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Urteil

13 Sa 596/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam, weil kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB festgestellt werden kann. • Hinweise auf illegale Downloads auf einem dienstlichen Rechner genügen nicht, wenn andere Mitarbeiter zugreifen konnten und erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Gekündigten bestehen. • Die Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a StGB begründet kein Schuldeingeständnis und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. • Bei Verdachtskündigungen bedarf es dringender, konkreter Anhaltspunkte, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Arbeitnehmers ergeben.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigungen wegen angeblicher Illegaler Downloads ohne dringenden Tatverdacht unwirksam • Die außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam, weil kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB festgestellt werden kann. • Hinweise auf illegale Downloads auf einem dienstlichen Rechner genügen nicht, wenn andere Mitarbeiter zugreifen konnten und erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Gekündigten bestehen. • Die Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a StGB begründet kein Schuldeingeständnis und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. • Bei Verdachtskündigungen bedarf es dringender, konkreter Anhaltspunkte, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Arbeitnehmers ergeben. Der Kläger, seit 1994 beim beklagten Land als Informationstechniker beschäftigt und ehemaliges Personalratsmitglied, wurde wegen Vorwürfen illegaler Downloads, Unterschlagung eines NAS-Servers, Betruges und Computersabotage außerordentlich fristlos gekündigt. Ermittlungen ergaben auf drei dienstlichen Rechnern Spuren von Filesharing-Software und gelöschte Dateien; zeitliche Zuordnungen ergaben bei einem Desktoprechner (P2) 25 relevante Zeitpunkte für 17 Filme. Der Kläger war teils abwesend, der Rechner P2 diente als Testrechner und war für mehrere Mitarbeiter zugänglich; auf P2 bestand ein Benutzerprofil (WinOEM), das ohne Passwortanmeldung nutzbar war. Strafverfahren wurden gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt, ohne Geständnis. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; das beklagte Land legte Berufung ein. • Keine Erfüllung der Voraussetzungen des § 626 Abs.1 BGB: Es liegt kein wichtiger Grund vor, der eine sofortige Beendigung des über 18 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. • Tatsächliche Feststellungen: Auf dem Desktoprechner P2 fanden sich Anhaltspunkte für Downloads, jedoch war dieser Rechner als Testrechner mehreren Mitarbeitern zugänglich, sodass die Zuordnung zur Täterschaft des Klägers nicht hinreichend sicher ist. • Technische Befunde (WinOEM-Profil, fehlende Passwortschutzpflicht in der Praxis) und die Mitnutzung durch mehrere Personen verhindern die hinreichende Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft; dies schließt auch eine Verdachtskündigung aus, da kein dringender Tatverdacht vorliegt. • Der Sachverständige konnte nicht beweisen, dass der Kläger als regelmäßiger Benutzer die verbotene Software hätte bemerken müssen; der Kläger trug substantiiert vor, P2 nur anlassbezogen genutzt zu haben. • Zurückliegende Löschungen und das spätere Verschaffen von Zugriffsmöglichkeiten durch die Dienststelle erschweren die Aufklärung und mindern die Beweiskraft gegen den Kläger. • Zum Vorwurf der Unterschlagung des NAS-Servers und des Betrugs am Personalratsnotebook hat der Arbeitgeber keinen substantiierten Vortrag geliefert, der die Verantwortlichkeit des Klägers belegt. • Die Eingestellte Strafverfahren nach §153a StGB stellt kein Schuldeingeständnis dar und darf die arbeitsgerichtliche Würdigung nach §626 Abs.1 BGB nicht ersetzen. Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet; das LAG bestätigt die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen Kündigungen vom 19.11.2012 und 03.12.2012 nicht aufgelöst wurde. Die gerichtliche Prüfung ergab keinen wichtigen Grund i.S.v. §626 Abs.1 BGB, da die Tatverantwortlichkeit des Klägers für die beanstandeten illegalen Downloads, die angebliche Unterschlagung des NAS-Servers und die weiteren Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Wohldenklichkeit festgestellt werden konnte. Insbesondere sprechen die Nutzung des Rechners P2 als gemeinsamer Testrechner, das ohne Passwort nutzbare WinOEM-Profil, die teilweise Abwesenheit des Klägers zu relevanten Zeitpunkten und die unzureichende Substantiierung durch den Arbeitgeber gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land; eine Revision wurde nicht zugelassen.