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Urteil

3 Sa 1755/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0424.3SA1755.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.10.2012 – 5 Ca 528/12 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierender Zahlungsansprüche. 3 Die Beklagte ist eine Gewerkschaft. 4 Die Klägerin ist seit dem 01.06.2010 bei der Beklagten als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Vertrag vom 25.05.2010, nach dessen § 3 auf das Vertragsverhältnis die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der V1", die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für V1 in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach § 5 richtet sich die Bezahlung nach dem „Neuen Vergütungssystem". Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe 7.1. Stufe 1. 5 Zuvor war die Klägerin bereits in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 31.12.2006 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als vollzeitbeschäftigte Jugendsekretärin bei der Beklagten tätig. 6 Gemäß § 8 des Vertrages vom 25.05.2010 erfolgte die Anrechnung dieser Beschäftigungszeit „gemäß § 4 ABB". 7 Unter den Parteien ist nach Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2012 nunmehr nicht mehr streitig, dass der Klägerin von Beginn der Tätigkeit im Jahr 2010 an ein eigener Betreuungsbereich zugeordnet worden ist. 8 Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 zwischen dem Bundesvorstand der V1 und dem Gesamtbetriebsrat der V1" (Bl. 55 bis 59 GA). Diese hat in der Fassung mit Inkrafttreten ab 01.01.2008 unter anderem den folgenden Inhalt: 9 „ § 1 Geltungsbereich 10 Das Entgeltsystem gilt für alle Beschäftigten der V1 einschließlich der Auszubildenden mit Ausnahme der Wahlangestellten gemäß der V1-Satzung. 11 § 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze 12 1. Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend. 13 (…) 14 § 7 Entgeltstufen 15 1. (…) 16 2. Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen. 17 Stufe 1: 18 Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft. 19 Stufen 2 und 3: 20 Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit. 21 (…) 22 § 8 Entgeltgruppenverzeichnis 23 Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen 24 (…) 25 26 Entgeltgruppe 6 27 (…) 28 6.4 Tätigkeiten als Gewerkschaftssekretärin in Einarbeitung 29 30 Entgeltgruppe 7 31 Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten. 32 Stufe 1 33 7.1 Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren 34 (…) 35 Stufe 2 36 (…) 37 7.2.7. Gewerkschaftssekretärinnen mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres. 38 Stufe 3 39 (…) 40 7.3.2. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich 41 7.3.3. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7.)" 42 Am 01.04.2012 trat bei der Beklagten eine überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 zwischen dem Bundesvorstand der V1 und dem Gesamtbetriebsrat der V1" in Kraft. Diese sieht unter anderem Folgendes vor: 43 Präambel 44 ……. 45 Höher-, Rück- oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen. 46 § 4 Eingruppierung in besonderen Fällen 47 (…) 48 4. Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen D1-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 V1-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, verblieben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit. 49 § 11 Schlussbestimmungen 50 (…) 51 1. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft. 52 2. Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung. 53 Bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 01. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende Tätigkeit. 54 Satz 3 der Präambel findet Anwendung. 55 (…) 56 Mit einer am 23.03.2012 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage und nachfolgenden Klageerweiterungen macht die Klägerin die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7, Stufe 3 und daraus folgende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 einschließlich Jahressonderzahlungen in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung mit Schreiben vom 01.06.2011 ergebnislos geblieben war. 57 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzugruppieren sei. 58 Dieses ergebe sich zunächst aus der Stellenausschreibung vom 26.02.2010 (Bl. 62, 63 GA). Nach dieser habe die Beklagte eine Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich gesucht, die nach Entgeltgruppe 7.3 bezahlt werde. 59 Außerdem sei sie nicht neu eingestellt worden, da die Beklagte ihre vorherige Tätigkeit als Vorbeschäftigungszeit anerkannt habe. Daher liege schon gar keine Neueinstellung vor. 60 Nach dem Wortlaut und der Systematik der Entgeltgruppe 7 seien „neu eingestellte" Gewerkschaftssekretäre/innen von solchen mit „Betreuungsbereich" zu unterscheiden. Das bedeute, dass nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten sollten. Wenn sie jedoch sofort einen Betreuungsbereich übertragen bekommen hätten, müssten sie auch entsprechend in die Entgeltgruppe 7.3.2 eingruppiert werden. Sollte die Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 als reiner Bewährungsaufstieg gemeint gewesen sein, hätte dieses nach Auffassung der Klägerin so benannt werden müssen. Die einzige Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.3 sei die tatsächliche Übernahme eines Betreuungsbereiches. Ein zusätzlicher Zeitablauf sei dort nicht als Voraussetzung enthalten. Außerdem sei gemäß § 2 Ziffer 1 für die Eingruppierung allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend. 61 Des Weiteren sei zu beachten, dass neu ausgebildete Gewerkschaftssekretäre/innen bereits nach zweieinhalb Jahren die Entgeltgruppe 7.3.3 erhielten. Nach einer anderthalbjährigen Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 6.4 folge eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.2.7 für die Dauer eines Jahres. Sodann erfolge der Aufstieg in die Entgeltgruppe 7.3.3. 62 Außerdem sei zu beachten, dass nach § 4 Abs. 4 der überarbeiteten „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" Gewerkschaftssekretäre/innen, die mindestens 36 Monate in einer anderen D1-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung tätig gewesen seien, nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 verblieben. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin keine Vereinbarung hinsichtlich einer Einarbeitungszeit enthalte, sei sie unmittelbar in Entgeltgruppe 7.3 einzugruppieren. Aus der gemeinsamen Erklärung der Personalabteilung und des Gesamtbetriebsrates (Bl. 127 GA) gehe hervor, dass es beiden Seiten bei der Neufassung gerade auch um die Klarstellung bei der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretärinnen gegangen sei. Dort sei unter dem Punkt „weitere Klarstellungen" aufgeführt, dass es auch um Klarstellung der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung gehe. 63 Die Klägerin hat beantragt, 64 1. festzustellen, dass sie seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7, Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 vom 01.01.2008 eingruppiert ist, 65 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.05.2011 zu zahlen, 66 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 € seit dem 01.04.2012, aus 417,00 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 417,00 € sowie aus 205,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen, 67 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 422,00 € seit dem 01.08.2012 zu zahlen. 68 Die Beklagte hat beantragt, 69 die Klage abzuweisen. 70 Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin richtig in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert sei. Dieses ergebe sich aus § 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1". Diese Bestimmung sei eindeutig und allein entscheidungsrelevant. Die Übernahme eines Betreuungsbereiches erlange erst nach drei Jahren Bedeutung. 71 Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten sei ihrer Meinung nach für Fragen der Eingruppierung nicht relevant. 72 Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" stützen. Diese trete gemäß § 11 erst ab dem 01.04.2012 in Kraft. Für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 gelte ausschließlich die vorherige Fassung. Im Übrigen hätten die „Unstimmigkeiten" und die daher vorgenommenen Novellierungen andere Sachverhalte zum Gegenstand gehabt. 73 Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Arbeitsgericht dem Begehren der Klägerin entsprochen. 74 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" einzugruppieren und entsprechend der Klageanträge für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 die Differenz der Vergütungen der Entgeltgruppen 7.1 und 7.3.2 in Höhe von insgesamt 8.923 € brutto zu zahlen. 75 Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei zulässig. 76 Die Klage sei auch begründet. 77 Unter Anwendung der erforderlichen Auslegungsmaßstäbe erfülle die Klägerin die Anforderungen der von ihr für zutreffend gehaltenen Tätigkeitsmerkmale einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich im Sinne der Entgeltgruppe 7 Nr. 7.3.2 nach § 8 GBV Entgeltsystem. 78 Die Klägerin sei nach dem Vorbringen der Parteien als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich zu bewerten. 79 Die Klägerin erfülle zudem die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.3.2. 80 Die Vergütung der Klägerin erfolge gemäß § 5 des zwischen den Parteien begründeten Arbeitsvertrages nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1". 81 In einem bei vergleichbarem Sachverhalt und Rechtsfragenkreis von einer Arbeitskollegin der Klägerin gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bochum habe die 3. Kammer im Urteil vom 20.09.2012 (Az.: 3 Ca 527/12) dem Begehren der dortigen Klägerin stattgegeben. 82 Den überzeugenden Ausführungen der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum trete die erkennende Kammer vollständig bei. Insbesondere erscheine das im Wege der gebotenen Auslegung gefundene Ergebnis auch deshalb als zutreffend im vorliegenden Rechtsstreit, weil in § 2 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" für die Eingruppierung „(…) allein die gesamte nicht nur vorübergehende ausgeübte Tätigkeit (…)" maßgebend sei und dies nach den Feststellungen dieses Urteils bei der Klägerin seit Anbeginn an ab dem 01.06.2012 die Tätigkeit einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich sei. 83 Davon gehe zudem auch (ursprünglich) offensichtlich die Beklagte aus, wenn sie mittels ihrer Stellenausschreibung diesen Aufgabenbereich als „GS mit Betreuungsbereich (EG 7.3) bezeichne. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, es handele sich um eine interne Stellenausschreibung, so dass eine Neueinstellung im Sinne von EG 7.1 von vornherein nicht in Betracht kommen könne. Denn auch dann sei denkbar, dass sich darauf Gewerkschaftssekretäre mit einer Eingruppierung in bspw. EG 6.4 oder EG 7.1 oder EG 7.2.7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" bewerben könnten, die dann ab Besetzung der Stelle mit EG 7.3.2 zu vergüten wären. 84 Gegen das unter dem 23.11.2012 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 17.12.2012 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 23.01.2013, einem Montag, begründet. 85 Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, für die Eingruppierung sei allein die am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung maßgeblich. 86 Auch sei die Klägerin im Sinne der tariflichen Bestimmung „neu" eingestellt worden, weil unter Einstellung die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen sei. 87 Die bloße Anrechnung von Vordienstzeiten stehe dem nicht entgegen; in § 2 Abs. 3 der „GBV Überleitung" sei geregelt, wie bisherige Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung zu berücksichtigen seien. 88 Die Eingruppierungsregelungen seien im Übrigen ihrer Auffassung nach eindeutig, der Text sei nicht einmal auslegungsfähig, so dass die Heranziehung anderer Kriterien nicht mehr maßgeblich sein könne. 89 Soweit das Arbeitsgericht ferner davon ausgehe, neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen werde bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Regelfall kein eigener Betreuungsbereich zugewiesen, handele es sich um reine Spekulation. 90 Zudem widerspreche die Auslegung des Arbeitsgerichts eindeutig dem mehrfach dokumentierten Willen der Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung, wie er sich aus Sitzungen der „kleinen Kommission" vom 25.04.2008, 12.06.2008 und 08.12.2008 ergebe, deren Protokolle die Beklagte insoweit in Bezug nimmt. 91 Die Beklagte beantragt, 92 das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.10.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie 93 die weiteren Klageanträge abzuweisen. 94 Die Klägerin beantragt, 95 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und 96 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 97 422,-€ brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012, 98 422,-€ brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, 99 299,48 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, 100 136,13 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013, 101 422,- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen, 102 die Beklagte zu verurteilen, an sie die Jahressonderzahlung für den Monat November 2012 in Höhe von 211,- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen. 103 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. 104 Soweit sich die Beklagte auf die GBV Überleitung und ein Protokoll der 6. Sitzung der „kleinen Kommission" beziehe, rügt die Klägerin die Vorlage als verspätet. 105 Im Übrigen sei sie erst seit dem 01.06.2010 beschäftigt, so dass die GBV Überleitung für sie gar keine Anwendung finden könne. 106 Richtigerweise habe sich das Arbeitsgericht bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen nicht nur auf einen Satz fokussiert, sondern die vollständige Gesamtbetriebsvereinbarung berücksichtigt. Dabei sei entscheidend, dass ihr vom ersten Tage des Arbeitsverhältnisses an ein eigener Betreuungsbereich zugewiesen worden sei. 107 Dabei bestätige der Protokollauszug vom 12.06.2008 gerade ihre Argumentation, ebenso stehe der Protokoll-Auszug aus der Sitzung vom 08.12.2008 ihrem Begehren nicht entgegen 108 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 109 Entscheidungsgründe 110 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. 111 A. 112 I. 113 Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. 114 Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c) ArbGG. 115 Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. 116 II. 117 Der Berufungsentscheidung unterlagen auch die erst im Berufungsrechtszug gestellten klageerweiternden Anträge. 118 Da hiermit lediglich mögliche Ansprüche für weitere Monate und eine Jahressonderzahlung ins Verfahren eingeführt worden sind, die Berechnungen unter den Parteien nicht im Streit gestanden haben und Ansprüche der Klägerin auch insoweit von denselben Tatsachen abhängen, die für die durch das Arbeitsgericht ausgeurteilten Monate von Bedeutung sind, stellt sich die Klageerweiterung auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 533 ZPO als zulässig dar. 119 B. 120 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. 121 I. Die Klage ist zulässig. 122 Bei der auf Feststellung gerichteten Klage, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine bestimmte Vergütungsgruppe einzugruppieren, handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist (BAG 14.06.1995, AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG 10.12.1997, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 123 II. Das Begehren der Klägerin ist jedoch nicht begründet, soweit sie die Feststellung einer Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 begehrt. 124 Die Klägerin ist für die ersten drei Jahre ihrer Tätigkeit zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert. 125 Ihr stehen daher auch keine Differenzzahlungen zur Seite, die nur aus der von ihr begehrten Eingruppierung resultieren können. 126 1. Nach der Bestimmung in § 5 des Arbeitsvertrages richtet sich die Bezahlung der Klägerin nach dem Neuen Vergütungssystem für die Beschäftigten der V1. 127 Insoweit besteht unter den Parteien kein Streit darüber, dass sich die Eingruppierung nach der maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem richtet. 128 a) Bei der für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung handelt es sich dabei um die am 01.01.2008 in Kraft getretene. 129 Die Gesamtbetriebsvereinbarung aus März 2012 tritt nach ihrem § 11 Ziffer 1 erst am 01.04.2012 in Kraft. § 11 Ziffer 2 legt ergänzend dazu ausdrücklich fest, dass für den Zeitraum bis März 2012 ausschließlich die vorherige Fassung maßgeblich ist und bereits vorgenommene rechtskräftige Eingruppierungen durch die Neufassung nur dann berührt werden sollen, wenn sich die auszuübenden Tätigkeit nach dem 01.04.2012 geändert hat. Dabei wird ferner ausdrücklich die Anwendung des Satzes 3 der Präambel zur Anwendung gebracht, nach der Höhergruppierungen, sofern sie ausschließlich die Grundlage in der Neufassung haben, ausdrücklich ausgeschlossen werden. 130 Damit ist der Wille der vertragsschließenden Betriebsparteien in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht worden, für Einstellungen vor dem 01.04.2012 bezüglich der Eingruppierung die Regelungen der Fassung mit Wirkung ab 01.01.2008 zur Anwendung bringen zu wollen. 131 b) Nach § 2 Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ab 01.01.2008 ist die gesamte, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich. 132 Nach § 2 Ziffer 2 erfolgt die Eingruppierung dabei auf der Basis des Entgeltgruppenverzeichnisses nach § 8 unter Heranziehung der dortigen Tätigkeitsbeispiele. 133 2. Die Auslegung der Bestimmungen zur Eingruppierung der Klägerin ergibt, dass die Klägerin trotz Übertragung eines Betreuungsgebiets von Beginn ihrer Tätigkeit an zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert war. 134 a) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen folgt den Grundsätzen der Auslegung von Tarifverträgen (BAG 28.10.1992, EzA, BetrVG 1972 § 112 Nr. 65; BAG 17.11.1998, EzA, BetrVG 1972 § 112 Nr. 101). 135 Die Auslegung tariflicher Bestimmungen wiederum hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu erfolgen. 136 Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. 137 Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399). 138 Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, aaO.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70). 139 Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen bedeutet dies, dass vom Wortlaut der Bestimmungen auszugehen ist. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel ist dabei derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmungen führt (zuletzt: BAG vom 27.07.2010, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr.31). 140 b) Unter Anwendung dieser Kriterien ist die Klägerin „neu eingestellt" im Sinne der Stufe 1 innerhalb der Entgeltgruppe 7. 141 Mit einer Einstellung ist ersichtlich der Tag gemeint, zu dem ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wird. 142 Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder anderen Arbeitgebern hat Bedeutung lediglich für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit, in anderen Fällen wie der Berechnung der Kündigungsfrist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber für die Eingruppierung. Dies zeigt beispielsweise auch § 4 Ziffer 2 der ABB, wonach eine Anrechnung auch erst nach der Probezeit erfolgen kann, so dass sie bei einer Eingruppierung erkennbar keine Rolle spielen kann. Der Arbeitsvertrag der Parteien nennt ausdrücklich das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses und damit das Einstellungsdatum. Hinsichtlich der Vergütung wird der Klägerin zudem die Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 zuerkannt. Ebenso wird eine Probezeit vereinbart. Damit wird unmissverständlich deutlich, dass für die Eingruppierung nicht ein irgendwie geartetes technisches Eintrittsdatum maßgebend sein soll, sondern der Beginn des nunmehr vereinbarten Arbeitsverhältnisses (zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten: BAG 05.11.2003, EzA ArbGG 1979 § 72 Nr.31). Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet nur für andere Bereiche statt. 143 Eines Rückgriffs auf Ergebnisse der „kleinen Kommission" zur Bestätigung dieses Auslegungsergebnisses bedurfte es daher nicht mehr. 144 c) Die Klägerin ist auch nicht in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 einzugruppieren, weil sie von Beginn der Tätigkeit an ein eigenes Betreuungsgebiet übertragen bekommen hat. 145 aa) Dem steht jedenfalls schon der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen entgegen, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen will, dass der Wortlaut noch unbestimmt und einer Auslegung zugänglich ist. 146 Isoliert betrachtet erfüllt die Klägerin vom Wortlaut her das Merkmal der „Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich" nach dem Beispiel 7.3.2. 147 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entgeltgruppe 7 des § 8 selbst bereits Stufen bildet, wobei für die Stufe 1 der Beginn der Tätigkeit grundsätzlich maßgeblich sein soll. Die Stufe 1 stellt insoweit unmissverständlich auf einen Zeitraum von drei Jahren ab. Bereits daraus wird erkennbar, dass für die Dauer dieser Zeit ein Verbleib in der ersten Stufe maßgeblich sein soll. 148 § 7 Ziffer 2 macht darüber hinaus deutlich, dass eine Aufgliederung der Entgeltgruppe 7 in drei Stufen erfolgt. Stufe 1 soll die Eingangsstufe sein, weil dort von einer Einstufung „bei der Einstellung" die Rede ist. 149 Die Stufen 2 und 3 werden als solche bezeichnet, in die ein „Aufstieg" erfolgen soll und dieser erst nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit erfolgen soll. 150 Ziffer 3 macht ergänzend klar, dass es um die Ausübung der Tätigkeit insoweit geht, wenn Tatbestände geschaffen werden, die keine Unterbrechung darstellen sollen. 151 Wenn dann anschließend in Ziffer 4 geregelt wird, dass in den Entgeltgruppen 8 bis 10 keine zeitabhängigen Stufen vorgesehen sind, macht diese Gegenüberstellung schon vom Wortlaut her klar, dass ein Aufstieg in die Stufen 2 und 3 bei der Entgelt-gruppe 7 erst erfolgen kann, wenn die „zeitabhängige" Stufe durchlaufen ist. 152 Daher spielt die Übertragung eines Betreuungsbereichs erst eine Rolle zur Klärung der Frage, ob ein Aufstieg von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder 3 erfolgt. 153 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Gesamtbetriebsvereinbarung. 154 Zwar ist in den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppen bei den Tätigkeitsbeispielen keine zeitliche Einschränkung dahingehend gemacht worden, dass die Erfüllung der Merkmale erst nach drei Jahren der Tätigkeitsausübung in Betracht kommt; einer solchen Erwähnung bedurfte es jedoch schon deswegen nicht, weil bereits in § 7 allgemein klargestellt ist, dass für die Einstufung in die Stufen 2 und 3 eine Ausübungszeit erforderlich ist und die Stufen der Entgeltgruppe 7 dieses System übernehmen. 155 Die Eingruppierung der Gewerkschaftssekretäre mit Einarbeitung macht im Zusammenhang dann ebenso klar, dass bei neu eingestellten Gewerkschaftssekretären mit Betreuungsgebiet in den ersten drei Jahren die Stufe 3 nicht maßgeblich sein kann. 156 Gewerkschaftssekretäre mit Einarbeitung kommen in der Einarbeitung lediglich in die Entgeltgruppe 6; haben sie ein Betreuungsgebiet nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung verbleiben sie für ein Jahr in der Stufe 2; dann würde es im Zusammenhang keinerlei Sinn ergeben, gerade neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre mit Betreuungsgebiet von Anfang an in die Stufe 3 heben zu wollen. 157 Soweit diese Personengruppe bereits bei angenommener Einarbeitung über die Dauer von 18 Monaten nach 2,5 Jahren einschließlich der Einarbeitung in die Stufe 3 gelangen, trägt dies eben dem Umstand Rechnung, dass die Personengruppe mit Einarbeitung bereits regelmäßig eine bestimmte Tätigkeitszeit bereits zurückgelegt haben. 158 § 4 Ziffer 4 der Fassung ab 01.04.2012 kann dabei für die Auslegung nicht herangezogen werden, da sie eine Neuregelung für eine Eingruppierung in besonderen Fällen nunmehr vorsieht. 159 cc) Es konnte daher schon allein aufgrund des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs eine Auslegung im Sinne der Beklagten erfolgen, ohne dass im Übrigen noch geklärt werden musste, ob die Ergebnisse aus Sitzungen der kleinen Kommission den Charakter von Protokollnotizen oder von bloßen authentischen Interpretationen darstellen und hieraus weitere Kriterien für das Verständnis der Beklagten herzuleiten sind. 160 C. 161 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. 162 Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.