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Beschluss

1 Ta 6/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0301.1TA6.13.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.11.2012 – 1 Ga 41/12 – aufgehoben. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt die Vollstreckungsgläubigerin

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.11.2012 – 1 Ga 41/12 – aufgehoben. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt die Vollstreckungsgläubigerin Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) wendet sich gegen ihre Verurteilung zu einem Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Im zwischenzeitlich anhängigen Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Vollstreckungsgläubigerin (im Folgenden: Gläubigerin) - AG Arnsberg 21 IN 61/13 - ist am 19.02.2013 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Er ist mit dem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO ausgestattet, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nicht nach § 22 Abs. 1 InsO auf ihn übertragen worden. § 240 ZPO gelangt (u.a.) deswegen nicht zur Anwendung. II. Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin (§§ 793 Abs. 1, 62 Abs. 1 S. 1, 78 ArbGG, 567, 569, 890 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Ordnungsgeldverurteilung. 1. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Gläubigerin verfügt mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren erstrittenen Anerkenntnisurteil vom 31.08.2012 über einen vollstreckbaren Titel, der der Schuldnerin einerseits von Amts wegen am 13.09.2012, andererseits im Parteibetrieb am 24.09.2012 zustellt wurde. Eine Vollstreckungsklausel war entbehrlich (§§ 929 Abs. 1, 936 ZPO). Die nach § 890 Abs. 2 ZPO vor der Ordnungsgeldverurteilung erforderliche Androhung ist durch gesonderten Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.09.2012, der Schuldnerin zugestellt am 13.09.2012, erfolgt. Die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. 2. Die Schuldnerin hat nicht schuldhaft gegen das ihr im Anerkenntnisurteil vom 31.08.2012 auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen. a) Mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil ist der Schuldnerin aufgegeben worden, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, a) bei der Gläubigerin ruhe die gesamte Produktion, b) ein von dem Adressaten der jeweiligen Behauptung erteilter Auftrag an die Gläubigerin liege brach. Die Schuldnerin betreibt eine Internetplattform, die in einem Teilbereich „Streik bei K1 M1" in chronologischer Abfolge zusammengestellte Berichte über einen um den Abschluss eines Haustarifvertrages geführten Arbeitskampf enthält, von dem die Gläubigerin im vergangenen Jahr wochenlang betroffen war. Aus dieser Zusammenstellung ist ein Bericht vom 25.06.2012 unter der Überschrift „Zweiter Warnstreik bei Betonwerk K1 GmbH in M1: Wir lassen uns nicht erpressen" abrufbar. Unter dieser Überschrift befindet sich ein Foto mit streikenden Arbeitnehmern. Unter dem Foto befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung (Schriftsatz vom 26.09.2012, beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangen am 01.10.2012) in kleinerer Schrift die inzwischen gelöschte Zeile „Streik – die Produktion steht still." Es folgt ein kurzer Bericht, in dem u. a. ein Warnstreik vom 13.06.2012 und eine Mitgliederversammlung am 21.06.2012 erwähnt werden. Der Bericht endet mit dem Satz „Am heutigen Montag (25. Juni 2012) wird die Belegschaft ab 6 Uhr in den ganztägigen Warnstreik gehen und die Urabstimmung für den unbefristeten Arbeitskampf durchführen." b) Die Gläubigerin entnimmt aus der – ehemaligen – Bildunterschrift „Streik – die Produktion steht still" einen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung. Dem folgt das Beschwerdegericht nicht. Einer Unterlassungspflicht wird zuwider gehandelt, wenn durch Untätigkeit oder durch positives Tun der zu verhindernde Erfolg herbeigeführt wird, ohne dass das dafür notwendige Verhalten ausdrücklich im Urteilstenor angesprochen sein muss (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Auflage § 890 Rn. 3 a m.w.N.). Der Schutzumfang des Unterlassungstitels erstreckt sich dabei auf alle Handlungen, die mit der im Tenor aufgenommenen konkreten Verpflichtung identisch sind, einschließlich der Verletzungshandlungen, die von dem Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr nach der Verkehrsauffassung also gleichwertig sind (sog. Kernbereichslehre; vgl. BGH 23.02.2006 – I ZR 272/02 – NJW-RR 2006, 1118; Zöller/Vollkommer a.a.O.). Dabei bleibt die Reichweite der Rechtskraft des Unterlassungstitels auf den Klagegrund, d. h. den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bezogen (Hans. OLG Hamburg 26.02.2009 – 3 W 175/08, juris). Maßgeblich ist, über welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat. Dabei kann bei einem Anerkenntnisurteil, das weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, das Parteivorbringen herangezogen werden (BGH 04.07.2007 – XII ZR 251/04 – NJW 2007, 2922; OLG Köln 19.08.1992 – 2 W 127/92 – NJW-RR 1993, 1407). c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes: Hintergrund des Unterlassungsbegehrens der Gläubigerin waren Schreiben der Schuldnerin an einen Kunden der Gläubigerin bzw. an den Betriebsrat eines Kunden der Gläubigerin im August 2012, in denen die im Urteilstenor aufgeführten Behauptungen aufgestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt streikte ein großer Teil der Beschäftigten der Gläubigerin seit längerer Zeit. Der Gläubigerin musste es unter diesen Umständen zur Vermeidung des Verlustes von Kundenaufträgen darauf ankommen, dem Eindruck entgegen zu treten, ihre Kunden nicht beliefern zu können. Der Unterlassungstitel bezieht sich demzufolge darauf, Behauptungen der Schuldnerin zu unterbinden, die darauf abzielen, bei Dritten, insbesondere bei Kunden der Gläubigerin, die Leistungsfähigkeit der Gläubigerin in Frage zu stellen. Dafür spricht auch die Zusammenschau beider Teile (a und b) des Urteilstenors. Die Beschriftung unter dem Foto aus Juni 2012 auf der Website der Schuldnerin steht bei objektiver Betrachtung den von der Gläubigerin mit der Unterlassungsverfügung bekämpften, sie im Geschäftsverkehr belastenden Behauptungen nicht gleich, sondern unterscheidet sich von ihnen deutlich. Dabei darf die Bildunterschrift nicht isoliert, sondern nur im Kontext des gesamten Berichts betrachtet werden. Es handelt sich bei ihr lediglich um die plakative Beschreibung des Zustandes bei dem Warnstreik, wie er damals im Juni 2012 von einem großen Teil der Beschäftigten durchgeführt worden war und – so der Bericht – für den 25.06.2012 ein zweites Mal geplant war. Sie lässt bei einem unbefangenen Leser keineswegs den Schluss zu und suggeriert dies auch nicht unterschwellig, sie beziehe sich auf mehr als einen Produktionsausfall an zwei Warnstreiktagen im Juni 2012. Von den nachfolgenden Behauptungen der Schuldnerin, die Gegenstand der Unterlassungsverfügung sind, ist der im Bericht vom 25.06.2012 erwähnte Produktionsstillstand nach seinem tatsächlichen Hintergrund, seinem sachlichen Gehalt und seinen möglichen Auswirkungen weit entfernt. 3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Antrag der Gläubigerin ist mangels Begründetheit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, §§ 78, 72 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird informatorisch mit 1.000,-€ (§ 23 Abs. 2 RVG: Abwehrinteresse des Schuldners gegen das festgesetzte Ordnungsgeld; vgl. LAG Hamm 24.09.2007 – 10 Ta 692/06, juris; KG Berlin 23.03.2009 – 23 W 71/08, juris) mitgeteilt.