Urteil
10 Sa 13/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einvernehmlich geschlossener Änderungsvertrag über den Arbeitsort kann durch Angebot des Arbeitgebers und vorbehaltlose Annahme des Arbeitnehmers zustande kommen; maßgeblich ist der objektive Erklärungshorizont (§§ 145 ff., 133, 157 BGB).
• Die Anfechtung einer Annahmeerklärung wegen widerrechtlicher Drohung setzt darlegungs- und beweisbelastet dar, dass die in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung für einen verständigen Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden durfte; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann sie gerechtfertigt sein (§ 123 Abs. 1, § 626 BGB; Maßstab der ständigen Rechtsprechung).
• Fehlende oder fehlerhafte Mitbestimmungsverfahren des Betriebsrats nach § 99 BetrVG führen nicht ohne weiteres zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen, wenn die Änderung individualrechtlich durch einen wirksamen Änderungsvertrag zustande gekommen ist.
• Eine Versetzung kann durch einen Änderungsvertrag dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Beschäftigung in der früheren Filiale aufgibt; insoweit schützt § 99 BetrVG nicht zwingend die unveränderte Weiterbeschäftigung in der alten Betriebsstätte.
Entscheidungsgründe
Einvernehmlicher Änderungsvertrag über Versetzung begründet keinen Anspruch auf Rückversetzung • Ein einvernehmlich geschlossener Änderungsvertrag über den Arbeitsort kann durch Angebot des Arbeitgebers und vorbehaltlose Annahme des Arbeitnehmers zustande kommen; maßgeblich ist der objektive Erklärungshorizont (§§ 145 ff., 133, 157 BGB). • Die Anfechtung einer Annahmeerklärung wegen widerrechtlicher Drohung setzt darlegungs- und beweisbelastet dar, dass die in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung für einen verständigen Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden durfte; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann sie gerechtfertigt sein (§ 123 Abs. 1, § 626 BGB; Maßstab der ständigen Rechtsprechung). • Fehlende oder fehlerhafte Mitbestimmungsverfahren des Betriebsrats nach § 99 BetrVG führen nicht ohne weiteres zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen, wenn die Änderung individualrechtlich durch einen wirksamen Änderungsvertrag zustande gekommen ist. • Eine Versetzung kann durch einen Änderungsvertrag dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Beschäftigung in der früheren Filiale aufgibt; insoweit schützt § 99 BetrVG nicht zwingend die unveränderte Weiterbeschäftigung in der alten Betriebsstätte. Der Kläger war langjährig Marktleiter und arbeitsvertraglich ursprünglich einer bestimmten Filiale zugewiesen. Nach Vorwürfen wegen eigenmächtiger Beschäftigung einer ehemaligen Mitarbeiterin, Nichtaufbuchens von Gratislieferungen und nicht genehmigter Großverkäufe sprach die Arbeitgeberin ein Gespräch an, erteilte Hausverbot für die bisherige Filiale und bot dem Kläger die Leitung eines kleineren Marktes an. Der Kläger übergab die alte Filiale am 13.10.2011 und nahm die neue Tätigkeit am 14.10.2011 auf. Er behauptete, der Annahme habe eine widerrechtliche Drohung mit Kündigung vorausgelegen und focht die versetzungsbezogene Willenserklärung an; zudem rügte er fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Beschäftigung in der alten Filiale ab; das LAG bestätigt dies in der Berufungskammer. • Die Parteien schlossen am 13.10.2011 durch Angebot der Beklagten und Annahme des Klägers einen Änderungsvertrag über den Arbeitsort; maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, nicht das subjektive Verständnis des Klägers. • Die behauptete Annahme erfolgte nach längerer Bedenkzeit und Rücksprache mit dem Betriebsratsvorsitzenden; Indizien sprechen für eine einvernehmliche Änderung, so dass das Bestreiten des Klägers unbeachtlich ist (§ 138 ZPO-Prinzip). • Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs.1 BGB scheitert: Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich nur, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Hier rechtfertigten die gewichtigen Pflichtverletzungen (unerlaubte Weiterbeschäftigung einer Ex-Mitarbeiterin trotz Untersagung, nicht aufgeschlagene Gratislieferungen in erheblichem Umfang, weisungswidrige Großverkäufe und Anweisung zur gesplitteten Kassenführung) die Annahme, eine fristlose Kündigung sei vertretbar (§ 626 BGB). • Der Kläger trug die Darlegungs- und Beweislast für die Unzulässigkeit der Kündigungsandrohung; die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, warum eine Kündigung ernsthaft in Betracht kam, sodass die Anfechtung nicht trägt. • Mangels wirksamer Rücknahme der Vertragsänderung durch den Kläger bleibt die individualrechtliche Änderung wirksam. Eventuelle Mängel im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG führen nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der alten Filiale, wenn die Änderung durch Änderungsvertrag zustande kam und die Parteien sich über den Wegfall des Anspruchs auf Einsatz in der alten Filiale verständigt haben. • Die Arbeitgeberin durfte unter Abwägung der Interessen den Kläger in eine kleinere Filiale ohne Getränkeshop versetzen; das Interesse der Beklagten, den Kläger aus der beanstandeten Filiale zu entfernen, überwog das Beschäftigungsinteresse des Klägers. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Marktleiter in der früheren Filiale P1. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Parteien einen Änderungsvertrag über den Arbeitsort geschlossen haben und dass die vom Kläger behauptete Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht erfolgreich ist, weil die schwerwiegenden Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung für einen verständigen Arbeitgeber ernsthaft in Betracht ziehen ließen. Zudem begründet ein etwa nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG hier keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen.