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Beschluss

7 Ta 155/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 149 ZPO ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts und nicht zwingend vorzunehmen, nur weil ein strafrechtliches Verfahren gegen eine Partei anhängig ist. • Das Interesse auf beschleunigte Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren (§ 9 Abs.1 ArbGG) kann das Aussetzungsinteresse überwiegen, wenn der erwartete Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren gering ist. • Die zivilprozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs.1 ZPO) begründet allein keinen zwingenden Aussetzungsgrund; die Gefahr der Selbstbelastung ist typischerweise im Ermessensschluss zu berücksichtigen, führt aber nicht automatisch zur Aussetzung. • Die mögliche Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens wegen eines zivilprozessualen Geständnisses (§ 362 Nr.4 StPO) schließt die Fortführung des Zivilverfahrens nicht zwingend aus.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Aussetzung nach §149 ZPO: Beschleunigungsinteresse überwiegt • Die Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 149 ZPO ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts und nicht zwingend vorzunehmen, nur weil ein strafrechtliches Verfahren gegen eine Partei anhängig ist. • Das Interesse auf beschleunigte Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren (§ 9 Abs.1 ArbGG) kann das Aussetzungsinteresse überwiegen, wenn der erwartete Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren gering ist. • Die zivilprozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs.1 ZPO) begründet allein keinen zwingenden Aussetzungsgrund; die Gefahr der Selbstbelastung ist typischerweise im Ermessensschluss zu berücksichtigen, führt aber nicht automatisch zur Aussetzung. • Die mögliche Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens wegen eines zivilprozessualen Geständnisses (§ 362 Nr.4 StPO) schließt die Fortführung des Zivilverfahrens nicht zwingend aus. Die Parteien stritten im Arbeitsgerichtsverfahren um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den ehemaligen Arbeitnehmer in Höhe von rund 160.000 Euro. Das Arbeitsverhältnis lief von 1981 bis 2010 und endete durch fristlose Kündigung wegen des Verdachts strafbarer Pflichtverletzungen des Beklagten. Die Klägerin erhebt vielfältige Schadenspositionen (u. a. Arbeitszeitbetrug, private Nutzung dienstlicher Geräte und Fahrzeuge). Gegen den Beklagten lief parallel ein Strafverfahren am Amtsgericht Minden, in dem 19 Untreuehandlungen angeklagt wurden; das Strafurteil war erstinstanzlich ergangen, noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte beantragte die Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO mit Verweis auf Selbstbelastungsrisiken; das ArbG Minden lehnte ab und gab dem Beschleunigungsinteresse der Klägerin Vorrang. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beklagten beim LAG Hamm. • Die Beschwerde ist zulässig, die Frage der Aussetzung nach § 149 ZPO ist eine Ermessensermessensentscheidung des Zivilgerichts. • Das ArbG durfte berücksichtigen, dass nur ein sehr geringer Teil der von der Klägerin behaupteten strafbaren Handlungen Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens war; daher war der zu erwartende Erkenntnisgewinn des Strafverfahrens gering. • Zu berücksichtigen war das bedeutsame Beschleunigungsinteresse im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 9 Abs.1 ArbGG), das nur ausnahmsweise dem Aussetzungsinteresse zurücktreten muss. • Die mögliche Gefahr der Selbstbelastung des Beklagten im Zivilprozess (§ 138 Abs.1 ZPO) begründet nicht zwingend einen Aussetzungsanspruch; der Gesetzgeber hat in § 149 ZPO die Entscheidung ins Ermessen des Gerichts gestellt. • Die Möglichkeit einer späteren Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 362 Nr.4 StPO) beseitigt nicht die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit der Fortführung des Zivilverfahrens. • Ein besonderes Gewicht der Klägerstellung (Gemeinde) wegen etwaiger Einflussnahme auf die Strafverfolgung wurde verneint; die Gewaltenteilung verhindert besonderen Einfluss. • Das LAG setzte sein Ermessen nicht an die Stelle des ArbG, sondern prüfte nur auf Ermessensfehler und fand keine Überschreitung der Grenzen des rechtmäßigen Ermessens. • Folglich war die Zurückweisung des Aussetzungsantrags durch das ArbG nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Aussetzung nach § 149 ZPO wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat sein Ermessen nicht überschritten. Begründend führte das LAG an, dass der erwartbare Erkenntnisgewinn aus dem laufenden Strafverfahren nur sehr gering sei, weil nur wenige der zahlreichen zivilprozessual relevanten Vorgänge in der Anklage behandelt werden. Demgegenüber wiege das Beschleunigungsinteresse der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren schwer, sodass eine Fortführung des Zivilverfahrens sachgerecht sei. Die Gefahr der Selbstbelastung des Beklagten im Zivilprozess und die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens wegen späterer Geständnisse begründen nicht automatisch einen Aussetzungsanspruch; sie waren im Ermessen des Gerichts zu würdigen und führten hier nicht zur Aussetzung.