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Beschluss

14 Ta 570/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei beabsichtigter Anordnung von Ratenzahlungen im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ist die betroffene Partei vor Erlass der Entscheidung anzuhören; diese Anhörung muss formgerecht zugestellt werden. • Die Aufforderung zur Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und jede Fristsetzung im Nachprüfungsverfahren sind nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zuzustellen; bei Vertretung der Partei ist gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. • Wurde die Anhörung nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist die darauf gestützte Ratenzahlungsanordnung unwirksam und die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Formgerechte Zustellung bei Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren (§120 Abs.4 ZPO) • Bei beabsichtigter Anordnung von Ratenzahlungen im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ist die betroffene Partei vor Erlass der Entscheidung anzuhören; diese Anhörung muss formgerecht zugestellt werden. • Die Aufforderung zur Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und jede Fristsetzung im Nachprüfungsverfahren sind nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zuzustellen; bei Vertretung der Partei ist gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. • Wurde die Anhörung nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist die darauf gestützte Ratenzahlungsanordnung unwirksam und die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bleibt bestehen. Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt erhalten. Das Arbeitsgericht beabsichtigte im Nachprüfungsverfahren, eine monatliche Ratenzahlung anzuordnen, und übersandte der Klägerin eine entsprechende Mitteilung formlos. Die Klägerin legte – fristgerecht vorgeblich – Ausgabebelege vor; dennoch erließ das Arbeitsgericht einen Beschluss, der eine Ratenzahlung von 60 Euro monatlich anordnete. Zustellungen und Aufforderungen des Gerichts erfolgten zum Teil formlos und teilweise erst an die Klägerin, nicht jedoch an deren Prozessbevollmächtigten, der die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hatte. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung. • Anhörungspflicht: Vor Erlass einer Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO muss der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; dies dient dem rechtlichen Gehör. • Zustellungserfordernis: Die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und jede Fristsetzung sind nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zuzustellen, weil es sich um eine gerichtliche Fristsetzung handelt, deren Ablauf erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann. • Zustellung an den Bevollmächtigten: Erfolgt die Parteivertreterstellung bereits im Bewilligungsverfahren, ist nach § 172 Abs. 1 ZPO auch das Nachprüfungsverfahren einschließlich Aufforderungen an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, um Prozessökonomie und die Informationsverantwortung des Bevollmächtigten zu wahren. • Beweis- und Rechtsschutzgrund: Formlose Übersendungen begründen keine Zugangsvermutung; nur eine förmliche Zustellung garantiert, dass die Aufforderung tatsächlich zugegangen ist und schützt die Partei vor Übermittlungsrisiken. • Folgen formellen Versagens: Wird die Anhörung zu einer beabsichtigten Ratenfestsetzung nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist die darauf beruhende Anordnung unwirksam; das Verfahren kann im Beschwerdeverfahren nicht durch nachträgliche Zustellungen geheilt werden. • Rechtsfolgen: Mangels ordnungsgemäßer Beteiligung ist der Ratenzahlungsbeschluss aufzuheben und die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung aufrechtzuerhalten. • Rechtsbeschwerde: Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, weil die Beschwerde der Klägerin erfolgreich war und kein Beschwerderecht der Staatskasse bestand. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der Beschluss des Arbeitsgerichts, eine monatliche Ratenzahlung anzuordnen, wurde aufgehoben. Begründet ist dies dadurch, dass die erforderliche, formgerechte Zustellung der Anhörung zur beabsichtigten Ratenfestsetzung nicht an den bereits im Bewilligungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Weil die Anhörung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, konnte das Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht rechtmäßig durchgeführt werden; eine nachträgliche Heilung durch spätere Zustellungen im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. Folglich verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.