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Beschluss

2 Ta 348/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Anfechtung nach §§ 129, 143 InsO handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Rückgewähranspruch, dessen Entscheidung nicht arbeitsrechtliche, sondern insolvenzrechtliche und zivilgerichtliche Prüfung erfordert. • Soweit ein Insolvenzverwalter Erstattungsansprüche nach Insolvenzanfechtung gegen einen Hoheitsträger geltend macht, gehört die Streitigkeit zu denOrdentlichen Gerichten (§ 13 GVG), nicht zu den Arbeitsgerichten (§ 2 ArbGG). • Die bloße Tatsache, dass Lohnsteuerzahlungen vom Arbeitgeber abgeführt wurden und insoweit Zahlungen des Arbeitnehmers darstellen, begründet nicht ohne mehr ein arbeitsrechtlich zugehöriges Streitverhältnis oder ein gesetzliches Treuhandverhältnis. • Verfahrensfehler bei Entscheidung durch den Vorsitzenden allein begründen nicht zwingend die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht; das Beschwerdegericht kann in der Sache entscheiden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Anfechtungsrückgewähranspruch nach InsO gehört zu den ordentlichen Gerichten • Bei einer Anfechtung nach §§ 129, 143 InsO handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Rückgewähranspruch, dessen Entscheidung nicht arbeitsrechtliche, sondern insolvenzrechtliche und zivilgerichtliche Prüfung erfordert. • Soweit ein Insolvenzverwalter Erstattungsansprüche nach Insolvenzanfechtung gegen einen Hoheitsträger geltend macht, gehört die Streitigkeit zu denOrdentlichen Gerichten (§ 13 GVG), nicht zu den Arbeitsgerichten (§ 2 ArbGG). • Die bloße Tatsache, dass Lohnsteuerzahlungen vom Arbeitgeber abgeführt wurden und insoweit Zahlungen des Arbeitnehmers darstellen, begründet nicht ohne mehr ein arbeitsrechtlich zugehöriges Streitverhältnis oder ein gesetzliches Treuhandverhältnis. • Verfahrensfehler bei Entscheidung durch den Vorsitzenden allein begründen nicht zwingend die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht; das Beschwerdegericht kann in der Sache entscheiden. Der Insolvenzverwalter (Beklagter) forderte vom Finanzamt des klagenden Landes die Erstattung von insgesamt 15.344,66 EUR, die dieses innerhalb der Anfechtungsfrist vom Geschäftskonto des Insolvenzschuldners gepfändet hatte. Das Finanzamt führte 12.095,95 EUR auf ein Anderkonto, hielt aber 3.248,71 EUR für Lohnsteuern/Annexsteuern zurück. Der Insolvenzverwalter erklärte Anfechtung und forderte Erstattung dieses Restbetrags. Das Land erhob eine negative Feststellungsklage, mit der es geltend macht, die einbehaltenen Beträge seien Arbeitnehmervermögen bzw. Treugut und daher nicht anfechtbar; die Arbeitsgerichtsbarkeit sei zuständig. Das Arbeitsgericht verneinte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und verwies an das Amtsgericht. Das Land legte sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht entschied, die Beschwerde sei unbegründet und bestätigte die Verweisung an die ordentlichen Gerichte. • Zulässigkeit der Beschwerde: Form- und fristgerecht nach §§ 17a GVG, 78 ArbGG, § 569 ZPO eingelegt. • Verfahrensfrage: Zwar ergingen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts durch den Vorsitzenden allein, was verfahrensfehlerhaft ist; dieser Mangel rechtfertigt jedoch nicht zwingend Zurückverweisung, da das Beschwerdegericht die Sache selbst entscheiden kann. • Rechtswegbestimmung: Der Anspruch auf Rückgewähr angefochtener Zahlungen nach § 143 InsO ist ein originär gesetzlicher, zivilrechtlicher Anspruch, dessen Grundlage ausschließlich insolvenzrechtlich zu beurteilen ist; daher handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 13 GVG. • Abgrenzung zur Arbeitsgerichtsbarkeit: Entscheidend ist die Rechtsnatur des Streitgegenstands. Hier geht es nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter über die Nettovergütung, sondern um die Frage, ob ein Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse gegen einen Hoheitsträger besteht. • Treuhand- und arbeitsrechtliche Argumente: Die bloße Abführung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber und die rechtliche Einordnung als Zahlungen des Arbeitnehmers begründen ohne weitere Anhaltspunkte kein gesetzliches oder vereinbartes Treuhandverhältnis und keine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnen würde. • Folgen für Prozesszuständigkeit: Die besondere Stellung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe in einem anderen Fall lässt die vorstehende Einschätzung nicht übertragbar erscheinen; insoweit bleibt die Zuständigkeit bei den ordentlichen Gerichten. • Kosten- und Wertentscheidung: Das klagende Land trifft die Kosten der Beschwerde; Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.300 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des klagenden Landes ist zurückgewiesen; die Zuständigkeit für den Streit über den Rückgewähranspruch nach insolvenzrechtlicher Anfechtung liegt bei den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) und nicht bei den Arbeitsgerichten (§ 2 ArbGG). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsweg zu verneinen und an das Amtsgericht Detmold zu verweisen, wird bestätigt. Verfahrensfehler dadurch, dass der Vorsitzende allein entschieden hat, führten nicht zur Zurückverweisung; das Beschwerdegericht konnte selbst substantiiert entscheiden. Das klagende Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wurde festgesetzt und die Rechtsbeschwerde für beide Parteien zugelassen.