoff nichts zu tun, kann hierzu nicht genügen. Auch der Umstand, dass bei der seinerzeitigen Beurteilung durch den Bewertungsausschuss nicht etwa die fehlende Neuheit, sondern das Fehlen eines geeigneten Lösungsweges zu der Entscheidung geführt hat, den Vorschlag lediglich mit einer Anerkennungsprämie auszuzeichnen, spricht im Sinne eines beweiskräftigen Indizes dafür, dass der von den Klägern vorgeschlagene Einsatz eines derartigen Ersatzbrennstoffs nicht bereits ohnehin bekannt war. Auch die weitere Erklärung, der vorgeschlagene Ersatzbrennstoff werde in die Untersuchung einbezogen und der Vorschlag ggfls. erneut dem Bewertungsausschuss vorgelegt, macht nur Sinn, wenn die Eignung oder Nichteignung des vorgeschlagenen Brennstoffs nicht ohnehin bekannt war. Richtig ist allerdings, dass der konkret bezeichnete Brennstoff aus den von der Beklagten dargestellten Gründen nicht unverändert verwendbar war und auch die Angaben der Kläger, der Brennstoff solle einem einzelnen Brenner zugeführt werden, keinen realisierbaren Lösungsvorschlag darstellten. Schon der Umstand, dass sich die Beklagte eine nähere Prüfung des Brennstoffs vorbehalten und im Anschluss daran nicht etwa den Vorschlag insgesamt abschließend verworfen, sondern neben der Entwicklung des Verbrennungsverfahrens auch hinsichtlich der Brennstoffeigenschaften letztlich erfolgreiche weitere Untersuchungen angestellt hat, macht deutlich, dass der Vorschlag der Kläger nicht allein die Verwendung des durch die beigefügte Analyse gekennzeichneten Brennstoffs betraf. Vielmehr umfasste der Vorschlag auch den Einsatz gleichartiger oder hinsichtlich Zusammensetzung und Konsistenz modifizierter Brennstoffe in einem gleichartigen oder ähnlichen Verfahren, nämlich im Wege der Verbrennung anstelle durch das bislang untersuchte Pyrolyseverfahren und stellte auch insoweit eine für die vorgesehene Verwendung „neue" Idee – wenn auch ohne umsetzbaren Lösungsweg - dar. c) Wie bereits ausgeführt, steht der Prämierung des Vorschlages nicht entgegen, dass das Verfahren zum Einsatz des Brennstoffs wie auch die Eigenschaften des einzusetzenden Brennstoffs nicht bzw. nur allgemein von den Klägern selbst in einer umsetzbaren Weise beschrieben waren, vielmehr die Umsetzung des Vorschlags erst nach umfangreichen Entwicklungsmaßnahmen erfolgen konnte. Entscheidend für die Prämierung ist letztlich der Umstand, dass die durch Realisierung der Idee erreichte Verbesserung ohne diese nicht eingetreten wäre. Dass nicht die Idee als solche, sondern erst deren technische Umsetzung – ggfls. nach umfangreichen betrieblichen Entwicklungsmaßnahmen – zu der vorgeschlagenen Verbesserung geführt hat, ändert am maßgeblichen Kausalzusammenhang nichts. Soweit die Beklagte einen solchen kausalen Zusammenhang mit dem Vortrag in Abrede zu stellen sucht, die realisierte Anlage habe weder mit dem vorgeschlagenen Brennstoff noch mit dem von den Klägern benannten Lösungsweg zu tun, überzeugt dies nicht. Nach den Gründen der Entscheidung des Widerspruchsausschusses geht die im Jahre 2006 in Betrieb genommene Ersatz-Brennstoffanlage jedenfalls mit einem gewissen „Realisierungsanteil" auf den (fortentwickelten) Vorschlag der Kläger zurück. Im Gutachten H/E vom 11.10.2011 (Anlage BB 7) heißt es insoweit, der Vorschlag der Kläger sei (nur) mit einem Prozentsatz von 20 % als „Erfindungsleistung" in die technische Realisierung eingegangen. Im Schreiben vom 28.02.2011 (Anlage BB 5) wird ausgeführt, „dass die Anlage zweifelsfrei aufgrund des (von den Klägern) eingebrachten Anstoßes in die richtige Richtung entwickelt wurde". Auf dieser Grundlage kann die Beklagten den erforderlichen, aber auch ausreichenden Kausalbeitrag des klägerseitigen Vorschlags nicht erfolgreich in Abrede stellen. Die wiedergegebenen Äußerungen sprechen entscheidend gegen die Annahme, der Vorschlag der Kläger habe sich als unbrauchbar gezeigt und sei aus diesem Grunde vollständig unberücksichtigt geblieben. Auch wenn in der Entscheidung des Widerspruchsausschusses über die Gewährung einer Sonderprämie weder ein Anerkenntnis in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht liegt und auch kein widersprüchliches oder treuwidriges Verhaltens darin gesehen werden kann, dass sich die Beklagte gegen die erhobene Nachforderung umfassend verteidigt, kommt doch den im förmlichen Prämierungsverfahren getroffenen Feststellungen des Widerspruchsausschusses eine rechtlich bedeutsame indizielle Bedeutung zu. Dann wäre es aber Sache der Beklagten, solche Umstände zu benennen, aus denen sich die Unrichtigkeit des vom Widerspruchsausschuss der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts ergeben soll. Allein der eingangs genannte Begründungsmangel der Entscheidung des Widerspruchsausschusses, welcher zur fehlenden Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Entscheidung führt, vermag die indizielle Wirkung der Entscheidungsbegründung nicht auszuräumen. d) Soweit es die weiteren, in § 3 Ziff. 2 der BV aufgeführten Ausschlusstatbestände – so zu Ideen, die unternehmerischen Aufgaben betreffen, Ideen aus dem eigenen Aufgabenfeld pp. – betrifft, hat sich das Arbeitsgericht, wenn auch unter Berücksichtigung der BV 1989, mit den von der Beklagten vorgetragenen Einwänden befasst. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weswegen es mit den überzeugenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils sein Bewenden haben kann. Jedenfalls dem Grunde nach liegt danach eine zu prämierende Idee im Sinne der BV 2011 vor. e) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil scheitert eine Prämierung des Verbesserungsvorschlages auch nicht daran, dass bei der Realisierung des Verbesserungsvorschlages die fünfjährigen Schutzfrist gem. § 7 Ziff. 3 der BV 1989 bzw. § 6 Ziff. 3 BV 2011 abgelaufen war. Indem der Vorschlag der Kläger – jedenfalls mit einem gewissen Realisierungsanteil - in die Entwicklung der Ersatzbrennstoff-Anlage Eingang fand, wurde er noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist aufgegriffen. Die geforderte „Verwirklichung" bzw. „Umsetzung" des Vorschlages meint ersichtlich nicht den Abschluss von Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen bzw. die Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage. Andernfalls wäre die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages von zufälligen Umständen abhängig und selbst dann in Frage gestellt, wenn ein zunächst abgelehnter Vorschlag weit vor Fristablauf ausdrücklich aufgegriffen, wegen der erforderlichen Erprobung jedoch erst nach Fristablauf angenommen würde. 5. Bei der vorliegenden Idee handelt es sich um eine Idee mit rechenbarem Nutzen i. S. des § 6 Ziff. 2 BV. Der Nutzen für die Beklagte ist – wie gefordert – unmittelbar in Geld zu ermitteln, ohne dass hiergegen der Gesichtspunkt des nicht exakt feststellbaren „Realisierungsanteils" eingewandt werden kann. Dass der Vorschlag der Kläger erst nach aufwendigen innerbetrieblichen Untersuchungen und Entwicklungen umzusetzen war, führt allein dazu, dass die hierfür aufgewandten Kosten in die Ermittlung des rechenbaren Nutzens eingehen uns so die mögliche Prämienhöhe mindern. 6. Die Höhe der danach zu ermittelnden Ersparnisprämie ist nach § 6 Ziff. 2.4 BV auf einen Maximalbetrag von 150.000 € beschränkt. Dies hat zur Folge, dass den Klägern nicht der vom Arbeitsgericht ermittelte, sondern nur der aus dem Urteilstenor ersichtliche Betrag zugesprochen werden kann. Im Hinblick auf diese Beschränkung des Prämienanspruchs kommt es auf die unterschiedlichen Standpunkte der Partei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Prämienberechnung nicht an. Auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens ist ohne weiteres ersichtlich, dass in jedem Falle die errechnete Prämie den Höchstbetrag von 150.000 € ausschöpft. II. Wegen des darüber hinausgehenden Teils der Prämienforderung war die Klage aus den vorstehenden Gründen abzuweisen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. IV. Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.