Urteil
10 Sa 629/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0927.10SA629.13.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. März 2013 – 10 Ca 4750/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. März 2013 – 10 Ca 4750/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten. Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsvertriebsgesellschaft, seit April 2005 als Agenturdirektor im Außendienst zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von nach seinen Angaben 9.000,00 Euro beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag als Partnerverkäufer im hauptberuflichen Außendienst vom 12. / 23. Juni 2006 (Bl. 93 - 100 d.A.) ist unter Ziff. 8 (Kunden- und Gebietsschutz) geregelt, dass der Kläger keine Alleinvertretung hat und es der Beklagten vorbehalten bleibt, den Umfang des Betreuungsbestands und der vom Kläger geführten Organisationseinheit zu verändern. Seit dem 27. Februar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2012 (Bl. 32 - 33 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten ua. mit: „Ihrer Mitteilung vom 03.04.2012 entnehmen wir, dass auf Seiten des Arbeitgebers Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Wie dürfen Sie bitten, entsprechende Verhandlungen mit uns aufzunehmen und verhandlungsfähige Vorschläge zu unterbreiten. Unser Mandant steht derzeit zu direkten Kontakten Ihrerseits wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung. Alle Kommunikation führen Sie bitte ausschließlich über uns. Berücksichtigen Sie bitte, dass nach Angaben des medizinischen Dienstes der Krankenkasse die jetzige länger dauernde Erkrankung unseres Mandanten auf „Mobbing am Arbeitsplatz" zurückzuführen ist. Die auf ein nicht optimales Arbeitsumfeld zurückzuführenden gesundheitlichen Probleme unseres Mandanten setzen ihn aber nicht außer Stande demnächst seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Wir haben uns gestattet für Ihre Reaktion den 04.05.2012 zu notieren." Mit drei Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2012 (Bl. 29 - 31 d.A.) , 25. Mai 2012 (Bl. 34 - 36 d.A.) sowie 11. Juni 2012 (Bl. 44 - 45 d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen verschiedener Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Zuordnung von ihm geworbener Kunden während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab. Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2012 (Bl. 25 d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten erklären: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten ausweislich beiliegender Vollmacht ( A ) Herrn M1 B1 und kündigen hiermit das bestehende Arbeitsverhältnis unseres Mandanten fristgerecht zum 30.09.2012. Die Kündigung erfolgt wegen schwerwiegender fortgesetzter Pflichtverletzungen von Ihnen, dementsprechend erhebt unser Mandant gegen Sie Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes." Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2012 (Bl. 26 - 27 d.A.) ließ der Kläger der Beklagten mitteilen: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben wegen Ihrer schwerwiegenden Vertragsverletzungen das Anstellungsverhältnis von Herrn M1 B1, B2str. 12, 12345 G1 außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist von drei Monaten für unseren Mandanten kündigen müssen. Sie haben wiederholt versäumt, Kunden, die unser Mandant geworben hatte, zu betreuen und damit Provisionsansprüche unseres Mandanten gefährdet. Sie haben außerdem Kunden, die unserem Mandanten zugeordnet waren, zu anderen Vertriebsdirektionen und anderen Vermittlern, z. B. zu VD D1 zugeordnet. Sie haben es verabsäumt, bei Kunden, die unser Mandant geworben hatte, die die Versicherungsbeiträge nicht erbracht haben, während der Arbeitsunfähigkeit unseres Mandanten nachzuarbeiten, z. B. die Kunden [vier Kunden werden benannt] . Als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes fordert unser Mandant gem. § 628 Abs. 2, §§ 9, 10 KSchG einen Betrag von einem Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr, mithin 7,5 x 9.000,00 €, also 67.500,00 €. Sollte die Zahlung nicht bis zum 01.08.2012 eingehen, sind wir im Prozess." Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 30. September 2012 fort. Ab Oktober 2012 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Bezirksleiter (Hauptvertretung) für eine andere Versicherungsgruppe auf (vgl. den Ausdruck seines Internetprofils Bl. 102 - 105 d.A.) . Mit der am 6. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfindung in der vorgerichtlich geltend gemachten Höhe als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat – zusammengefasst – vorgetragen: Die durchgängige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2012 habe auf einer psychischen Erkrankung (Neurasthenie und Burnout) beruht, die durch das „Mobbing" insbes. des ihm unmittelbar vorgesetzten Bezirksdirektors ausgelöst worden sei. Dieser habe den Kläger benachteiligt, in unangemessener Weise bei der Ausführung der Arbeit bedrängt, unangemessenen Zeitdruck aufgebaut und die fehlerfreie Arbeit des Klägers beanstandet. Selbst während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe er dem Kläger noch Arbeitsaufträge erteilt. Daraus, dass der Kläger zur Vermeidung weiterer Schäden einzelne Betreuungsmaßnahmen während der attestierten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass er die Arbeitsunfähigkeit bloß vorgetäuscht und seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen vorbereitet habe. Die Drohungen von Kunden, „die Gesellschaft zu wechseln", hätten allein auf unzureichender oder fehlerhafter Betreuung durch die Beklagte beruht. Aufgrund der Pflichtwidrigkeiten der Beklagten habe ihm ein Verlust an Bestandsprovisionen gedroht. Teilweise seien „seine" Kunden ohne deren Wunsch und ohne ihn zu informieren während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten angerufen worden. Die konkrete Gefährdung der ihm auch während des Krankengeldbezugs zustehenden Bestandsprovisionen durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten reiche für eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Dem stehe Ziff. 8 des Anstellungsvertrags nicht entgegen. Jedem Mitarbeiter seien bestimmte Kunden als „Bestand" zugeordnet. Es dürften nicht systematisch Neuverträge mit Kunden eines anderen Mitarbeiters abgeschlossen werden. Es komme hinzu, dass teilweise Kunden grundlos und damit ermessensfehlerhaft iSv. § 315 BGB einer anderen Vertriebsdirektion zugeordnet worden seien. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 6. November 2012 (Bl. 13 - 49 d.A.) und vom 31. Januar 2013 (Bl. 132 - 148 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes zum 30. September 2012, mindestens 67.500,00 Euro, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat – zusammengefasst – vorgetragen: Bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sei § 628 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Im Übrigen habe sie sich gegenüber dem Kläger nicht schuldhaft pflichtwidrig verhalten und erst recht keinen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gesetzt. Mit dem Ausspruch der Kündigung zum 30. September 2012 habe der Kläger selbst belegt, dass ihm die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nur deshalb gekündigt, weil er ab Oktober 2012 einer neuen Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen nachgehen wollte. Die Arbeitsunfähigkeit habe er vorgetäuscht, um die nahtlose Anschlussbeschäftigung vorzubereiten. Es wäre vielmehr die Beklagte zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 4. Januar 2013 (Bl. 80 - 105 d.A.) und vom 13. März 2013 (Bl. 153 - 156 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2013 (Bl. 160 - 167 d.A.) mit der Begründung abgewiesen, dass bereits die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht vorgelegen hätten, weil das vom Kläger behauptete Verhalten der Beklagten ihm bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht jede Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht habe. Die Beklagte habe sich vor Ausspruch der Kündigung nicht pflichtwidrig verhalten, sondern frei entscheiden können, wie sie auf den Personalausfall reagiert. Erst mit Wiederaufnahme seiner Tätigkeit und Wiedereinsetzen der Vergütungspflicht hätte sich die Frage gestellt, inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger gleichwertige Kundenbeziehungen und Provisionsmöglichkeiten zu verschaffen. Gegen das ihm am 18. April 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Mai 2013 (Dienstag nach Pfingsten) eingelegte und am 17. Juni 2013 begründete Berufung des Klägers, mit welcher er die Klage mit dem erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe die Interessen des Klägers trotz wiederholter Abmahnungen schwerwiegend verletzt. Einerseits habe sie von ihrem Direktionsrecht ermessensfehlerhaft Gebrauch gemacht und Kunden „des Klägers" ohne ersichtlichen Grund anderen Mitarbeitern zugeordnet. Andererseits habe sie Kunden „des Klägers" während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unzureichend betreut und zB Anfragen von Kunden nicht beantwortet. Die ordnungsgemäße Betreuung der Kunden weit überwiegend provisionsmäßig vergüteter Arbeitnehmer sei eine zu den Vertragsförderungspflichten gehörende Nebenpflicht des Arbeitgebers, deren nachhaltige Verletzung trotz einschlägiger Abmahnungen eine fristlose Kündigung rechtfertige. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse es nicht bereits zu einem Schadenseintritt gekommen sein, zumal der Schadensnachweis regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten bereite. Durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten seien die Vertragsbeziehungen zu den Kunden und die Aussichten auf künftige Vertragsabschlüsse jedenfalls ernsthaft gefährdet worden. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (Bl. 189 - 201 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein wichtiger Grund zur – dementsprechend auch nicht erklärten – außerordentlichen fristlosen Kündigung mangels gegenwärtiger – zumal rechtwidriger oder gar willkürlicher – Beeinträchtigung seiner Belange nicht zur Seite gestanden hätte. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen einem vermeintlich schuldhaft vertragswidrigen Verhalten der Beklagten und der vom Kläger erklärten ordentlichen Kündigung. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis ausschließlich deshalb gekündigt, weil er sich bereits frühzeitig entschieden gehabt habe, ab Oktober 2012 einer neuen, attraktiveren Beschäftigung nachzugehen. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, dass er von den vermeintlichen Kündigungsvorfällen überhaupt vor Ausspruch der Kündigung erfahren habe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 22. Juli 2013 (Bl. 220 - 233 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (§§ 9, 10 KSchG analog) als Schadensersatz nach dem einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 628 Abs. 2 BGB. I. Mit dem Arbeitsgericht liegen bereits die für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB nötigen, um ein Verschulden der Beklagten iSd. §§ 276, 278 BGB qualifizierten Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB (Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung) nicht vor. 1. Für einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB ist erforderlich, dass die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst worden ist. Dabei muss das für den Schadensersatz notwendige „Auflösungsverschulden" des Vertragspartners das Gewicht eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB haben. Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch fristlos hätte kündigen können (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 439/10 - Rn. 31, NJW 2012, 1900; 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a der Gründe, PflR 2004, 443; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B II 2 der Gründe, NZA 2002, 325) . Zudem wird – über § 626 Abs. 1 BGB hinaus – in jedem Fall vorausgesetzt, dass der Anspruchsgegner die Vertragsverletzung iSd. §§ 276, 278 BGB zu vertreten hat (allgemeine Meinung; siehe nur ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 628 BGB Rn. 15 f. mwN) . 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein schuldhaft und der Beklagten zurechenbar gesetzter wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht bestand. Nach seinem eigenen Tatsachenvortrag war dem Kläger die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist selbst dann zumutbar, wenn diese wirksam mit drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats vereinbart gewesen sein sollte. Das gilt auch dann, wenn man das gesamte nach dem Vorbringen des Klägers der Beklagten und deren Mitarbeitern anzulastende Tun und Unterlassen „gleichrangig" in die Bewertung einstellen wollte. a) Richtigerweise hat der Kläger allerdings hinsichtlich des den Gegenstand der drei Abmahnungen vom 4. Mai 2012, 25. Mai 2012 und 11. Juni 2012 bildenden Verhaltens der Beklagten stillschweigend auf den Ausspruch einer – zumindest außerordentlichen – Kündigung verzichtet (vgl. BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 12 ff., NZA 2010, 823) . Der nicht auf besonderen kündigungsschutzrechtlichen, sondern auf allgemeinen zivilrechtlichen Erwägungen fußende Grundsatz (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 25, NZA 2008, 403 für eine in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers) , dass eine Partei mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer vom Arbeitnehmer erklärten Abmahnung. Dies wenigstens dann, wenn der Arbeitnehmer – wie nach § 626 BGB – für die zu erklärende Kündigung eines (wichtigen) Grundes bedarf. Die erklärten Abmahnungen hatten danach zur Folge, dass der Kläger auf die darin beanstandeten Sachverhalte – jedenfalls soweit sie abgeschlossen in der Vergangenheit lagen – lediglich noch unterstützend im Rahmen der Interessenabwägung (zweite Prüfungsstufe) zurückgreifen konnte, wenn weitere Umstände eingetreten oder ihm nachträglich bekannt geworden sein sollten, die auf der ersten Prüfungsstufe an sich geeignet waren, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (vgl. BAG 26. November 2009 aaO Rn. 15; 13. Dezember 2007 aaO Rn. 24; 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 52) . Das erscheint für die zu V. 1. bis 7. der Klageschrift (dort S. 10 ff. = Bl. 22 ff. d.A.) geschilderten „eigentlichen" Kündigungsvorwürfe zweifelhaft. b) Lässt man den Verzicht auf das Recht zur zumindest außerordentlichen fristlosen Kündigung aus den abgemahnten Gründen außer Acht, lässt sich der Vortrag des Klägers dahin zusammenfassen, dass er der Beklagten zur Rechtfertigung einer fiktiven außerordentlichen fristlosen Kündigung einerseits vorwirft, ihre Pflicht zur Betreuung „seines" Bestands während der Arbeitsunfähigkeit mit der Folge einer Gefährdung seiner Provisionsansprüche verletzt zu haben, indem sie Kunden nicht oder unzureichend betreut hat (zB Fragebögen kommentarlos übersandt, Versicherungsanträge nicht bearbeitet, Erreichbarkeit nicht sichergestellt, keine Nachbearbeitung bei ausgebliebenen Prämienzahlungen). Andererseits lastet der Kläger der Beklagten zur Begründung einer hypothetischen außerordentlichen fristlosen Kündigung an, sein Provisionsaufkommen dadurch geschmälert oder zumindest konkret gefährdet zu haben, dass andere Mitarbeiter systematisch versucht haben sollen, Neuverträge mit Kunden aus dem „Bestand" des Klägers (zB Herr M2 T1) abzuschließen und dass Kunden „des Klägers" nicht bloß anderen Vermittlern, sondern sogar anderen Vertriebsdirektionen zugeordnet worden seien. c) Mit alledem hat der Kläger keine Sachverhalte aufgezeigt, die – auch in ihrer Gesamtschau – geeignet wären, ein eigenes oder ihr zurechenbares Auflösungsverschulden der Beklagten im Range eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche fristlose Kündigung abzugeben. Die subjektive, durch den Ausspruch der Kündigung erst zum 30. September 2012 verlautbarte Einschätzung des Klägers deckt sich mit der objektiven Rechtslage. aa) Soweit der Kläger der Beklagten eine unzureichende Betreuung von ihm geworbener Kunden sowie eine unterbliebene Nachbearbeitung „notleidender" Verträge vorwirft, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte als bloßes – wenn auch konzernangehöriges – Vermittlungsunternehmen (und nicht als Produktgeberin) damit gegenüber dem Kläger bestehende Nebenpflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB objektiv hätte verletzen können. Jedenfalls wäre eine Verletzung von Nebenpflichten lediglich in extremen Fällen geeignet, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu liefern (vgl. für arbeitgeberseitige Nebenpflichtenverletzungen ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 617) und wäre auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB stets zu prüfen, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und der Abwägung der beiderseitigen Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Insofern ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem – absehbar auch bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung – im Krankengeldbezug befindlichen Kläger aus der vermeintlich unzureichenden Betreuung einzelner „seiner" Kunden während der restlichen Dauer des Vertragsverhältnisses finanzielle Nachteile gedroht hätten. Es kann auch sonst nicht erkannt werden, dass die Beklagte die Belange des Klägers durch die ihr angelasteten Verhaltensweisen in besonderer, vertrauenszerstörender Weise missachtet hätte. bb) Soweit der Kläger der Beklagten eine Zuordnung von ihm geworbener Kunden zu anderen Mitarbeitern und Vertriebsdirektionen vorwirft, trifft es zwar zu, dass bei einem überwiegend provisionsmäßig vergüteten Arbeitnehmer der unberechtigte Entzug von Kunden eine schwerwiegende Verletzung des Arbeitsvertrags und einen an sich zur Begründung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung geeigneten Grund darstellen kann. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers ersichtlich rechtswidrig war und über die wirtschaftliche Beeinträchtigung hinaus eine besondere Missachtung der Belange des Arbeitnehmers erkennen lässt, die geeignet ist, die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage zu zerstören (vgl. BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B II 4 der Gründe, NZA 2002, 325) . Jedoch durfte die Beklagte nach dem Anstellungsvertrag (dort Ziff. 8) Kunden „des Klägers" grds. anderen Mitarbeitern oder Vertriebsdirektionen zuordnen und ist angesichts der langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht nachvollziehbar, warum die getroffenen Zuordnungsentscheidungen „anlasslos" und deshalb unbillig iSd. § 315 BGB gewesen sein sollen. Im Übrigen wäre eine bloß unbillige, nicht bereits aus anderen Gründen unwirksame Betätigung des Direktionsrechts nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung abzugeben. Der Kläger wäre insofern darauf zu verweisen gewesen, die Unverbindlichkeit der nach seiner Ansicht ermessensfehlerhaften Direktion gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, NZA 2012, 2605) . cc) Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung den Schwerpunkt seiner Vorwürfe darauf gelegt, dass – namentlich in dem bereits mit dem Schreiben vom 11. Juni 2012 abgemahnten Fall des Herrn M2 T1 – andere Mitarbeiter der Beklagten vom Kläger geworbene Kunden „anlasslos" mit dem Ziel einer „Umdeckung" (also eines Neuabschlusses zulasten der Bestandsprovisionen des Klägers) kontaktiert hätten. Selbst wenn dieses Verhalten unzulässig gewesen sein sollte, ließe sich dem Vorbringen des Klägers jedenfalls ein eigenes oder der Beklagten zurechenbares Verschulden nicht erkennen. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass ein Vorgesetzter andere Mitarbeiter mit dem Ziel einer „Umdeckung" auf vom Kläger geworbene Kunden „angesetzt" hätte. Das Verhalten und mögliche Verschulden der „umdeckenden" Mitarbeiter müsste die Beklagte sich nicht als fremdes Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil jene im Verhältnis zum Kläger nicht als ihre Erfüllungsgehilfen eingesetzt waren (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 80 f., NZA 2007, 1154) . Auch ein unterlassenes Einschreiten kann der Beklagten nicht als eigenes Verschulden vorgeworfen werden. Nachdem ihr die Vorwürfe mit der Abmahnung vom 11. Juni 2012 bekannt gemacht worden sind, ist es zu vergleichbaren Vorfällen nicht mehr gekommen. Dementsprechend zielen die Vorwürfe des Klägers zu V. der Klageschrift auch nicht auf unzulässige „Umdeckungsbestrebungen" anderer Mitarbeiter. dd) In der Gesamtschau sämtlicher vom Kläger monierter Verhaltensweisen wird kein systematisches, jegliche Vertrauensgrundlage zerstörendes und eine jede Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machendes Vorgehen der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter in Schädigungsabsicht erkennbar. Der vom Kläger in der Klageschrift (dort S. 3 - 4 = Bl. 15 - 16 d.A.) zitierten Email des ihm vorgesetzten Bezirksdirektors vom 3. Mai 2012 lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass durchaus der Wille und das Interesse bestanden, den Kläger nach dessen erhoffter Genesung wieder in „das Team und die Gemeinschaft" zu integrieren, die neuen „VAs" von ihm lernen zu lassen und bis dahin „des Klägers" Kunden nach Möglichkeit zu halten. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation nennenswert „problematischer" dargestellt hätte, als dies stets der Fall sein dürfte, wenn ein bedeutender Mitarbeiter einer Vertriebsdirektion längerfristig krankheitsbedingt ausfällt. Insbes. kann nicht angenommen werden, dass über ausfallbedingte Umdispositionen und Unzuträglichkeiten hinaus böswillig zulasten des Klägers gehandelt (oder nicht gehandelt) worden wäre. II. Es tritt hinzu, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis gerade wegen des vermeintlich vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten gekündigt hat. 1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst wird. Das vertragswidrige Verhalten der anderen Seite begründet lediglich dann einen Schadensersatzanspruch, wenn es ursächlich für die Kündigung, also das Motiv für die Kündigungserklärung war. Das Arbeitsverhältnis muss gerade „wegen" der Vertragswidrigkeit des Partners beendet worden sein. Zwischen der schuldhaften Vertragspflichtverletzung und der Veranlassung zur Auflösung des Arbeitsvertrags muss eine Kausalität (vgl. BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 c der Gründe, PflR 2004, 443; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - zu A I 4 der Gründe, EzA BGB § 628 Nr. 20) in Gestalt eines unmittelbaren Ursachenzusammenhangs bestehen (vgl. BGH 12. Juni 1963 - VII ZR 272/61 - NJW 1963, 2068; ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 628 BGB Rn. 21). Wie über den dortigen Gesetzeswortlaut hinaus sogar im Rahmen des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB (vgl. hierzu BGH 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07 - Rn. 18, DB 2011, 645) und ähnlich wie bei § 612a BGB (vgl. dazu BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/11 - Rn. 27, NZA 2012, 31) genügt es nicht, dass ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils bloß den äußeren Anlass für die Kündigung gebildet hat. Vielmehr muss das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils der tragende Grund für die Kündigung gewesen sein (vgl. LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu B der Gründe, NZA-RR 2007, 134; OLG Koblenz 28. April 1975 - 1 U 292/74 - MDR 1976, 44) . Das ist bei Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung regelmäßig schon dann festzustellen, wenn der Kündigungsgrund dem Kündigenden zurzeit der Kündigungserklärung bekannt war. Andere Formen der Vertragsbeendigung (zB eine ordentliche fristgerechte Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist) lösen demgegenüber Beweisschwierigkeiten aus, wenn autonome Entscheidungen einer Vertragspartei oder Dritter den Kausalverlauf beeinflusst haben könnten (vgl. ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 628 BGB Rn. 21) . Dem darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45) kommen hinsichtlich der haftungs begründenden Kausalität jedenfalls dann, wenn er keine außerordentliche fristlose Kündigung erklärt hat, keine – sich ggf. bereits auf die Anforderungen an seinen Vortrag (Darlegungsebene) auswirkenden – Beweiserleichterungen (zB im Sinn eines „Anscheinsbeweises") zugute (vgl. LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu A der Gründe, NZA-RR 2007, 134) . 2. Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den vermeintlichen Pflichtwidrigkeiten der Beklagten und der „fristgerecht" ausgesprochenen Kündigung des Klägers nicht feststellen. a) Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass die vermeintlich schuldhaften Pflichtwidrigkeiten der Beklagten ihn zu seiner Eigenkündigung veranlasst haben. Zwar darf der Arbeitnehmer sich jedenfalls dann, wenn er eine außerordentliche fristlose Kündigung tatsächlich erklärt hat und in eine andere Richtung weisende Indizien nicht vorhanden sind, auf den Vortrag beschränken, dass die von ihm bezeichneten, ihm bei Ausspruch der Kündigung bekannten Pflichtwidrigkeiten für die erklärte Kündigung adäquat kausal gewesen seien. Jedoch hat zum einen der Kläger schon keine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen und hat zum anderen die Beklagte Umstände bezeichnet, aus denen ein anderer Kausalverlauf folgen könnte und die in die Richtung weisen, dass der Kläger ohnehin und unabhängig von etwaig schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten der Beklagten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seit längerem geplant gehabt haben könnte (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45; LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu B III der Gründe, NZA-RR 2007, 134) . So war der Kläger seit Ende Februar 2012 aufgrund eines von ihm behaupteten „Mobbings" des Bezirksdirektors arbeitsunfähig krankgeschrieben und hatte er mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2012 (Bl. 32 - 33 d.A.) um Unterbreitung eines verhandlungsfähigen Auflösungsangebots gebeten. Zudem hat der Kläger das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten „passgenau" zum 30. September 2012 beendet, um ab Oktober 2012 „nahtlos" eine Anschlussbeschäftigung (wenn auch möglicherweise als freier Handelsvertreter iSv. § 84 HGB) für eine andere Versicherungsgruppe aufzunehmen. Im Wege einer abgestuften Darlegungslast hätte auf diese substantiierten Einwände der Beklagten der Kläger wenigstens vortragen müssen, wann er den Vertrag für die Anschlussbeschäftigung abgeschlossen hat und ob er – voraussichtlich – mit der Folgetätigkeit (deutlich) weniger verdienen wird. Da solcher Vortrag ausgeblieben ist, ist gemäß § 138 ZPO davon auszugehen, dass der Kläger Dispositionen für eine zumindest nicht mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbundene Anschlussbeschäftigung getroffen hatte, bevor er die Kündigung gegenüber der Beklagten erklärt hat (vgl. LAG Niedersachsen und LAG Köln jeweils aaO) . Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht offenbart hat, warum er über die behaupteten Handlungen und Unterlassungen der Beklagten während der attestierten Arbeitsunfähigkeit stets bestens informiert war und offenbar weiterhin in „regem" Kontakt nicht nur mit einzelnen, sondern mit einer Vielzahl von ihm geworbener Kunden stand. Angesichts der von der Beklagten vorgetragenen Indizien und der unzureichenden Erwiderung des Klägers lässt sich jedenfalls nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit iSv. § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH 14. Dezember 1993 - VI ZR 221/92 - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 1994, 567) annehmen, dass die vermeintlichen Pflichtverletzungen der Beklagten der – zumal tragende – Beweggrund für die Eigenkündigung des Klägers gewesen sind. Vielmehr ist dahingehenden Zweifeln nicht Schweigen geboten, dass der bereits seit längerem abkehrwillige Kläger die angeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten nach dem ausgebliebenen Abfindungsangebot nur vorgeschoben hat, um über den ihm anwaltlich aufgezeigten „Umweg" des § 628 Abs. 2 BGB die zuvor vergeblich begehrte „Abfindung" (§§ 9, 10 KSchG analog) zu erhalten, während in Wirklichkeit die vorbereitete Aufnahme einer für ihn attraktiveren Beschäftigung das einzige Motiv und der wahre Grund der Kündigung war (vgl. LAG Köln aaO) . b) Dem könnte der Kläger nicht entgegnen, dass er die schlussendlich in die Kündigung mündende Suche nach einer neuen Beschäftigung ausschließlich wegen des „Mobbings" des ihm unmittelbar vorgesetzten Bezirksdirektors aufgenommen habe. Auch dann ginge die Vertragsbeendigung nicht auf ein der Beklagten zurechenbares Auflösungsverschulden zurück. Der Kläger lastet dem Bezirksdirektor an, ihn „gemobbt" zu haben, indem er den Kläger in unangemessener Weise bei der Arbeit bedrängt, unangemessenen Zeitdruck aufgebaut, den Kläger benachteiligt und dessen fehlerfreie Arbeit beanstandet habe. Dieser über formelhafte Wertungen nicht hinausgehende Vortrag des Klägers enthält keinerlei nachprüfbaren Tatsachenkern. Er lässt ein vertragswidriges (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) oder gar deliktisches (§§ 823 ff. BGB), der Beklagten zurechenbares (§§ 278, 831 BGB) Verhalten nicht im Ansatz erkennen. Ein „nicht optimales Arbeitsumfeld" (vgl. das Anwaltsschreiben des Klägers vom 13. April 2012) ist alleine kein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. c) Nach alledem kann dahinstehen, dass der Kläger auf den ausdrücklichen Einwand der Beklagten nicht dargestellt hat, wann er von wem auf welche Weise von den „eigentlichen" Kündigungssachverhalten (s.o. AI2a) zwischen der Erteilung der letzten Abmahnung mit Schreiben vom 11. Juni 2012 und dem Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 25. Juni 2012 erfahren haben will. Könnte hiernach aber nicht davon ausgegangen werden, dass er von weiteren vermeintlich rechtswidrigen Handlungen oder fortgesetzten Unterlassungen vor dem Ausspruch der Kündigung erfahren hatte, fehlte allein aus diesem Grund die haftungsbegründende Kausalität. Denn keinesfalls kann ein Verhalten des Arbeitgebers Motiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein, von dem der Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung noch gar keine Kenntnis hatte. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO bei unverändertem Streitwert die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. C. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.