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Urteil

9 Sa 1119/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0114.9SA1119.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02. Juli 2013, Az. 3 Ca 1114/12, wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der 1943 geborene Kläger war als Verbandsoberprüfer seit Mai 1968 bis zum 30.11.2008 bei dem Beklagten beschäftigt. Seit dem 1.12.2012 bezieht er Altersrente. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 14.12.2001 eine Versorgungszusage über eine einmalige Kapitalzahlung für den Fall seines Ausscheidens nach Vollendung des 65. Lebensjahres, mit welcher sich der Kläger am 19.12.2001 einverstanden erklärte. Mit Schreiben vom 2.5.2002 hob der Beklagte die Kapitalleistung auf 130.070,00 € an. Diesen Bruttobertrag zahlte der Beklagte unter Abzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag noch im Dezember 2008 an den Kläger aus. 3 Bei einer Auszahlung der Kapitalleistung im Jahr 2009 hätte sich eine festzusetzende Steuerlast in Höhe von 45.234,37 € gegenüber 79.555,59 € bei einer Auszahlung im Jahr 2008 ergeben. Den Differenzbetrag von 34.321,22 € begehrt der Kläger als Schadensersatz. 4 Am 17.11.2008 hat der Kläger der Personalsachbearbeiterin Frau T des Beklagten eine e-mail geschickt, die u. a. lautet: 5 „…Ich beziehe mich auf das mit Ihnen geführte Telefongespräch und bitte Sie den Abrechnungsbetrag der Einzelversorgungszusage bei Fälligkeit auf das Konto………….“ 6 Der Kläger hat vorgetragen, er habe in einem Gespräch vom 17.11.2008 mit Frau T angefragt, ob der Betrag im Jahr 2009 gezahlt werden könnte. Dies habe Frau T verneint. Es sei bei der Beklagten üblich gewesen, aus Steuergründen nachzufragen, ob später gezahlt werden solle. Die Beklagte habe die Pflicht gehabt, ihn auf die höhere Steuerlast bei einer Auszahlung im Jahr 2008 hinzuweisen. Es sei eine Nebenpflicht der Beklagten gewesen, den drohenden Steuerschaden vom Kläger abzuwenden, zumindest ihn auf diesen hinzuweisen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 34.321,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat das behauptete Gespräch mit Frau T bestritten und vorgetragen, der Kläger habe mit seiner email vom 17.11.08 Zahlung zum Fälligkeitsdatum ausdrücklich verlangt. Die Beklagte sei nicht die Steuerberaterin des Klägers. Der Kläger sei als Verbandsprüfer selbst zur steuerrechtlichen Einordnung der Thematik in der Lage gewesen. Eine Hinweispflicht der Beklagten bestehe in diesem Fall nicht. 12 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 2.7.2013 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 133, 134 d.A.). 13 Das Urteil ist dem Kläger am 23.07.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 20.08.2013 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.10.2013 - am 22.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. 14 Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor, die arbeitgeberseitige Nebenpflicht könne auch die Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Angesichts dessen hätte der Beklagte den Kläger von sich aus darauf hinweisen müssen, dass eine Auszahlung des Versorgungskapitals im Jahr 2009 möglich und für den Kläger vorteilhaft sei. Dies sei wegen der erheblichen, dem Kläger vorhersehbar drohenden Nachteile geboten gewesen. 15 Zudem habe auf Nachfrage des Klägers gegenüber der Zeugin T in einem Telefonat vom 17.11.2008, ob die Möglichkeit einer späteren Auszahlung aus steuerlichen Gründen bestehe, die Zeugin geantwortet, eine spätere Auszahlung als noch im Jahr 2008 sei nicht möglich. 16 Weiter habe eine frühere Referatsleiterin Personalwesen, Frau X, während ihres Einsatzes für etwa ein Jahr (2005) in N das dortige Personalwesen nach einer Fusion eingearbeitet. Dabei sei es auch in N zu Gesprächen mit ausscheidenden Mitarbeitern über die Auszahlung von Versorgungsleistungen hinsichtlich ihres Zeitpunktes und der steuerlichen Umstände der Auszahlung gekommen. 17 Der Kläger beantragt, 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.07.2013, Aktenzeichen 3 Ca 1114/12, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Er trägt ergänzend vor, Frau T sei nicht für den Beklagten vertretungsbefugt und habe dem Kläger auch keine Absagen über Auszahlungszeitpunkte erteilt. Von der Zeugin T als Personalsachbearbeiterin habe der Kläger keine steuerlichen Hinweise erwarten können. Eine Pflicht des Beklagten zur Erteilung steuerlicher Hinweise bestehe nicht. Auch habe der Beklagte angesichts der Möglichkeit des Klägers, andere als Erwerbseinkünfte im Jahr 2009 zu erzielen, nicht wissen können, welche Gestaltung für ihn steuerlich günstiger gewesen wäre. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. 25 II. Die Berufung ist unbegründet. 26 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen der aus der Versorgungsleistung resultierenden, steuerlichen Mehrbelastung bei einer Zurechnung der Zahlung zum Steuerjahr 2008 gegenüber der Steuerschuld, die bei einer Zurechnung zu den Einkünften des Jahres 2009 entstanden wäre. Der Beklagte hat keine Hinweis- oder Belehrungspflichten im Zusammenhang mit der Auszahlung des Versorgungskapitals im Dezember 2008 verletzt. 27 a) Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Nebenpflicht. Derartige Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 27.). Der Beklagte war jedoch zu einer steuerlichen Beratung oder zu Hinweisen auf eine steuerlich günstige Gestaltung des Auszahlungszeitpunktes bereits nicht verpflichtet. 28 aa) Jeder Vertragspartner hat im Grundsatz selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen (BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 - NZA 2003, 687 Os.). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 28). 29 Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zu Stande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicher Weise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16. November 2005 – 7 AZR 86/05 - NZA 2006, 535, 538 Rn. 38; BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 29). 30 bb) Die Voraussetzungen für eine solche gesteigerte Hinweis- oder Aufklärungspflicht sind im Streitfalle allein deshalb nicht gegeben, weil keine Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat. 31 cc) Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht auch dann, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 31). Der Arbeitgeber darf bei Vertragsverhandlungen nicht verschweigen, was die vollständige Vertragsdurchführung in Frage stellen kann und was ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste (BAG 14. Juli 2005 – 8 AZR 300/04 - NZA 2005, 1298, 1300 zu II. 2. b) aa) der Gründe). Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 31). 32 Eine derartige Konstellation liegt nicht vor. Die Frage der günstigsten Besteuerung einer Auszahlung des Versorgungskapitals ist keine solche, welche den Umfang der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Rechte und Pflichten des Klägers gegenüber dem Beklagten als seinem Arbeitgeber betrifft noch eine solche, welche die vollständige Durchführung des Arbeitsverhältnisses infrage stellen kann oder für Entscheidungen des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich ist. Welche Höhe die Steuerlast bei Zahlung in welchem Jahr hat, betrifft nicht sein Verhältnis zu dem Beklagten und hat auch keinen Einfluss auf die Durchführung seines Arbeitsverhältnisses mit diesem. 33 dd) Die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bezieht sich im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis, daher besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besondere atypische Risiken für den Arbeitnehmer (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610 Rn. 33). Der Arbeitgeber muss, wenn nicht besonderer Umstände vorliegen, nicht von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ausgehen. Die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung darf zudem keine übermäßige Belastung des Arbeitgebers begründen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610 Rn. 33). Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610 Rn. 33). 34 Angesichts dessen hatte der Beklagte keine Verpflichtung, den Kläger bei oder vor der Auszahlung der Kapitalleistung darauf hinzuweisen, dass möglicherweise bei ihrer Auszahlung im Folgejahr eine geringere Steuerbelastung entstehen würde. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Beklagte bei dem Kläger als Oberprüfer in deren genossenschaftlichem Bankenverband von einem großen, erkennbaren Informationsbedürfnis in der Frage der Optimierung des steuerlichen Zuflusses der Kapitalleistung hätte ausgehen können, selbst wenn der Kläger mit derartigen Fragestellungen nicht bei seiner originären beruflichen Tätigkeit befasst gewesen sein sollte, wie er vorträgt. Zudem kann keineswegs angenommen werden, dem Beklagten seien zutreffende Informationen zu dieser steuerlichen Frage leicht möglich gewesen. 35 ee) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht von einer wirksamen steuerlichen Zurechnung einer Zahlung im Jahr 2009 zu den steuerlichen Einkünften des Jahres 2009 und nicht des Jahres der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Kapitalleistung, also des Jahres 2008, ausgehen konnte. Noch mit Urteil vom 19. Februar 2004 – 6 K 403/99 hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg hinsichtlich des Zuflusses i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG entscheiden, dass dann, wenn eine Abfindung aufgrund Vereinbarung im Abfindungsvertrag entgegen der Regelung in einer Betriebsvereinbarung nicht im Monat des Ausscheidens, sondern erst im darauf folgenden Monat Januar gezahlt wird, die Abfindung im Monat des Ausscheidens als zugeflossen gilt. Diese Rechtsprechung, nach der eine Verschiebung der Auszahlung in das Jahr 2009 dem Kläger keinen steuerlich anerkannten Vorteil verschafft hätte, hat mit dem gegenläufigen Urteil des FinG Baden-Württemberg vom 20. November 2008 – 3 K 101/05 (nebst einiger Parallelsachen) eine Abweichung erfahren. Es ist schon nicht anzunehmen, dass der Beklagte angesichts des Entscheidungsdatums auch nur Kenntnis von dem letztgenannten Urteil hatte, als er bereits knapp einen Monat nach dessen Verkündung im Dezember 2008 die Kapitalleistung auszahlte. Eine gesicherte Rechtslage als notwendige Voraussetzung für einen zuverlässigen Hinweis des Beklagten gegenüber dem Kläger war zu dem damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Denn die Urteile unterschiedlicher Kammern des FinG Baden-Württemberg waren in der entscheidenden Rechtsfrage konträr. Erst gegen Ende des auf die Auszahlung folgenden Jahres hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Wirksamkeit einer zur Gestaltung des Zuflusses vereinbarten Änderung der Fälligkeit einer Abfindung anerkannt (BFH 11. November 2009 – IX R 1/09 – NZA-RR 2010, 150 f; vgl. dazu Pfützenreuter, jurisPR-SteuerR 11/2010 Anm. 2). Bis dahin war diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt. 36 b) Der Beklagte hat den Kläger auch nicht durch eine unzutreffende Mitteilung der Zeugin T, eine Auszahlung erst im Jahr 2009 sei nicht möglich, von einem Verlangen einer derartig späteren Auszahlung im Wege einer ggf. mit dem Beklagten zu vereinbarenden Verschiebung der Fälligkeit der Kapitalleistung abgehalten, woraus gleichfalls ein Anspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB hätte begründet sein können. Die Zeugin T hat die Behauptung des Klägers, sie habe ihm die Unmöglichkeit einer Auszahlung erst im Jahr 2009 bei einem Telefonat am 17.11.2008 mitgeteilt, nicht bestätigt. Dies geht zu Lasten des für die ihm günstige Behauptung beweispflichtigen Klägers. 37 c) Der Vortrag des Klägers, Frau X habe während ihres Einsatzes für etwa ein Jahr (2005) in N das dortige Personalwesen nach einer Fusion eingearbeitet, wobei es auch in N zu Gesprächen mit ausscheidenden Mitarbeitern über die Auszahlung von Versorgungsleistungen hinsichtlich ihres Zeitpunktes und der steuerlichen Umstände der Auszahlung gekommen sei, ist unerheblich. Der Kläger trägt bereits nicht vor, welchen konkreten Inhalts derartige Gespräche gewesen sein sollen geschweige denn, dass sie die Verschiebung des Fälligkeitsdatums für die Auszahlung eines Versorgungskapitals zum Gegenstand hatten. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, würde dies keine Verpflichtung des Beklagten zur Führung derartiger Gespräche im Jahr 2008 insbesondere mit dem Kläger begründen können. Denn der Beklagte brauchte derartige Gespräche bereits wegen der steuerlich bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 11.November 2009 – IX R 1/09 unklaren Lage, ungeachtet des Nichtbestehens einer Hinweispflicht in Fragen der steuerlichen Gestaltung, nicht zu führen. 38 2. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. 39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. 40 IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.