OffeneUrteileSuche
Urteil

16 SaGa 8/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0425.16SAGA8.13.00
3mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Verfügungskläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf seine Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.02.2013 – 1 Ga 40/12 – teilweise abgeändert und die Verfügungsbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, vor anderen Arbeitnehmern als solchen, die wegen ihrer Aufgaben im Unternehmen der Verfügungsbeklagten informationsberechtigt sind, über den Gesundheitszustand des Verfügungsklägers und dessen Krankheitstage zu sprechen. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten wird ein Zwangsgeld von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Zwangshaft angedroht. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben 1 Tatbestand 2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 3 Entscheidungsgründe 4 A 5 Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig. 6 Allerdings hat der Verfügungskläger die fristgerecht eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zum 2. April 2013 verlängerten Begründungsfrist begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 5 ArbGG). Seine Berufungsbegründung ist vielmehr am 3. April 2013 um 0.20 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 7 Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen vor. 8 Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden u.a. die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat. Dabei steht nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. 9 1) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Er hat sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO gestellt. Sein Antrag ist unmittelbar nach der Berufungsbegründung, am 3. April 2013 um 1.26 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangen. In diesem Antrag hat er alle Tatsachen, auf die er ihn stützt, angeführt und sie durch eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht (§§ 236, 294 ZPO). 10 2) Nach dem Sachvortrag des Verfügungsklägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hatte sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs, dem 2. April 2013, um 23.45 Uhr fertiggestellt, hat sie ausdrucken wollen, um sie sodann an das Landesarbeitsgericht faxen zu können, und ist eine technische Störung aufgetreten, die dazu geführt hat, dass die Druckanweisung nicht befolgt wurde. 11 a) Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Berufungsbegründung erst am Tag des Fristablaufs um 23.45 Uhr fertiggestellt hatte, verstößt nicht gegen die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts. Dies ist als solches in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. beispielsweise BVerwG vom 19.11.1999, 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574, BGH vom 17.05.2004, II ZB 22/03, NJW 2004, 2525). Um 23.45 Uhr bestand auch hinreichend Zeit, den fünfseitigen Schriftsatz bis 24.00 Uhr an das Landesarbeitsgericht zu übermitteln. Auf eine Überlastung des Empfangsgeräts beim Landesarbeitsgericht, die bei einer späten Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes zu berücksichtigen gewesen wäre, ist die Fristversäumung nicht zurückzuführen. 12 b) Der Vortrag des Verfügungsklägers genügt auch den an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe zu stellenden Anforderungen. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein auf einen „Computerabsturz" gestützter Wiedereinsetzungsantrag der näheren Darlegung zur Art des Defekts und seiner Behebung. Es ist im Einzelnen anzugeben, wann, wie oder bei welcher Verrichtung sich ein solcher Defekt bemerkbar machte und wie es dennoch gelang, ihn wieder zu beheben. Dabei ist auch anzugeben, welche Folgen das „Abstürzen" des Computers im Einzelnen hatte, insbesondere ob dies zu dem Verlust des geschriebenen Textes geführt oder die Druckerfunktion nicht in Gang gesetzt werden konnte. Auch ist vorzutragen, ob – im vorliegenden Fall – der Prozessbevollmächtigte in der Lage war, Computer und Drucker sicher zu bedienen (BGH vom 17.05.2004, aaO.). 14 Nach dem Sachvortrag des Verfügungsklägers wurde, nachdem die Druckanweisung gegeben worden war, angezeigt, dass sich der Drucker im Offlinemodus befinde, was jedoch nicht zugetroffen habe, da der Laserdrucker kurz zuvor funktionsfähig und betriebsbereit gewesen sei. Bei erneuter Betätigung der Drucktaste sei der Hinweis erschienen, dass ein unerwarteter Fehler aufgetreten sei und die Anweisung erneut zu wiederholen sei. Nachdem dies geschehen sei, sei der Hinweis der erschienen, dass sich ein Druckauftrag in der Warteschleife befände, wodurch der aktuelle Druck behindert würde. Als der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Druckaufträge habe löschen wollen, um erneut einen Druckauftrag zu erteilen, sei der Hinweis gekommen, dass das Programm Word nicht antworte. Alle Funktionen hätten ausgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist zur Berufungsbegründung bereits acht Minuten abgelaufen gewesen. Das Programm habe neu gestartet werden müssen, außerdem, da ein Netzwerk bestehe, habe auch der zentrale Rechner des Sekretariats nach Eingabe der Sicherheitspasswörter hochgefahren und die Rechtsanwaltssoftware gestartet werden müssen. Erst danach habe der noch am Samstag gewartete Drucker wieder einwandfrei gearbeitet. Diese Angaben hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers an Eidesstatt versichert. 15 Diese Angaben des Verfügungsklägers waren für die Kammer nachvollziehbar. Das galt insbesondere dafür, dass nach Auftreten des Fehlers eine Zeitspanne von mehr als 15 Minuten, also bis nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, verstrichen war, in der es nicht gelang, den Druckauftrag auszuführen und dies erst nach dem Neustart des Programms möglich wurde. 16 Soweit die Verfügungsbeklagte die Angaben des Verfügungsklägers mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies nicht ausreichend. Die Angaben sind durch die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht worden. Zur Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. Anstelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Das ist der Fall, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BAG vom 07.11.2012, 7 AZR 314/12, zitiert nach Juris m.w.N.). 17 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Verfügungsbeklagte Zweifel daran vorgebracht hat, dass sich die technische Störung so wie vom Verfügungskläger geschildert, abgespielt hat. Die Einwände der Verfügungsbeklagten, die das System in der Anwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers nicht kennt, sind allgemeiner Art. Sie vermochten es nicht, die Plausibilität der Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers hinreichend in Zweifel zu ziehen. Keine Zweifel hatte die Kammer auch daran, dass der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers in der Lage ist, das in seiner Kanzlei verwendete System zu bedienen. 18 B 19 Die Berufung ist, soweit über sie nach teilweiser Berufungsrücknahme noch zu entscheiden war, begründet. 20 I 21 In Form des in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsgericht gestellten Antrags ist dieser hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 22 Danach soll es die Verfügungsbeklagte unterlassen, vor anderen Arbeitnehmern als solchen, die wegen ihrer Aufgaben im Unternehmen der Verfügungsbeklagten informationsberechtigt sind, über den Gesundheitszustand des Verfügungsklägers und dessen Krankheitstage zu sprechen. 23 Das Arbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags im Einzelnen dargestellt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand so genau bezeichnet werden muss, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Zur Darstellung der rechtlichen Anforderung an die Bestimmtheit, insbesondere eines Unterlassungsantrags, wird auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Seite 6 bis 7 des Urteils) Bezug genommen. Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass mit dem Zusatz, „soweit kein rechtliches Interesse besteht" die notwendige Bestimmtheit des Unterlassungsantrags nicht erreicht wird. Indem der Verfügungskläger im Berufungsverfahren auf Anregung des Gerichts nunmehr jedoch begehrt, dass Äußerungen der in Streit stehenden Art vor anderen Arbeitnehmern als solchen, die wegen ihrer Aufgaben im Unternehmen der Verfügungsbeklagten informationsberechtigt sind, zu unterlassen sind, hat er den Personenkreis bestimmt bezeichnet. Der Verfügungsbeklagten soll aufgegeben werden, dass Äußerungen über den Gesundheitszustand und die Krankentage des Verfügungsklägers vor allen Arbeitnehmern unterlassen werden, die nicht zum informationsberechtigten Personenkreis gehören. 24 II 25 Für diesen Antrag steht dem Verfügungskläger ein Anspruch zur Seite. 26 1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Arbeitsdirektor S1 der Verfügungsbeklagten auf der Betriebsversammlung am 16.12.2012 eine Äußerung zum Gesundheitszustand und zu den Krankheitstagen des Verfügungsklägers getätigt hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachvortrag der Parteien nur in Nuancen, im wesentlichen Inhalt ist er unstreitig. Nach Angaben der Verfügungsbeklagten hat Herr S1 erklärt, dass man sich freue, dass es dem Verfügungskläger so viel besser gehe, da er gehört habe, dass er seit mehr als 150 Tagen krank sei. Nach dem Sachvortrag des Verfügungsklägers lautet die Aussage: „Ja wie gut, dass wir Herrn S2 völlig gesund und munter wiedersehen, er ist nämlich seit 150 Tagen krank". Diese Erklärung auf einer Betriebsversammlung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar. 27 2) Das durch Artikel 1 und Artikel 2 Grundgesetz gewährte Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Den Betriebsparteien ist in § 75 Abs. 2 BetrVG die Pflicht auferlegt, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Diese Pflicht beinhaltet zunächst, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzt (BAG vom 28.05.2002, 1 ABR 32/01, NZA 2003, 166, Rdnr. 45; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. § 75, Rn. 142). Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen (BAG v. 24.09.2009 – 8 AZR 636/08 – NZA 2010, 159; v. 12.09.2006 – 9 AZR 271/06 – NZA 2007, 269, jeweils m.w.N.). 28 a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat wegen seiner generalklauselartigen Weite keinen eindeutigen und konkret umrissenen Inhalt. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss, ob er durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BAG vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08 – NZA 2009, 974). Zum Persönlichkeitsrecht gehört u.a. jedoch das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Dieses Recht ist durch die Äußerung des Arbeitsdirektors S1 der Verfügungsbeklagten auf der Betriebsversammlung am 16.12.2012 verletzt worden, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse der Verfügungsbeklagten gerechtfertigt wäre. 29 b) Mit seiner Äußerung hat das Vorstandsmitglied S1 auf der Betriebsversammlung der Betriebsöffentlichkeit zum einen bekanntgegeben, dass der Kläger krank war und zum anderen, dass seine Arbeitsunfähigkeit schon sehr lange anhielt, nämlich mehr als 150 Tage. Ohne Zustimmung des Klägers war Herr S1 weder berechtigt, über den Gesundheitszustand des Klägers auf der Betriebsversammlung zu sprechen noch nähere Angaben zu machen, wie es durch die Bekanntgabe der Dauer der Arbeitsunfähigkeit geschehen ist. Aussagen zum Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers gehören zu den sensiblen Daten des Arbeitsverhältnisses, die einem besonderen Schutz unterliegen. Es fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandsmitglieds S1 als Arbeitsdirektor, für den Schutz solcher Daten gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Sorge zu tragen. 30 Allerdings war weder die Tatsache der Erkrankung des Verfügungsklägers noch die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit geheim. Beides war jedenfalls in seiner Arbeitsumgebung bekannt. Dies berechtigt jedoch nicht dazu, auf einer Betriebsversammlung diese persönlichen Umstände der Betriebsöffentlichkeit bekannt zu geben. Dies stellt eine Missachtung der Privatsphäre des Verfügungsklägers dar. 31 c) Berechtigte Interessen der Verfügungsbeklagten, den Gesundheitszustand und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Verfügungsklägers in der Betriebsversammlung zu thematisieren, liegen nicht vor. Solche wären durchaus denkbar, wenn es einen Sachbezug zu einem Tagesordnungspunkt z.B. den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gegeben hätte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 32 d) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers wird nicht dadurch relativiert, dass dieser nach dem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Sachvortrag der Verfügungsbeklagten das Vorstandsmitglied S1 der Lüge bezichtigt hat. Hiergegen hätte sich Herr S1 mit deutlichen Worten verwahren können, es berechtigte ihn jedoch nicht, in einer Weise zu reagieren, die einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers darstellte. 33 3) Materielle Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die aus Tatsachen gegründete, objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen erneuten Eingriff in das geschützte Rechtsgut unwahrscheinlich machen (LAG Rheinland-Pfalz vom 06.09.2006, 10 Sa 527/06, vom 28.02.2012 – 3 SaGa 1/12 -, beides zitiert nach Juris; BGH vom 08.02.1994, aaO.). 34 a) Im vorliegenden Fall ist diese Vermutung nicht widerlegt. Sie ergibt sich zunächst nicht aus besonderen Umständen, die auf der Betriebsversammlung vorgelegen hätten. Die Äußerung des Vorstandsmitglieds S1 mag als Folge einer Kritik des Verfügungsklägers auf der Betriebsversammlung am 16.12.2012 gefallen sein. Dies steht jedoch der Annahme einer Wiederholungsgefahr gerade nicht entgegen. Die Betriebsversammlung stellt vielmehr ein Forum dar, in dem auch an Personen und in polemischer Form Kritik geübt werden darf. In einer Situation wie der, in der sich die Verfügungsbeklagte und die bei ihr beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befinden, ist vielmehr damit zu rechnen, dass die anstehende Stilllegung des Bergbaus und die vorbereitenden Maßnahmen immer wieder Gegenstand auch heftiger Auseinandersetzungen auf Betriebsversammlungen sein werden. 35 b) Allerdings geht der Vorwurf der „Lüge" über das Maß der zulässigen Kritik hinaus. Hierbei handelt es sich immerhin um den Vorwurf, dass jemand bewusst die Unwahrheit sagt. Dass es jedoch gerade der Vorwurf der „Lüge" war, die den Arbeitsdirektor S1 zu seiner Äußerung veranlasst hat, ist dem Sachvortrag der Verfügungsbeklagten nicht zu entnehmen. Nach ihren Sachvortrag reagierte der Arbeitsdirektor vielmehr insgesamt auf die „mehr als temperamentvoll, vielmehr aggressiv und polemisch erhobenen Vorwürfe". 36 c) Die danach indizierte Wiederholungsgefahr bestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fort. Die Verfügungsbeklagte hat zunächst lediglich im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung der Anträge des Verfügungsklägers vorgetragen, dass die Äußerung ihres Arbeitsdirektors „unbedacht" gewesen sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist durch die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten überhaupt ein „Bedauern" zum Ausdruck gebracht worden. Sie hat es jedoch abgelehnt, in einem Vergleich zuzusichern, dass solche Erklärungen in Zukunft nicht wieder abgegeben würden, und dies lediglich damit begründet, dass aus ihrer Sicht eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um ausnahmsweise die durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts indizierte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. 37 III 38 Es liegt auch der für den Erlass der Unterlassungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund vor. 39 1) Der Verfügungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen sind und dies bei der Verfügungsbeklagten auch tatsächlich praktiziert wird. So hat am 17.03.2013 eine Betriebsversammlung stattgefunden, die auf die des 16.12.2012 folgte. Die nächste Betriebsversammlung findet im Juni 2013 statt. 40 Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es dem Verfügungskläger möglich gewesen wäre, für die im Juni 2013 anstehende Betriebsversammlung im Hauptsacheverfahren Rechtsschutz zu erlangen, hätte er nach der Betriebsversammlung im Dezember 2012 dieses eingeleitet. Für die Betriebsversammlung am 17.03.2013 dürfte dies allerdings ausgeschlossen gewesen sein. Auch für diese Betriebsversammlung hätte der Verfügungskläger allerdings Rechtsschutz im Berufungsverfahren erlangen können. Dazu hätte er selbst die Frist zur Berufungseinlegung sowie die Frist zur Berufungsbegründung bei Verlängerung dieser Frist nicht in vollem Umfang ausschöpfen dürfen. Wie seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass er an dieser Betriebsversammlung nicht teilgenommen habe, weil er Angst gehabt habe, dass sich ein Vorfall wie auf der Betriebsversammlung am 16.12.2013 wiederholen könne, zu entnehmen ist, war ihm diese Betriebsversammlung bekannt. 41 Dennoch hat sein Verhalten nicht im Sinne einer Selbstwiderlegung zur Folge, dass die Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nunmehr zu verneinen wäre. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verliert nicht schon seine Dringlichkeit, wenn nach abweisendem Urteil der Arbeitnehmer sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist ausschöpft (ErfKom./Koch, 13. Aufl., § 62 ArbGG, Rn. 15). Dies gilt im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände auch für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der Verfügungskläger hat mit Schriftsatz vom 22.03.2013 die Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.04.2013 mit der Begründung beantragt, dass er kurzfristig mit seiner acht Wochen alten Tochter ins Krankenhaus müsse. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der ausnahmsweise der Annahme einer Selbstwiderlegung entgegensteht. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers ist als Einzelrechtsanwalt tätig, er konnte die Anfertigung der Berufungsbegründung damit keinem anderen Rechtsanwalt übertragen. Im Hinblick auf den persönlichen Notfall und die Fristverlängerung von etwas mehr als einer Woche, die wegen der Feiertage nicht als zu lang erscheint, scheidet eine Selbstwiderlegung aus. 42 2) Die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung scheitert nicht daran, dass der Arbeitsdirektor S1, der das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt hat, an der Betriebsversammlung vom 17.03. nicht teilgenommen hat und nach Angaben der Verfügungsbeklagten auch auf der Betriebsversammlung im Juni nicht anwesend sein wird. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen einzuladen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist er berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Hieraus folgt, dass der Arbeitsdirektor S1 selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht die Absicht hatte, an der nächsten Betriebsversammlung teilzunehmen, nicht gehindert ist, es dennoch zu tun, weil beispielsweise wichtige Tagesordnungspunkte anstehen. 43 3) Bei der für die Bejahung eines Verfügungsgrundes gebotenen Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers von dem Arbeitsdirektor S1 ausgegangen ist, dem es gerade obliegt, den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Verfügungskläger ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung schutzlos bliebe. 44 IV 45 Die Entscheidung über die Androhung der Zwangsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO. 46 Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gegeneinander aufzuheben, nachdem der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zu 1 b zurückgenommen hat. 47 Gegen dieses Urteil ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG die Revision nicht zulässig.