Beschluss
2 Ta 252/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0117.2TA252.13.00
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Leitsätze
Eine sofortige Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts mit der der Beschwerdeführer ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts rügt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 09.04.2013 – 2 Ca 106/13 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 EUR festgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sofortige Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts mit der der Beschwerdeführer ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts rügt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 09.04.2013 – 2 Ca 106/13 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 EUR festgelegt. Gründe I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger begehrte Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung, in der ein bezifferter Vergütungsanspruch aufgeführt werden soll, hilfsweise um einen Zahlungsanspruch des Klägers. Der Kläger war bis zum 22.06.2010 für die später insolvent gewordene Klägerin, die Firma G Spedition GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) tätig. Gegen die Insolvenzschuldnerin erstritt der Kläger beim Arbeitsgericht Bochum unter dem 10.02.2011 ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil, nachdem die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von restlicher Vergütung sowie Spesen in Höhe von insgesamt 3.372,33 EUR verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.02.2011 (Bl. 14 – 20 d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 26.05.2011 (403 IN 685/11) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger beantragte für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 22.06.2012 Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit in Memmingen. Nachdem ein Insolvenzvorschuss gezahlt wurde, erstellte der Beklagte eine Insolvenzgeldbescheinigung, in der er offene Lohnansprüche des Klägers mit „0,00 EUR“ bezeichnete, weil er das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum für falsch und für ihn nicht verbindlich hielt. Mit Bescheid vom 03.04.2012 lehnte die Agentur für Arbeit Memmingen den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 22.06.2010 ab und verlangte die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27.08.2012 zurückwies, erhob der Kläger beim Sozialgericht Duisburg (S 12 AL 468/12) Klage. Das sozialgerichtliche Verfahren ruht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstellung der Insolvenzbescheinigung mit dem begehrten Inhalt zustehe, weil der Beklagte die Insolvenzgeldbescheinigung nach bestem Wissen und Gewissen erstellen müsse und dabei an das ihm zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bochum gebunden sei. Die begehrte Korrektur der Insolvenzgeldescheinigung sei auch erforderlich, weil die Agentur für Arbeit sich an den Inhalt der Insolvenzgeldbescheinigung und die Rechtsauffassung des Beklagten gefunden fühle. Zumindest stehe ihm aber gegen den Beklagten der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, weil der Beklagte sich aufgrund der Erstellung der unrichtigen Insolvenzgeldbescheinigung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Für die geltend gemachten Ansprüche sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil das Sozialgericht keine Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung einer Insolvenzbescheinigung ausurteile. Vielmehr werde beim Sozialgericht lediglich geprüft, ob der Bescheid der Agentur für Arbeit in Form der Rückforderung des gezahlten Insolvenzgeldes rechtmäßig sei. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Unzulässigkeit der Klage folge daraus, dass er seinen Kanzleisitz in Leipzig habe. Außerdem habe auch die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz in Leipzig, so dass das Insolvenzverfahren im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts Leipzig geführt werde. Darüber hinaus sei die Klage unschlüssig, weil wegen des am 26.05.2011 eröffneten Insolvenzverfahrens ein Zahlungsanspruch nicht in Betracht komme, da es sich dabei allenfalls um Insolvenzforderungen handele, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2013 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob ein Insolvenzverwalter zur Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung überhaupt verpflichtet sei. Denn selbst wenn eine solche Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestünde, wäre der streitgegenständliche Anspruch auf Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung mit einem ganz bestimmten Inhalt öffentlich-rechtlicher Natur, so dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Den Angaben in der Insolvenzgeldbescheinigung komme in einem derartigen Verfahren keine Tatbestandswirkung zu. Die Grundsätze zur Berichtigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei, seien auf vorliegende Vertragsgestaltung entsprechend anwendbar. Auf die Rechtsnatur des Hilfsantrags komme es nicht an, da dieser zunächst vom Schicksal des Hauptantrags abhängig sei. Der Rechtsstreit war daher gem. § 48 As. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a GVG an das zuständige Sozialgericht Duisburg zu verweisen. Dabei habe sich die Kammer an den mit der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Bochum zum Ausdruck gebrachten mutmaßlichen Interesse des Klägers orientiert und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg unter Berücksichtigung des Umstandes verwiesen, dass die Bindungswirkung des Beschlusses nur den Rechtsweg, nicht aber die örtliche Zuständigkeit erfasse. Gegen den am 12.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 26.04.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 28.05.2013 nicht abgeholfen hat, nachdem der Kläger zuvor mit Verfügung vom 30.04.2013 darauf hingewiesen worden ist, dass die örtliche Zuständigkeit erst auf dem zulässigen Rechtsweg abschließend zu klären sei. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte vor, dass das Sozialgericht Duisburg in keiner Weise zuständig sei. Zuständig sei allenfalls das Sozialgericht Leipzig, weil er seinen Kanzleisitz im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Leipzig habe und auch die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftssitz in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Leipzig verlegt habe. Mit dem Hilfsantrag mache der Kläger einen Anspruch geltend, welcher den Sozialgerichten, keinesfalls aber dem Sozialgericht Dortmund zugewiesen sei. Nachdem beiden Parteien mit Verfügung vom 26.06.2013 Gelegenheit zur sofortigen Beschwerde eingeräumt worden ist und der Beklagte mit Verfügung vom 11.07.2013 darauf hingewiesen worden ist, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts gerügt werden kann, haben beide Parteien keine weitere Stellungnahme eingereicht. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 2, 4 GVG i.V.m. mit § 48 ArbGG statthaft. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und muss daher auch bei einer sofortigen Beschwerde vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.1993 - 1 W 14/93, Juris). Daran fehlt es vorliegend. Die sofortige Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist in ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, die erstinstanzliche Entscheidung „hinsichtlich des Rechtsweges“ zu überprüfen, da der Verweisungsbeschluss mit Eintritt der Rechtskraft eine verbindliche Zuordnung des Rechtsstreits zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit zur Folge hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - L I AR 11/09 B, juris). Die sofortige Beschwerde muss sich daher gegen die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts als solche richten, da auch nur insoweit eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Dementsprechend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtswegentscheidung als solche wendet, nicht dagegen andere Mängel geltend macht, die im Wege der begehrten Beschwerdeentscheidung gar nicht korrigiert werden können. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage als unzulässig mit der Begründung beantragt, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht das Sozialgericht Duisburg, an den der Rechtsstreit durch den angegriffenen Beschluss verwiesen worden ist, sondern selbst bei Annahme der Zuständigkeit der Sozialgerichte das Sozialgericht Leipzig zuständig sei. Sowohl im Schriftsatz vom 11.03.2013, als auch in der sofortigen Beschwerde vom 26.04.2013 macht der Beklagte geltend, dass der Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Duisburg hätte verwiesen werden dürfen, trägt aber selbst nicht vor, dass die Rechtswegentscheidung als solche fehlerhaft ist. Der Beklagte begehrt damit im Wege der Beschwerde eine Korrektur der vom Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht verwiesen worden ist. Eine solche Korrektur ist im Wege der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 S. 1, 3 GVG. Danach ist der Beschluss, durch den der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend mit der Folge, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem anderen Gericht eines anderen Rechtsweges verwiesen worden ist, den Rechtsstreit innerhalb „seines Rechtsweges“ weiter verweisen kann, wenn es sich für örtlich unzuständig hält. Ist aber das Beschwerdegericht nach § 17 Abs. 4 S. 3 GVG verfahrensrechtlich gar nicht in der Lage, seiner Verweisungsentscheidung auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des anderen Rechtsweges bindende Wirkung zu verleihen, kann die Beschwerde auch nicht darauf gestützt werden mit der Folge, dass sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. dazu auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2013 - L 1 AR 2/13 B, juris; Beschluss vom 19.01.2010 - L 1 AR 11/09 B, juris; BAG, Beschluss vom 20.09.1995 – 5 AZB 1/95, NZA 96, 112, das eine Beschwerde, die darauf gestützt wurde, dass der Rechtsstreit statt an das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen worden ist, als unbegründet abgewiesen hat). Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsantrag eröffnet ist, bedarf noch keiner Entscheidung, da über die Zulässigkeit des Rechtsweges für einen Hilfsantrag nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrages zu entscheiden ist. Bei Haupt- und Hilfsantrag ist daher zunächst allein über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich der Hauptanträge zu entscheiden; bei Unzulässigkeit des Rechtsweges hierfür ist eine Verweisung an den zulässigen Rechtsweg ohne Rücksicht auf den Hilfsantrag vorzunehmen. Erst nach Abweisung des Hauptantrags ist über den Rechtsweg für den Hilfsantrag zu entscheiden, und zwar gegebenenfalls durch eine Zurückverweisung (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 20/01, AP Nr. 76 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Urteil vom 11.07.1975 - 5 AZR 546/74, AP Nr. 1 zu § 55 SGG; BGH, Beschluss vom 15.01.1998 - I ZB 20/97, NJW 1998, 2743; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 – 3 Ta 124/11, juris). Obwohl der Beklagte mit Verfügung vom 11.07.2013 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemacht werden kann, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, örtlich nicht zuständig ist, hat der Beklagte keine weitere Stellungnahme abgegeben. Dementsprechend war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO der Beklagte zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.