Beschluss
7 TaBV 91/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einigungsstelle zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn im Rahmen von § 84 Abs. 2 SGB IX ausfüllungsbedürftige Gestaltungsspielräume bestehen.
• Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG in Bezug auf Verfahrensfragen, Nutzung/Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Gesundheitsschutz ergeben können.
• Das vorherige Scheitern betrieblicher Verhandlungen entbindet die Arbeitsgerichte nicht von der Einrichtung einer Einigungsstelle, insbesondere wenn der Arbeitgeber klar erklärt hat, keine weiteren Verhandlungen führen oder Kosten übernehmen zu wollen.
• Die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden kann vom Gericht abweichend vorgenommen werden; eine antragsmäßige Bindung an die vom Betriebsrat benannte Person besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Einsetzung Einigungsstelle für betriebliches Eingliederungsmanagement zulässig • Eine Einigungsstelle zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn im Rahmen von § 84 Abs. 2 SGB IX ausfüllungsbedürftige Gestaltungsspielräume bestehen. • Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG in Bezug auf Verfahrensfragen, Nutzung/Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Gesundheitsschutz ergeben können. • Das vorherige Scheitern betrieblicher Verhandlungen entbindet die Arbeitsgerichte nicht von der Einrichtung einer Einigungsstelle, insbesondere wenn der Arbeitgeber klar erklärt hat, keine weiteren Verhandlungen führen oder Kosten übernehmen zu wollen. • Die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden kann vom Gericht abweichend vorgenommen werden; eine antragsmäßige Bindung an die vom Betriebsrat benannte Person besteht nicht. Der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat beantragte die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX. Die Arbeitgeberin hatte zwar einen Entwurf vorgelegt, erklärte jedoch schriftlich, unter der Beschlusslage des Betriebsrats keine weiteren Verhandlungen führen und keine Kostenübernahmevereinbarung unterzeichnen zu wollen. Daraufhin erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und beantragte die Einigungsstelle sowie die Bestellung des Richters T als Vorsitzenden und drei Beisitzer je Seite. Das Arbeitsgericht richtete die Einigungsstelle ein, setzte jedoch nur zwei Beisitzer pro Seite ein und bestellte Richter T zum Vorsitzenden. Die Arbeitgeberin wandte sich mit Beschwerde gegen die Einrichtung der Einigungsstelle und rügte insbesondere deren offensichtliche Unzuständigkeit sowie die Person des Vorsitzenden; sie beantragte die Zurückweisung des Antrags. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, nahm die Rechtsmittelbelehrung des Erstbeschlusses zur Kenntnis und hielt eine Einigungsstelle für zulässig. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war trotz Einlegung außerhalb der gesetzlichen Frist zulässig, weil die erstinstanzliche Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung mit einer einmonatigen Frist enthielt (§ 98 Abs. 2 ArbGG). • Keine offensichtliche Unzuständigkeit: Eine Einigungsstelle ist nur offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ist, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt. Hier bestehen nach § 84 Abs. 2 SGB IX ausfüllungsbedürftige Spielräume, sodass Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG (Nr. 1, 6 und 7) in Betracht kommen; das BAG hat diese Auffassung bestätigt (vgl. 1 ABR 78/10). • Rechtsschutzinteresse: Das Rechtsschutzbedürfnis war gegeben; die Arbeitgeberin hatte mit Schreiben vom 04.04.2013 klar erklärt, keine weiteren Verhandlungen führen zu wollen, sodass der Betriebsrat nicht auf eine weitergehende Nutzung des Verfahrens nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verwiesen werden konnte. • Bestellung des Vorsitzenden: Das Gericht kann von der antragsgemäßen Person abweichen; hier haben beide Parteien im Termin keine Bedenken gegen Richter W geäußert, sodass dessen Bestellung zulässig war. • Anzahl der Beisitzer: Mangels ausdrücklicher Angriffe gegen die vom Arbeitsgericht festgelegte Zahl der Beisitzer nahm die Beschwerdekammer keine Änderung vor. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen, insoweit wird jedoch der Vorsitz der Einigungsstelle mit der Maßgabe geändert, dass Richter W bestellt wird. Die Einigungsstelle zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements war einzurichten, weil deren offensichtliche Unzuständigkeit nicht gegeben war: § 84 Abs. 2 SGB IX lässt Ausgestaltungsspielräume, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG berühren können. Weiteres Rechtsschutzbedürfnis bestand, da die Arbeitgeberin Verhandlungen endgültig ablehnte. Die vom Arbeitsgericht gewählte Zahl der Beisitzer wurde nicht angriffen und blieb bestehen. Konsequenz: Der Betriebsrat obsiegt in seiner Antragslage, die Einigungsstelle kann nun die strittigen Regelungen verhandeln und entscheiden, lediglich der Vorsitzende wurde von der Beschwerdekammer geändert.