Urteil
15 Sa 1351/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben werden; auch Schwangerschaft schützt nicht vor der Fristpflicht, wenn nicht fristgerecht Klage erhoben wird.
• Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine nachträgliche Zulassung nur möglich, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der Klägerin erfolgt ist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
• Trägt der Anwalt die Ausführung einer fristwahrenden Übersendung seinem Büropersonal auf, muss er eine hinreichende Ausgangskontrolle (z. B. Ausdrucken und Prüfen des Fax-Sendeberichts) anordnen und überwachen; unterbleibt dies, liegt Anwaltsverschulden vor, das die nachträgliche Klagezulassung ausschließt.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis in Kündigungsschutzklage: fehlende Ausgangskontrolle des Anwalts verhindert Wiedereinsetzung • Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben werden; auch Schwangerschaft schützt nicht vor der Fristpflicht, wenn nicht fristgerecht Klage erhoben wird. • Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine nachträgliche Zulassung nur möglich, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der Klägerin erfolgt ist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Trägt der Anwalt die Ausführung einer fristwahrenden Übersendung seinem Büropersonal auf, muss er eine hinreichende Ausgangskontrolle (z. B. Ausdrucken und Prüfen des Fax-Sendeberichts) anordnen und überwachen; unterbleibt dies, liegt Anwaltsverschulden vor, das die nachträgliche Klagezulassung ausschließt. Die Klägerin war seit 01.07.2012 befristet bis 31.12.2012 als Schnittdirektrice beschäftigt. Die Beklagte kündigte am 22.11.2012 zum 20.12.2012. Die Klägerin beauftragte Anfang Dezember 2012 einen Rechtsanwalt mit der Klage; die Klageschrift datiert vom 13.12.2012, ging aber erst am 17.12.2012 beim Gericht ein. Die Kanzlei vermerkte „Vorab per Fax“, tatsächlich wurde jedoch kein Fax versandt. Nach Mitteilung des Gerichts über den Eingang der Klage am 17.12.2012 erkundigte sich der Anwalt bei seiner Mitarbeiterin, welche die vorgängige Faxversendung behauptete. Eine Überprüfung der Faxjournale erfolgte erst Ende März 2013. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung bzw. nachträgliche Zulassung der Klage wegen angeblich unverschuldeter Fristversäumnis; das Arbeitsgericht lehnte dies ab und stellte die Wirksamkeit der Kündigung fest. Die Klägerin legte Berufung ein. • Klagefrist: Die Kündigung vom 22.11.2012 führte zur Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG, die am 13.12.2012 ablief; die Klage war damit verspätet eingegangen. • Schwangerschaft: Die vorliegende Schwangerschaft änderte nichts an der Fristpflicht; Unwirksamkeitsgründe außer Schriftform sind von § 4, § 7 KSchG erfasst. • Rechtliche Maßstäbe zur Nachzulassung: Nach § 5 Abs.1 KSchG ist nachträgliche Zulassung möglich, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war; nach § 85 Abs.2 ZPO ist der Anwalt der Partei zuzurechnen, nicht aber das Verschulden einer Angestellten ohne Auswahl-/Überwachungsfehler. • Pflichten des Prozessbevollmächtigten: Der Anwalt muss eine zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle organisieren (Fristenkalender, konkrete Weisungen zur Faxübermittlung und Ausdrucken von Sendeberichten) gemäß der ständigen Rechtsprechung. • Anwaltsverschulden: Der Prozessbevollmächtigte hat keine hinreichende Einzelweisung oder Ausgangskontrolle nachgewiesen; eine allgemeine Büroanweisung genügt nicht. Er hätte nach Erhalt der Gerichtsmitteilung vom 07.01.2013 konkret prüfen oder telefonisch beim Gericht nachfragen müssen. • Rechtsfolge: Wegen des Organisationsmangels und der unterlassenen Nachprüfung liegt eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor; damit ist die Fristversäumnis der Klägerin zuzurechnen und die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG ausgeschlossen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kündigung der Beklagten ist wirksam. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht stellten fest, dass die Kündigungsschutzklage verspätet erhoben wurde und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung unzulässig ist, weil der Prozessbevollmächtigte seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausgangs- und Fristenkontrolle verletzt hat. Die Klägerin trägt damit die Kosten des Verfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe ersichtlich sind.