Urteil
1 Sa 1202/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Nettolohnvereinbarung getroffen werden; daraus folgt grundsätzlich, dass gesetzliche Abgaben vom Arbeitgeber zu tragen sind.
• Allein aus einer Nettolohnvereinbarung folgt nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Ausland anfallende Einkommensteuer für den Arbeitnehmer gegenüber dem ausländischen Fiskus abzuführen oder dort eine Betriebsstätte zu begründen.
• Ein Vermögensschaden des Arbeitnehmers durch Nachversteuerung in Deutschland ist dann nicht vom Arbeitgeber zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer selbst Pflichtverletzungen getroffen hat, die zur Besteuerung in Deutschland geführt haben (z. B. Unterlassen der Abgabe bzw. Zahlung von Steuererklärungen im Ausland).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Arbeitgebers für fehlende Abführung ausländischer Lohnsteuer bei Mitverschulden des Arbeitnehmers • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Nettolohnvereinbarung getroffen werden; daraus folgt grundsätzlich, dass gesetzliche Abgaben vom Arbeitgeber zu tragen sind. • Allein aus einer Nettolohnvereinbarung folgt nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Ausland anfallende Einkommensteuer für den Arbeitnehmer gegenüber dem ausländischen Fiskus abzuführen oder dort eine Betriebsstätte zu begründen. • Ein Vermögensschaden des Arbeitnehmers durch Nachversteuerung in Deutschland ist dann nicht vom Arbeitgeber zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer selbst Pflichtverletzungen getroffen hat, die zur Besteuerung in Deutschland geführt haben (z. B. Unterlassen der Abgabe bzw. Zahlung von Steuererklärungen im Ausland). Die Parteien waren von Oktober 2007 bis Juni 2011 durch Arbeitsvertrag verbunden; der Kläger arbeitete als Leiter für Russland vom Wohnsitz Moskau und es war eine Nettolohnvereinbarung mit 4.200 EUR netto monatlich vereinbart. Vertraglich wurde ein Aufenthalt in Russland von mehr als 183 Tagen p.a. als wesentlich bezeichnet. Die Arbeitgeberin verfügte in Russland weder über Betriebsstätte noch Steuernummer; der Kläger ließ sich 2008 in Russland steuerlich registrieren, zahlte dort Einkommensteuer für 2008 und erhielt Erstattungsteile von der Beklagten. Für die Folgejahre 2009–2011 führte der Kläger in Russland keine Steuern ab. Das deutsche Finanzamt setzte für 2009–2011 Lohnsteuer fest; der Kläger zahlte zur Abwendung von Vollstreckung 5.000 EUR und forderte von der Arbeitgeberin Ersatz sowie Erstattung von Beratungskosten. Das ArbG gab der Klage teilweise statt; die Arbeitgeberin legte Berufung ein und verlangte Abweisung. • Zivilprozessrechtlich war die Berufung zulässig; die Erweiterungsanträge nach Schluss der Verhandlung wurden im Berufungsverfahren nicht zugrunde gelegt. • Arbeitsrechtlich kann eine Nettolohnvereinbarung so auszulegen sein, dass Arbeitgeber gesetzliche Abgaben übernimmt (vgl. BAG-Rechtsprechung), dies begründet jedoch nicht zwangsläufig eine Pflicht, in einem Ausland die Steuer gegenüber dem dortigen Fiskus abzuführen. • Eine solche Pflicht zum Errichten einer Betriebsstätte oder zur steuerlichen Registrierung im Ausland ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag und ist nicht durch allgemeine Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gedeckt. • Kausaler Zusammenhang fehlt: Die Nachbesteuerung in Deutschland beruhte auf dem Umstand, dass der Kläger in den Jahren 2009–2011 seiner Pflicht zur Abgabe/Bezahlung der russischen Steuer nicht nachkam; für 2008 hat er die russische Steuer selbst entrichtet und damit die Voraussetzungen des DBA erfüllt (§ 50d Abs. 8 EStG, Art.15 DBA RU). • Der Arbeitgeber war faktisch nicht in der Lage, die russische Einkommenssteuer für den Kläger gegenüber dem russischen Fiskus abzuführen, da er dort nicht registriert war; der Kläger wusste bzw. konnte erkennen, dass er selbst aktiv werden musste. • Mangels kausaler Pflichtverletzung der Beklagten besteht kein Anspruch auf Ersatz der vom Kläger geleisteten 5.000 EUR; darüber hinausgehende Zahlungsansprüche sind unschlüssig. • Der Feststellungsantrag und der Anspruch auf Erstattung weiterer zukünftiger Schäden scheitern mangels darlegbarer kausaler Pflichtverletzung des Arbeitgebers. • Der Anspruch auf Erstattung von Beratungskosten ist ebenfalls nicht begründet; eine mögliche prozessuale Kostensperre (§ 12a ArbGG) musste nicht entschieden werden, weil ein materieller Ersatzanspruch nicht vorliegt. Die Berufung der Beklagten war begründet; das erstinstanzliche Urteil wurde insoweit abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde und der Kläger die Kosten beider Instanzen zu tragen hat. Der Kläger kann von der Arbeitgeberin keinen Schadensersatz für die in Deutschland festgesetzte Einkommensteuer verlangen, weil keine kausale Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt: Soweit eine Nettolohnvereinbarung besteht, begründet sie nicht die Verpflichtung der Beklagten, in Russland die dortige Steuer gegenüber dem Fiskus abzuführen oder eine Betriebsstätte einzurichten. Die Nachbesteuerung in Deutschland beruht auf dem Verhalten des Klägers selbst, der in den Jahren 2009–2011 die in Russland zu erbringenden Erklärungen/Zahlungen unterlassen hat; daher besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger verauslagten Steuerberatungskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.