Urteil
15 Sa 1092/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:1121.15SA1092.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.06.2013 – 4 Ca 301/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzlich tenorierte Betrag in Satz 1 auf 1.246,67 € korrigiert wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf eine Sondervergütung. 3 Die Klägerin war vom 01.02.2002 bis zum 30.11.2012 als zahnmedizinische Fachangestellte bei den Beklagten beschäftigt, zuletzt in Teilzeit zu einem Entgelt von 880,00 € brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. 4 Nachdem die Klägerin in den ersten Monaten geringfügig beschäftigt war, erfolgte zum 01.10.2002 die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in eine Vollzeittätigkeit. Im November 2002 leisteten die Beklagten der Klägerin, bezeichnet als Weihnachtsgeld, 3/12 einer monatlichen Vergütung. 2003 erhielt die Klägerin im November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts. Nach Absenkung der Arbeitszeit der Klägerin im Laufe des Jahres 2004 errechnete sich das an sie wiederum im November gezahlte Weihnachtsgeld aus jeweils 1/12 der jeweiligen monatlichen Vergütung. In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt die Klägerin bei unveränderter Vergütung jeweils ein Bruttomonatsentgelt als Weihnachtsgeld. 2008 und 2009 erhöhte sich die Vergütung der Klägerin jeweils. In November 2008 erhielt die Klägerin ein Weihnachtsgeld entsprechend der Berechnungsmethode aus dem Jahr 2004, im Jahr 2009 in Höhe des Bruttomonatsentgelts vom Jahresende 2008. 2010 zahlten die Beklagten der Klägerin ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsentgelts, 2011 in Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts. Die Abrechnung für Dezember 2011 enthält den Zusatz: „Weihnachtsgeld ohne Ableitung eines Rechtsanspruchs auf weitere Weihnachtsgeldzahlungen oder Einmalzahlungen“. Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin keine Sondervergütung. 5 Im Jahre 2010 bemühten sich die Parteien, die Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich zu fixieren; der Entwurf führte letztlich nicht zu einer Unterzeichnung. 6 Mit ihrer am 12.12.2012 eingereichten Klage hat die Klägerin die Differenz zu einem vollen Monatsgehalt als weitere Sonderzahlung für das Jahr 2011 sowie eine anteilige Sonderzahlung für die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses für das Jahr 2012 verlangt, darüber hinaus die zwischenzeitlich erledigte Erteilung eines Arbeitszeugnisses. 7 Die Klägerin hat behauptet, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes sei mit dem Beklagten zu 1), der seinerzeit die Praxis unstreitig allein betrieben habe, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt worden. Es hätten jedenfalls alle Mitarbeiterinnen jeweils im November ein Weihnachtsgeld erhalten. Anteiliges Weihnachtsgeld für 2012 habe auch eine Kollegin, die 2012 ebenfalls gekündigt habe, erhalten. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 10 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.246,87 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06. Dezember 2012 zu zahlen, 11 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. 12 Die Beklagten haben beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie haben behauptet, 2012 habe keine Arbeitnehmerin Weihnachtsgeld erhalten. Sie haben die Ansicht vertreten, das in der Vergangenheit gezahlte Weihnachtsgeld sei eine Sonderleistung ohne Entgeltcharakter gewesen. 15 Mit Urteil vom 27.06.2013 hat das Arbeitsgericht Iserlohn der Klage in vollem Umfang stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 16 Der Anspruch auf den eingeklagten Betrag ergebe sich aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Parteien hätten aufgrund einer konkludenten Abrede einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgeltes getroffen. Er-bringe nämlich ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg eine gleichartige Leistung, so könne daraus ein entsprechendes Angebot gefolgert werden, das der Arbeitnehmer durch schlüssiges Verhalten angenommen habe. Aufgrund der jährlichen Zahlungen könne die Annahme des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein, der Arbeitgeber wolle sich im Hinblick auf die konkrete Leistung in irgendeiner Weise auf Dauer binden. Wolle sich der Arbeitgeber in jedem Jahr die Entscheidung über den Grund des Anspruchs vorbehalten, so müsse er auf die Einmaligkeit der Zahlung besonders hinweisen. Aus den vorbehaltlosen Zahlungen des Weihnachtsgeldes in den Jahren 2002 bis 2010 habe die Klägerin nur den Schluss ziehen können, dass die Beklagte sich entsprechend habe binden wollen. Dieses Angebot habe die Klägerin auch angenommen. Der erstmals im Jahr 2011 erfolgte Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung habe den einmal entstandenen vertraglichen Anspruch nicht beseitigen können. Daher stehe der Klägerin für das Jahr 2011 ein weiteres halbes Bruttomonatsentgelt und für das Jahr 2012 ein anteiliges Weihnachtsgeld für die Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu. Es handele sich um eine Leistung mit Entgeltcharakter, die im Jahr des Ausscheidens anteilig zu erbringen sei. 17 Gegen das ihnen am 18.07.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.08.2013, beim Landesarbeitsgericht an diesem Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit am 18.09.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 18 Sie sind der Auffassung, dass an die Klägerin gezahlte Weihnachtsgeld habe allein der Belohnung der Betriebstreue gedient oder habe zumindest Mischcharakter. Mangels einer ausdrücklichen Regelung könne eine zeitanteilige Auszahlung nicht verlangt werden. Auch seien sie davon ausgegangen, dass der – allerdings von den Parteien nicht unterzeichnete – schriftliche Arbeitsvertrag ihre Rechtsbeziehungen regele. Der Arbeitsvertrag habe eine dreimonatige Ausschlussfrist für Ansprüche vorgesehen. Die Klägerin habe den Anspruch für das Jahr 2011 nicht fristgerecht erhoben. Hätte das Gericht den Hinweis erteilt, dass es davon ausgehe, dass die Regelungen des Arbeitsvertrages nicht ihre Rechtsbeziehungen bestimmten, hätten sie hilfsweise vorgetragen, dass sie mit einer Forderung auf Schadensersatz aus dem Jahr 2011 gegen den Weihnachtsgeldanspruch aufrechneten. Hierzu tragen die Beklagten vor, nach der der Klägerin bekannten Arbeitsanweisung dürfe der gesamte Bargeldbestand der Kassen der Gemeinschaftspraxis den Betrag von 30,00 € zum Praxis-/Kassenschluss nicht übersteigen. Übersteigende Beträge seien ihnen zum Geschäftsschluss nach der Zählung auszuhändigen. Dies habe die Klägerin am 22.03.2012 anweisungswidrig unterlassen und den Betrag von 649,08 € in der Kasse belassen. In der Nacht zum 23.03.2011 sei in ihre Praxisräume eingebrochen und die Kasse mit dem gesamten Inhalt entwendet worden. Mit dieser Schadensersatzforderung erklärten sie die Aufrechnung. 19 Eine vom Arbeitsgericht angenommene konkludente Abrede zwischen den Parteien hinsichtlich des Weihnachtsgeldes habe nicht bestanden. Für den Fall einer solchen Abrede entschieden sie nach billigem Ermessen über die Höhe der Zahlung. Dies könne auch zu einer geringeren Weihnachtsgeldzahlung führen. 20 Die Beklagten beantragen: 21 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.06.2013, Az: 4 Ca 301/13 teilweise abgeändert. Die auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.246,87 Euro nebst 5 % - Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2012 gerichtete Klage wird abgewiesen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung vom 16.08.2013 kostenpflichtig zurückzuweisen. 24 Sie trägt vor, insbesondere die von den Beklagten mehrfach veränderten Zahlungsbeträge des Weihnachtsgeldes, etwa wegen Änderungen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit, sprächen deutlich für den Vergütungscharakter des Weihnachtsgeldes. Dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht Grundlage ihres Rechtsverhältnisses gewesen sei, folge bereits aus der übereinstimmenden Erklärung der Parteien in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts vom 18.04.2013, wonach die Vertragsverhandlungen nie über das Verhandlungsstadium hinaus gekommen sein. Darüber hinaus rechtfertige der dargestellte Sachverhalt unzweifelsfrei und unabhängig von seinem Wahrheitsgehalt keinen Schadensersatzanspruch. Zugleich ergebe sich aus den Ausführungen der Beklagten, dass die Weihnachtsgeldbeträge arbeitsentgeltlichen Charakter gehabt hätten, denn die Beklagten hätten den offenen Teilbetrag von 2011 gegen die angebliche Schadensersatzforderung aufgerechnet. 25 Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 28 A. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b) ArbGG an sich statthaft und von den Beklagten auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Damit ist die Berufung zulässig. 29 B. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben. 30 Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von 1.246,67 Euro brutto nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. 31 I. Der begehrte Betrag auf je anteiliges Weihnachtsgeld für die Jahre 2011 und 2012 beruht auf einer konkludent vereinbarten Parteienabrede, nicht dagegen dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. 32 1. Eine betriebliche Übung bezieht sich grundsätzlich auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder jedenfalls eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. Es enthält also das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung eine kollektive Komponente (BAG, 21.04.2010 – 10 AZR 163/09, NZA 2010, 808 m. w. H. auf die ständige BAG-Rspr.). 33 Die Klägerin vermochte die Anspruchsvoraussetzungen einer betrieblichen Übung, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht und auch nicht in der Berufungsinstanz substantiiert darzulegen. 34 2. Jedoch ergibt sich der Anspruch auf das Weihnachtsgeld aus einer individuellen arbeitsvertraglichen, konkludenten Abrede. 35 Die Klägerin hatte seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses im Jahre 2002 unstreitig jährlich einer Sonderzahlung in der Ausprägung eines Weihnachtsgeldes von den Beklagten erhalten, und zwar in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt wurde vor 2011 nicht erklärt. 36 Aus diesem tatsächlichen Verhalten der Beklagten kann deren Angebot gefolgert werden, das die Klägerin gemäß § 151 BGB durch konkludentes Verhalten angenommen hat. Aufgrund der jährlichen Zahlungen der Beklagten durfte die Klägerin annehmen, die Beklagten wollten sich hinsichtlich des Weihnachtsgelds auf Dauer binden. Hätten die Beklagten hingegen über den Grund des Anspruchs in jedem Jahr wieder neu befinden wollen, hätte es nahegelegen, (jeweils) auf die Einmaligkeit der Zahlungen gesondert hinzuweisen. Dies war vor 2011 ersichtlich jedoch nicht der Fall. Der erstmals im November 2011 erteilte Hinweis, die Weihnachtsgeldzahlung für 2011 erfolge „ohne Ableitung eines Rechtsanspruchs auf weitere Weihnachtsgeldzahlungen“, vermochte den zu dem Zeitpunkt bereits entstandenen vertraglichen Anspruch nicht zum Erlöschen zu bringen. Hierfür wäre eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder gegebenenfalls die Erklärung einer Änderungskündigung erforderlich gewesen. 37 a) Der Höhe nach hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf ein halbes monatliches Bruttoentgelt für 2011, mithin 440,00 Euro, sowie wegen ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.11.2012 auf 11/12 eines monatlichen Bruttoentgelts für 2012, mithin 806,67 Euro. 38 b) Der Weihnachtsgeldanspruch scheitert nicht daran, dass die Beklagten das Weihnachtsgeld ohne bestimmte Anspruchsvoraussetzungen und ohne Vorbehalte gezahlt haben. Das Fehlen eines Freiwilligkeitsvorbehalts hat allein zur Folge, dass – wie ausgeführt – durch die wiederholte Leistung ein Rechtsanspruch entstand. Gerade nämlich die fehlende Benennung jeglicher Anspruchsvoraussetzungen spricht für den Charakter der Sonderleistung als zusätzliches Arbeitsentgelt. 39 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Abgrenzung von zusätzlich verdientem Arbeitsentgelt im engeren Sinn und einer zweckgebundenen Sonderzahlung vorrangig unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber der gewählten Bezeichnung der Leistung zu erfolgen; letztere ist nicht maßgeblich (BAG, 16.03.1994 – 10 AZR 669/02, BAGE 76, 134; BAG, 21.05.2003 – 10 AZR 408/02, EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 8; LAG Hamm, 19.01.2012 – 8 Sa 1205/11, juris). Fehlt es also wie vorliegend an jeglichen Anspruchsvoraussetzungen oder Einschränkungen, handelt es sich im Zweifel um an keine weitere Voraussetzungen gebundenes reines Arbeitsentgelt; demgegenüber ist die Bedeutung des Begriffs „Weihnachtsgeld“ nicht eindeutig (BAG, 21.05.2003, a. a. O.). 40 Im zu entscheidenden Streitfall haben die Beklagten keinerlei Voraussetzungen oder Einschränkungen hinsichtlich des Weihnachtsgelds formuliert. Das muss zu dem Ergebnis führen, dass mit der Zahlung eine zusätzliche Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen bezweckt werden sollte. Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 6, 7 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 27.06.2013) an, § 69 Abs. 2 ArbGG, und verzichtet insoweit auf eine weitere Darstellung. 41 c) Auch war eine Sonderzahlung mit Mischcharakter nicht anzunehmen. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sie die (erwartete) Betriebstreue belohnen soll und dabei an die Leistung des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum anknüpft (vgl. nur BAG, 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, NZA 2012, 561). Da es – wie ausgeführt – vorliegend an jeder Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich des Weihnachtsgelds fehlt und da sich insbesondere auch aus der zugrunde liegenden konkludenten Vereinbarung der Parteien kein anderer Zweck herleiten lässt, als dass das Weihnachtsgeld als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung geschuldet wird, handelt es sich nicht um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. 42 3. Die Beklagten sind nicht berechtigt, gegen die Forderung der Klägerin mit einer Schadensersatzforderung aufzurechnen. 43 Entgegen der rechtlichen Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht den Hinweis erteilen müssen, dass es davon ausgehe, dass die Regelungen des Arbeitsvertrags nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmten. Eines solchen Hinweises bedurfte es bereits deswegen nicht, weil die Parteien gemäß dem Wortlaut des Protokolls der arbeitsgerichtlichen Kammersitzung vom 18.04.2013 übereinstimmend die Erklärung abgegeben haben, dass der Entwurf eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 4 ff. d. A.) nicht unterzeichnet worden sei; die Vertragsverhandlungen seien nie über das Verhandlungsstadium hinaus gekommen. 44 Im Übrigen bleibt der Sachvortrag an einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch der Beklagten unsubstantiiert. Das betrifft bereits das Vorbringen zu einer der Klägerin bekannten Arbeitsanweisung zum Höchstinhalt der Kasse betreffend das Bargeld zum Zeitpunkt des Praxis- bzw. Kassenschlusses. Inwieweit die Klägerin Kenntnis von einer entsprechenden Arbeitsanweisung hatte, erschließt sich ebenso wenig wie der genaue Zeitpunkt, in dem die Kasse einem bestimmten Bargeldbetrag nicht übersteigen darf (zum Praxisschluss, zum Kassenschluss?). Unklar bleibt des weiteren, wie sich die genaue Schadenssumme von 649,08 Euro erklärt. Immerhin soll die Kasse mit dem gesamten Inhalt entwendet worden sein. Gleichwohl können diese Überlegungen auf sich beruhen, da eben das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht die Pflicht zum Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte (§ 139 Abs. 2, 3 ZPO) nicht verletzt hat. 45 II. Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. 46 Das erstinstanzliche Urteil war hinsichtlich des tenorierten Betrags in Satz 1 minimal auf 1.246,67 Euro zu korrigieren (440,00 Euro + 806,67 Euro); insoweit dürfte ein Rechen-/Übertragungsfehler vorliegen. 47 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. 48 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.