OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 TaBV 48/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0617.13TABV48.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.04.2013 – 2 BV 12/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Verarbeitung von leistungs- und verhaltensrelevanten Mitarbeiterdaten mittels der Software-Pakete „Kaspersky Internet Security" und „Perforce" wird der Richter S1 bestellt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.04.2013 – 2 BV 12/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet: Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Verarbeitung von leistungs- und verhaltensrelevanten Mitarbeiterdaten mittels der Software-Pakete „Kaspersky Internet Security" und „Perforce" wird der Richter S1 bestellt. Gründe A. Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe. B. Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet. Zu Recht ist das Arbeitsgericht im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite ausreichend besetzt ist. Nach allgemeiner Meinung ( vgl. z.B. LAG Hamm, 18.03.2013 – 13 TaBV 34/13; 10.05.2010 – 10 TaBV 23/10; ErfK/Koch, 13. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 6; GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 29) richtet sich die Zahl der zu berufenen Beisitzern für eine Einigungsstelle nach der Komplexität des Regelungsgegenstandes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Dabei entsprechen zwei Beisitzer pro Seite der Regelbesetzung, um so die Möglichkeit zu schaffen, neben betriebsinternem Sachverstand auch auf externe Fachkenntnisse zurückgreifen zu können. Nach diesen Maßgaben ist es vorliegend ausreichend, die im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berufene Einigungsstelle zum Thema der Verarbeitung leistungs- und verhaltensbedingter Mitarbeiterdaten mittels der Software-Pakete „Kaspersky Internet Security" und „Perforce" mit der Regelbesetzung von zwei Beisitzern auf jeder Seite auszustatten. Zwar geht es um zwei Softwarepakete, aber es ist nicht ersichtlich, warum deshalb hinsichtlich der Möglichkeiten zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer besonders komplexe Regelungsfragen zu entscheiden sind und aus diesem Grund – über den Normalfall hinaus – besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten durch einen dritten Beisitzer einfließen müssen. Soweit der Gesamtbetriebsrat in dem Zusammenhang auf den Beschluss der 10. Kammer des LAG Hamm vom 21.10.2005 ( 10 TaBV 173/05) verweist, ging es dort allgemein um den Einsatz von Informations- und Kommunikationssystemen im Betrieb, z.B. Windows 2000, eine Telefonanlage sowie ein Zeiterfassungssystem. Wenn deshalb wegen der damit verbundenen komplexen EDV-Fragen drei Beisitzer auf jeder Seite zur Gewährleistung des technischen und juristischen Sachverstandes für angemessen gehalten wurden, ist dies mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Hier geht es nämlich „nur" um die Einführung zweier neuer Software-Produkte, die – begrenzt auf Teilbereiche – einerseits der Strukturierung der Internetzugriffe sowie dem Schutz vor unzulässigen Zugriffen und andererseits der Zeiterfassung sowie der Entgeltabrechnung dienen sollen. Nimmt man hinzu, dass der Arbeitnehmer W1 als vorgesehener betriebsinterner Beisitzer bereits über Vorkenntnisse der unternehmensinternen EDV-Systeme verfügt, ist es ausreichend, neben ihm nur noch einen weiteren Beisitzer zu bestellen. Die Tatsache, dass auf Unternehmensebene mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt wird, ändert daran nichts. Denn entscheidend für die Zahl der Beisitzer ist die Komplexität des anstehenden Regelungsgegenstandes und nicht die Frage, ob auf Arbeitnehmerseite der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zur Wahrnehmung des einschlägigen Mitbestimmungsrechts berufen ist.