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Urteil

9 Sa 1055/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0107.9SA1055.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.06.2013, Az. 5 Ca 286/13, wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten zum 31.05.2018. 3 Der 1958 geborene Kläger war ab dem 01.10.2000 als Business Manager zunächst bei der T-Gruppe beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über. 4 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Ablauf des 31.05.2012. 5 Mit dem Schreiben aus dem Februar 2006 war durch die Beklagte dem Kläger „mit Wirkung ab 01. Februar 2006 eine mit Alter 60 erreichbare Pension in Höhe von monatlich 1.000,00 €“ mit der Geltung der „Bedingungen 2001 für Individuelle Pensionszusagen (IP-Bedingungen)“ zugesagt worden. Zum 01.01.2007 wurden die individuellen Versorgungszusagen in ein bei der Beklagten bestehendes Versorgungssystem eingebunden, welches in der (Konzern-)“Betriebsvereinbarung über den Versorgungsplan für die Mitarbeiter der D Unternehmen in Deutschland“ vom 06.09.2005 (Blatt 17 bis 34 der Akte) geregelt ist. Dadurch wurde die bisherige monatliche Rentenzusage auf die Gewährung einer Einmalleistung bei Eintritt des Versorgungsfalls umgestellt. Deren Höhe ergibt sich aus der Begründung eines Versorgungskontos, dem jährliche Beiträge gutgeschrieben und verzinst werden. Daraus ergibt sich zum Renteneintritt ein Gesamtbetrag. 6 Zur Überführung der bisherigen individuellen Leistungszusagen in das neue Versorgungssystem schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 22.09.2006 die „Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Richtlinien der T-Altersfürsorge in den Versorgungsplan für die Mitarbeiter der D Unternehmen in Deutschland“ (BV Überleitung) (Blatt 35 bis 46 der Akte) nebst Protokollnotiz (Blatt 47, 48 der Akte). Danach sollten bis zum Überleitungsstichtag (01.01.2007) erworbene Anwartschaften auf monatliche Versorgungsleistungen in einen Einmalbetrag umgerechnet werden, der als „Initialbaustein“ dem Versorgungskonto gutzuschreiben war. Während die Ermittlung dieses Initialbausteins im Einzelnen in der Ziffer 3. der Überleitungsbetriebsvereinbarung geregelt ist, bestimmt sich die zum Ausgleich der Differenz zwischen der bislang zugesagten und der zukünftig nach der Neuregelung erreichbaren Versorgungsleistung hinzukommenden „Auffüllleistung“ nach der dortigen Ziffer 4. Für die nach dem 01.01.2007 geleisteten Dienstzeiten sollten die Bestimmungen des bei der Beklagten bestehenden Versorgungsplanes gelten. Unter „9. Unverfallbarkeit“ sind in der BV Überleitung u.a. die folgenden Regelungen enthalten: 7 9.2 Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2 Absatz 5 a Betriebsrentengesetz. Sie entspricht der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft. Diese ermittelt sich als Summe aus dem nach Abschnitt 3 dieser Überleitungsbestimmungen ermittelten Initialbaustein und der sich ab 01.01.2007 bis zum Ausscheiden ergebenden Höhe des Versorgungskontos gemäß Ziffer 18.2 des D-Plans und gegebenenfalls den vom 01.01.2007 bis zum Ausscheiden gutgeschriebenen jährlichen Auffüllleistungen gemäß Abschnitt 4 dieser Überleitungsbestimmungen. 8 9.4 Der Teil der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, der auf dem sich ab Überleitungszeitpunkt bis zum Ausscheiden ergebenden Stand des Versorgungskontos aus zukünftigen Beiträgen beruht, wird vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles um 2,75 % p.a. erhöht. Der Teil der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, der auf dem Initialbaustein und den Auffüllleistungen beruht, wird nach Ausscheiden nicht verzinst.“ 9 Nachdem die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18.05.2007 (Blatt 49, 50 der Akte) dem Kläger die Überleitung der bisherigen Pensionszusage in ihren neuen Pensionsplan angeboten hatte, schlossen die Parteien unter dem 18.05./10.07.2007 eine entsprechende Überleitungsvereinbarung (Blatt 51 bis 54 der Akte). 10 Danach erfolgt die Überleitungsberechnung in mehreren Schritten. Bei den ersten drei Schritten geht es um die Ermittlung des Initialbausteins dergestalt, dass die bis zum 01.01.2007 zeitanteilig erdiente Anwartschaft der Gesamtversorgungsrente als Besitzstand 355,50 € monatlich beträgt, diese Besitzstandsrente in einen Einmalbetrag im Alter 60 versicherungsmathematisch auf 63.776,70 € umgerechnet worden ist, welcher dann mit 6 % auf den 01.01.2007 herabdiskontiert wurde und der sich daraus ergebende Kapitalwert von 32.778,00 € bis zum Versorgungsfall/Vollendung des 60. Lebensjahres mit 6 % p.a. verzinst wird. Im vierten Schritt wurden die nach dem 01.01.2007 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im D Pensionsplan zu erwerbenden Versorgungsansprüche mit 46.545,37 € ermittelt. 11 Weil im fünften Schritt ein Vergleich zwischen der bei Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbaren Versorgungsleistung aus dem D Pensionsplan und der erreichbaren Versorgungsleistung nach seiner bisherigen Pensionszusage einen um 69.077,93 € niedrigeren Betrag bei dem Kläger ergab, wurde im sechsten Schritt eine Auffüllleistung ermittelt. Diese Auffüllleistung entspricht der Differenz zwischen der kapitalisierten Versorgungsleistung nach der bisherigen Pensionszusage des Klägers und dem für ihn nach der Überleitungsbetriebsvereinbarung vom 22.09.2006 maßgeblichen Auffüllungsprozentsatz von 100 %. Sie wurde für den Kläger mit 69.078,00 € (gerundet) ermittelt. Anschließend heißt es in der Überleitungsvereinbarung der Parteien vom 18.05./10.07.2007 auf Seite 5 (Blatt 53 der Akte) weiter: „Diese Auffüllleistung von 69.078,00 € ist ein Wert im Alter 60 und wird daher in gleich bleibenden jährlichen Raten mit 6% p.a. auf den 01.01.2007 diskontiert. Die Auffüllleistung, die Ihrem persönlichen Versorgungskonto jährlich gutgeschrieben wird, beträgt somit 4.137,96 €. Die gutgeschriebenen Auffüllleistungen werden mit 6 % p.a. verzinst, um im Alter 60 den Wert von 69.078,00 € zu erreichen; mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet die Verzinsung der Auffüllleistung. Näheres regelt die o.g. Betriebsvereinbarung.“ 12 Mit ihrem Schreiben vom 28.04.2011 (Blatt 55 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Initialbaustein rückwirkend ab dem 01.01.2007 dahingehend angepasst werde, dass der ursprünglich diskontierte Betrag (32.778,00 €) auf den nicht abgezinsten Betrag angehoben wurde. 13 Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.05.2012 übersandte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 09.08.2012 (Blatt 9 der Akte) einen Abschluss für das Versorgungskonto des Klägers (Blatt 10 der Akte), welcher eine unverfallbare Anwartschaft im Alter 60 in Höhe von 115.184,85 € vorsieht. Mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.10.2012 (Blatt 11 bis 14 der Akte) wurde diese Anwartschaftsberechnung mit der Begründung beanstandet, dass die bisher gewährten Auffüllleistungen auch für den Zeitraum nach dem Ausscheiden mit 6 % verzinst werden müssten und sich bei einer solchen Berechnung (Anlage K 4 auf Blatt 15 der Akte) der Kontostand zum 31.05.2018 auf 126.531,31 € ermitteln würde. 14 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm zum 31.05.2018 eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 126.531,31 € zusteht. 15 Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei die Verzinsung der jährlich gutgeschriebenen Auffüllleistungen von 4.137,96 € mit 6 % p.a. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausdrücklich zugesagt worden sei. In den anlässlich der Überleitung der bisherigen Versorgungszusagen im Jahre 2007 geführten Gesprächen habe er den Director Human Resources Germany, Herrn Q, klar und eindeutig gefragt, ob ihm durch die Überleitung irgendwelche Nachteile erwachsen könnten, was von diesem ohne jede Einschränkung verneint worden sei mit der Versicherung, durch den neuen Plan würden sich für ihn nur Vorteile ergeben. Dementsprechend enthalte das Schreiben der Beklagten vom 18.05.2007 auf Seite 1 (Blatt 49 der Akte) im Zusammenhang mit der Auffüllleistung auch die individuelle Zusage, dass er100 % der Leistungen erhalte, die er nach den alten Versorgungsregelungen bekommen würde. Auf der Seite 5 (Blatt 53 der Akte) der Überleitungsvereinbarung vom 18.05./10.07.2007 sei dann ausdrücklich davon die Rede, dass die Verzinsung der Auffüllleistung mit Vollendung des 60. Lebensjahres ende. Diese vorrangige Individualzusage könne nicht rechtswirksam durch die Überleitungsbetriebsvereinbarung beschränkt werden. Die dortige in Ziffer 9.4 enthaltene Regelung greife ohne hinreichenden sachlichen Grund in individuell vereinbarte künftige Steigerungsbeträge ein und führe zu einer nicht berechtigten „doppelten Quotierung“ von Versorgungsleistungen. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bleibe nämlich im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eine Anwartschaft erhalten, deren Höhe sich nach dem Wert der Anwartschaft aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen bemesse (§ 2 Abs. 5 a, 2. Halbsatz BetrAVG). Die aufrechterhaltene Anwartschaft müsse zeitanteilig derjenigen Versorgungsleistung entsprechen, die sich bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus den Beiträgen ergeben hätte, welche bis zum Ausscheiden geleistet worden seien. Aus diesen Beiträgen ergebe sich eine Anwartschaft in der verlangten Höhe, weil bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses diese Beiträge selbstverständlich verzinst worden wären. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ergebe sich die Notwendigkeit weiterer Verzinsung daraus, dass die bis dahin erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin erbrachten Beiträgen ungekürzt erhalten bleiben müsse. Wenn aber die zugesagten Beiträge zeitanteilig abgezinst gezahlt worden seien, so müssten sie für die Folgelaufzeit zwangsläufig wieder verzinst werden, weil sonst bis zum Ausscheiden nicht dasjenige gewährt werde, was zugesagt gewesen sei. Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 a, 2. Halbsatz BetrAVG verbiete gerade eine solche nachträgliche Abwertung bereits erbrachter Beiträge. 16 Der Kläger hat beantragt, 17 festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte eine Versorgungsanwartschaft zusteht, die sich bis zum 31.05.2018 auf 126.531,31 € beläuft. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hat vorgetragen, es gebe keine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung der Auffüllleistung auch nach dem Ausscheiden gebe. Eine dahingehende Zusage durch Herrn Q habe es nicht gegeben aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf ihr Schreiben vom 18.05.2007 und die Überleitungsvereinbarung vom 18.05./10.07.2007 berufen. Auf der dortigen Seite 5 seien nämlich im sechsten Schritt bei der Ermittlung der Auffüllleistung nur Regelungen für den Fall enthalten, dass der Kläger bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis mit ihr stehe. Der Fall des vorzeitigen Ausscheidens sei dort nicht geregelt. Dieser werde in der in Bezug genommenen Überleitungsbetriebsvereinbarung vom 22.09.2006 geregelt. Die dortige Bestimmung in Ziffer 9.4 sei auch nicht unwirksam, weil sie weder in „individuell vereinbarte zukünftige Steigerungsbeträge“ eingreife noch eine „doppelte Quotierung“ vorsehe. Auch mit Blick auf § 2 Abs. 5 a, 2. Halbsatz BetrAVG würden dem Kläger alle Beiträge erhalten bleiben. Gemäß Ziffer 9.4 der Überleitungsbetriebsvereinbarung sei ihm eine Verzinsung der Auffüllleistung nur bis zu seinem Ausscheiden, das am 31.05.2012 erfolgte, zugesagt worden. 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.6.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe bei der Beklagte keine Versorgungsanwartschaft, die sich zum 31.05.2018 auf 126.531,31 € belaufe. 22 Soweit der Kläger nämlich über die mit dem Schreiben der Beklagten vom 09.08.2012 (Blatt 9 der Akte) nebst Anlage (Blatt 10 der Akte) mitgeteilte Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft im Alter 60 von 115.184,85 € hinaus die Verzinsung der Auffüllleistung auch nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres verlange, habe er darauf unter keinem erkennbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch. 23 Eine individuelle Zusage durch den Director Human Resources Germany, Herrn Q dahingehend, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens weiterhin eine Verzinsung der Auffüllleistung mit 6 % p.a. erfolge, liege nicht vor. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus dem Vortrag im Schriftsatz des Klägers, in den anlässlich der Überleitung der bisherigen Versorgungszusagen im Jahre 2007 geführten Gesprächen habe er Herrn Q klar und eindeutig gefragt, ob ihm durch die Überleitung irgendwelche Nachteile erwachsen könnten, was von diesem ohne jede Einschränkung verneint worden sei mit der Versicherung, durch den neuen Plan würden sich für ihn nur Vorteile ergeben. Der Kläger habe sich damit nur pauschal darauf berufen, dass ihm „nur Vorteile“ zugesagt worden wären, nicht aber auch die begehrte weitere Verzinsung seiner Auffüllleistung im Fall des vorzeitigen Ausscheidens. 24 Eine Pflicht zur Verzinsung der Auffüllleistung nach dem Ausscheiden bei der Beklagten zum 31.05.2012 bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.05.2007 und der Überleitungsvereinbarung vom 18.05./10.07.2007. 25 Das Schreiben der Beklagten vom 18.05.2007 enthalte zur Verzinsung der Auffüllleistung keine Angaben. 26 Die Überleitungsvereinbarung vom 18.05./10.07.2007 laute auf der Seite 5 im sechsten Schritt nach der Ermittlung der Auffüllleistung mit (gerundet) 69.078,00 € tatsächlich: „Diese Auffüllleistung von 69.078,00 € ist ein Wert im Alter 60 und wird daher in gleich bleibenden jährlichen Raten mit 6 % p.a. auf den 01.01.2007 diskontiert. Die Auffüllleistung, die Ihrem persönlichen Versorgungskonto jährlich gutgeschrieben wird, beträgt somit 4.137,96 €. Die gutgeschriebenen Auffüllleistungen werden mit 6 % p.a. verzinst, um im Alter 60 den Wert von 69.078,00 € zu erreichen; mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet die Verzinsung der Auffüllleistung. Näheres regelt die o.g. Betriebsvereinbarung.“ 27 Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass diese Regelung erkennbar auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres abstelle. In diesem Fall werde die jährlich gutgeschriebene Auffüllleistung mit 6 % p.a. verzinst, damit sie dann im Alter 60 den Wert 69.078,00 € erreicht. Dagegen enthalte die Überleitungsvereinbarung vom 18.05./10.07.2007 keine Aussage dazu, wie sich die Auffüllleistungen beim vorzeitigen Ausscheiden des Klägers entwickeln werde. Regelungen hierzu fänden sich nur in Ziffer 9. der Überleitungsbetriebsvereinbarung vom 22.09.2006, auf die in der Überleitungsvereinbarung der Parteien vom 18.05./10.07 in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen worden sei und die damit ebenfalls zum Inhalt der Vereinbarung gemacht worden sei. 28 Diese BV Überleitung vom 22.09.2006 enthalte auf Seite 9 in Ziffer 9.4 in Satz 2 u.a. die Bestimmung, dass der Teil der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, der auf den Auffüllleistungen beruht, nach dem Ausscheiden nicht verzinst werde. Dies stelle eine eindeutige Regelung der Frage einer Verzinsung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, die nicht gegen § 2 Absatz 5 a BetrAVG verstoße. 29 Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gelte die Sonderregelung des § 2 Abs. 5 a BetrAVG, die insoweit das Quotierungsverfahren verdränge. § 2 Abs. 5 a BetrAVG ordne zur Vermeidung erheblicher vom Arbeitgeber zu schließender Deckungslücken an, dass sich bei der beitragsorientierten Leistungszusage und bei der Entgeltumwandlung die erreichte Anwartschaft aus den bis zum Ausscheiden umgewandelten Entgeltbestandteilen bzw. gezahlten Beiträgen ergebe; dies müsse auch die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Erträge. 30 Allerdings enthalte § 2 Abs. 5 a BetrAVG keine eigene Berechnungsformel für die erreichte Anwartschaft. Vielmehr werde durch den Gesetzestext auf die zur Berechnung der Leistung im Versorgungsfall in der konkreten Versorgungszusage existierende Formel abgestellt. Die durch den Kläger verlangte Verzinsung der Auffüllleistung auch nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres habe die Beklagte jedoch gerade nicht ersichtlich zugesagt. 31 Das Argument des Klägers, § 2 Abs. 5 a, 2. Halbsatz BetrAVG verbiete eine nachträgliche Abwertung bereits erbrachter Beiträge, reife nicht durch. Denn der Grundsatz der Wertgleichheit sei gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nur für die Entgeltumwandlung zwingend, während er für die Bemessung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft aus einer beitragsorientierten Leistungszusage bei einer Direktzusage keine Bedeutung hat. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 33 Das Urteil ist dem Kläger am 18.07.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 09.08.2013 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.10.2013 - am 09.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. 34 Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht habe die individuelle Zusage falsch ausgelegt. Diese sei ihrem Wortlaut nach nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beschränkt. Ohne die Verzinsung der Aufstockungsleistung erhalte der Kläger als vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter auch anteilig weniger als der bis zum Versorgungsfall verbleibende Mitarbeiter. Bei Ausbleiben der Verzinsung der Auffüllleistungen werde die ursprünglich erteilte Zusage im Fall des Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles reduziert. Einmal geleistete und durch Arbeitsleistung erdiente Beiträge dürften bei Ausscheiden nicht anders als bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall behandelt werden. Die begehrte Verzinsung sei lediglich die zwingende Konsequenz aus der bisher nur abgezinst erbrachten Auffüllleistung. 35 Der Kläger beantragt, 36 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.06.2013 festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine Versorgungsanwartschaft zusteht, die sich zum 31.05.2018 auf 126.531,31 € beläuft. 37 Die Beklagte beantragt, 38 die Berufung zurückzuweisen. 39 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie meint, in der Begrenzung einer Verzinsung der als Auffüllleistung erbrachten Beiträge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses liege weder ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5a Halbs. 2 BetrAVG noch ein Eingriff in einen erdienten Besitzstand. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 41 Entscheidungsgründe: 42 I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. 43 II. Die Berufung ist unbegründet. 44 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 45 2. Die Berufungsbegründung gibt zu einigen Ergänzungen Anlass. 46 a) Die Klage ist zulässig. Es ist lediglich klarzustellen, dass bei der gebotenen Auslegung der Klageantrag nicht auf die Feststellung eines Anspruchs auf Einräumung einer Anwartschaft gerichtet ist, wie seine Formulierung „… Versorgungsanwartschaft zusteht “ andeutet, sondern darauf, dass der Kläger die begehrte Anwartschaft hat . Denn lediglich die Höhe der Anwartschaft des Klägers ist streitig, nicht deren Bestand dem Grunde nach, so dass das Begehren nicht auf Feststellung des Anspruchs auf Einräumung einer Anwartschaft in der genannten Höhe gerichtet ist. Weiter ist der Feststellungsantrag entgegen seinem Wortlaut nicht auf die Feststellung der Gesamthöhe der Anwartschaft gerichtet, wie die Erörterung in der Berufungsverhandlung ergab und wie auch aus der Behandlung durch das Arbeitsgericht ersichtlich ist; es geht dem Kläger lediglich um die Feststellung einer über die von der Beklagten eingeräumten hinausgehende Anwartschaft in Höhe weiterer 11.346,49 €. 47 b) Die Klage ist unbegründet. 48 Der Kläger hat keine Anwartschaft über 115.184,82 € hinaus in Höhe weiterer 11.346,49 € zum 31.05.2018 im Verhältnis zur Beklagten, wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat. Die Ausführungen der Berufung veranlassen keine abweichende Entscheidung. 49 aa) Das durch das Arbeitsgericht gefundene Ergebnis der Auslegung der individuellen Vereinbarung vom 10.7./18.05.2007 ist richtig. Diese ist zwar hinsichtlich der Verzinsung der Auffüllleistungen ihrem Wortlaut nach nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beschränkt. Indes erschöpft sich die Auslegung einer Regelung nicht in der unreflektierten Kenntnisnahme des Wortlautes eines Satzes. 50 (1) Ausgangspunkt der Auslegung von vertraglichen Willenserklärungen ist deren Wortlaut (MünchKomm 5. Aufl. Busche, § 133 BGB Rn. 56). Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 12.03.2008 - 10 AZR 256/07 Rn. 19; BAG 03.05.2006 - 10 AZR 310/05; BAG 26.09.2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (BAG 31.07.2002 - 10 AZR 513/01 – NZA 2003, 100, 102). Grundsätzlich gilt auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut, dass die Auslegung auf die Gesamtumstände abzustellen hat (BAG 12.09.2006 - 9 AZR 686/05 - NZA 2007, 253; BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - NZA 2004, 1090; BGH 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260).Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, kann somit erst als Ergebnis der Auslegung feststehen (BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - NZA 2004, 1090; BAG 19.11.2002 - 3 AZR 311/01 - AP BetrAVG § 1 Nr. 41). Auf die Unklarheitenregel § 305c Abs. 2 BGB darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17.01.2006 - 9 AZR 41/05). 51 Die Auslegung eines einseitig durch den Arbeitgeber gestellten Regelungswerks erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben, zu berücksichtigen. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; BAG 15.02.2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33). 52 (2) Danach konnte der Kläger nicht davon ausgehen, die Verzinsung der Auffüllleistung werde auch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bis zu diesem andauern. Die Vereinbarung vom 10.7./18.05.2007 lautet auf S. 5 im vorletzten Abs. Satz 3 und 4: 53 „ Die gutgeschriebenen Auffüllleistungen werden mit 6 % p. a. verzinst, um im Alter 60 den Wert von 69.078,00 EUR zu erreichen; mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet die Verzinsung der Auffüllleistungen. Näheres regelt die o. g. Betriebsvereinbarung.“ 54 Damit enthält sie nicht nur die Aussage, dass die gutgeschriebenen Auffüllleistungen bis zum 60. Lebensjahr mit 6 % p.a. verzinst werden, sondern verweist bereits im nächsten Satz darauf, dass näheres die o.g. Betriebsvereinbarung regelt. Dies ist die BV Überleitung. Diese ist zudem auf S. 1 der Vereinbarung vom 10./18.05.2007 neben weiteren Betriebsvereinbarungen ausdrücklich als Bestandteil dieser Vereinbarung genannt. Daraus ergibt sich, dass die textliche Erwähnung der Verzinsung von Auffüllleistungen lediglich den Fall des bis zum Versorgungsfall fortbestehenden Arbeitsverhältnisses regelt und kraft auch der Vereinbarung vom 10.7./18.05.2007 der BV Überleitung zu entnehmen ist, welche Regelung im Fall vorherigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eingreift. Diese Regelung ist in Ziffer 9.4 Satz 2 BV Überleitung dahingehend enthalten, dass ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verzinsung der Auffüllleistungen nicht mehr erfolgt. 55 bb) Diese Regelung ist nicht unwirksam. Wenn der Kläger als vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter ohne die Verzinsung der Aufstockungsleistung auch anteilig weniger als der bis zum Versorgungsfall verbleibende Mitarbeiter erhält, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Berechnung der aufrecht zu erhaltenden Anwartschaft richtet sich im Fall des Klägers mit einer beitragsorientierten Leistungszusage nach § 2 Abs. 5a BetrAVG. Danach verbleibt ihm das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge. Dass dies in der Berechnung der Anwartschaft durch die Beklagte nicht berücksichtigt worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Er begehrt vielmehr die weitere Verzinsung eines rechnerischen Teils dieses Kapitals, nämlich des aus den Auffüllleistungen einschließlich deren Verzinsung bis zum Ausscheiden erwachsenen Teiles. Diese Verzinsung wird indes durch § 2 Abs. 5a BetrAVG nicht gefordert. 56 Auch die weiteren Einwände der Berufung, bei Ausbleiben der Verzinsung der Auffüllleistungen werde die ursprünglich erteilte Zusage im Fall des Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles reduziert, einmal geleistete und durch Arbeitsleistung erdiente Beiträge dürften bei Ausscheiden nicht anders als bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall behandelt werden und die begehrte Verzinsung sei lediglich die zwingende Konsequenz aus der bisher nur abgezinst erbrachten Auffüllleistung, tragen nicht. 57 Denn der Kläger begehrt die Feststellung eines auf der BV Überleitung beruhenden Teils seiner Versorgungsanwartschaft, wobei er den Wegfall der Verzinsung der Auffüllleistungen ab seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für unwirksam hält und einen Anspruch unter Fortführung der Verzinsung begehrt. Bereits hieraus ergibt sich, dass durch das Ende der Verzinsung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in „durch Arbeitsleistung erdiente Beiträge“ eingegriffen wird. Die Verzinsung ist vielmehr rein dienstzeitabhängig geregelt. Dies ist zulässig. Dem Kläger wurde weder in der BV Überleitung noch in der Vereinbarung vom 10./18.05.2007 eine voraussetzungslose Auffüllleistung zugesagt. Diese hing von vornherein hinsichtlich des Fortbestehens der Verzinsung nach dem Überleitungsstichtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles vielmehr vom weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. 58 Die Verzinsung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht notwendige Folge der Abzinsung bei der Berechnung der Auffüllleistung. Die Abzinsung ist lediglich ein in der BV Überleitung und in der Vereinbarung vom 10./18.05.2007 vereinbarter Rechenschritt, um die Höhe der allein zugesagten Auffüllleistung zu ermitteln. Eine Verzinsung der Auffüllleistung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens hat die Beklagte gerade nicht zugesagt. Der Kläger verkennt, dass er die für den auf den Eintritt des Versorgungsfalles berechneten Anwartschaftswert, welcher der Berechnung der Auffüllleistung zu Grunde liegt, vorausgesetzte Betriebszugehörigkeit bei seinem vorzeitigen Ausscheiden nicht zurückgelegt hatte. Ob der Kläger bei Verbleiben in der bisherigen Leistungszusage ohne die Überleitung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bei einer Berechnung der Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG besser gestanden hätte, bedarf keiner Betrachtung. Der Kläger hat auch einzelvertraglich die Überleitung mit der Beklagten vereinbart und erhebt Ansprüche allein aus der Zusage in Form der BV Überleitung und der Individualvereinbarung vom 10./18.05.2007. 59 3. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 61 IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.